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Beschluss

14 L 231/23

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0911.14L231.23.00
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Leitsätze
1. § 20 Abs 12 S 1 Nr 1 i. V. m. § 33 Nr 3 Alt 1 und § 20 Abs 13 S 1 IfSG sind jedenfalls in Bezug auf die Masernimpfpflicht nicht evident verfassungswidrig.(Rn.29) 2. Zu Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung der Masernimpfpflicht.(Rn.64)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 20 Abs 12 S 1 Nr 1 i. V. m. § 33 Nr 3 Alt 1 und § 20 Abs 13 S 1 IfSG sind jedenfalls in Bezug auf die Masernimpfpflicht nicht evident verfassungswidrig.(Rn.29) 2. Zu Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung der Masernimpfpflicht.(Rn.64) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen mit Zwangsgeldandrohung verbundene Aufforderungen des Antragsgegners zum Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz ihrer beiden Kinder gegen Masern. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die sorgeberechtigten Eltern der schulpflichtigen Kinder T..., und X..., die beide die K...besuchen und nicht gegen Masern geimpft sind. Mit jeweils einem den Sohn und die Tochter der Antragsteller betreffenden inhaltsgleichen Schreiben vom 27. Februar 2023 forderte das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin – Gesundheitsamt – (Gesundheitsamt) die Antragsteller auf, den vollständig bestehenden Masernimpfschutz nachzuweisen oder diesen Impfschutz zu vervollständigen. Für die Übersendung der entsprechenden Nachweise setzte das Gesundheitsamt den Antragstellern eine Frist bis zum 30. März 2023. Dabei wies es darauf hin, dass die Nichtvorlage der geforderten Nachweise bußgeldbewehrt sei. Auf beide Schreiben wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (vgl. Bl. 10 f. und 18 f. der Gerichtsakte). Die Antragsteller teilten dem Gesundheitsamt mit gleichlautenden Schreiben vom 27. März 2023 für den Sohn und die Tochter mit, dass ihre Kinder nicht gegen Masern geimpft seien, ein Nachweis daher nicht erbracht werden könne. Nach sorgfältiger Abwägung hätten sie sich gegen eine Impfung entschlossen und dabei von ihrem Elternrecht auf Freiwilligkeit der Impfentscheidung Gebrauch gemacht. Die Freiwilligkeit sei vom Bundesverfassungsgericht bekräftigt worden. Es werde um Mitteilung gebeten, auf welche Weise unter diesen Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises für die schulpflichtigen Kinder nachgekommen werden könne. Mit jeweils einem Bescheid für jedes Kind vom 18. April 2023 ordnete das Gesundheitsamt gegenüber den Antragstellern an, dass sie einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz des Kindes gegen Masern oder das Vorliegen einer Immunität oder einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung zu erbringen hätten (jeweils Nr. 1 des Tenors). Für den Fall, dass dies nicht bis spätestens zum 2. Juni 2023 geschehe, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro angedroht (jeweils Nr. 2 des Tenors). Im Wesentlichen begründete es die Nachweispflicht mit der Gefährlichkeit der Masernkrankheit, welche eine hochansteckende Viruskrankheit sei und mit schwerwiegenden Komplikationen einhergehen könne. Der Aufbau eines Gemeinschaftsschutzes sei daher wichtig. Angesichts dessen überwiege das öffentliche Interesse an einer Klärung bzw. Beseitigung der Gefährdungssituation und dem Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit das private Interesse an einer eingriffsfreien Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes. Auf die Bescheide wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (vgl. Bl. 4 ff. und 12 ff. der Gerichtsakte). Ferner setzte das Gesundheitsamt mit inhaltsgleichen Bescheiden vom selben Tag gegen die Antragsteller wegen der fehlenden Nachweise für den Sohn und die Tochter jeweils Bußgelder i. H. v. 1.250,00 Euro fest. Am 10. Mai 2023 erhoben die Antragsteller betreffend den Sohn und am 11. Mai 2023 betreffend die Tochter begründungslos Widersprüche gegen die Bescheide vom 18. April 2023 und die Schreiben vom 27. Februar 2023, über die der Antragsgegner – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden hat. Am 22. Mai 2023 haben die Antragsteller bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die hier streitgegenständlichen Normen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) seien formell und materiell offensichtlich verfassungs- und konventionswidrig. Die Datenlage, auf die sich die Begründung dieser Normen stütze, erscheine zweifelhaft. Insbesondere sei nicht ausreichend belegt, dass