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Beschluss

7 L 951/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:1208.7L951.23.00
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Tenor
  • 1.

    Die Verfahren 7 L 951/23 und 7 L 952/23 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 7 L 951/23 fortgeführt.

  • 2.

    Der Antrag wird abgelehnt.

  • 3.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Verfahren 7 L 951/23 und 7 L 952/23 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 7 L 951/23 fortgeführt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 4. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: A. Die Verfahren 7 L 951/23 und 7 L 952/23 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. B. Der Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, dies insbesondere insoweit, als diese sich gegen die Zwangsgeldandrohung gemäß Bescheid der Beklagten vom 21. September 2023 richtet“, mit dem sich die Antragsteller auf ihre zum Aktenzeichen 7 K 2682/23 und 7 K 2683/23 anhängigen Klageverfahren gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. September 2023 beziehen, welche mit Beschluss vom heutigen Tag zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden und nunmehr unter dem Aktenzeichen 7 K 2682/23 fortgeführt werden, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag - bei Auslegung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie hier hinsichtlich der Anordnung, einen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, in Ziffer 1 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG) und der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW) - die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragsteller aus. I. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids. Die dort enthaltene Anordnung, der Antragsgegnerin bis spätestens zum 9. Oktober 2023 einen der in § 20 Abs. 9 IfSG aufgelisteten Nachweise für das Kind L. U. vorzulegen, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. 1. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG. Nach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG müssen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nrn. 1 bis 3 IfSG betreut werden, entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern nach Satz 2 besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (Satz 4). Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Var. 1 IfSG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 bis 3 IfSG betreut werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung folgenden Nachweis vorzulegen: 1. eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Abs. 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, 2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder 3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Abs. 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat. Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 bis 3 IfSG betreut werden (Satz 6 Halbsatz 1). In Abweichung davon darf eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) betreut werden (Satz 9). Die Regelungen in § 20 IfSG sehen außerdem Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt vor, u.a. wenn die erforderlichen Nachweise gegenüber den Einrichtungsleitungen - unter Berücksichtigung besonderer Stichtagsregelungen in § 20 Abs. 10 IfSG - nicht erbracht werden. Nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Abs. 9 Satz 1 vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann; Personen, die über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über die dem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Abs. 2 Satz 2 IfSG gilt entsprechend (Satz 2). Wenn der Nachweis nach Abs. 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern (Satz 3). Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Abs. 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird (Satz 4). Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 4 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG dienenden Räume zu betreten (Satz 5). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 1 oder Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 4 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 7). Sobald ein Nachweis nach Abs. 9 Satz 1 vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach Satz 4 aufzuheben und das Verwaltungszwangsverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen (Satz 8). Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). a. Entgegen der Ansicht der Antragsteller beinhaltet § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG für die Antragsgegnerin die Befugnis, die Vorlage einen der genannten Nachweise i.S.v.§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG in der Form eines Verwaltungsaktes zu verlangen. Vgl. zu den Grundsätzen: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 25 ff. m.w.N. Ausdrücklich ergibt sich aus der ursprünglichen Gesetzesbegründung, dass es sich „bei der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht [handelt].“ Vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 30. Diese Aussage kann nur dahingehend verstanden werden, dass die entsprechende Anordnung zur Vorlage des Nachweises in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen kann, da nur insoweit eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris Rn. 9; Gerhardt, in: Gerhardt, IfSG, 6. Auflage 2022, § 20 Rn. 124; im Ergebnis auch: Gebhard, in: Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 20 Rn. 61; a.A.: Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, 17. Edition 8. Juli 2023, IfSG, § 20 Rn. 259b; differenzierend: Bay. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 20 CE 21.2778 - juris; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 14 ME 258/22 -, juris Rn. 22. Jedenfalls nachdem nunmehr § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage u.a. gegen Anordnungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keine aufschiebende Wirkung entfalten, und auch § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG auf ein „Zwangsverfahren“ Bezug nimmt, kann die Befugnis, den Nachweis in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu verlangen, nicht mehr überzeugend in Abrede gestellt werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. September 2023 - 20 CS 23.1432 -, juris Rn. 2, unter Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 20 CE 21.2778 - juris -. Aus der zu anderen Ergebnissen kommenden Rechtsprechung hinsichtlich der mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG, vgl. z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 14 ME 258/22 -, juris Rn. 7 ff.; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 1 B 36/22 -, können die Antragsteller nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn bei jener Regelung fehlten - im Unterschied zu § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG - Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vorlagepflicht mittels (vollstreckbarem) Verwaltungsakt durchgesetzt werden sollte. Vgl. zur insoweit notwendigen Differenzierung bereits: Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 14 ME 258/22 -, juris Rn. 22. b. Die Kammer hat auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen in § 20 Abs. 8 ff. IfSG, soweit - wie hier - schulpflichtige Personen Adressaten der Auf- und Nachweispflicht bezüglich eines Masernimpfschutzes bzw. eines Äquivalentes sowie etwaiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen sind. Insoweit ist sie insbesondere nicht zu der erforderlichen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit wegen eines offensichtlichen Grundrechtsverstoßes gelangt. Vgl. zu den Anforderungen im vorläufigen Rechtsschutz: OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris Rn. 6 m.w.N. Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner bisher zu § 20 Abs. 8 ff. IfSG getroffenen Entscheidung schulpflichtige Personen nicht betrachtet hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 49. Allerdings lassen sich die dortigen Argumente im Wesentlichen ohne Weiteres auf die hier zu betrachtenden Schüler und Schülerinnen in Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG übertragen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris Rn. 35 ff, 49. Hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Umständen (insbesondere hinsichtlich der Folgen einer Masernerkrankung, der Wirksamkeit der Impfung, der Impfreaktionen bzw. -komplikationen und der Anzahl der gegen Masern Geimpften in der Bevölkerung), vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 13 ff., ist nicht von entscheidungserheblichen Veränderungen auszugehen. Daher besteht insbesondere im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der mit den zugrundeliegenden Regelungen gegebenen Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Regelung der Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 102 ff. kein Anlass, den legitimen Zweck, die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen in Zweifel zu ziehen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris Rn. 37 ff. Auch die in den Jahren 2020 bis 2022 vergleichsweise geringen Infektionszahlen vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen, da sich die während der mehrjährigen Corona-Pandemie ergriffenen Schutzmaßnahmen dämpfend auf das allgemeine Infektionsgeschehen auswirken und nach deren Wegfall mit einem Wiederanstieg der Zahlen diverser Infektionskrankheiten, darunter auch Masern, zu rechnen ist. Vgl. BVerfG Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 111. Im Rahmen der Angemessenheit verkennt die Kammer nicht, dass das Regelungskonzept der § 20 Abs. 8 ff. IfSG auf die hier zu betrachtenden