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Beschluss

14 ME 258/22

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG berechtigt voraussichtlich nicht zur Anordnung eines Verwaltungsakts, der eine ungeimpfte Person zur Durchführung einer Impfung verpflichtet. • Die Aufforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG ist typischerweise eine vorbereitende Verfahrenshandlung und kein eigenständiger Regelungsakt mit unmittelbarer Zwangsdurchsetzung zugunsten einer Impfpflicht. • Ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Einreichung eines Impfnachweises ist nach der summarischen Prüfung voraussichtlich nicht von § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG gedeckt. • Bei Zweifeln an der Bestimmtheit von Fristsetzungen und Zwangsgeldandrohungen ist die Anordnung im Eilverfahren nicht tragfähig.
Entscheidungsgründe
Keine Ermächtigung in § 20a Abs.5 IfSG für zwangsweise Durchsetzung einer Impfung • § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG berechtigt voraussichtlich nicht zur Anordnung eines Verwaltungsakts, der eine ungeimpfte Person zur Durchführung einer Impfung verpflichtet. • Die Aufforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG ist typischerweise eine vorbereitende Verfahrenshandlung und kein eigenständiger Regelungsakt mit unmittelbarer Zwangsdurchsetzung zugunsten einer Impfpflicht. • Ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Einreichung eines Impfnachweises ist nach der summarischen Prüfung voraussichtlich nicht von § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG gedeckt. • Bei Zweifeln an der Bestimmtheit von Fristsetzungen und Zwangsgeldandrohungen ist die Anordnung im Eilverfahren nicht tragfähig. Die Antragstellerin, Mitarbeiterin in einem Seniorenhaus, wurde vom Gesundheitsamt gemäß § 20a Abs.5 Satz1 IfSG aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen einen Impfnachweis über eine Erstimpfung und innerhalb weiterer 42 Tage einen Nachweis über eine Zweitimpfung vorzulegen; bei Nichtvorlage wurde ein Zwangsgeld angedroht. Der Antragsgegner stützte die Anordnung auf Mitteilung des Arbeitgebers, die Antragstellerin sei nicht geimpft. Die Antragstellerin klagte und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Vorlageaufforderung und die Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung bzgl. der Vorlageanforderung wieder her und ordnete aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an. Auf gerichtlichen Hinweis ergänzte das Gesundheitsamt den Bescheid um zulässige Alternativnachweise wie Genesenennachweis oder ärztliche Bescheinigungen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Beschwerdeverfahren zusammenfassend, ob § 20a Abs.5 Satz1 IfSG eine gesetzliche Grundlage für die angegriffenen Anordnungen bietet. • Anwendungsbereich § 20a IfSG: Nach § 20a Abs.5 IfSG darf das Gesundheitsamt von den in Absatz1 genannten Personen einen Nachweis nach Absatz2 Satz1 anfordern; diese Anforderung dient der Ermöglichung weiterer Prüfungen und ggf. der Anordnung von Betretens- oder Tätigkeitsverboten nach Satz3. • Charakter der Vorlageanforderung: Die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises ist typischerweise eine unselbständige, vorbereitende Verfahrenshandlung (vergleichbar § 44a VwGO) und nicht notwendigerweise ein Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsgehalt, der eine Impfpflicht indirekt durchsetzen dürfte. • Verbot der zwangsweisen Impfpflicht: Aus Sinn und Zweck der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht und der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Impfentscheidung freiwillig bleiben soll; das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, bei Nichtvorlage Betretens- oder Tätigkeitsverbote anzuordnen, nicht jedoch die zwangsweise Durchsetzung einer Impfung. • Zwangsgeld und Bestimmtheit: Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer (mittelbar intendierten) Impfpflicht ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht von § 20a Abs.5 Satz1 IfSG gedeckt; zudem bestehen Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Frist- und Zwangsgeldregelung. • Vergleich zu Masernregelungen: Unterschiede zur Masernpflicht rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme, § 20a Abs.5 Satz1 IfSG ermögliche in der vorliegenden Konstellation die Anordnung eines zwangsbewehrten Vorlagegebots; für bestimmte Konstellationen kann ein Verwaltungsakt denkbar sein, hier jedoch nicht festgestellt. • Bußgeldbezug: Die Bußgeldbewehrung für Nichtvorlage nach § 73 Abs.1a Nr.7h IfSG legitimiert nicht die Herausnahme der Anforderung aus dem vorbereitenden Regelungscharakter; für die Feststellung des „nicht rechtzeitig“ bedarf es keiner förmlichen Anordnung, sondern einer konkreten Aufforderung mit angemessener Frist. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Vorlageanforderung und der Zwangsgeldandrohung wiederhergestellt. Es besteht voraussichtlich keine Rechtsgrundlage in § 20a Abs.5 Satz1 IfSG, einen Verwaltungsakt zu erlassen, der eine ungeimpfte Person zur Durchführung einer Impfung verpflichtet oder diese Pflicht mittels Zwangsgeld durchsetzen will. Die Aufforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises ist überwiegend als vorbereitende Verfahrenshandlung zu verstehen, die dem Gesundheitsamt die Grundlage für weitere Prüfungen und gegebenenfalls für Betretens- oder Tätigkeitsverbote nach Satz3 verschafft, nicht aber zum Erlass einer unmittelbaren, zwangsweise durchsetzbaren Impfpflicht berechtigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Antragsgegner auferlegt; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 € festgesetzt.