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Beschluss

9 L 858/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:1229.9L858.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €. Gründe: Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. Oktober 2022 (9 K 3066/22) hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2022 enthaltenen Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen (I.) und dem Antragsgegner aufzugeben, ihm seinen Führerschein vorläufig wieder auszuhändigen (II.), hat keinen Erfolg. I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung wiederherzustellen, ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn – wie bei der hier angegriffenen Entziehungsverfügung – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Die Abwägung orientiert sich dabei maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zudem unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist. Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben. Weder ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig (1.) noch fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus (2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung hinsichtlich der Entziehungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere genügt die schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 2. Diesen Mindestanforderungen entspricht die in der Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2022 für die Entziehungsverfügung gegebene Begründung des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Er hat mit dem Hinweis auf andere Verkehrsteilnehmer, denen es nicht zugemutet werden könne, wenn der Antragsteller als ungeeigneter Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr teilnehme und so deren Leben, Gesundheit und Eigentum gefährde, und deren Interessen den privaten Interessen des Antragstellers vorgingen und die ein sofortiges Einschreiten erforderten, Umstände dargelegt, die seiner – des Antragsgegners – Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung begründen. Ob diese Darlegungen jeweils zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. 2. Auch die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen – summarischen Prüfung erweist sich die Entziehungsverfügung vom 10. Oktober 2022 als offensichtlich rechtmäßig. a) Die Ordnungsverfügung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung erfolgt, denn der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 5. August 2022 auf die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. b) Die in der Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2022 enthaltene Erziehung der Fahrerlaubnis ist zudem offensichtlich materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf die Fahrerlaubnisbehörde aber nach den §§ 46 Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender Eignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht nachkommt, indem er sich entweder schon der Begutachtung nicht unterzieht oder aber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat das mit Schreiben vom 17. Februar 2022 von ihm verlangte medizinisch-psychologische Gutachten trotz ausreichender Fristsetzung nicht beigebracht. Der Antragsgegner durfte auch von dieser nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf die fehlende Eignung des Antragstellers schließen. Ein solcher Rückschluss aus der Nichtvorlage eines Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 16 E 886/14 –, juris, Rn. 5, und vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 4; s.a. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV, Rn. 51 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa) Die unter dem 17. Februar 2022 ergangene Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist voraussichtlich rechtmäßig. (1) Die Anordnung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Der Antragsgegner hat die durch die Untersuchung zu klärenden Fragen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hinreichend konkret formuliert. Vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 –, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2000 – 19 B 1134/00 –, juris, Rn. 5 f., und vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 8; s.a. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV, Rn. 42 ff. Die Anordnung genügt auch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach muss der Fahrerlaubnisinhaber der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Vgl. ausführlicher dazu BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 –, juris, Rn. 9, vom 5. März 2014 – 16 B 1485/13 –, juris, Rn. 3, und vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 6; s.a. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV, Rn. 42 ff. Dies ist hier der Fall. In der Gutachtenanordnung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass er Kenntnis vom Geschehen vom 10. Juli 2021 – der vorsätzlichen Trunkenheit des Antragstellers im Straßenverkehr einhergehend mit einer BAK von 2,73 ‰ ohne grobe alkoholbedingte Ausfallserscheinungen – erlangt hat und warum dies Zweifel an der Fahreignung begründete, die Anlass zur Aufforderung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gaben. Insofern hat der Antragsgegner in seiner Gutachtenanordnung zum einen Bezug genommen auf das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und zum anderen auf die beim Antragsteller fehlenden bedeutsamen alkoholbedingten Ausfallserscheinungen, die auf einen missbräuchlichen Alkoholkonsum bei entsprechender Alkoholgewöhnung hindeuteten, und dementsprechend die Fragestellungen dahingehend formuliert, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller künftig nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde bzw. ob als Folge eines etwaig unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für die Beibringung des Gutachtens auch nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV eine angemessene Frist zunächst bis zum 24. Juni 2022 – sodann verlängert bis zum 29. Juli 2022 – eingeräumt. Schließlich enthält das Schreiben des Antragsgegners vom 17. Februar 2022 auch die erforderlichen Hinweise nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 bzw. Abs. 8 Satz 2 FeV. (2) Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. (a) Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 46 Abs. 3, 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) und lit. a) 2. Fall FeV. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV auf die Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV bestimmt, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehrt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zudem anzuordnen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) 2. Fall FeV). Zwar hat der Antragsgegner im Schreiben vom 17. Februar 2022 ausdrücklich nur § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens benannt. Aus der Begründung der Anordnung („Wer wie Sie mit einer BAK von 1,6 ‰ …, ohne das bedeutsame alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind“) wird aber deutlich, dass der Antragsgegner nicht nur die Fahrt mit einer Alkoholisierung von mehr als 1,6 ‰, sondern auch das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei dieser Alkoholisierung als Verdacht für einen Alkoholmissbrauch und als Anlass für die Beibringungsanordnung angesehen hat. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nach beiden Rechtsgrundlagen um eine gebundene Entscheidung, so dass ein Austauschen der Rechtgrundlage hier die Anordnung nicht in ihrem Wesen verändern und den Antragsteller nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen würde. Vgl. allgemein zum Austausch einer Rechtsgrundlage OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 15 A 121/15 –, juris, Rn. 10; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris, Rn. 16. (b) Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen liegen hier vor. (aa) Dies gilt zunächst für die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV. Der Antragsteller hatte ausgehend von seinem eigenen Vortrag am 9. Juli 2021 ab ca. 21:30 Uhr im Rahmen einer Feier Alkohol konsumiert und anschließend – am 10. Juli 2021, ca. 3:20 Uhr – den Motor seines PKWs gestartet und auf dem öffentlichen Parkplatz diesen zurückgesetzt – bevor er von einem Dritten an der Weiterfahrt gehindert wurde. Die ihm um ca. 4:30 Uhr entnommene Blutprobe hat einen BAK-Mittelwert von 2,73 ‰ ergeben. Da ein Nachtrunk weder behauptet wurde noch ersichtlich ist, steht damit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt, als er den PKW in Bewegung setzte, eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ geführt hat. (bb) Auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) 2. Fall FeV sind hier gegeben. Beim Antragsteller begründen Tatsachen die Annahme, dass bei ihm Alkoholmissbrauch vorliegt. Der Begriff des Alkoholmissbrauchs beschränkt sich nicht auf die in § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV umschriebenen Fallgruppen, sondern liegt allgemeiner dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.13.