Beschluss
16 E 886/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1114.16E886.14.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fern liegt. Die Fachgerichte dürfen dabei die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936, und vom 10. August 2001 ‑ 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, 1748. Nach diesen Maßstäben beurteilt besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Weiterverfolgung des klägerischen Klagebegehrens. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. v. § 11 Abs. 8 FeV ist zulässig, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Begutachtungsanordnung ihm gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 16 A 1782/11 -, juris, Rn. 11, und vom 22. Oktober 2013 - 16 B 839/13 -, NWVBl. 2014, 122 = juris, Rn. 3 ff., und vom 10. September 2014 ‑ 16 B 912/14 -, juris, Rn. 4 ff. Da eine Gutachtensanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 ‑ 3 C 13.01 ‑, NJW 2002, 78 (zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F.) = juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 ‑ 16 B 912/14 -, juris, Rn. 6. An dieser Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Gutachtensaufforderung fehlt es hier nicht. Die Beibringungsanordnung vom 22. Januar 2014, die eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 28. Februar 2014 bestimmte, hebt auf § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2, 6 und 8 FeV ab. Gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Solche Umstände aus den Jahren 2013 und 2014 zu Polizeieinsätzen und Aufenthalten in der LVR Klinik C. hat die Beklagte in der Beibringungsanordnung schlüssig angeführt; diese Vorfälle tragen auch ohne Weiteres die angeordnete Begutachtung. Insbesondere weist die Beklagte auf die Diagnose „schizophrene paranoide Form“ in dem Entlassungsbericht der LVR Klinik vom 31. Juli 2013 hin. Allerdings hatte der Kläger sich mit der Beibringung des geforderten Gutachtens einverstanden erklärt und den Neurologen und Psychiater M. (LVR Klinik C. ) zur Untersuchung unter dem 12. März 2014 bestimmt. Augenscheinlich war der Kläger vorher wegen seines Aufenthalts in der LVR Klinik vom 23. Januar 2014 bis 5. März 2014 zur Beibringung des Gutachtens nicht in der Lage gewesen. Der ausgewählte Gutachter lehnte den Gutachtenauftrag wegen Arbeitsüberlastung jedoch ab. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger unter dem 26. März 2014 erneut eine Einverständniserklärung mit der Bitte, den gewünschten und von ihm vorab kontaktierten Arzt zu bestimmen und die ausgefüllte Einverständniserklärung bis spätestens 3. April 2014 zurückzusenden. Dies geschah jedoch nicht. Mit Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2014 entzog die Beklagte dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis wegen nicht erfolgter Beibringung des angeforderten Gutachtens bis zum 28. Februar 2014. Diese mangelhafte Begründung des Entziehungsbescheids ist jedoch rechtlich unbeachtlich, weil ein Fall gebundener Verwaltung vorliegt (§ 46 VwVfG NRW). In der Sache selbst ist die Beibringungsanordnung - wie ausgeführt - zu Recht ergangen und die Entziehungsverfügung die konsequente Folge nach § 11 Abs. 8 FeV. Denn danach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die ursprünglich gesetzte Frist hatte sich zwar im Laufe des Verfahrens erledigt, aufgrund der weiteren Beibringungsaufforderung vom 26. März 2014 musste der Kläger jedoch zeitnah ein entsprechendes Gutachten vorlegen. Demgegenüber hatte er noch nicht einmal die angeforderte Einverständniserklärung bis zum 3. April 2014 zurückgesandt. Nach allem Anschein beabsichtigte er auch nicht, der Beibringungsaufforderung nachzukommen. Dies bestätigt sich mit seinem Schreiben vom 22. Mai 2014, mit dem er darauf hinweist, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten für eine Begutachtung außerhalb der LVR Klinik zu tragen. Finanzielle Gründe können indes nicht zu einer Aufweichung des Erfordernisses eines vorzulegenden Gutachtens führen. Dem Betroffenen ist in einem solchen Fall zuzumuten, sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Begutachtungsstelle oder die Kostentragung durch Dritte zu bemühen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 ‑ 16 B 398/14 -. Dass der Antragsteller dies ohne Erfolg versucht hätte, geht aus seinem bisherigen Vorbringen nicht hervor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).