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Urteil

12 K 692/21.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0323.12K692.21A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nach eigenem Bekunden am 14. August 2019 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger wurde am 15. August 2019 in der Erstaufnahmeeinrichtung V. als Asylsuchender erfasst. Am 27. August 2019 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag, mit dem er neben seiner Anerkennung als Asylberechtigter auch die Gewährung internationalen Schutzes, d.h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes, begehrte (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Bei der Asylantragstellung erklärte er: Er sei am 00. November 0000 in Bamako geboren worden. Er gehöre dem Volk der Bambara an, sei islamischen Glaubens und besitze die Staatsangehörigkeit der Republik Mali. Er sei ledig. Er spreche Bambara und Französisch. Ebenfalls am 27. August 2019 wurde der Kläger vor dem Bundesamt (in der Sprache Bambara) zur Zulässigkeit seines Asylantrags und zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend: Er habe Mali zusammen mit seinem Halbbruder, dem am 00. April 0000 geborenen B. T. , der gleichfalls ein Asylverfahren in Deutschland betreibe, verlassen. Sie seien rund drei Monate lang in Algerien und etwa einen Monat lang in Marokko gewesen. In diesen Ländern hätten sie auf Baustellen gearbeitet, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Von Marokko aus seien sie schließlich auf dem Seeweg nach Spanien gelangt, wo sie sich ca. zwei Wochen lang aufgehalten hätten. Danach seien sie über Frankreich und Belgien nach Deutschland gereist. In Mali habe er mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Halbbruder in der Stadt Koro, Region Mopti, zusammengelebt. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Er habe noch einen Onkel in Bamako. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und diese Klasse auch abgeschlossen. Sodann habe er als Fischer gearbeitet; sie hätten ein eigenes Boot gehabt. Die Gemeinde, in der sie gelebt hätten, sei eines Tages von Rebellen attackiert worden. Diese hätten auf Menschen geschossen und alles zerstört. Viele Menschen seien festgenommen worden, so auch seine Eltern. Sein Halbbruder und er, der Kläger seien während des Angriffs beim Fischen gewesen. Als sie gesehen hätten, dass alles zerstört gewesen sei, seien sie nach Mopti gerannt. Dort seien die Leute sehr rassistisch. Jemand habe ihnen geholfen, nach Algerien, in die Stadt Ghardaia, zu gelangen. Eine Rückkehr in ihre Heimat sei nicht möglich, weil dort immer noch Krieg herrsche. Nach Bamako könne man ebenfalls nicht gehen, weil man dort niemanden habe. Zu dem Onkel, der in Bamako lebe, bestehe kein Kontakt. Unter Hinweis darauf, dass bei einer Eurodac-Recherche für den Kläger ein Treffer der Kategorie 2 hinsichtlich Spaniens erzielt wurde, bat das Bundesamt am 30. August 2023 die spanischen Behörden um Aufnahme des Klägers nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung. Mit Bescheid vom 11. November 2019 lehnte es den Asylantrag des Klägers unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Buchstabe a) AsylG und eine Zuständigkeit Spaniens für die Bearbeitung seines Asylantrags ab. Zugleich ordnete es seine Abschiebung nach Spanien an. Der Kläger, der seinerzeit noch in S. (Kreis T1. ) untergebracht war, rief daraufhin das Verwaltungsgericht Arnsberg an, das den Bescheid vom 11. November 2019 mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 9. November 2020 - 10 K 3943/19.A - aufhob. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Februar 2021, zugestellt am 25. Februar 2021, lehnte es das Bundesamt unter den Ziffern 1 bis 3 ab, den Kläger als Asylberechtigten (Art. 16a Abs. 1 GG), als Flüchtling (§ 3 AsylG) oder als subsidiär Schutzberechtigten (§ 4 AsylG) anzuerkennen. Unter Ziffer 4 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass für den Kläger keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und drohte ihm unter Ziffer 5 die Abschiebung nach Mali an. Unter Ziffer 6 befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 2. März 2021 hat der Kläger, der zwischenzeitlich nach I. -Bad N. (Kreis M. ) umgezogen ist, die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Entgegen der Auffassung des Bundesamts im angefochtenen Bescheid habe er die Voraussetzungen dargelegt, nach denen ihm internationaler Schutz zu gewähren sei. Denn er habe sehr wohl aufgrund von Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG sein Heimatland Mali verlassen müssen. Nachdem er aus seinem Herkunftsort