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Beschluss

1 B 1382/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1117.1B1382.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.369,97 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.369,97 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die unter Kennziffer X. ausgeschriebene Professur für das Recht des öffentlichen Dienstes (W 2 BBesO) mit der Beigeladenen zu besetzen und diese zu ernennen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die angefochtene Besetzungsentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. Der Hochschule komme bei der Beurteilung der Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle eine besondere verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz zu, und zwar insbesondere in Bezug auf dessen wissenschaftliche Eignung und Lehrbefähigung. Aus diesem Grund könne ihre Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruhe. Hiervon ausgehend begründeten die gegen die Auswahlentscheidung erhobenen Einwendungen der Antragstellerin keinen relevanten Rechtsfehler. Das gelte zunächst für den gerügten Zuständigkeitsverstoß bei der Einsetzung der Berufungskommission. Die Antragsgegnerin habe nämlich nachvollziehbar begründet, weshalb sie einen Eilfall angenommen habe. Dass die Antragstellerin dies anders sehe, sei nicht erheblich, weil insoweit allein die Einschätzung der Hochschule maßgeblich sei. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Antragstellerin habe zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene die für die Probevorlesung am 4. November 2019 maximal zur Verfügung stehende Zeit um mehr als fünf Minuten überschritten habe (und dies von der Antragsgegnerin gebilligt worden sei). Die Antragsgegnerin habe insoweit vielmehr dargelegt, dass sich die Überziehung im Rahmen der üblicherweise tolerierten 5 Minuten gehalten und daher nicht zum sofortigen Abbruch der Vorlesung geführt habe; diese Handhabung stehe in ihrem Beurteilungsermessen. Die Chancengleichheit sei ferner auch nicht durch die Wahl des Themas der Probevorlesung ("Die Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH auf das Urlaubsrecht der Beamten des Bundes") verletzt worden. Dieses und das Thema eines von der Beigeladenen bereits gehaltenen Vortrags ("Auswirkungen des EU-Rechts und der EuGH-Rechtsprechung auf die Beschäftigungsverhältnisse von Beamten") seien schon nicht identisch gewesen. Ein Vorteil durch Vorbefassung sei außerdem deshalb zu verneinen, weil alle Bewerber (wegen der rechtzeitigen Bekanntgabe des Themas mit dem Einladungsschreiben vom 10. Oktober 2019) Zeit zu einer sachgerechten Vorbereitung gehabt hätten. Die weitere Rüge, der Beigeladenen fehle die erforderliche Fachkunde und Praxiserfahrung im Beamtenrecht und eigene Erfahrung in der (Bundes-)Verwaltung, greife ebensowenig durch wie die Kritik, der Vortrag der Beigeladenen habe fachwissenschaftliche Mängel aufgewiesen. Nach dem umfassenden Vortrag der Antragsgegnerin hierzu sei nämlich nicht erkennbar, dass die Auswahlentscheidung (insoweit) erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruhe. Das Vorbringen der Antragstellerin, es seien offenbar wesentliche, in den Aufzeichnungen der Kommissionsmitglieder vermerkte Sachverhalte nicht in die finale Würdigung eingeflossen, sei spekulativ. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Kommissionsmitglieder ihre jeweiligen Eindrücke in die der Reihung dienende Beratung einbrächten und hierzu ihre Aufzeichnungen als Gedankenstütze verwendeten. Es sei aber nicht notwendig, die Aufzeichnungen im Einzelnen in der Begründung der Auswahlentscheidung aufzuführen und zu würdigen. Daher könne aus dem Umstand, dass dies nicht geschehen sei, nicht gefolgert werden, die aufgezeichneten Bewertungen wären nicht in das beschlossene Gesamtergebnis eingeflossen. Hiergegen wendet die Antragstellerin im Kern das Folgende ein: Das Verwaltungsgericht