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand 31.12.2019) insbesondere gegeben, (1) wenn – ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration – wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, (2) nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung) und (3) wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. Dabei geht aus der Formulierung „insbesondere“ in Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann vielmehr auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 16 A 1533/11 –, juris, Rn. 6. Davon ist hier auszugehen. Der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs ergibt sich hier – neben der Fahrt unter einer hohen Alkoholkonzentration – auch aus den näheren Umständen des Vorfalls am 9./10. Juli 2021, namentlich der vom Antragsteller dabei an den Tag gelegten Verhaltensweise. So zeigte der Antragsteller trotz einer weit über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholkonzentration von 2,73 ‰ keine deutlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Weder die den Vorfall aufnehmenden Polizeibeamten haben in ihrer Sachverhaltsschilderung zur Strafanzeige – wie es beim Vorliegen solcher Ausfallerscheinungen regelmäßig der Fall wäre – von solchen Ausfallerscheinungen des Antragstellers berichtet noch hat der die Blutprobe abnehmende Arzt dies besonders bemerkt und protokolliert. Der Arzt vermerkt vielmehr, die Sprache sei „deutlich“, das Bewusstsein „klar“ gewesen und ohne Übungen seien keine groben Ausfälle sicher festzustellen, wenngleich ein äußerlicher Anschein von Alkohol bemerkbar sei. Diese etwas ungenauen Angaben des Arztes besagen zwar nicht, dass beim Antragsteller keinerlei Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen sind. Angesichts einer Blutalkoholkonzentration von 2,73 ‰ ist indes von einer sehr starken Alkoholisierung des Antragstellers auszugehen, die bei einer nicht alkoholgewöhnten Person zu massiven Einschränkungen und Ausfallerscheinungen hätten führen müssen. So führt der Gutachter der Untersuchung der Blutprobe in seiner abschließenden Beurteilung im Gutachten vom 14. Juli 2021 aus, dass zum Zeitpunkt der (ersten) Blutprobeentnahme eine hochgradige Beeinflussung vorlag. Allgemein ist zudem anerkannt, dass schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 1 ‰ eine (weitere) Verschlechterung der Sehfähigkeit, des räumlichen Sehens, eine erhebliche Störung der Reaktionsfähigkeit, Verwirrtheit, Gleichgewichts-, Sprech- und Orientierungsstörungen, eine gesteigerte Enthemmung und ein Verlust der Kritikfähigkeit sowie eine erhöhte Aggressionsbereitschaft auftreten. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ kommt es zu starken Gleichgewichts- und Konzentrationsstörungen, Erbrechen, Verwirrtheit, einem kaum noch vorhandenen Reaktionsvermögen, Muskelerschlaffung und Gedächtnis- und Bewusstseinsstörungen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ treten Bewusstlosigkeit, Gedächtnisverlust, schwache Atmung, Unterkühlung und Reflexlosigkeit ein. Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter https://www.kenn-dein-limit.de/alkoholkonsum/folgen-von-alkohol/was-passiert-bei-wie-viel-promille/ ; s.a. mit einer noch differenzierteren Unterteilung Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 20.12.2022), § 13 FeV, Rn. 15. Von derartigen schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 1 ‰ auftretenden und bei – wie im Fall des Antragstellers – fast schon 3 ‰ erst recht zu erwartenden deutlichen Ausfallerscheinungen, die auch ohne Übungen wie die Finger-Nase-Übung oder Gangproben, zu erkennen sind, berichteten weder die Polizeibeamten noch der Arzt. Vielmehr im Gegenteil schilderten die Polizisten in ihrer Sachverhaltsschilderung zur Strafanzeige, dass sie offenbar mit dem Antragsteller über den Sachverhalt gesprochen und ihn zum Tathergang befragt zu haben, woraufhin dieser – wenngleich zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche – Angaben getätigt habe. Auch bereits angeführten Angaben des Arztes zu Sprache („deutlich“) und Bewusstsein („klar“) sowie zum Verhalten des Antragstellers, dass der Arzt mit „verärgert“ und nicht mit den typischen Verhaltensweisen eines vermehrten Alkoholkonsums wie etwa redselig, distanzlos oder verlangsamt angab. Dieses sich daraus ergebende Erscheinungsbild eines zur Zeit der Befunderhebung trotz nachweislich sehr hoher Blutalkoholkonzentration weitgehend normale Verhaltensweisen an den Tag legenden Menschen deutet darauf hin, dass der Antragsteller über eine hohe Trinkfestigkeit verfügt und dass er in der Vergangenheit noch weitaus höhere als die am fraglichen Tag festgestellten Promillewerte erreicht haben muss. Denn jeder, der die für ihn persönlich maximal mögliche, aus freien Stücken aufnehmbare Trinkmenge erreicht, zeigt in diesem Zustand schwere Ausfallerscheinungen. Fehlen wie hier bei einer hohen Blutalkoholkonzentration merkliche Ausfallerscheinungen, so belegt dies, dass der Betroffene noch deutlich unter seiner „persönlichen Höchstgrenze“ geblieben ist, also sein vorausgegangenes „Trinktraining“ besonders nachhaltig war. Personen mit einer derartigen Alkoholtoleranz leiden nach verkehrsmedizinischen Untersuchungen regelmäßig an einer dauerhaften Alkoholproblematik, die durch erheblich von der Norm abweichende Trinkgewohnheiten geprägt ist. Eine derartige Trinkfestigkeit und der damit einhergehende häufige und nachhaltige Alkoholkonsum begründet – so auch hier – einen ständigen Konflikt für den Betroffenen, seine von der Norm abweichenden Trinkgewohnheiten mit seinen Sorgfaltspflichten als Kraftfahrzeugführer in Einklang zu bringen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 16 A 1533/11 –, juris, Rn. 8. (c) Der Antragsgegner konnte den diese Bewertungen tragenden Sachverhalt auch berücksichtigen. Der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens steht § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG weder hinsichtlich des Tatbestands des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV noch des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) 2. Fall FeV entgegen. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Maßgeblich sind dabei nur die eindeutigen Feststellungen im Urteil. In diesem Zusammenhang gilt die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 46.87 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2012 – 16 B 711/12 –, juris, Rn. 3, und vom 19. März 2015 – 16 B 55/15 –, juris, Rn. 4; s.a. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 3. Mai 2010 – 10 S 256/10 –, juris, Rn. 6, und vom 8. Oktober 2015 – 10 S 1491/15 –, juris, Rn. 8 f. (aa) Gemessen daran besteht eine entgegenstehende Bindungswirkung des vorangegangen Strafurteils hinsichtlich des Tatbestands des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV (Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰) nicht. Zwar hat das Amtsgericht Q. in seinem Urteil vom 11. Januar 2022 festgestellt hat, der Antragsteller sei „aufgrund der festgestellten Tat jedoch nicht als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen“ (vgl. S. 3 des Urteils). Diese Feststellung beschränkt sich jedoch ausdrücklich auf die charakterliche Eignung. Diese ist allerdings – wie der Antragsgegner zutreffend vorträgt – nur ein Aspekt, der für die Kraftfahreignung maßgeblich ist. Daneben ist eine körperliche und geistige Eignung erforderlich, die nicht mit der charakterlichen Eignung gleichzusetzen ist. Diese Unterscheidung von körperlicher und geistiger Eignung sowie charakterlicher Eignung folgt bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG. Danach ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze werden dabei regelmäßig als charakterliche Eignung bezeichnet. Vgl. etwa Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG, Rn. 67, und Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 20.12.2022), § 2 StVG, Rn. 76, 84. Der Gesetzgeber hat indes zwischen der körperlichen und geistigen Eignung auf der einen und der charakterlichen Eignung auf der anderen Seite deutlich unterschieden. So können beispielsweise körperliche oder geistige Mängel nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG durch Beschränkungen oder Auflagen ausgeglichen werden. Bei charakterlichen Mängeln ist dies hingegen nicht möglich. Vgl. Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 20.12.2022), § 2 StVG, Rn. 89, und Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG, Rn. 71. Der Antragsgegner sieht indes aufgrund der Trunkenheitsfahrt (auch) die Gefahr einer Alkoholerkrankung beim Antragsteller, mithin eines körperlichen und geistigen Mangels beim Antragsteller. Denn Alkoholerkrankungen stellen – dies ergibt sich auch aus dem Rückschluss daraus, dass sie in der Anlage 4 zur FeV aufgeführt werden – einen körperlichen oder geistigen Mangel dar. Vgl. zur Einstufung von Alkoholproblemen als körperliche und geistige Mängel Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 20.12.2022), § 2 StVG, Rn. 81; s.a. BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 11 ZB 15.2200 –, juris, Rn. 10; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG, Rn. 45. Schon insoweit dürfte der Antragsgegner von einem anderen Sachverhalt als das Amtsgericht Q. ausgegangen sein und eine Bindungswirkung des dortigen Urteils mit dem Inhalt, dass der Antragsteller kraftfahrgeeignet ist, nicht bestehen. (bb) Hinsichtlich des ebenfalls in Betracht kommenden Verdachts des Alkoholmissbrauchs geht der Antragsgegner aber jedenfalls von einem umfassenderen Sachverhalt als die Strafrichterin aus. Denn während die Strafrichterin bei ihrer Bewertung der (aus ihrer Sicht nicht gegebenen) Ungeeignetheit des Antragstellers nur auf die im Urteil festgestellte Tat („Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss“) und den für diesen Straftatbestand erforderlichen Sachverhalt abgestellt hat, hat der Antragsgegner darüber hinaus auch das Ausbleiben von bedeutsamen alkoholbedingten Ausfallserscheinungen beim Antragsteller bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,73 ‰ berücksichtigt. Diese Beschränkung der Feststellungen des Amtsgerichts Q. auf die Alkoholfahrt folgt bereits aus dem Einleitungssatz der Feststellungen zu IV. des Urteils des Amtsgerichts Q. vom 11. Januar 2022 – 78 Cs-38 Js 1009/21-183/21 –: „Der Angeklagte ist aufgrund der festgestellten Tat jedoch nicht als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen gewesen“. Die vom Amtsgericht Q. demnach zugrunde gelegte Tat wiederum beruht ausweislich der Ausführungen unter II. des Urteils, in denen im Wesentlichen auf den Strafbefehl vom 3. September 2021 Bezug genommen wird, nur auf dem – für den Straftatbestand des § 316 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ausreichenden – Sachverhalt, dass der Antragsteller gegen 3:20 Uhr mit einem Kraftfahrzeug in alkoholbedingt fahruntauglichem Zustand einen öffentlichen Parkplatz befahren hat. Dementsprechend stellt die Strafrichterin fortan in den Feststellungen primär auf die Tat – und nicht auf eine grundsätzliche Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen – ab: Es lägen Umstände vor, welche den „ Verstoß“ in günstigerem Licht erscheinen ließen, die „ Tat“ – also das Führen eine Kraftfahrtzeugs unter Alkoholeinfluss, nicht die starke Alkoholisierung ohne Ausfallerscheinungen – erscheine persönlichkeitsfremd, die „ Tat“ sei in einer Ausnahmesituation begangen worden. Auch soweit festgestellt wird, es sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mit einer Wiederholung zu rechnen, ist eine Wiederholung der Tat gemeint. Demnach hat das Strafgericht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen als solche nicht umfassend eigenständig – sondern vornehmlich einzeltatbezogen – beurteilt. Der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Sachverhalt geht dagegen über die Feststellungen des Strafurteils deutlich hinaus. Der Antragsgegner stellt nicht nur auf die im Strafurteil sanktionierte Tat, das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss i.S.d. § 316 Abs. 1 StGB, sondern zudem auch grundsätzlich auf das Trinkverhalten des Antragstellers und dessen Auswirkungen ab: Es wird auch der (außertatbestandliche) Umstand berücksichtigt, dass der Antragsteller bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,73 ‰ keine bedeutsamen alkoholbedingten Ausfallserscheinungen zeigte, die einen Rückschluss auf einen grundsätzlich bestehenden – von der verurteilten Tat losgelösten – missbräuchlichen Alkoholkonsum bei entsprechender Alkoholgewöhnung zulassen. bb) Da der Antragsteller der nach alledem rechtmäßigen Aufforderung, seinen Gesundheitszustand begutachten zu lassen, ohne ausreichenden Grund nicht nachgekommen und ein entsprechendes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, durfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen und ihm war zwingend die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen. Ein Ermessen stand dem Antragsgegner hier nicht zu. cc) Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung – der Entziehung der Fahrerlaubnis – den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Bereits die von der Teilnahme ungeeigneter Fahrer am motorisierten Straßenverkehr ausgehende abstrakte Gefahr rechtfertigt in aller Regel – und so auch hier – die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Demgegenüber haben die privaten Interessen des Antragstellers zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Dabei gilt schon grundsätzlich, dass die Entziehung einer Fahrerlaubnis die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen kann. Es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass der Betroffene die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Abgabe seines Führerscheins verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für ihn jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen muss. Vgl. allg. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 14, vom 4. Dezember 2017 – 16 B 390/17 –, juris, Rn. 29, und vom 17. Februar 2020 – 16 B 885/19 –, juris, Rn. 26; s.a. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1998 – 2 BvQ 32/98 –, juris, Rn. 5, und vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, juris, Rn. 4. II. Den Antrag, den Führerschein vorläufig wiederauszuhändigen, erachtet die Kammer nur für den Fall als gestellt, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage Erfolg hat. Im Übrigen erweist sich der erstgenannte Antrag gleichfalls als unbegründet, da die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu I. ebenfalls rechtmäßig ist. Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins findet sich in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, ist auch die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörenden Führerschein abzuliefern, nicht zu beanstanden. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt die Fahrerlaubnis mit der Entziehung. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Dabei legt die Kammer hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis den Auffangstreitwert zugrunde und reduziert diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte. Der Antrag auf vorläufige Herausgabe des Führerscheins wirkt sich auf die Höhe des Streitwertes nicht aus.