die Impfung dem Schutz einer Vielzahl von Personen diene, wegen des Erkrankungsrisikos erforderlich sei und die Sicherheit der Impfungen angesichts von Nebenwirkungen gewährleistet sei. Darüber hinaus sei insbesondere die gesetzliche Befugnis zur zwangsweisen Durchsetzung der Nachweispflicht durch Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft verfassungswidrig. Sie, die Antragsteller, könnten ein Zwangsgeld nur mittels Erbringung eines Impfnachweises abwenden, da ihre Kinder über einen negativen Maserntiter verfügten und auch keine medizinische Kontraindikation bestehe. Die streitigen zwangsgeldbewehrten Anordnungen seien außerdem auch deshalb rechtswidrig, weil die Bescheide gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstießen, denn ihnen sei der Adressat nicht eindeutig zu entnehmen. Ferner lägen die Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung deshalb nicht vor, weil selbst dann, wenn sie sich der Impfung ihrer Kinder nicht mehr widersetzten, die Impfung auch noch von ihren nicht impfwilligen Kindern und dem Impfarzt abhinge. Im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes habe der Antragsgegner außerdem keine Ermessenserwägungen angestellt. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 10. bzw. 11. Mai 2023 gegen die Bescheide des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin – Gesundheitsamt – vom 27. Februar 2023 und vom 18. April 2023 betreffend den Sohn T... bzw. die Tochter X... anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 18. April 2023. Ergänzend trägt er vor, die Nachweispflicht sei nicht evident verfassungswidrig. Insbesondere sei damit keine Impfpflicht angeordnet worden und dürfe nach dem Willen des Gesetzgebers auch kein unmittelbarer Zwang angewandt werden. Die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Nachweispflicht ergebe sich hingegen aus dem Gesetzeswortlaut und sei vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen. Ohne die Möglichkeit von Zwangsmitteln könne die mit der Nachweispflicht gesetzgeberisch letztlich bezweckte Durchimpfung nicht erreicht werden, da weder eine Impfpflicht noch ein Betretungsverbot für schulpflichtige Kinder angeordnet werden dürften. Der Gesetzgeber habe durch die nachträgliche Verankerung der sofortigen Vollziehung im Infektionsschutzgesetz zum Ausdruck gebracht, dass die Nachweispflicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könne. Ersatzzwangshaft sei jedoch zu keinem Zeitpunkt angedroht worden und auch in Zukunft nicht beabsichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche bleiben ohne Erfolg. Sie sind teilweise zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 1. a) Soweit die Anträge auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Schreiben vom 27. Februar 2023 zielen, sind sie unzulässig, da den Schreiben jedenfalls nach Ablauf der darin gesetzten Frist und dem Erlass der Bescheide vom 18. April 2022 kein eigenständiger Regelungsgehalt mehr zukommt. Unabhängig davon, ob es sich bei den Schreiben vom 27. Februar 2023 überhaupt um widerspruchsfähige Verwaltungsakte i. S. v. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) handelt, besteht daher insoweit jedenfalls kein im Eilverfahren zu verfolgendes Rechtsschutzbedürfnis mehr. b) Die auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die in den Bescheiden des Gesundheitsamtes vom 18. April 2023 enthaltenen Aufforderungen zur Nachweiserbringung und die damit jeweils verbundenen Zwangsgeldandrohungen gerichteten Anträge sind zulässig. aa) Sie sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG erlassene Anordnung – die hier in Rede steht – keine aufschiebende Wirkung. Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 18. April 2023 ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin (JustG Bln), wobei offenbleiben kann, ob es sich bei der Androhung eines Zwangsmittels um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 JustG Bln). bb) Der Zulässigkeit der Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche steht § 44a Satz 1 VwGO, der auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt, nicht entgegen. Die Anordnungen des Gesundheitsamtes nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG sind keine behördlichen Verfahrenshandlungen i. S. d. § 44a VwGO, sondern selbständige Sachentscheidungen (vgl. VG München, Beschluss vom 1. August 2023 – M 26a S 23.2699 –, juris Rn. 33; VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2022 – B 7 S 22/1038 –, juris Rn. 33). Insbesondere liegt hier kein Fall vor, in dem die Aufforderungen zur Vorlage eines Nachweises über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern zugleich Voraussetzung für ein Betretungsverbot i. S. d. § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG sind (vgl. zu diesen Fällen Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2021 – 20 CE 21.2778 –, juris Rn. 5–6). cc) Die Antragsteller sind antragsbefugt, weil eine Verletzung ihres durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Elternrechts durch die zwangs- und bußgeldgeldbewehrte Nachweispflicht für ihre Kinder (vgl. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG) nicht von vornherein nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. 2. Die Anträge sind jedoch unbegründet. a) Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – wie hier – kraft Gesetzes, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht nimmt dabei auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Abwägung vor, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, als gewichtiger zu bewerten sind. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs an, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das nach der gesetzlichen Wertung generell bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Denn es besteht kein überwiegendes Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache dagegen, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, hat das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs regelmäßig zurückzutreten. Danach überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil sich die Bescheide vom 18. April 2023, d. h. die darin jeweils geregelte Nachweispflicht – dazu unter b) – und die Androhung eines Zwangsgeldes – dazu unter c) –, nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werden. b) Die in der Überschrift als „Aufforderung zur Vervollständigung des Masernimpfschutzes“ bezeichneten und in der jeweiligen Nr. 1 des Tenors der Bescheide vom 18. April 2023 getroffenen Anordnungen zur Vorlage von Nachweisen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Rechtsgrundlage der Nachweispflicht ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 Nr. 3 Alt. 1 und § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Dem Begriff der Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG unterfallen Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, u. a. Schulen (§ 33 Nr. 3 Alt. 1 IfSG). Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist als Nachweis anzusehen: eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei den Personen ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (Nr. 1), ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei den Personen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (Nr. 2), oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat (Nr. 3). Wenn eine nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG verpflichtete Person minderjährig ist, hat gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG derjenige für die Einhaltung der diese Person treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Hierin liegt ein echter Pflichtenübergang auf die Personensorgeberechtigten, die daher insoweit nicht lediglich als gesetzliche Vertreter des betreffenden Kindes agieren (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 25 CE 21.2383 –, juris Rn. 8 f.). bb) Die von den Antragstellern geltend gemachte Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Normen des Infektionsschutzgesetzes mit dem Grundgesetz führt nicht zur Nichtanwendung dieser Normen im Eilverfahren, denn die Nachweispflicht ist jedenfalls nicht evident verfassungswidrig. (1) Die Feststellung der Unvereinbarkeit eines förmlichen Bundesgesetzes mit den Vorschriften des Grundgesetzes ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Bei förmlichen Gesetzen fehlt den Verwaltungsgerichten zwar nicht die Prüfungskompetenz, sie haben aber keine Verwerfungskompetenz, sondern sind, sofern sie von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sind, zur Vorlage jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren verpflichtet. Ein Fachgericht darf demnach grundsätzlich ein von ihm für verfassungswidrig gehaltenes Gesetz erst dann unangewendet lassen, wenn die Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG festgestellt worden ist. In Eilverfahren gerät die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG allerdings in Konflikt mit der Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Fachgerichte sind zwar nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, juris Rn. 29; Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2011 – 2 BvR 2362/11 –, juris