Koro aufgrund des Kriegsgeschehens nach Mopti habe fliehen müssen, sei er dort aufgrund seiner Herkunft und aus religiösen Gründen verfolgt worden. In Mopti dominiere ein Stamm, dem er nicht angehöre. Des Weiteren seien die Menschen dort streng muslimisch geprägt. Sie hätten ihn, den Kläger, aufgefordert, sich nach ihren Stammesriten zu kleiden und gemäß ihrer Religionsauffassung zu leben. Hierzu sei jedoch nicht bereit gewesen. Daraufhin sei er mit dem Tode bedroht worden, weshalb er geflohen sei. Ihm stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal in Mali, wie im Übrigen auch aus der äußerst problematisch verlaufenden Bundeswehrmission bekannt sei, schwere Kriegsunruhen herrschten. Des Weiteren sei zu beachten, dass im Hinblick auf die Corona-Pandemie die allgemeine Situation in Mali derart verschlechtert sei, dass er als Person, die über kein familiäres Netzwerk im Heimatland verfüge, das ihn auffangen könnte, seinen Lebensunterhalt nicht einmal auf einem Mindestniveau sichern könnte, so dass ihm Verelendung bis hin zum Tode drohe. Zumindest seien daher Abschiebungsverbote gegeben. Er könne auch deshalb nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen, weil sich das Leben im südlichen Landesteil für Personen, die in einer anderen Stadt geboren und aufgewachsen seien, schwierig gestalte. Solche Personen seien Fremde im eigenen Land. Er könne nicht auf familiäre Bindungen und Bekannte zurückgreifen. Er habe im Süden keine Möglichkeit, Arbeit und damit eine Lebensperspektive zu finden. Der Kläger beantragt, die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung des Bundesamtsbescheides vom 17. Februar 2021 und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronisch geführte Gerichtsakte und den auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (eine Datei) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist unbegründet, und zwar sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (I.) noch einen solchen auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (II.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (III.). Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (IV.). Gleiches gilt für die Befristung des Einreise -und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (V.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Dies gilt selbst dann, wenn man einmal seinen sinngemäßen Vortrag als wahr unterstellt, er habe seine Heimatstadt Koro verlassen, um Rebellen zu entkommen, die seine Heimatgemeinde verwüstet sowie seine Angehörigen entführt bzw. getötet hätten, und er habe auch in der Stadt Mopti keine sichere Zuflucht finden können. Denn selbst unter dieser Annahme sind vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG, dessen Gegenstand der sog. interne Schutz ist, erfüllt. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesem Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Gemessen hieran kann der Kläger auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen, weil ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. ein interner Schutz zur Verfügung steht. Der Kläger könnte sich nämlich in die malische Hauptstadt Bamako begeben und sich dort niederlassen. Diese Stadt wird für ihn nach einer Rückkehr tatsächlich erreichbar sein. Dort könnte er auch Schutz vor der andernorts in Mali äußerst angespannten Sicherheitslage finden. Zwar kann dort die Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden, zumal es in den vergangenen Jahren immer wieder Anschläge in der Stadt gegeben hat, deren Ziel vor allem ausländische Einrichtungen waren. Zu nennen ist hier insbesondere der Anschlag auf das Hotel „Radisson Blu“ am 20. November 2015, der mehr als 20 Todesopfer gefordert hat. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass solche - vereinzelt gebliebenen - Anschläge bereits die Qualität eines Bürgerkrieges erreichen, gibt es indessen nicht. Gerade in Bamako bestehen zudem nach wie vor effektive zivile und militärische Verwaltungsstrukturen. Die wirtschaftlichen und sozialen Existenzbedingungen sind hier überdies grundsätzlich besser als in den nicht staatlich kontrollierten Gebieten in anderen Landesteilen. Zahlreiche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen nutzen bereits seit mehreren Jahren den Süden Malis einschließlich der Stadt Bamako als Ausweichmöglichkeit. Vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 8. März 2018 - Au 5 K 17.35406 -, juris Rn. 23, m.w.N., und die Berichte des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mali vom 27. August 2019 (Stand: Juli 2019), Seiten 12 und 13, vom 7. April 2021 (Stand: März 2021), Seite 13, und