habe ihre Rügen nicht in der notwendigen Tiefe gewürdigt. Diese beträfen nämlich entgegen der Ansicht des Gerichts nicht die verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz der Antragsgegnerin, sondern unterlägen voller gerichtlicher Kontrolle. Dies vorausgeschickt erweise sich zunächst die Einschätzung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft, die Antragsgegnerin habe bei der Einsetzung der Berufungskommission und bei der Stellungnahme des Senats zum Besetzungsvorschlag die Zuständigkeit betreffend jeweils von einer dringenden Angelegenheit i. S. d. Grundordnung der Hochschule ausgehen dürfen. Die richtige Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs unterliege voller gerichtlicher Überprüfung, bei der sich erweise, dass eine dringende Angelegenheit jeweils nicht vorgelegen habe. Für deren Annahme sei erforderlich, dass eine Beschlussfassung auf anderem Wege aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Organisatorische Schwierigkeiten oder Defizite könnten vor dem Hintergrund einer möglicherweise unterschiedlichen Interessenlage des Senats und des Präsidenten hingegen insoweit nicht ausreichen. Auch sei nicht erwogen worden, eine Sondersitzung einzuberufen. Fänden Sitzungen des Fachbereichsrats und des Senat nur ein oder zwei Mal im Semester statt und seien Berufungsverfahren regelmäßig eilig, so würde die Anwendung der Ausnahmeregelungen entgegen ihrem Sinn zum Regelfall. Das Verwaltungsgericht habe ferner zu Unrecht eine Verletzung der Chancengleichheit wegen der tolerierten Überschreitung des Zeitrahmens durch die Beigeladene verneint. Nach dem Einladungsschreiben, dem "Zeitplan" und dem "Beobachtungsbogen Probelehrveranstaltung" habe die Probevorlesung maximal 30 Minuten dauern dürfen. Die (unstreitige) Zeitüberschreitung habe die Antragsgegnerin damit gerechtfertigt, dass Überschreitungen von bis zu fünf Minuten offenbar toleriert würden. Dies wiederum habe das Verwaltungsgericht fälschlich dahin gewürdigt, dass die Überziehung sich innerhalb der beurteilungsfehlerfrei üblicherweise tolerierten fünf Minuten gehalten habe. Eine solche den Bewerbern nicht vorab bekanntgegebene Handhabung verzerre den Wettbewerb zulasten desjenigen, der sich an die Zeitvorgabe halte und deswegen weniger Zeit zur Präsentation habe. Auch die Wahl des Themas der Probevorlesung habe die Chancengleichheit der Antragstellerin verletzt. Es gehe insoweit nicht um die formal betrachtet gleiche Vorbereitungszeit nach erfolgter Einladung, sondern um die zeitnahe inhaltliche Vorbefassung der Beigeladenen, die aufgrund ihrer in fachlicher Hinsicht eher arbeitsrechtlichen Ausrichtung ungewöhnlich gewesen und der Berufungskommission aufgrund der Bewerbungsunterlagen bei der Themensetzung bekannt gewesen sei. Zu rügen sei ferner, dass die Berufungskommission entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts verkannt habe, dass die Beigeladene anders als die Antragstellerin keinen Schwerpunkt im öffentlichen Dienstrecht habe. Das Fehlen von Vorkenntnissen dieser Art, die nach der Ausschreibung wichtig seien, sei nicht nachvollziehbar abgewogen worden. Der Auswahlvorgang sei schließlich auch nicht hinreichend dokumentiert und das Auswahlergebnis nicht plausibel. Der weder datierte noch unterschriebene Auswahlvermerk ("Zusammenfassendes Ergebnis und Gesamtwürdigung durch die Berufungskommission") lasse eine Dokumentation von Probevorlesung und Gespräch vollständig vermissen. Die von den einzelnen Kommissionsmitgliedern notierten negativen Bewertungen der Probevorlesung der Beigeladenen fänden sich dort – abgesehen von der Aussage, dass die Vorstellung zu vieler Urteile vielleicht ein Manko gewesen sei – trotz ihres Gewichts nicht wieder. Verlauf und Inhalt einer etwaigen abschließenden Diskussion in der Berufungskommission blieben so unklar. Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass der Antragstellerin entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts der behauptete Anordnungsanspruch zusteht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in Ansehung des Beschwerdevortrags vielmehr nicht. Die auch bei der Besetzung einer Hochschullehrerstelle einschlägige – vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016– 2 C 30.15 –, juris, Rn. 17, m. w. N. ; ferner etwa Tomerius/Leuze, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2019, HG NRW § 38 Rn. 26, m. w. N. – Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG, die jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gewährt, verleiht dem Bewerber in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden und dabei auch die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten hat (Bewerbungsverfahrensanspruch). Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011– 1 BvR 1616/11 –, juris, Rn. 23, und OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 – 6 B 1700/19 –, juris, Rn. 2 und 4. Zu beachten ist insoweit allerdings, dass der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht. Den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien, insbesondere der Berufungskommission, kommt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Infolgedessen kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Dies gilt in besonderer Weise für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016– 2 C 30.15 –, juris, Rn. 20, OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2020 – 6 B 1700/19 –, juris, Rn. 5, und vom 14. Juni 2019 – 1 B 347/19 –, juris, Rn. 23, und Tomerius/Leuze, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2019, HG NRW § 38 Rn. 27; kritisch hierzu Pernice-Warnke, Gerichtliche Kontrolldichte und Bedeutung des Verfahrens bei Konkurrentenklagen bezüglich der Besetzung von Professorenstellen, WissR 47 (2014), 371 ff., insb. 374 ff., Zusammenfassung: 394 f. und 400 f. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt nach der ständigen, auch hier heranzuziehenden Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und dem unterlegenen Bewerber im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Dadurch soll der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle eine vollständige Bewertungsgrundlage geschaffen und dem Bewerber sowie ggf. dem Gericht eine sachgerechte Kontrolle ermöglicht werden. Dies zugrunde gelegt, ist eine Dokumentation erforderlich, die erkennen lässt, worauf das von den Bewerbern erzielte Ergebnis beruht. Der Dienstherr muss, wenn er seine Auswahlentscheidung zwischen den das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern – wie hier – (zulässigerweise) anhand von Probevorlesungen und Interviews trifft, deren Verlauf zwar nicht lückenlos, aber zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar dokumentieren; rein formelhafte Wertungen reichen insoweit nicht aus. Dies kann mit Protokollen oder Bewertungsbögen, aber auch in einer Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums erfolgen. Zudem ist der Dienstherr nicht gehindert, in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf konkrete Einwände des unterlegenen Bewerbers noch plausibilisierende Erläuterungen zu geben bzw. seine Bewertungen zu konkretisieren; ein Nachschieben grundlegender bzw. wesentlicher Auswahlerwägungen ist aber nicht zulässig. Vgl. statt aller OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 B 347/19 –, juris, Rn. 24 bis 29, mit zahlreichen w. N. In Anwendung dieser Grundsätze zeigt das Beschwerdevorbringen keinen der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Rechtsfehler der Auswahlentscheidung auf. 1. Ein Verfahrensfehler liegt zunächst nicht wegen des Umstands vor, dass nicht der hierzu grundsätzlich berufene Fachbereichsrat (vgl. §§ 5 Abs. 3, 16 und 17 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung– HS BundGrO – vom 21. August 2018, GMBl 2018, S. 662) des betroffenen Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung (B. ) die in Rede stehende Berufungskommission eingesetzt hat, sondern dessen stellvertretender Fachbereichsleiter. Dessen Entscheidung, im Wege einer Eilentscheidung die Berufungskommission einzusetzen, ist bei der insoweit gebotenen uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Er hat sich insoweit zutreffend auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HS BundGrO gestützt. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Fachbereichsleiter an Stelle des Fachbereichsrates in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Fachbereichssitzung aufgeschoben werden kann (Halbsatz 1); die Gründe hierfür sowie die Art der Entscheidung sind dem Fachbereichsrat unverzüglich anzuzeigen (Halbsatz 2). Diesen Anforderungen ist hier genügt. Mit seinem Schreiben vom 16. September 2019 hat der stellvertretende Fachbereichsleiter die Mitglieder des Fachbereichsrats B. – der Anzeigepflicht entsprechend – darüber informiert, dass er die (sodann im einzelnen bezeichnete) Berufungskommission im Wege einer Eilentscheidung einsetze, da aufgrund verschiedener Abwesenheiten die nächste Sitzung des Fachbereichsrats erst nach dem Termin der ersten Sitzung der Berufungskommission am 7. Oktober 2019 stattfinden könne. Der angeführte Grund und die ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 26. Juni 2020 und vom 21. August 2020 zeigen auf, dass eine dringende Angelegenheit i. S. v. § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HS BundGrO vorgelegen hat. Angesichts der (im Fachbereichsrat naturgemäß bekannten) "äußerst angespannten Deputatssituation am Fachbereich B. " (Besetzungsbericht an das BMI vom 18. Dezember 2019, S. 3) sollte die Stelle zum Sommersemester 2020 besetzt werden, also zum 1. April 2020. Die 186. Sitzung des Fachbereichsrats B. war aufgrund der angeführten Abwesenheiten erst für den 5. Dezember 2019 geplant. Ein Aufschieben der Einsetzung der Berufungskommission bis zu diesem Zeitpunkt hätte die beabsichtigte zeitgerechte Einstellung voraussichtlich unmöglich gemacht. Die erste Sitzung einer am 5. Dezember 2019 berufenen Kommission hätte wegen der Weihnachtsfeiertage aller Voraussicht nach frühestens im Januar 2020 stattfinden können. Hieran hätten sich noch die Auswahlveranstaltung, die Beteiligung des BMI, die Benachrichtigung der Bewerber und eine etwa von der ausgewählten Person gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist angeschlossen. Der zeitliche Verlauf des tatsächlichen Geschehens bestätigt diese Einschätzung. Von der Einsetzung der Berufungskommission am 16. September 2019 bis zur Bestellungsentscheidung des BMI vom 30. Januar 2020 sind viereinhalb Monate vergangen; hätte diese Zeitspanne erst am 5. Dezember 2019 begonnen, wäre es zu einer nicht mehr zeitgerechten Bestellung erst Mitte/Ende April 2020 gekommen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es hätte z. B. eine Sondersitzung des Fachbereichsrats einberufen werden können. Warum entsprechend der nicht begründeten Behauptung der Antragstellerin die Annahme einer dringenden Angelegenheit nach dem Sinn der Vorschrift nur möglich sein sollte, wenn auch solche besonderen organisatorischen Maßnahmen nicht möglich wären, erschließt sich nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der (stellvertretende) Fachbereichsleiter diejenigen Entscheidungen als Eilentscheidungen trifft, die nicht erst in der turnusmäßigen nächsten Sitzung des Fachbereichsrats entschieden werden können. Die Rechte des Fachbereichsrat werden in einer solchen Situation im Übrigen durch die Anzeige i. S. v. § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 HS BundGrO gewahrt, auf die dieser ggf. in geeigneter Weise reagieren kann. Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist es ferner nicht zu beanstanden, dass nicht der Senat zu dem Bestellungsvorschlag der Berufungskommission Stellung genommen hat, obwohl er hierfür nach § 8 Abs. 1 Nr. 11 lit. c) HS BundGrO grundsätzlich zuständig ist, sondern ausweislich seines Schreibens vom 18. Dezember 2019 der stellvertretende Präsident der Hochschule. Dies findet seine Rechtfertigung in § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit a) HS BundGrO. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Präsident an Stelle des Senats in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Senatssitzung aufgeschoben werden kann (Halbsatz 1); die Gründe hierfür sind dem Senat unverzüglich anzuzeigen (Halbsatz 2). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Zwar war nach dem 4. November 2019 (Tag der Auswahlveranstaltung) noch eine Sitzung des Senats geplant, und zwar für den 20. und 21. November 2019. Da diese Sitzung abgesagt wurde, hätte der Senat aber erst in der nächsten Sitzung am 3. März 2020 Stellung nehmen können. Dass dies zu spät gewesen wäre, um die Stelle zum 1. April 2020 besetzen zu können, liegt nach dem Vorstehenden auf der Hand. Auch insoweit steht der Annahme eines Eilfalls (hier nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit a) HS BundGrO) nicht entgegen, dass ggf. die Einberufung einer Sondersitzung möglich gewesen wäre, zumal der Aufwand hierfür schon mit Blick auf den Teilnehmerkreis (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 HS BundGrO) erheblich gewesen wäre. Die Information des Senats über die Eilentscheidung ist am 3. /4. März 2020 und damit in dessen nächster Sitzung erfolgt, der insoweit keine Einwände erhoben hat. 2. Auch die Rüge der Antragstellerin, mit der Wahl des beamtenrechtlichen Themas der Probevorlesung ("Die Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH auf das Urlaubsrecht der Beamten des Bundes") habe die Antragsgegnerin ihre Chancengleichheit verletzt, nämlich die ansonsten eher arbeitsrechtlich orientierte Beigeladene mindestens objektiv begünstigt, greift nicht durch. Die Antragstellerin verweist insoweit darauf, dass die Beigeladene mit ihrem Bewerbungsschreiben vom 10. September 2019 eine Liste ihrer Vorträge vorgelegt und darin u. a. einen bereits fest für den 26. November 2019 terminierten Vortrag in V. zu den "Auswirkungen des EU-Rechts und der EuGH-Rechtsprechung auf die Beschäftigungsverhältnisse von Beamten" angeführt hatte. Sie zieht hieraus die Schlussfolgerung ("folglich", Beschwerdebegründung S. 6, viertletzter Absatz), dass die Beigeladene bei Erhalt der Einladung zum Vorstellungstermin mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 bereits mit dem Thema der Probevorlesung "vorbefasst" gewesen sei und so einen Vorteil ihr gegenüber gehabt habe. Dieser Schlussfolgerung steht – ungeachtet dessen, dass, wie (mittlerweile) auch die Antragstellerin einräumt, die Themen der Probevorlesung und des geplanten Vortrags in V. keineswegs deckungsgleich sind – schon entgegen, dass eine solche "Vorbefassung" nicht glaubhaft gemacht ist. Es ist nämlich durch nichts belegt, dass die Beigeladene bereits bei Erhalt der Einladung zum Vorstellungstermin an diesem Vortrag gearbeitet hat; eher gegen eine solche Annahme spricht, dass dieser erst anderthalb Monate später gehalten werden sollte. Aber selbst unterstellt, die Beigeladene wäre mit dem Thema der Probevorlesung „vorbefasst“ gewesen, wäre es auch abwegig, hieraus eine Benachteiligung der Antragstellerin abzuleiten, weil (auch) diese mit dem Thema der Probevorlesung schon bei Erhalt der Einladung zum Vorstellungstermin bestens vertraut war. Aus der ihrem Bewerbungsschreiben vom 5. September 2019 beigefügten Liste der Lehrveranstaltungen ergibt sich nämlich, dass sie schon sehr häufig Lehrveranstaltungen zum Urlaubsrecht der Beamten abgehalten und dabei mindestens einmal auch zu insoweit aufgeworfenen aktuellen Fragen referiert hatte (Lehrveranstaltung bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung). Ein mindestens genügendes Niveau dieser Veranstaltungen konnte die Antragstellerin aber nur sicherstellen, indem sie bei deren Vorbereitung und Durchführung auch die einschlägige Rechtsprechung des EuGH einbezog. 