Rn. 5). Mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts und den darin zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass die Nichtanwendung von demokratisch zustande gekommenen Gesetzen durch die Gerichte auf zwingende, grundsätzlich von der höchsten gerichtlichen Instanz festzustellende Ausnahmefälle beschränkt sein muss, darf ein Fachgericht jedoch ein formelles Gesetz im Eilverfahren nur dann unangewendet lassen, wenn dessen Verfassungswidrigkeit evident ist (vgl. zum Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 u. a. –, juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 – 7 VR 5.10 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 13 B 1466/21 –, juris Rn. 71 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 13. September 2017 – 7 ME 77/17 –, juris Rn. 5; Hbg. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 – 3 Nc 150/00 –, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 30. März 2021 – 8 L 201/20 –, juris Rn. 25). (2) Die verfahrensgegenständlichen Regelungen greifen zumindest mittelbar in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht der Antragsteller ein. Das Elternrecht umfasst u. a. auch die Gesundheitssorge für die Kinder. Dabei kommt insbesondere den elterlichen Entscheidungen über mögliche Impfungen schon wegen ihrer potentiellen Auswirkungen auf die weitere Entwicklung der Kinder erhebliche Bedeutung zu, so dass diese Entscheidungen in den Schutzbereich des Grundrechts fallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 und weitere –, juris Rn. 66 ff.). Die genannten Normen greifen allerdings in die elterliche Impfentscheidung nicht unmittelbar ein, denn sie konstituieren keine Impf-, sondern lediglich eine Nachweispflicht. Gerade dann, wenn – wie es hier die Antragsteller vorgetragen, allerdings nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben – die Kinder weder über eine nachweisbare anderweitige Immunität gegen Masern verfügen noch eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Impfung besteht, setzt die Erfüllbarkeit der Nachweispflicht aber letztlich eine positive Impfentscheidung der Personensorgeberechtigten voraus. Dieser Umstand in Verbindung mit der zwangsweisen Durchsetzbarkeit der Nachweispflicht sowie der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Pflicht (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7d, Abs. 2 IfSG, wonach eine Geldbuße von bis zu 2.500,00 Euro verhängt werden kann) verengt den elterlichen Entscheidungsspielraum so erheblich, dass die in Rede stehenden Vorschriften damit jedenfalls zielgerichtet mittelbar in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht eingreifen. Da das Grundgesetz das Elternrecht vorbehaltslos gewährleistet, darf darin nur auf Grundlage eines formell und materiell verfassungsgemäßen Gesetzes mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 83 m. w. N.). Die materielle Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs erfordert, dass der Gesetzgeber damit einen legitimen Zweck verfolgt und die Maßnahme zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen, d. h. im engeren Sinne verhältnismäßig ist. (3) Eine evidente Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 Nr. 3 Alt. 1 und § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG ist für das Gericht nicht erkennbar. (a) Die von den Antragstellern vorgetragenen Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit der Normen teilt die Kammer nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 21. Juli 2022 (a.a.O., Rn. 84 ff.) mit den Aspekten der Gesetzgebungszuständigkeit, einer etwaigen Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat und der Wahrung des Zitiergebots auseinandergesetzt und die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, Abs. 12 Satz 1 und Abs. 13 Satz 1 IfSG bejaht. Von einer evidenten formellen Verfassungswidrigkeit dieser auch vorliegend maßgeblichen Vorschriften kann daher offenkundig keine Rede sein (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 13 B 1466/21 –, juris Rn. 87 ff., dort insbesondere zur von den Antragstellern ebenfalls gerügten Rolle des Gesundheitsausschusses im Gesetzgebungsverfahren Rn. 96 ff.). (b) Gleiches gilt für die materielle Verfassungsmäßigkeit (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 13 B 1466/21 –, juris Rn. 147 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris Rn. 10; VG München, Beschluss vom 20. Juli 2023 – M 26b S 23.564 –, juris Rn. 33 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Februar 2023 – AN 18 S 22.02541 –, juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 