vom 3. Juni 2022 (Stand: April 2022), Seite 13. Dass sich an dieser Lage Grundlegendes durch die unblutigen Putsche im August 2020 und im Mai 2021 - vgl. dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2022, Seite 6 - geändert hat, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß geltend gemacht hat, dass die Sicherheitslage in Mali fragil sei, deckt sich dies zwar im Wesentlichen mit den Erkenntnissen, die dem Gericht zur Verfügung stehen. So heißt es etwa in einem im Internet abrufbaren Bericht von Amnesty International vom 7. April 2021 in dem Abschnitt „Verstöße bewaffneter Gruppen“: „Bewaffnete Gruppen begingen Kriegsverbrechen und andere Menschenrechtsverstöße, darunter zahlreiche Angriffe auf die Zivilbevölkerung. Nach Angaben der Mehrdimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) überfielen im Januar 2020 Angehörige der Dozo , eine Gemeinschaft traditioneller Jäger, die Ortschaft Sinda und töteten 14 Frauen und Männer. Die bewaffnete Gruppierung Dan na Ambassagou überfiel im Februar die Ortschaft Ogossagou. Die Angreifer töteten mindesten 35 Zivilpersonen, unter ihnen 5 Kinder. Drei Menschen wurden verletzt, das Schicksal von 19 weiteren Personen blieb ungeklärt. Im Juli griffen mutmaßlich mit der GSIM kooperierende Bewaffnete mehrere Ortschaften in den Kommunen Tori und Dialassagou an. Dabei töteten sie mindestens 32 Männer. Auch die MINUSMA wurde von bewaffneten Gruppierungen angegriffen. Bis September waren zwei UN-Mitarbeiter getötet und 40 weitere verletzt worden. Zwischen September und Dezember 2020 belagerten bewaffnete Gruppen das Dorf Farabougou in der Region Ségou und hinderten die Bewohner_innen daran, sich frei zu bewegen und ihre Ackerflächen zu bestellen.“ Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2022 heißt es zu dieser Thematik auf Seite 7: „Die Sicherheitslage bleibt im Zentrum (Region Mopti und Teilen der Regionen Ségou und Koulikoro) und Norden (Regionen Gao, Meneka, Timbuktu, in Teilen Taoudenni und Kidal) mit etwa 1.680 Gewaltopfern im Jahr 2021 (gem. ACLED; Zahlen sind nicht unabhängig bestätigt) volatil. Die Ausübung der Staatsgewalt und Durchsetzung der staatlichen Ordnung, einschließlich rudimentärer sozialer Staatsfunktionen außerhalb der Städte und größeren Gemeinden, werden durch verschiedene Faktoren, u.a. durch die Aktivität verschiedener bewaffneter Akteure, erschwert oder verhindert. So sind Aktivitäten islamischer Terrorgruppen (al-Kaida-nahe JNIM und ‚Sahelprovinz des Islamischen Staates‘ (ISSP)[)] und bewaffneter Gruppen (oft Dorfmilizen oder deren Zusammenschlüsse mit einheitlicher ethnischer Zusammensetzung) zu verzeichnen. Darüber hinaus gibt es intra- und [interkommunitäre] Konflikte und organisierte Kriminalität. Die Bevölkerung ist oft der Willkür der bewaffneten Gruppierungen ausgeliefert und schützt sich durch Zusammenhalt in familiären und Clanstrukturen. Der Staat kann hier seiner Rolle des Schutzes der Menschenrechte nicht nachkommen. Nichtregierungsorganisationen und die Vereinten Nationen erhoben vielfach Vorwürfe über zum Teil schwere Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und durch staatliche Sicherheitskräfte bei Militäroperationen gegen Terrorgruppen im Zentrum des Landes. Die seit Anfang 2022 im Land aktiven russischen Sicherheitskräfte sollen bei gemeinsamen Operationen mit malischem Militär ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die Mehrheit der Opfer sollen Mitglieder der Bevölkerungsgruppe der Peul (Fulani) sein.“ Diese Ausführungen des Auswärtigen Amtes und der Organisation Amnesty International zeigen im Einklang mit dem Vortrag des Klägers, dass in mehreren Regionen Malis, vor allem im Norden, im Osten und im Zentrum des Landes (u.a. in Ségou, Mopti und Koulikoro), eine äußerst angespannte und in Teilen kaum berechenbare Sicherheitslage besteht. Indessen vermag dies nichts daran zu ändern, dass nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, denen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zentrale Bedeutung als Erkenntnismittel zukommt - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 10 B 92.07 -, juris -, gerade in der Stadt Bamako, um die es im vorliegenden Zusammenhang allein geht, derzeit - trotz auch dort vorkommender Anschläge (s.o.) - eine zumindest hinreichend stabile Sicherheitslage gegeben ist. Es ist ferner nicht damit zu rechnen, dass der Kläger in Bamako Schwierigkeiten mit den dortigen staatlichen Sicherheitskräften bekommen wird. Eine Niederlassung in Bamako würde insbesondere nicht daran scheitern, dass der Kläger in Deutschland ein Asylbegehren verfolgt. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zurückkehrender malischer Staatsangehöriger allein aufgrund einer Asylantragstellung einer Verfolgung durch die Behörden seines Landes unterliegt. Vgl. dazu Seite 17 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2022. Es ist überdies nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger unter den knapp zwei Millionen Einwohnern von Bamako aufgefunden werden könnte, wenn er - nach vielen Jahren der Abwesenheit aus Mali - noch von jenen Rebellen verfolgt werden sollte, die seine Heimatgemeinde verwüstet und seine Familie entführt oder sogar getötet haben sollen. Dies gilt umso mehr angesichts der in Mali bestehenden infrastrukturellen Mängel sowie des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens. Vgl. dazu VG München, Urteile vom 20. Juni 2018 - M 29 K 17.41409 -, juris Rn. 20, und vom 3. November 2017 - M 21 17.42139 -, juris Rn. 20. Zudem hat das beschließende Gericht keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Kläger im Anschluss an eine Rückkehr nach Mali, namentlich bei einer Niederlassung in der Stadt Bamako, die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Zwar ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Mali problematisch. Allerdings ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zumindest in den von der Regierung kontrollierten Gebieten einschließlich Bamakos gewährleistet. Staatliche Unterstützungsinstrumente für Bedürftige existieren nicht. Die Mehrheit der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und ist dabei abhängig von internationaler Entwicklungszusammenarbeit. Im Falle akuter Krisen ist humanitäre Hilfe aus dem Ausland zur Abwendung der Situation notwendig. Rückkehrer werden durch regionale Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie weiterer Nichtregierungsorganisationen betreut. Vgl. dazu erneut Seite 16 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2022. Für den Fall, dass der Kläger in Mali - entsprechend seinen Angaben in der Bundesamtsanhörung - nicht mehr über ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Netz verfügen sollte, über das er Hilfe erlangen könnte, wäre es ihm zumutbar, sich an eine der genannten Organisationen zu wenden. Überdies ist das Gericht davon überzeugt, dass es ihm in Mali, insbesondere in Bamako, gelingen wird, eine humanitäre Notlage aus eigener Kraft abzuwenden und durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erwirtschaften. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590 (juris Rn. 11); OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, juris Rn. 47; vgl. außerdem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, Asylmagazin 4/2020, 124. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine diesen Anforderungen genügende Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, in Mali nicht vorfinden beziehungsweise nicht nutzen können wird. Zwar ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sein Heimatland Mali wohl bereits im Jahr 2018 verlassen und somit einen erheblichen Teil seiner Lebenszeit außerhalb dieses Landes verbracht hat. Auch wenn dies eine gewisse Erschwerung für den Kläger darstellt, hat das Gericht im Ergebnis dennoch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es ihm gelingen wird, sich in Bamako durchzuschlagen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine auch nur eingeschränkte Erwerbsfähigkeit gegeben ist, bestehen nicht. Im Übrigen will der Kläger in seiner Heimat als Fischer und in Algerien sowie Marokko als Bauarbeiter tätig gewesen sein. Es spricht nichts dagegen, dass ihm die Aufnahme einer solchen bereits ausgeübten Arbeit oder einer anderen Tätigkeit auch in der Stadt Bamako, die am Fluss Niger gelegen ist, gelingen wird, zumal es ihm gerade auch in Marokko sowie Algerien und damit in einer für ihn fremden Umgebung möglich war, sich über Wasser zu halten. Das Gericht kann nach alledem keine durchgreifende Gründe dafür erkennen, dass es dem Kläger weder möglich noch zumutbar ist, im Anschluss an eine Rückkehr nach Mali auch ohne Einbindung in ein familiäres oder sonstiges soziales Netz durch die Aufnahme einer (legalen) Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Dass er in Bamako mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ethnische Konflikte hineingezogen werden würde, ist nicht ersichtlich. Entsprechende Konflikte, die auch Gegenstand des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2022 sind (vgl. dort Seite 9), sind nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln für die Stadt Bamako bislang nicht bzw. nicht in größerem Umfang festzustellen. Zwar ist von einer Unzumutbarkeit der Niederlassung an einem anderen Ort des Heimatlandes auch dann auszugehen, wenn der Betroffene aus kulturellen oder ethnischen Gründen isoliert wäre oder durch die Mehrheitsbevölkerung erheblich diskriminiert würde. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, Asylmagazin 4/2020, 124. Eine dahingehende Gefahr kann im Fall des Klägers jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Ausweichmöglichkeiten im Süden Malis (einschließlich Bamakos) mit den dort bestehenden staatlichen Verwaltungsstrukturen werden, wie dargelegt, von Betroffenen aus den staatlich nicht mehr kontrollierten Gebieten wahrgenommen - vgl. erneut Seite 13 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2022 -, so dass das Schicksal des Klägers als innerstaatlicher Flüchtling in Bamako keineswegs vereinzelt wäre. Dass es angesichts des Zuzugs von Flüchtlingen in den Süden Malis dort in nennenswertem Umfang zu Aktionen gegen die Flüchtlinge aus anderen Landesteilen gekommen wäre oder diese Region in sonstiger Weise (z.B. hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln) mit den innerstaatlichen Flüchtlingen überfordert wäre, lässt sich indessen weder dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes noch sonstigen dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln entnehmen. Dass es in der Bevölkerung Bamakos möglicherweise Ressentiments gegen Flüchtlinge aus anderen Landesteilen gibt, kann für sich genommen nicht zur der Feststellung führen, dass er in dieser Stadt kein Auskommen finden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger vor dem Bundesamt erklärt hat, dass er dem Volk der Bambara angehöre und (neben dem Französischen) die Sprache Bambara spreche. In dieser Sprache hat er sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die hinzugezogene Dolmetscherin verständigt. Die somit vom Kläger beherrschte Sprache Bambara ist die von der weit überwiegenden Zahl der Einwohner Bamakos (vielfach als Muttersprache) gesprochene Sprache - vgl. zu den in Bamako gesprochenen Sprachen etwa https://fr.wikipedia.org/wiki/Langues_au_Mali#Bamako -, was es dem Kläger, der - wie ausgeführt - ohnehin bereits bewiesen hat, dass er sich in einer fremden Umgebung auch ohne wesentliche Hilfe Dritter zurechtfinden kann, erheblich einfacher machen wird, in Bamako Fuß zu fassen und die Akzeptanz der einheimischen Bevölkerung zu finden. Nach alledem wird es dem Kläger zumutbar sein, sich in Bamako niederzulassen. Namentlich wird er dort in der Lage sein, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern, was umso mehr gilt, als er im Falle seiner freiwilligen Rückkehr nach Mali finanzielle Unterstützung durch die Beklagte aus den Programmen REAG, GARP oder StarthilfePlus erhalten kann, die es ihm erleichtern würde, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 - 3 A 1627/10.A -, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - OVG 3 B 16.08 -, beide abrufbar über juris. Die somit gegebene Möglichkeit der Niederlassung im Raum Bamako wird auch nicht durch die weltweite Pandemieentwicklung in Zweifel gezogen. Zwar kann ein Pandemiegeschehen in Abhängigkeit von den tatsächlichen Verhältnissen in dem betreffenden Herkunftsstaat grundsätzlich zur Feststellung einer Gefahr der unmenschlichen erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, Seite 3 und 4 des Beschlussabdrucks (Rn. 6). Zudem hatte die Bundesregierung im Frühjahr 2020 durch die Corona-Pandemie eine zusätzliche Belastung und Bedrohung für die Sahelregion und insbesondere Mali gesehen. Die Bundesregierung hatte seinerzeit neben einer weiteren Schwächung der sowieso schon schwachen staatlichen Strukturen und eines schwachen Gesundheitssektors auch deutliche Auswirkungen auf die ökonomische Leistungsfähigkeit und die gesellschaftliche Stabilität erwartet. Vgl. Bundestagsdrucksache 19/19004 vom 6. Mai 2020, abrufbar über juris. Tatsächlich hat die Pandemie aber nicht zu derart gravierenden Veränderungen der sozialen und wirtschaftlichen Lage geführt, dass dem Kläger selbst die Rückkehr in die - wie ausgeführt - hinsichtlich der Versorgungslage und der Sicherheitsstrukturen vergleichsweise stabile Region um Bamako unzumutbar wäre, weil er dort keine Lebensgrundlage mehr finden würde. Im Gegenteil sind in Mali - ausgehend von den im Internet abrufbaren Daten, die auf Auswertungen der Johns-Hopkins-Universität in den USA zurückgehen - vergleichsweise wenige Personen an Covid-19 erkrankt. Nach den am 15. März 2023 abgerufenen Daten - vgl. https://coronavirus.jhu.edu/region/mali - hat es dort nach dem Stand vom 10. März 2023 über die gesamte Pandemiezeit hinweg 33.062 Erkrankte und 743 Tote gegeben. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung der Republik Mali, die etwa 18 Millionen Einwohner hat, sind dies - gerade im Vergleich zu den europäischen Staaten - sehr geringe Werte. Bereits nach verschiedenen Berichten aus dem Jahr 2020 gehörte Mali seinerzeit weder nach der Gesamtzahl der Infizierten noch nach der in Relation zur Bevölkerungszahl bestimmten Zahl der Infizierten zur Gruppe der überdurchschnittlich von Covid-19 betroffenen afrikanischen Staaten. Vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation mit dem Titel „Afrika, Covid-19, Aktuelle Lage“ vom 9. Juli 2020, und WHO, „Covid-19, Situation update for the WHO, African Region“ vom 30. September 2020. Ferner handelt es sich bei dem Kläger - ausgehend von seinen eigenen Angaben zur Person - um einen jungen Mann, der zudem - soweit erkennbar - keiner einschlägigen Risikogruppe angehört. Nach alledem ist auch das Risiko, dass er selbst in Mali von einer Covid-19-Erkrankung gravierend betroffen werden wird, derzeit als gering anzusehen, zumal er sich in Deutschland impfen lassen konnte und nach wie vor kann. Soweit in entsprechenden asylrechtlichen Verfahren häufig eingewandt wird, dass in Mali weniger Covid-19-Tests durchgeführt wurden als in Europa und daher die wirklichen Infektionszahlen erheblich höher seien und sich die Lage tatsächlich deutlich dramatischer darstelle, als es die offiziellen Zahlen nahelegten, sind derartige Angaben weitgehend spekulativ und auch nicht durch entsprechende Erkenntnismittel unterlegt. Doch selbst wenn es eine gewisse - ihrer Natur nach nicht quantifizierbare - Dunkelziffer bei den Covid-19-Infektionen in Afrika und insbesondere in Mali geben mag, kann dies nichts daran ändern, dass die Todesrate dort im Vergleich mit Europa oder auch Nordamerika sehr gering ist - vgl. zu diesem Aspekt bereits folgende Einschätzung: https://www.aerzteblatt.de/archiv/216276/COVID-19-in-Afrika-Afrika-scheint-sicherer-als-Europa - und die Auswirkungen des weltweiten Pandemiegeschehens auf Mali auch insoweit deutlich milder ausgefallen sind als in anderen Regionen. Soweit in dem bereits oben angesprochenen Amnesty-Bericht vom 7. April 2021 davon die Rede ist, dass das „Recht auf Gesundheit“ für hunderttausende Binnenvertriebene eingeschränkt sei, weil 23 % der Gesundheitszentren aufgrund der Corona-Pandemie und des bewaffneten Konflikts nicht oder nur zum Teil genutzt werden können, kann der Kläger hieraus nichts für sich herleiten. Zum einen gehört Bamako nicht zu den Regionen, die gravierend von bewaffneten Konflikten betroffen sind. Zum anderen ist nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2022 (vgl. dort Seiten 16 und 17), dem das Gericht folgt, in Mali zumindest eine medizinische Basisversorgung gewährleistet; abweichendes soll nur für ländliche Regionen gelten. Dem Kläger steht danach auch in der Millionenstadt Bamako eine entsprechende Gesundheitsversorgung zur Verfügung. Dass diese in seinem Fall nicht ausreichen sollte, ist nicht erkennbar. II. Darüber hinaus kann der Kläger keinen subsidiären Schutz im Sinne von § 4 AsylG beanspruchen. Die dazu gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erforderlichen stichhaltigen Gründe für die Annahme, ihm drohe in Mali ein ernsthafter Schaden, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Abweichendes ergibt sich auch nicht aufgrund der in Teilen Malis tobenden Kämpfe, an denen, wie ausgeführt, konkurrierende bewaffnete Gruppen und islamistische Terroristen beteiligt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob man hierin einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erblicken will. Denn das Vorliegen eines solchen Konflikts führt nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes, wenn die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Landes und einer oder mehrerer bewaffneter Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15c RL 2011/95/EU angesehen werden kann, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. In Mali stellt sich die Sicherheitslage, wie dargelegt, so dar, dass vor allem der Norden und die Mitte des Landes zum Teil schwer umkämpft sind. Selbst wenn unterstellt wird, dass diese gewaltsamen Auseinandersetzungen in Teilen Malis bereits die Stufe eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts überschritten hätten, ist im Fall des Klägers nicht erkennbar, dass er Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person ausgesetzt zu sein, sollte er sich nach Mali begeben. Fehlen nämlich individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen derart hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 -, juris Rn. 19. Dies ist in Bezug auf den Kläger jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn er sich, wie ausgeführt, im Süden Malis niederlässt, wo - anders als im Norden und auch im Zentrum des Landes - nach wie vor effektive zivile und militärische Verwaltungsstrukturen bestehen. Aus dieser Niederlassungsmöglichkeit ergibt sich eine interne Schutzmöglichkeit, die (auch) der Gewährung subsidiären Schutzes entgegensteht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG). III. Des Weiteren kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf Abschiebungsverbote nach nationalem Recht, d.h. nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, berufen. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereintes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - Au 7K 17.35152 -, juris Rn. 39, m.w.N. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Namentlich wird der Kläger - wie dargelegt -voraussichtlich in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wenn er sich in Bamako niederlässt. 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gilt entsprechend (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthaltG). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthaltG). Es ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst (grundsätzlich) nur sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse und somit nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Überdies ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerste Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, und OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, beide abrufbar über juris. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist das Vorliegen einer Erkrankung, die in seiner Heimat nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre, oder ein sonstiger Umstand, der einer Abschiebung in der unmittelbaren oder verfassungskonformen entsprechenden Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnte, nicht feststellbar. Abweichendes ergibt sich auch dann nicht, wenn man aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - vgl. dessen Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 -, juris - entnehmen will, dass grundsätzlich auch familiäre Bindungen ins Bundesgebiet ein Abschiebungsverbot begründen können. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine entsprechende schutzwürdige Bindung im Fall des Klägers besteht. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf seinen bereits erwachsenen und inzwischen offenbar in Düsseldorf lebenden Halbbruder, zumal keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zwischen diesem und dem Kläger ausnahmsweise eine durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK besonders geschützte Beistandsgemeinschaft besteht. Vgl. zu diesem Aspekt etwa VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2017 - 6 K 2121/14.A -, juris Rn. 53 ff., m.w.N. IV. Die Abschiebungsandrohung, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 und 60 Abs. 10 AufenthG bestimmt, ist auch sonst nicht zu beanstanden. Da der Kläger nach eigenem Bekunden Staatsangehöriger Malis ist. ist nicht zu bemängeln, dass ihm die Abschiebung gerade in diesen Staat angedroht wurde. Auch im Übrigen wurde die Abschiebungsandrohung rechtsfehlerfrei erlassen. V. Soweit der Kläger sich mit seiner Klage gegen die unter Ziffer 6 des Bundesamtsbescheides vom 17. Februar 2021 getroffene Regelung wendet, mit der für ihn eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung vorgenommen wurde, hat er hiermit ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Regelung in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides stellt sich gleichfalls als rechtmäßig dar. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthaltsG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Fall eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiben, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. In diesen Fällen soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 5 AufenthG). Die Beklagte hat die Frist im Falle des Klägers auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung und damit im mittleren Bereich des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Spielraums festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Befristung nicht rechtmäßig ist bzw. der Kläger einen Anspruch auf eine weitergehende Verkürzung der gesetzten Frist hat, sind nicht ersichtlich. Vgl. zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate in entsprechenden Fällen: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.