3. Nicht zum Erfolg führt auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, ihre Chancengleichheit sei dadurch verletzt, dass die Antragsgegnerin trotz der den Bewerbern vorab kommunizierten und von ihr, der Antragstellerin, daher eingehaltenen Höchstdauer der Probelehrveranstaltung von 30 Minuten eine Überschreitung des Zeitrahmens von drei oder vier Minuten durch die Beigeladene toleriert, also den Zeitrahmen nur für diese relativiert habe. Diesem Vortrag steht schon entgegen, dass die Berufungskommission diese Überschreitung von weniger als fünf Minuten, die nach der Praxis der Hochschule (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2020, S. 4) noch nicht zu einem Abbruch der Vorlesung führt, zulasten der Beigeladenen berücksichtigt und das Einhalten des Zeitrahmens durch die Antragstellerin positiv bewertet hat. Das ergibt sich aus den einschlägigen Beobachtungsbögen zu der Probelehrveranstaltung. Bei dem dortigen Unterpunkt "Probelehrveranstaltung von max. 30 Minuten Dauer" sind insgesamt vier "Beobachtungsaspekte" zu "Struktur und Zeitmanagement" zu bewerten, und zwar mit den Noten Doppelminus, Minus, Plus oder Doppelplus. Bei dem Aspekt der Einhaltung der Zeitvorgabe hat die Beigeladene die Note "Minus" – die Note Doppelminus dürfte insbesondere Vorlesungen vorbehalten sein, die abzubrechen waren – erhalten, während der Antragstellerin insoweit ein Doppelplus zuerkannt worden ist. Schon bei einer Gesamtbetrachtung der vier Beobachtungsaspekte ergibt sich allerdings, dass beide Bewerberinnen insoweit gleichauf liegen, weil sie jeweils zweimal die Note Minus und je einmal die Note Plus und Doppelplus erhalten haben. Nach der nicht angegriffenen Bewertung der Kommission war die Probevorlesung der Beigeladenen insbesondere deutlich klarer gegliedert als die der Antragstellerin, und auch der "rote Faden" war danach besser zu erkennen. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, warum die (in die Bewertung eingestellte, s. o) Zeitüberschreitung sich bei der Gesamtbewertung der jeweiligen Probevorlesung oder gar bei der Bewertung des jeweiligen Gesamteindrucks aus Bewerbungsunterlagen, Probelehrveranstaltung und Interview rechtlich zwingend zulasten der Beigeladenen und zugunsten der Antragstellerin auswirken müsste. 4. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass es an der erforderlichen Dokumentation der Auswahlentscheidung fehlt. Vielmehr lassen bereits die vorgelegten Unterlagen zum Berufungsverfahren (Beiakte Heft 1, Unterordner 5 und 8) hinreichend erkennen, worauf das von den Bewerbern erzielte Ergebnis beruht (Vorsprung der Beigeladenen vor allem bei der Fachkompetenz, insgesamt bessere Probevorlesung und besserer Eindruck im Interview), und genügen dabei auch dem o. g. Erfordernis, den Verlauf der Probevorlesungen und der Interviews in den Grundzügen nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies kann, wie bereits ausgeführt, mit Protokollen oder Bewertungsbögen geschehen, aber auch in einer Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums erfolgen. Inhalt, Verlauf und Bewertung der Probelehrveranstaltungen und der jeweils unmittelbar nachfolgenden Interviews ergeben sich, soweit es die Antragstellerin und die Beigeladenen betrifft, aus den von den Bewerberinnen jeweils vorgelegten Unterlagen (Gliederung o. ä.) sowie den von der Berufungskommission erstellten (nicht sonderlich übersichtlichen) Unterlagen. Zu Letzteren zählen - ein 8seitiges handschriftliches Protokoll betreffend Vorlesung und Interview der Antragstellerin, - ein 8seitiges handschriftliches Protokoll der "Blitzlichter" (bewertende Wortbeiträge der Kommissionsmitglieder) zu den drei Bewerbern und zu den Abstimmungsergebnissen der Schlussberatung, - ein 10seitiges Protokoll zu Vorlesung, Interview und "Blitzlicht" betreffend die Beigeladene mit Wiedergabe der