Urteil
7a K 739/21
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei behördlich angeordneter Absonderung nach § 30 IfSG kann der Arbeitgeber nach § 56 Abs.1, Abs.5 IfSG Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung verlangen.
• Ein Arbeitnehmer, der asymptomatisch positiv getestet wurde, ist als Ausscheider i.S.v. § 2 Nr.6 IfSG von den Erstattungsregelungen erfasst; dafür genügt eine wirksame Absonderungsanordnung.
• Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (z. B. § 616, § 615 BGB, § 3 EFZG) kann den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 IfSG ausschließen; dies ist aber nur anzunehmen, wenn ein vorrangiger Lohnfortzahlungsanspruch tatsächlich besteht.
• Bei Prüfung arbeitsrechtlicher Ersatzansprüche ist die Verteilung von Verantwortlichkeit (z. B. nach § 326 Abs.2 BGB oder § 615 BGB) entscheidend; einfache Pflichtverstöße des Arbeitgebers führen nicht zwingend zum Wegfall des Erstattungsanspruchs.
• Der Arbeitgeber als Auszahlstelle kann Erstattung verlangen, auch wenn er selbst ggfs. sekundäre Schadensersatzansprüche gegen den Besteller hat; Anrechnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach § 56 IfSG bei behördlicher Quarantäne (Ausscheider) • Bei behördlich angeordneter Absonderung nach § 30 IfSG kann der Arbeitgeber nach § 56 Abs.1, Abs.5 IfSG Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung verlangen. • Ein Arbeitnehmer, der asymptomatisch positiv getestet wurde, ist als Ausscheider i.S.v. § 2 Nr.6 IfSG von den Erstattungsregelungen erfasst; dafür genügt eine wirksame Absonderungsanordnung. • Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (z. B. § 616, § 615 BGB, § 3 EFZG) kann den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 IfSG ausschließen; dies ist aber nur anzunehmen, wenn ein vorrangiger Lohnfortzahlungsanspruch tatsächlich besteht. • Bei Prüfung arbeitsrechtlicher Ersatzansprüche ist die Verteilung von Verantwortlichkeit (z. B. nach § 326 Abs.2 BGB oder § 615 BGB) entscheidend; einfache Pflichtverstöße des Arbeitgebers führen nicht zwingend zum Wegfall des Erstattungsanspruchs. • Der Arbeitgeber als Auszahlstelle kann Erstattung verlangen, auch wenn er selbst ggfs. sekundäre Schadensersatzansprüche gegen den Besteller hat; Anrechnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen vorzunehmen. Die Klägerin, als Werkunternehmerin in der Fleischverarbeitung tätig, setzte im Juni 2020 den Arbeitnehmer B. C. auf dem Betriebsgelände der U.-Unternehmensgruppe ein. Im Zuge betrieblicher Reihentestungen wurde ein großflächiges SARS‑CoV‑2‑Ausbruchsgeschehen festgestellt; der Arbeitnehmer wurde positiv getestet und aufgrund behördlicher Anordnung vom 18. Juni bis 2. Juli 2020 in häusliche Absonderung geschickt. Die Klägerin zahlte dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum eine Verdienstausfallentschädigung und beantragte beim K. die Erstattung nach § 56 Abs.5 IfSG. Der Bescheid des K. vom 3. Februar 2021 lehnte die Erstattung mit der Begründung ab, die Klägerin habe gegen Hygiene- und Arbeitsschutzpflichten verstoßen und dem Arbeitnehmer stünden vorrangige Lohnfortzahlungsansprüche zu. Die Klägerin klagte (in eingeschränktem Umfang) und verlangte Erstattung von Netto‑Verdienstausfall und Sozialabgaben sowie Zinsen. • Verfahrensumfang: Die Klage war insoweit einzustellen, als die Klägerin sinngemäß zurückgenommen hat; im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. • Anwendbares Recht: Maßgeblich ist die IfSG‑Fassung ab 23. Mai 2020; der Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers (und damit der Arbeitgebererstattungsanspruch) war spätestens bei Fälligkeit der Vergütung entstanden. • Tatbestandsprüfung § 56 IfSG: Der Arbeitnehmer war als Ausscheider / Ansteckungsverdächtiger gemäß den individuellen und allgemeinen Absonderungsverfügungen abgesondert; damit lagen die Voraussetzungen des § 56 Abs.1, Abs.5 IfSG vor und ein Verdienstausfall wurde verursacht. • Kein vorrangiger Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers: Ein Anspruch aus § 3 EFZG bestand nicht, weil der Arbeitnehmer asymptomatisch und nicht arbeitsunfähig war. Ein Anspruch nach § 616 BGB scheidet wegen der 15‑tägigen Absonderung als nicht nur verhältnismäßig unerheblicher Zeit aus. • Annahmeverzug / Betriebsrisiko (§§ 326, 615 BGB): Die Klägerin ist nicht als allein oder weit überwiegend verantwortlich für die Leistungsunmöglichkeit des Arbeitnehmers anzusehen. Branchenübliche Betriebsbedingungen (Lüftung, niedrige Temperatur, Umluft) und weitere Ursachen des Ausbruchs sprechen gegen eine der Klägerin überwiegend zurechenbare Verantwortlichkeit. • Mitverschulden und Beweislast: Konkrete und bezifferbare Mitverschuldensanteile des Arbeitnehmers oder der Klägerin, die den Anspruch ausschließen oder mindern, konnten nicht festgestellt werden; unaufklärbare Kausalitätsfragen gehen zu Lasten des beklagten Landes. • Auszahlfunktion des Arbeitgebers: Die Klägerin handelte als Auszahlstelle; mögliche Sekundäransprüche gegen den Besteller (U.) begründen keinen Ausschluss der Erstattung nach § 56 IfSG und sind gesondert zu verfolgen. • Höhe der Erstattung: Die streitigen Beträge (762,35 Euro Nettoverdienstausfall und 383,14 Euro Sozialabgaben) waren unstreitig und zu erstatten; Prozesszinsen waren zuzusprechen. Die Klage war insoweit einzustellen, als die Klägerin sie wegen des weitergehenden Zeitraums zurückgenommen hatte. Im Übrigen war der Bescheid des K. vom 3. Februar 2021 aufzuheben: Die Klägerin erhielt Erstattung der ausgelegten Verdienstausfallentschädigung für B. C. in Höhe von 762,35 Euro netto sowie Erstattung der gezahlten Sozialabgaben in Höhe von 383,14 Euro und die geltend gemachten Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit). Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 56 IfSG vorlagen, weil der Arbeitnehmer als Ausscheider/Ansteckungsverdächtiger abgesondert war und dadurch Verdienstausfall erlitt. Vorrangige Lohnfortzahlungsansprüche der Arbeitnehmerseite bestanden nicht; einfache Pflichtverstöße der Klägerin gegen Arbeitsschutzpflichten führten nicht zur Überwiegenden Verantwortlichkeit, die eine Erstattung ausgeschlossen hätte. Die Kosten des Verfahrens wurden hälftig verteilt; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.