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Urteil

3 K 3770/18.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0315.3K3770.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 21. August 1985 in B. (Iran) geboren und ist iranischer Staatsangehöriger sowie zugehörig zur Volksgruppe der Araber und islamischer Religionszugehörigkeit. Nach seiner am 5. August 2018 zusammen mit der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A auf dem Landweg erfolgten Einreise in das Bundesgebiet beantragte er am 17. August 2018 gemeinsam mit dieser förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der am selben Tag in der Sprache Persisch erfolgten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen vor, sein Heimatland aufgrund der Befürchtung verlassen zu haben, dass ihm und der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A Gewalt durch deren Familie drohe. Er habe die Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A über deren Bruder G. , der sein Arbeitskollege gewesen sei, kennengelernt. Beide seien zu diesem Zeitpunkt bereits einmal geschieden gewesen. Danach habe er sich heimlich mit ihr getroffen. Es sei ihm gelungen, seinen Vater, welcher die Verbindung zunächst abgelehnt habe, zu überreden, bei der Familie der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A um deren Hand zu bitten. Da jedoch die Familie der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A von der Familie des Klägers verlangt habe, dass die Schwester des Klägers einen weiteren Bruder der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A namens N1. heiraten solle, sei es zu keiner Einigung gekommen. Daraufhin sei er mit der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A am – umgerechnet – 20. September 2017 heimlich eine Ehe auf Zeit (persisch: Sigheh-Ehe; arabisch: Mut’a-Ehe) für drei Jahre eingegangen. Diese sei von einem Bekannten von ihm, der kein Mullah sei, geschlossen worden. Es sei offiziell gewesen und sie hätten darüber ein Schreiben erhalten. Anschließend hätten sie sich mehrfach heimlich getroffen. Eines Tages habe N1. die Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A geschlagen, weil er bemerkt habe, dass sie ein heimlich in ihrem Besitz befindliches Handy, welches der Kläger für sie gekauft habe, habe fallen lassen. Vom Krankenhaus aus habe die Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A ihn angerufen und mitgeteilt, dass sie denke, sie sei schwanger. Er habe sie dann heimlich aus dem Krankenhaus abgeholt und sie seien gemeinsam über die iranische Stadt V. , in der sie sich vierzig Tage aufgehalten hätten, in die Türkei ausgereist. Zu Bedrohungen und zu tätlichen Angriffen sei es in diesem Zusammenhang nicht gekommen. Er sei sich sicher, dass die Familie der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A aufgrund deren Verschwindens eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von der Familie der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A getötet zu werden. Es sei vorgekommen, dass schwangere Frauen vom Volke der Araber, die nicht in einer Ehe leben, von ihren Familien enthauptet worden seien, ohne dass der iranische Staat eingegriffen hätte. Mit Bescheid vom 27. August 2018, durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 19. September 2018, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers und der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4) und forderte sie unter Abschiebungsandrohung nach Iran auf, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Am 22. Dezember 2018 wurde der gemeinsame Sohn des Klägers und der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A geboren. Gegen den Bescheid des Bundesamts vom 27. August 2018 hat der Kläger am 26. September 2018 gemeinsam mit der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A die vorliegende Klage erhoben. Unter dem 8. September 2021 hat die Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A dem Gericht mitgeteilt, seit längerer Zeit aufgrund von durch diesen erlittener häuslicher Gewalt vom Kläger getrennt zu leben. Daraufhin hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 abgetrennt und ihr Verfahren unter dem genannten Aktenzeichen fortgeführt. Mit – rechtskräftigem – Urteil vom 26. November 2021 – 3 K 6154/21.A – hat die Kammer die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 27. August 2018 hinsichtlich der dortigen Klägerin aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dieser den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, er fürchte bei Rückkehr in sein Heimatland sowohl Verfolgung durch seine Familie und diejenige der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A als auch staatliche Sanktionen. Dazu legt der Kläger die Eheurkunde sowie mehrere persischsprachige Dokumente vor, die ausweislich der im Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021 enthaltenen Übersetzung durch den Dolmetscher aus drei Vorladungen, einem Zeitungsausschnitt mit einem Fahndungsaufruf und einem Haftbefehl bestehen. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 führt der Kläger aus, die Familie der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A habe nach seiner Ausreise mehrere Angriffe auf das Haus seiner Familie unternommen. Um ihn zu finden, sei sein Foto in einer Tageszeitung seiner Heimatstadt B. veröffentlicht worden und das Revolutionsgericht habe ihn in seiner Abwesenheit verurteilt, obwohl er dort „diese Dokumente“ vorgelegt habe. Die vorläufige Heiratsurkunde habe keine Rechtsgültigkeit, weil darin keine Zeugen benannt seien und außerdem die Ehe ohne Erlaubnis des Vaters der Familie geschlossen worden sei. Weiter verweist der Kläger unter Vorlage des Ausschnitts eines österreichischen Online-Zeitungsartikels darauf, dass vor ein paar Tagen sei in seiner Heimatstadt eine siebzehnjährige, als Kind verheiratete Frau von ihrem Ehemann nach ihrer Flucht in der Türkei aufgespürt, entführt, enthauptet und ihr Kopf von ihm durch die Stadt getragen worden sei. Außerdem ist der Kläger der Ansicht, er habe aufgrund der positiven Entscheidung im Verfahren „seine[r] Ehefrau“ Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zumindest im Wege des Familienasyls. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. August 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Iran vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, die Gewährung von Familienasyl komme nicht in Betracht, da die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Ferner sei fraglich, ob die mittlerweile abgelaufene Ehe auf Zeit in den Anwendungsbereich von § 26 AsylG falle. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 16. April 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG) und den Kläger in der – vertagten – mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Inhalts der ergänzenden Befragung des Klägers und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. November 2021 Bezug genommen. Am 21. Januar 2021 hat der Einzelrichter den Kläger u. a. darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund der Legalisierung der Beziehung durch die Zeitehe voraussichtlich ausscheide und dies auch unter Berücksichtigung des Haftbefehls gelte, zumal den Behörden die Zeitehe zum Zeitpunkt dessen Erlasses nach dem klägerischen Vorbringen nicht bekannt war. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer – weiteren – mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 3 K 534/19.A und 3 K 6154/21.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne weitere mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO); der Kläger in der vertagten mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juli 2017. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 ihre allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juli 2017 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 widerrufen und mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2021 klargestellt, dass sie ihre allgemeine Prozesserklärung auch für die am 31. Dezember 2020 noch anhängigen Verfahren widerrufe. Dieser Widerruf des bereits erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Beklagte ist jedoch rechtlich ohne Relevanz, weil abgegebene Prozesserklärungen grundsätzlich unwiderruflich sind. Die Rechtsauffassung des Bundesamts, es könne seine Prozesserklärungen solange wirksam widerrufen, bis sämtliche Verfahrensbeteiligte eine entsprechende Erklärung abgegeben hätten, teilt die Kammer nicht. Da der Zeitpunkt, wann die letzte Erklärung eingeht, ungewiss ist und bis dahin Unklarheit darüber bestünde, bis wann der Verzicht noch frei widerrufen werden könnte, ist diese Ansicht mit dem Schutz der prozessualen Klarheit, der Prozesshandlungen zu dienen haben, nicht zu vereinbaren. Der Zeitpunkt, wann eine Bindungswirkung eintritt, wäre ansonsten weder für das Gericht noch für einen Prozessbeteiligten, der die Erklärung abgegeben hat, erkennbar und vorhersehbar. Vgl. wie hier: BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 9 B 57.13 –, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 101 Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 101 Rn. 35; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 101 VwGO Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 7. Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 HS 1 AsylG) erhobene Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 27. August 2018 ist – soweit er angefochten ist – mit Blick auf den Kläger rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf die Gewährung subsidiären Schutzes zu. Zudem kann er weder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach nationalem Recht beanspruchen, noch sind die in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Iran oder die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtlich zu beanstanden. Dem Kläger stehen zunächst keine Ansprüche aus abgeleitetem Recht nach § 26 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG aufgrund des rechtskräftigen Urteils der erkennenden Kammer vom 26. November 2021 – 3 K 6154/21.A – zu. Dabei scheidet abgeleiteter Flüchtlingsschutz bereits angesichts des Umstands aus, dass die Beklagte lediglich verpflichtet worden ist, der dortigen Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Doch auch mit Blick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vor. Insoweit ist bereits im Grundsatz äußerst zweifelhaft, ob die vom Kläger eingegangene Zeitehe überhaupt eine Ehe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, da sie – anders als beispielsweise eine im Recht des Herkunftsstaats anerkannte Mehrehe – schon vom Ansatz her gerade nicht auf Dauer angelegt ist. In Ansehung dessen spricht vieles dafür, dass die Vorschriften des internationalen Familienschutzes auf die Zeitehe, welche auf die Legalisierung einer ausdrücklich vorübergehenden (insbesondere sexuellen) Verbindung zwischen den Ehegatten und gerade nicht auf ein