Abstimmungsergebnisse der Schlussberatung, - zwei Interview-Leitfäden mit den parallel protokollierten Antworten der Antragstellerin, - zwei Interview-Leitfäden mit den parallel protokollierten Antworten der Beigeladenen und - die beiden schon erwähnten, jeweils auf den 4. November 2019 datierten und mit den Einzelnoten sowie weiteren Bemerkungen versehenen "Beobachtungsbögen Probelehrveranstaltung" zu der Antragstellerin bzw. zu der Beigeladenen. Inhaltlich mit diesen Unterlagen ersichtlich korrespondierend und das darin dokumentierte Abstimmungsergebnis umsetzend ist sodann das "Zusammenfassende Ergebnis und Gesamtwürdigung durch die Berufungskommission" (Berufungs- oder Auswahlvermerk) verfasst worden. Hier ist die beschlossene Vorschlagsliste bzw. die Platzvergabe näher begründet worden, und zwar unter jeweiliger textlicher Betrachtung der Probelehrveranstaltung, des Gesprächs und der mitgebrachten Qualifikationen sowie unter Formulierung der Bewerberergebnisse und des Gesamtergebnisses. Dass dieser Berufungsvermerk, wie die Antragstellerin geltend macht, nicht datiert und unterzeichnet ist, ist zwar zu kritisieren; angesichts des schon erwähnten klaren inhaltlichen Zusammenhangs aller Unterlagen ist aber weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, dass der dem BMI vorzulegende und unter dem 18. Dezember 2019 vorgelegte Vermerk die Einschätzung der Berufungskommission in der Schlussberatung nicht zutreffend wiedergibt. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich auch nicht, dass die durchaus umfängliche Dokumentation unvollständig ist bzw. die getroffene Auswahlentscheidung nicht hinreichend plausibel werden lässt. Die Antragstellerin meint insoweit zunächst, die Berufungskommission habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beigeladenen "die bislang nicht nachweislich vorhandene Qualifikation im öffentlichen Dienstrecht" fehle, und leitet hieraus sinngemäß die Schlussfolgerung ab, die Beigeladene erfülle das aus der Bezeichnung der Professur folgende Anforderungsprofil schlechter als sie selbst, was zu würdigen gewesen wäre. Dieses Vorbringen geht ersichtlich fehl. Die ausgeschriebene Professur ist eine solche "für das Recht des öffentliches Dienstes". Dieses Rechtsgebiet umfasst, anders als die Beschwerdebegründung durch die Verwendung des Begriffs des öffentlichen Dienstrechts (S. 8, dritter Absatz) zu insinuieren versucht, nicht nur das Beamtenrecht, sondern auch das Arbeits- und Tarifrecht der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeiter und Angestellten. Das ergibt sich im Übrigen auch aus der Formulierung in der Ausschreibung, erwartet werde ein überdurchschnittliches Engagement, "das Beamtenrecht sowie das Arbeits- und Tarifrecht" zu lehren. Es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, dass die in Ansehung dieses Qualifikationsprofils der Auswahlentscheidung ersichtlich zugrunde gelegte Annahme, beide Bewerberinnen erfüllten dieses Profil zwar in unterschiedlicher Weise, aber im Wesentlichen gleich gut, auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Während die Antragstellerin (bei nicht unerheblichen Vorkenntnissen im Arbeits- und Tarifrecht) den Schwerpunkt ihrer Lehrtätigkeit in den letzten Jahren im öffentlichen Dienstrecht (Beamtenrecht) hatte, lag der Schwerpunkt der Beigeladenen (bei Bezügen ihrer Tätigkeit auch zum Beamtenrecht) stets im Arbeitsrecht. Vor diesem (offensichtlichen) Hintergrund aktuell unterschiedlicher fachlicher Schwerpunkte und fachlich weniger gut abgedeckter Bereiche ist nicht erkennbar, dass es insoweit einer besonderen Abwägung in der Auswahlentscheidung bedurft hätte. Abgesehen davon sind die unterschiedlichen Qualifikationen auch ausdrücklich in die Auswahlentscheidung eingeflossen. Im Ergebnisprotokoll der ersten Sitzung der Berufungskommission vom 7.Oktober 2019 sind die fachlichen Schwerpunkte der beiden Bewerberinnen hervorgehoben worden, was jeweils