Schulkinder und deren Eltern anders wirkt als bei den in Einrichtungen nach § 33 Nrn. 1 und 2 IfSG betreuten Personen. Jedoch verschiebt sich im Rahmen der Abwägung mit den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen das Abwägungsergebnis nicht zu Gunsten der Schulkinder und deren Eltern. Denn die Schwere der Eingriffe durch § 20 Abs. 8 ff. IfSG ist bei diesen Personen jedenfalls nicht maßgeblich erhöht, während den rechtfertigenden Rechtspositionen unverändert hohes Gewicht beizumessen ist. Das Bundesverfassungsgericht misst den Eingriffen in die Elternrechte bei noch nicht schulpflichtigen Kindern und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder selbst eine nicht unerhebliche Bedeutung, jedoch kein besonders hohes Gewicht bei. Dabei hat es - sowohl auf Seiten der Eltern als auch der der Kinder - insbesondere in Rechnung gestellt, dass die Impfung nach den nicht in Zweifel zu ziehenden medizinischen Standards als dem Kindeswohl dienlich zu betrachten ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 132 ff., insb. Rn. 135 ff. und 143 f. Bei den hier zu betrachteten Schulkindern verändern sich allerdings die Auswirkungen. Denn anders als bei Kindern vor dem Schuleintritt ist nicht nur eine Einengung der Entscheidungsoptionen - mit spürbaren Nachteilen bei einer Entscheidung gegen eine Impfung - gegeben, sondern die Eltern werden im Ergebnis unausweichlich verpflichtet, die Entscheidung für eine Masernimpfung zu treffen. Angesichts der Schulpflicht besteht bei Schulkindern nicht die Möglichkeit, auf die erzieherisch vorteilhafte Schulbildung der Kinder zu verzichten. Dies wirkt sich im Vergleich zu der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation zweifellos eingriffsintensivierend aus. Vgl. die Erwägungen bei BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 134 zum Elternrecht und Rn. 145 zum Recht auf körperliche Unversehrtheit. Auch hier streitet allerdings zunächst die Kindeswohlförderlichkeit der Impfung weiterhin für ein geringes Gewicht der der Impfung entgegenstehen Interessen der Eltern und der Kinder. Im Rahmen des Elternrechts ist außerdem zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Schulpflicht - insoweit intensitätsverringernd - Kinder nicht von einem Betreuungsverbot betroffen sind und Eltern auch kein Betretungsverbot fürchten müssen (§ 20 Abs. 9 Satz 9 und Abs. 12 Satz 5 IfSG). Des Weiteren führt der Wegfall einer relevanten Entscheidungsfreiheit der sorgeberechtigten Eltern und der gesetzliche Aufbau eines unausweichlichen Drucks dahingehend, eine Impfung durchführen zu lassen, im Ergebnis nicht zu einem intensiveren Eingriff in die Rechte der Eltern und Kinder. Denn das Bundesverfassungsgericht ist ohnehin bereits ausdrücklich davon ausgegangen, dass die aus den Maßnahmen für Eltern und (noch) nicht schulpflichtige Kinder resultierenden negativen Konsequenzen (insbesondere dem Betreuungsverbot) in ihrer Wirkung einer zwangsweisen, gegen den Elternwillen durchzusetzenden Impfpflicht (weitgehend) gleichkämen und hat die gesetzlichen Regelungen gleichwohl als verfassungsgemäß bewertet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 73, 75 f.; zutreffend hervorgehoben: VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris Rn. 46, 49. Angesichts dessen ist auch das Regelungskonzept einer Durchsetzung der Nachweispflicht mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes - unmittelbarer Zwang scheidet nach der gesetzlichen Konzeption von vornherein aus - nicht zu beanstanden. Dem stehen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 145, 163, nicht entgegen, wonach „der Gesetzgeber keine mit Zwang durchzusetzende Impfpflicht gegen Masern statuiert hat, sondern den Eltern die Impfentscheidung weitgehend belassen wollte“. Denn diese Ausführungen beziehen sich nicht auf die Durchsetzung der Nachweispflicht, sondern betonen im Hinblick auf die bereits oben hervorgehobenen Ausführungen unter Rn. 73, 75 f. lediglich die Verneinung einer Impfpflicht, die mit (unmittelbarem) Zwang durchgesetzt wird. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller auf eine mögliche straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit des die Impfung durchführenden Arztes hinweist, so bleibt festzuhalten, dass weiterhin § 630d BGB gilt, wonach vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme die Einwilligung des Patienten einzuholen ist. Auch ist die für die Vornahme einer Impfung erforderliche Einwilligung, die aufgrund von (rechtmäßigen) verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln erteilt wird, nicht unwirksam. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Einwilligung durch unzulässige Einflussnahmen bzw. Druck herbeigeführt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, juris Rn. 41; BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 243; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 630d Rn. 28. Von „unzulässigem“ Druck kann bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln - insbesondere rechtmäßigen Zwangsmitteln - jedoch nicht ausgegangen werden. Im Übrigen müsste - wenn von einer Unwirksamkeit der Einwilligung auszugehen wäre - bereits eine aufgrund des Drucks der (rechtmäßigen) gesetzlichen Regelungen zum Auf- und Nachweisen und (drohendem) Betretungsverbot herbeigeführte Einwilligung in eine Impfung eines (noch) nicht schulpflichtigen Kindes die Einwilligung der Eltern zunichtemachen. Davon ist das Bundesverfassungsgericht jedoch erkennbar nicht ausgegangen. c. Angesichts fehlender verfassungsrechtlicher Bedenken erweist sich die Handlungsform des Verwaltungsaktes auch nicht aus anderen Gründen von vornherein als nutzlos. Selbst wenn man unterstellen würde, dass eine Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung ausscheiden soll, schlägt dies jedenfalls nicht auf die Grundverfügung durch. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. September 2023 - 20 CS 23.1432 -, juris Rn. 5. Im Übrigen bildet die Anordnung nach Satz 1 weiterhin die Grundlage für die weiteren Maßnahmen, die im Rahmen des gestuften Regelungssystems des § 20 Abs. 12 IfSG in Betracht zu ziehen sind, sowie für ein etwaiges Bußgeldverfahren (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG). 2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 bestehen nicht. Insbesondere ist die Antragsgegnerin zuständig und hat die Antragsteller vor Erlass der Verfügung ordnungsgemäß angehört. 3. Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Das Kind der Antragsteller unterfällt als Schulkind der Auf- und Nachweispflicht i.S.v.§ 20 Abs. 8 und Abs. 9 IfSG. Einen § 20 Abs. 9 IfSG entsprechenden Nachweis haben die Antragsteller als Verantwortliche im Sinne des § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG bislang weder der Einrichtungsleitung noch dem Antragsgegner vorgelegt, insbesondere handelt es sich bei den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 28. November 2022 und vom 14. August 2023 nicht um Nachweise i.S.v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Ein Nachweis nach dieser Vorschrift ist ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei der Person, für die die Nachweispflicht angeordnet wurde, eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ärztliches Zeugnis bzgl. einer Immunität gegen Masern kann dann ausgestellt werden, wenn dem Arzt eine frühere Masernerkrankung der Person bekannt ist oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat. Vgl. BT-Drs. 19/13452, S. 29. Die bloße Eigenangabe der betroffenen Person reicht als Grundlage des ärztlichen Zeugnisses nicht ausreicht. Vgl. Gebhard, in: Kiesling, Infektionsschutzgesetz, 3. Auflage 2022, § 20 Rn. 50; Aligbe, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, 18. Edition, 1. Oktober 2023, § 20 Rn. 220. In dem Schreiben des Arztes für Allgemeinmedizin I.-F. X. vom 28. November 2022 heißt es, aufgrund der hohen Antikörper gegen Masern (161 IE/l) sei eine Impfung nicht notwendig. Ausweislich des ebenfalls von I.-F. X. am 14. August 2023 ausgestellten ärztlichen Zeugnisses sei seitens des Labors Sension ein Titer von 161 ermittelt worden (>150 = negativ; >150 - <200 = grenzwertig; > 200 positiv). Weiter heißt es, nach Schilderung der Eltern habe L. im Sommer 2017 während des Urlaubs Kontakt mit einem kurz danach an Masern erkrankten Kind gehabt. 10 Tage später habe L. ein Exanthem im Gesicht, an beiden Oberarmen, im oberen Brustkorbbereich und am Bauch unterhalb des Nabels sowie an beiden Oberschenkeln entwickelt. Weiterhin habe eine vorübergehende Lichtempfindlichkeit bestanden - ein beeinträchtigendes Krankheitsgefühl habe L. nicht gezeigt. Nach 5-6 Tagen sei das Exanthem verschwunden. Aufgrund dieser Fakten sehe er derzeit keine positive Indikation für eine Masernimpfung. Eine Immunität gegen Masern (serologischer Labornachweis) liege vor. Die angeführten Schreiben stellen keinen ausreichenden Nachweis dar. Die Antragsgegnerin und nachfolgend das Verwaltungsgericht sind nicht darauf beschränkt, eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung nur in formeller Hinsicht zu beanstanden, sondern dürfen auch die materielle Richtigkeit der Bescheinigung überprüfen, wenn besondere und ihrer Bedeutung nach nicht unerhebliche Umstände vorliegen, die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bescheinigung begründen. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 3 B 411/20 -, juris Rn. 25; VG München, Beschluss vom 12. Juni 2023 - M 26a S 23.2159 -, juris Rn. 55. Rein formal gesehen dürfte zwar das Schreiben vom 14. August 2023 den Wortlaut der Vorschrift erfüllen, wonach bei dem Kind L. U. eine Immunität gegen Masern (serologischer Labornachweis) vorliegt. Das Schreiben vom 28. November 2022 bescheinigt hingegen nicht das Vorliegen einer Immunität gegen Masern, sondern ist allein auf die Aussage beschränkt, dass aufgrund der hohen Antikörper gegen Masern (161 IE/l) eine Impfung nicht notwendig sei. Zu einer Immunität gegen Masern verhält sich das Schreiben nicht. Jedenfalls aber sind vorliegend besondere und ihrer Bedeutung nach nicht unerhebliche Umstände gegeben, die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bescheinigungen begründen. Zunächst kann unter Berücksichtigung des ärztlichen Zeugnisses vom 14. August 2023 nicht angenommen werden, dass dem Allgemeinmediziner I.-F. X. eine frühere Masernerkrankung des Kindes L. U. bekannt wäre. Vielmehr lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass die Antragsteller ihm lediglich geschildert haben, dass ihr Kind im Jahr 2017 Kontakt mit einem Kind gehabt habe, welches kurze Zeit später an Masern erkrankt sei; ihr Kind habe sodann an mehreren Stellen u.a. Hautausschlag gehabt, wobei es kein beeinträchtigendes Krankheitsgefühl gezeigt habe. Die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bescheinigungen ergeben bzw. eine sachliche Unrichtigkeit der Bescheinigungen an sich ergibt sich insofern vorliegend schon daraus, dass der Allgemeinmediziner I.-F. X. seine Beurteilung auf Ergebnisse eines Labors stützt, welches für die durchgeführte Analyse noch nicht akkreditiert ist, worauf in dem Laborbefundschreiben auch explizit hingewiesen wird. Entscheidend für die Kammer ist darüber hinaus, dass dieses der Bescheinigung zugrundeliegende Laborergebnis dem Kind L. U. lediglich einen grenzwertigen Immunschutz gegenüber Masern bescheinigt. Nach Auffassung des RKI, dessen fachlicher Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzgesetzes - wie in § 4 IfSG zum Ausdruck kommt - der Gesetzgeber besonderes Gewicht beimisst, sollen negative oder grenzwertige Befunde in Abhängigkeit vom Impfstatus interpretiert werden. Ist keine - wie vorliegend - oder nur eine MMR- oder Masern-Impfung dokumentiert, sollen fehlende Impfungen entsprechend den aktuellen Impfempfehlungen der STIKO bzw. nach Masernschutzgesetz nachgeholt werden. Eine Antikörperkontrolle nach der Impfung ist nicht erforderlich. Sind zwei MMR- oder Masern-Impfungen dokumentiert, kann Schutz trotz eines negativen oder grenzwertigen Antikörperspiegels angenommen werden. Diese Einschätzung beruht auf der Erkenntnis, dass der Masernschutz sowohl von der Antikörper-vermittelten Immunität als auch von der zellulären Immunität vermittelt wird, für die kein Routinemessverfahren zur Verfügung steht. Eine dritte Impfung gegen Masern ist nicht erforderlich. Vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html Stand: 28.02.2020. Danach kann bei dem hier vorliegenden grenzwertigen Befund nicht von einer Immunität gegen Masern ausgegangen werden, weil bislang gerade keine Impfung durchgeführt wurde. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen vom 28. November 2022 und vom 14. August 2023 nicht als ausreichend, um damit einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG erbracht zu haben. Die Verfügung ist auch auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Vom Gericht zu berücksichtigende Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht erkennbar. Da nach den obigen Ausführungen die gesetzliche Pflicht zum Auf- und Nachweisen eines Masernschutzes nicht zu beanstanden ist, greift auch die diese gesetzliche Pflicht lediglich konkretisierende Anordnung des Antragsgegners nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragsteller (und des minderjährigen Kindes) ein. Dabei ist im konkreten Fall auch nicht erkennbar, dass gesundheitliche Gründe der Anordnung entgegenstehen würden. Insbesondere eine Kontraindikation gegen die Impfung ist mangels entsprechenden Nachweises nicht zu erkennen. Auch wegen eines eventuell (zusätzlich) möglichen Bußgeldverfahrens erweist sich die Anordnung nicht als überflüssig, da mit ihr der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter bezweckt wird und sich daher nicht nur auf eine Sanktionierung beschränkt zu werden braucht. Überdies ist nicht erkennbar, dass die gesetzte Frist bis zum 9. Oktober 2023 zu kurz bemessen ist. Soweit die Antragsteller dazu vorgetragen, sie seien jedenfalls bis zum Erhalt des Schreibens vom 20. September 2023 davon ausgegangen, dass die vorgelegten ärztlichen Zeugnisse hinreichend seien, und in dem für sie gesetzten Zeitraum von weniger als drei Wochen die Durchführung der Immunisierung ihres Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zeitlich nicht möglich sei, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller muss die Frist nicht so lang bemessen werden, bis die erstmalige Beibringung eines Nachweises überhaupt erst möglich wäre. Die Angemessenheit der Frist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Vgl. Sangs, in: ders/Eibenstein, Infektionsschutzgesetz, 1. Auflage 2022, § 20 Rn. 158; Gerhardt, in: ders., Infektionsschutzgesetz, 6. Auflage 2022, § 20 Rn. 120. Vorliegend bestanden aus Sicht der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte für die Gewährung einer längeren Frist. Insbesondere war - und ist im Übrigen auch weiterhin - nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Antragsteller tatsächlich beabsichtigt hätten, ihr Kind L. U. nach Erhalt des streitgegenständlichen Bescheides zeitnah gegen Masern impfen zu lassen, und ihnen dies bis zum Ablauf der Frist tatsächlich nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr ging es den Antragstellern im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - wie auch im gerichtlichen Verfahren - allein darum, dass sie ihrer Vorlagepflicht durch Vorlage ärztlicher Unterlagen bereits nachgekommen seien und unter deren Berücksichtigung davon auszugehen sei, dass bei ihrem Kind eine Immunität gegen Masern bestehe. Die Antragsgegnerin war insofern nicht gehalten, die Frist an einer ersichtlich nicht beabsichtigten Impfung auszurichten. II. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 geht die Interessenabwägung ebenfalls zulasten der Antragsteller aus. Diese erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage findet sich in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 60, 63 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den in § 57 Abs. 1 VwVG NRW genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zwangsmittel sind nach Maßgabe des § 63 bzw. 69 VwVG NRW anzudrohen, § 57 Abs. 2 VwVG NRW. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere ist das Zwangsmittel entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 VwZG NRW schriftlich angedroht, mit der sofortvollziehbaren Grundverfügung verbunden (§ 63 Abs. 2 Satz 2 VwZG NRW) und - mangels anderer Anhaltspunkte - ordnungsgemäß zugestellt worden (§ 63 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Daneben bestehen auch mit Blick auf die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit keinen Bedenken. Den Antragstellern ist ein bestimmtes Zwangsmittel - ein Zwangsgeld - in bestimmter Höhe (250,00 Euro) entsprechend den Vorgaben des § 63 Abs. 3, Abs. 5 VwVG NRW angedroht worden. Gleiches gilt hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit. Die Voraussetzungen für die Zwangsmittelanwendung liegen vor, da die auf eine Handlung gerichtete Vorlageverpflichtung nach den obigen Ausführungen sofort vollziehbar ist. Auch auf Rechtsfolgenseite ist die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Berücksichtigungsfähige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist sie verhältnismäßig. Mildere, gleich geeignete Mittel - insbesondere neben der Zwangsvollstreckung nach VwVG NRW - stehen zur Durchsetzung der Nachweispflicht nicht zur Verfügung. Ein Betretungsverbot nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG ist - wie dargelegt - bei Schulkindern nicht möglich. Die Antragsgegnerin ist auch nicht auf die Maßnahmen in § 20 Abs. 12 Satz 2 und 3 IfSG zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine ärztliche Untersuchung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 2 Hs. 1 IfSG anzuordnen. Dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut folgend zielt eine solche Anordnung lediglich auf die Frage ab, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann. Für eine Anordnung einer ärztlichen Untersuchung darüber, ob bei der betroffenen Person eine Immunität gegen Masern vorliegt, fehlt es indes an einer Ermächtigungsgrundlage. Eine analoge Anwendung scheidet indes aus. Insbesondere kann angesichts der ausdrücklichen Formulierung der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 IfSG die Planwidrigkeit einer - etwaigen - Regelungslücke nicht unterstellt werden. Ungeachtet dessen wäre eine entsprechende Anordnung auch nicht gleich geeignet, da - die Richtigkeit der eingereichten Laborergebnisse unterstellt - wie bereits dargelegt gerade nicht von einer Immunität des Kindes L. U. ausgegangen werden kann und insofern nicht ersichtlich ist, dass durch eine angeordnete ärztliche Untersuchung eine Immunität gegen Masern festgestellt werden könnte. Auch ist fernliegend, dass eine ärztliche Beratung bei den erkennbar impfunwilligen Antragstellern eine Verhaltensänderung herbeiführen könnte. Vielmehr beharren die Antragsteller - wie bereits ausgeführt - (weiterhin) darauf, dass ihr Kind L. U. bereits hinreichend immunisiert sei. Von der Angemessenheit ist im Hinblick auf die gegenüberstehenden Rechtsgüter ebenfalls auszugehen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris Rn. 76 ff. insb. 81. Zuletzt ist angesichts des von § 60 Abs. 1 VwVG NRW gesetzten Rahmens die Höhe des Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.