Bekenntnis zu der Dauerhaftigkeit dieser Verbindung abzielt, vgl. dazu SFH, Iran: Zeitehe und Erneuerung der Amayesh-Karte einer irakischen Staatsangehörigen, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 4. November 2019, S. 3 f., keine Anwendung finden. Letztlich kann dies jedoch vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn die Regelungen des internationalen Familienschutzes grundsätzlich auf die Ehe auf Zeit anwendbar wären, liegt eine solche Ehe jedenfalls im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor. Denn die dreijährige Befristung der Zeitehe ist mittlerweile seit fast anderthalb Jahren abgelaufen und darüber hinaus ist die im Bundesgebiet bestehende eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst worden. Zumindest in einer derartigen Konstellation scheidet eine Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG ersichtlich aus, da die Vorschrift das Fortbestehen der Ehe im Entscheidungszeitpunkt voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 11 A 1252/20.A –, juris, m. w. N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Auflage 2020, AsylG, § 26 Rn. 13, 26; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 32. Edition 1. Oktober 2021, AsylG, § 26 Rn. 10. Eine andere rechtliche Bewertung folgt insbesondere auch nicht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit eines stammberechtigten minderjährigen international Schutzberechtigten im Rahmen der Prüfung des Familienschutzes für dessen Eltern nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-768/19 –, juris; BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 – 1 C 4.21 –, juris. Die dortigen Ausführungen lassen sich – unter anderem – schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall einer nicht fortbestehenden Ehe übertragen, weil der Familienverband zwischen Eltern und Kindern nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes endet. Im Gegensatz dazu wird mit der Ehe auch der Familienverband zwischen den Ehegatten aufgelöst, so dass es an einer vergleichbaren Situation fehlt. Weiter besteht keine entsprechende Schutzbedürftigkeit hinsichtlich der Bearbeitungsdauer des Asylantrags, zumal die Ehe – sofern es sich nicht um eine solche auf Zeit handelt – im Gegensatz zu der Minderjährigkeit nicht ohne Weiteres durch Zeitablauf endet. Auch lassen sich die vom EuGH für die Auslegung der europarechtlichen Rechtsgrundlagen angeführten Kindeswohlerwägungen mit Blick auf die Situation einer nicht fortbestehenden Ehe nicht fruchtbar machen. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob beim Kläger und der Klägerin des Verfahrens – 3 K 6154/21.A – bereits in Iran die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG über den formellen Bestand der Ehe hinaus erforderliche – vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – 9 C 61.91 –, juris; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Auflage 2020, AsylG, § 26 Rn. 12; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 32. Edition 1. Oktober 2021, AsylG, § 26 Rn. 9, m. w. N. – eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Zweifel hieran bestehen insoweit, als nach dem klägerischen Vorbringen im Zeitraum zwischen Eheschließung und dem Verlassen der Heimatstadt lediglich einige heimliche Treffen stattgefunden haben. Ob in den anschließend nach den Angaben des Klägers im Haus des Schleusers in V. verbrachte vierzig Tagen eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet wurde, kann letztlich dahinstehen. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 bis 3e AsylG aus ihn selbst betreffenden Gründen, also unabhängig vom internationalen Familienschutz zu. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorausgesetzte Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher, unionsrechtlich geprägter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) – sog. Qualifikationsrichtlinie – enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 21. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 21 f., zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 49. Entkräftet wird die Beweiskraft der Vorverfolgung nur, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30. Mai 2017 – A 9 S 991/15 –, juris, Rn. 28, vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 – , juris, Rn. 43, und vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 35; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 29 Rn. 54 ff.; weiterhin auf den Begriff der hinreichenden Sicherheit abstellend: OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 287/17 –, juris, Rn. 28, wonach stichhaltige Gründe dann gegeben seien, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ bestehe, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen sei und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht bestehe. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 42; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 32. Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Bildungsstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3, sowie Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35 f. m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben und unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Aus dem Gesamtbild des Verfahrens ist die Kammer nicht zu der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugung gelangt, dass der Kläger Iran unter dem Druck einer landesweiten Verfolgung verlassen hat bzw. dass ihm eine solche Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland droht. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr entgegen seiner Einschätzung zunächst keine Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund der von ihm mit der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A eingegangen (sexuellen) Beziehung und ihrer daraus resultierenden Schwangerschaft, da sie zuvor eine diese Beziehung nach iranischem Recht legalisierende – vgl. SFH, Iran: Zeitehe und Erneuerung der Amayesh-Karte einer irakischen Staatsangehörigen, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 4. November 2019, S. 3 – Zeitehe eingegangen sind. Dabei ergeben sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeitehe nicht rechtswirksam geschlossen worden wäre. Vielmehr sind der Kläger und die Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A selbst von deren Wirksamkeit ausgegangen. So hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt geäußert, die von einem Bekannten geschlossene Ehe auf Zeit sei „offiziell“ gewesen. Auch hat die Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A – noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – vorgetragen, man habe sich mit der Eheurkunde für den Fall polizeilicher Kontrollen als verheiratet ausweisen können. Entsprechende Ausführungen enthält auch das von der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A zur hiesigen Akte gereichte Schreiben der Diakonie vom 3. September 2021. Maßgeblicher Zweck der Zeitehe war es demnach offensichtlich, sich vor einer Verfolgung durch den iranischen Staat zu schützen. Wäre die Zeitehe, wie der Kläger nun meint, aus derart offensichtlichen Gründen wie der fehlenden Benennung von Zeugen oder der fehlenden Einwilligung der Familien ungültig, wäre sie aber von vornherein nicht geeignet gewesen, diesen Zweck zu erfüllen, so dass es an einer schlüssigen Darlegung fehlt, wieso sie dann überhaupt eingegangen wurde. Insbesondere aber führen die vom Kläger vorgetragenen Gründe nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zur rechtlichen Unwirksamkeit der Zeitehe. Denn für die wirksame Eingehung einer Zeitehe sind weder Zeugen noch eine Registrierung erforderlich. Ferner bedarf eine Frau für eine Ehe auf Zeit weder der Zustimmung noch der Unterschrift ihres Vaters. Vgl. Danish Immigration Service, Danish Refugee Council, Iran – Relations outside of marriage in Iran and marriages without the accept of the family, Februar 2018, S. 9; SFH, Iran: Zeitehe und Erneuerung der Amayesh-Karte einer irakischen Staatsangehörigen, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 4. November 2019, S. 3 f. Letzteres gilt im hier vorliegenden Fall einer bereits geschiedenen Frau sogar für eine unbefristete Eheschließung. Vgl. Danish Immigration Service, Danish Refugee Council, Iran – Relations outside of marriage in Iran and marriages without the accept of the family, Februar 2018, S. 8. Im Übrigen ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln auch keinerlei Hinweise, dass das iranische Recht in der Ehe auf Zeit die Zeugung von Kindern verbieten würde. Im Gegenteil gelten die aus einer Zeitehe hervorgehenden Kinder als legitime Kinder. Vgl. Danish Immigration Service, Danish Refugee Council, Iran – Relations outside of marriage in Iran and marriages without the accept of the family, Februar 2018, S. 18 f.; SFH, Iran: Zeitehe und Erneuerung der Amayesh-Karte einer irakischen Staatsangehörigen, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 4. November 2019, S. 4 f. Ferner beruft sich der Kläger selbst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens weiterhin auf die Wirksamkeit der von ihm eingegangenen Zeitehe, indem er den Standpunkt vertritt, ihm stehe aufgrund der Entscheidung im Verfahren „seine[r] Ehefrau“ die Flüchtlingseigenschaft zu, was einen – gerade auch nach dem Recht seines Heimatstaats – wirksamen Eheschluss voraussetzt. Auch aufgrund der im Rahmen des Verfahrens neben der Eheurkunde in persischer Sprache zur Akte gereichten Dokumente, bei denen es sich ausweislich der im Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021 enthaltenen Übersetzung durch den Dolmetscher um drei Vorladungen, einen Zeitungsausschnitt mit einem Fahndungsaufruf und einen Haftbefehl des Revolutionsgerichts B. handelt, ergibt sich keine anderweitige Beurteilung. Denn hieraus geht gerade nicht hervor, dass dem Revolutionsgericht die vom Kläger eingegangene Zeitehe bekannt ist oder war. Dies liegt auch fern, zumal eine Registrierung derselben nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht erfolgt ist und der Kläger selbst nicht mit dem Gericht in Kontakt getreten ist. In Ansehung dessen ist der Einzelrichter überzeugt, dass sich eine etwaige staatliche Strafverfolgung für den Kläger durch den Nachweis der Zeitehe, welcher ihm ohne Weiteres durch Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Urkunde gelingen wird, abwenden lässt. Insoweit der Kläger, nachdem er seitens des Einzelrichters darauf hingewiesen wurde, dass dem Revolutionsgericht bei Erlass des Haftbefehls die Zeitehe nicht bekannt war, nunmehr unter dem 17. Februar 2022 schriftsätzlich und völlig pauschal vorträgt, das Revolutionsgericht habe ihn in Abwesenheit verurteilt, obwohl er dem Gericht „diese Dokumente“ vorgelegt habe, fehlt es bereits ersichtlich an einer substantiierten und schlüssigen Darlegung. So trägt der Kläger nichts dazu vor, wann eine solche Verurteilung erfolgt sein soll, zu welcher Strafe er verurteilt wurde, wie und wann er davon erfahren haben will und wieso er diesen Umstand und die Vorlage der Dokumente zu seiner Zeitehe zuvor, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung, nicht erwähnt hat. Auch lassen sich diese Ausführungen nicht mit der Darstellung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt und der mündlichen Verhandlung vereinbaren, wonach er die Urkunde über die Zeitehe vor seiner Ausreise dem Besitzer eines Supermarktes gegeben habe, welcher sie über andere Personen habe zum Kläger nach Deutschland bringen lassen. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jeglichem plausiblen Vortrag dazu, wann und wie der Kläger die Dokumente dem Revolutionsgericht vorgelegt haben will. Eine weitere informatorische Befragung des Klägers hierzu war schon mangels substantiierten Vorbringens nicht erforderlich. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hinweist, dass der Kläger mit der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A über die Befristung der Zeitehe hinaus zusammengelebt habe, ist schon nichts dafür ersichtlich, dass dieser Umstand den iranischen Behörden bekannt sein könnte. Auch aus der vom Kläger im Verfahren vorgetragenen Entführung und Enthauptung einer minderjährigen, zwangsverheirateten Frau in seiner Heimatstadt lässt sich für eine Verfolgung des Klägers nichts herleiten. Dasselbe gilt für seinen Verweis auf andere Vorkommnisse in Iran, welche mit der bei ihm vorliegenden Situation sämtlich nicht ansatzweise vergleichbar sind. Insoweit der Kläger sich darauf beruft, bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm Verfolgung durch seine (Groß-)Familie oder diejenige der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A, sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG schon deshalb nicht erfüllt, weil die von dem Kläger geltend gemachte Verfolgung nicht an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten flüchtlingserheblichen Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpft, sondern vielmehr allein daran, dass er die (sexuelle) Beziehung zu der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A ohne bzw. gegen den Willen ihrer Familien eingegangen ist. Dabei handelt es sich um nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führendes allgemeines kriminelles Unrecht. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft diesbezüglich auch deshalb nicht vor, weil der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen ist. Es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Iran landesweit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung durch seine (Groß-)Familie oder diejenige der Klägerin des Verfahrens 3 K 6154/21.A ausgesetzt wäre. Ihm steht u. a. mit der Region Teheran eine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Dort droht dem Kläger keine Verfolgung durch die beiden Familien. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts, welchen der Kläger nicht substantiell entgegengetreten ist und denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat nichts vorgebracht, aus dem folgen würde, dass die betreffenden Familien in der Lage wären, ihn in Teheran oder in anderen Landesteilen Irans aufzuspüren. Eine Inanspruchnahme internen Schutzes ist dem Kläger auch zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG sicher und legal in die in Frage kommenden Landesteile reisen kann, dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der Kläger kann Teheran auf dem Luftweg sicher erreichen. Ferner ist ihm eine Aufenthaltnahme dort zumutbar. Bei dem Kläger handelt es sich mangels substantiierten gegenteiligen Vorbringens um einen gesunden Mann im anpassungs- und erwerbsfähigen Alter, dem im Rückkehrfall eine Wiedereingliederung in die iranische Gesellschaft sowie die Sicherstellung seines Existenzminimums zuzumuten ist und auch ohne Rückgriff auf familiäre Kontakte gelingen wird. Hierzu ist er auf seine eigene Arbeitskraft zu verweisen. Der Kläger hat nicht nur eine Schulbildung genossen, sondern außerdem bereits in Iran als Fassadengestalter gearbeitet. Sonstige flüchtlingsschutzrelevante Gründe sind nicht erkennbar. Der Kläger hat ferner auch außerhalb der Regelungen zum internationalen Familienschutz keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist danach, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Angesichts der obigen Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Iran weder die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Der Kläger hat ferner keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) zu befürchten. In seinem Heimatland besteht – insbesondere sowohl bezogen auf Teheran als auch auf seine Heimatregion – kein solcher Konflikt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran (Stand: 23. Dezember 2021) vom 16. Februar 2022. Des Weiteren hat das Bundesamt in der Person des Klägers zutreffend das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Insbesondere wird der Kläger im Falle einer Rückkehr zur Sicherung seines Existenzminimums in der Lage sein. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes Bezug genommen. Gegen die in Ziffer 5 des Bescheids ausgesprochene, auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG beruhende und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nichts zu erinnern. Auch das in Ziffer 6 des Bescheids festgelegte, auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.