auch eine Aussage über die fachlich bisher nicht so gut abgedeckten Bereiche einschließt. Im Berufungsvermerk wird zudem zu den "Qualifikationen" der Beigeladenen ausgeführt, dass diese regelmäßig "arbeitsrechtliche Fachvorträge" halte, und auch die dortige Bezugnahme auf das Veröffentlichungsverzeichnis der Beigeladenen belegt ohne weiteres diese fachliche Ausrichtung, aber auch beamtenrechtliche Publikationen, etwa zu dem Thema "Streikrecht für Beamte". Entsprechendes gilt für die Ausführungen im Berufungsvermerk zu den Qualifikationen der Antragstellerin, die danach seit 2018 am Fachbereich B. der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht und dabei "im Modul Beamtenrecht eingesetzt" ist. Ferner greift die Rüge der Antragstellerin nicht durch, die in den handschriftlichen Notizen bzw. Protokollen enthaltenen Bewertungen könnten in dem Auswahlvermerk nicht wiedergefunden werden, was die Annahme eines Dokumentations- und Plausibilitätsdefizit begründe. Schon ein Dokumentationsdefizit ist insoweit nicht zu erkennen, weil die Auswahlunterlagen nicht künstlich in handschriftliche Protokolle einerseits und Auswahlvermerk andererseits aufgespalten werden können, sondern im Zusammenhang zu würdigen sind. Hiervon ausgehend kann es aber nicht geboten sein, in dem Auswahlvermerk zunächst sämtliche protokollierten Einzelbeiträge der Kommissionsmitglieder erneut wiederzugeben, diese Einzelbeiträge also zu wiederholen, bevor das in der Schlussberatung gefundene Gesamtergebnis zusammenfassend begründet wird. Erforderlich wird es allerdings regelmäßig sein, dass sich aus Protokollen ergebende wesentliche Kritikpunkte Eingang in den Auswahlvermerk finden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der Auswahlvermerk in diesem Sinne defizitär ist. Die protokollierte negative Einzelkritik an der Lehrveranstaltung der Beigeladenen, die die Antragstellerin auf S. 10 ihrer Beschwerdebegründung (unter Auslassung der auch insoweit überwiegend positiven Äußerungen) auflistet und nach der die Vorlesung (zu) universitär ausgerichtet und "urteilsüberladen" war, wird im Auswahlvermerk durchaus gespiegelt. Darin heißt es nämlich ausdrücklich, dass die Beigeladene zu viele Urteile des EuGH vorgestellt habe bzw. das eine oder andere besser weggelassen hätte. Zu dem (universitär ausgerichteten) Vortragsstil der Beigeladenen hat nach dem einschlägigen Protokoll im Übrigen der Vertreter der Studierenden, Herr E. , hervorgehoben, dass es einige Dozenten (an der Hochschule) gebe, die einen solchen Stil pflegten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten, die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil diese insoweit keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Zeit), Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem zu halbierenden Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 14. September 2020) bekanntgemachten einschlägigen Besoldungsrechts (hier: des Bundes) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zunächst zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung im Ergebnis auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Dienstverhältnisses einer nach W 2 BBesO besoldeten Professorin und bei Zugrundelegung der (höchsten) Erfahrungsstufe 3 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 81.479,88 Euro (Januar und Februar 2020 jeweils noch 6.730,54 Euro, für die übrigen Monate jeweils schon 6.801,88 Euro). Ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Betrag. Von einer Änderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) sieht der Senat ab. Zwar hat das Verwaltungsgericht hierbei das erst ab März erhöhte monatliche Grundgehalt fehlerhaft für das ganze Jahr zugrunde gelegt; der zutreffend festzusetzende Streitwert (20.369,97 Euro) fällt aber in dieselbe Streitwertstufe (bis 22.000,00 Euro) wie der erstinstanzlich festgesetzte Wert (20.405,64 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.