5. November 2021 – AN 18 S 21.01884 –, juris Rn. 29; VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2022 – B 7 S 22.1038 –, juris Rn. 42), die ebenfalls nicht evident zu verneinen, sondern im Gegenteil angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 21. Juli 2022 (a.a.O., Rn. 102 ff.) mit einiger Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. (aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss (Rn. 105 ff.) ausführlich dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Nachweispflicht einen legitimen Zweck verfolge, nämlich den Schutz von Leben und Gesundheit solcher Menschen vor den potentiell schwerwiegenden Folgen einer Masernerkrankung, die sich selbst nicht durch eine Impfung dagegen schützen könnten. Es hat betont, dass der Gesetzgeber damit seiner in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnden Schutzpflicht nachkomme und es sich bei dem Lebens- und Gesundheitsschutz vulnerabler Personen selbst um ein hohes Verfassungsgut handele, das grundsätzlich eine Einschränkung des Elternrechts rechtfertigen könne (Rn. 107). Die Einschätzung der für diese Personengruppe im Hinblick auf eine Maserninfektion bestehenden Gefahrenlage durch den Gesetzgeber beruhe auf gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis und sei nicht zu beanstanden (Rn. 108 ff.). Insbesondere sei für den angestrebten Gemeinschaftsschutz durch einen ausreichend hohen Anteil geimpfter oder sonst gegen Masern immunisierter Personen (Herdenimmunität) nach gesichertem Wissen eine Quote von 95 % erforderlich; dieser Wert werde jedoch sowohl in der von § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG bezeichneten Personengruppe als auch in der Gesamtbevölkerung weiterhin unterschritten (Rn. 110 f.). Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, das Risiko sei derzeit gering, überhaupt an Masern zu erkranken, vermögen sie nicht zu überzeugen. Sie verkennen dabei insbesondere, dass die aktuell in Deutschland vergleichsweise geringen Infektionszahlen das Ergebnis jahrzehntelang vorgenommener Masern-Schutzimpfungen sind, wobei das Ziel, die Krankheit ganz zu eliminieren, bislang weder in Deutschland noch gar weltweit erreicht werden konnte. Zudem wirkten sich die während der mehrjährigen Corona-Pandemie ergriffenen Schutzmaßnahmen dämpfend auf das allgemeine Infektionsgeschehen aus und ist nach deren Wegfall mit einem Wiederanstieg der Zahlen diverser Infektionskrankheiten, darunter auch Masern, zu rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 111). Die aktuell eher geringen Infektionszahlen lassen daher auch nicht den Schluss zu, dass der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz von Gesundheit und Leben vulnerabler Personen bereits erreicht ist und Masernimpfungen dazu nicht mehr erforderlich sind. Vor Einführung dieser Impfungen zu Beginn der 1960er Jahre wurden Masernepidemien alle zwei bis drei Jahre beobachtet und waren jährlich weltweit geschätzt zwei bis drei Millionen masernbedingte Todesfälle zu beklagen (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Masern.html, Abschnitt „Vorkommen“; vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 20. Juli 2023 – M 26b S 23.564 –, juris Rn. 39). (bb) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 21. Juli 2022 (a.a.O., Rn. 112 ff.) ferner ausgeführt, dass die Nachweispflicht geeignet sei, den damit verfolgten legitimen Zweck zu erreichen. Sie könne dazu beitragen, die Impfquote in der Bevölkerung zu erhöhen und damit die Ansteckungsgefahr für vulnerable Personen, die sich nicht selbst im Wege einer Impfung schützten könnten, zu reduzieren. Die Masernimpfung weise nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis eine Impfeffektivität von 95 bis 100 % auf und wirke lebenslang. (cc) Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 116 ff.) hat ebenso die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Maßnahmen bejaht. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums habe er annehmen dürfen, dass mit anderen in das Elternrecht weniger oder gar nicht eingreifenden Maßnahmen (z. B. verbesserte Beratung und Aufklärung; Erinnerungs- und Recallsysteme, niederschwellige Impfangebote, auf Monoimpfstoffe begrenzte Regelungen) der angestrebte Individual- und Gemeinschaftsschutz nicht gleich wirksam erreicht werden könne wie mit der Ausübung des durch die Maßnahmen bewirkten Drucks auf die Willensbildung der Personensorgeberechtigten. (dd) Der durch die in Rede stehenden Normen bewirkte Eingriff in das Elternrecht ist schließlich auch nicht offenkundig unangemessen, d. h. unverhältnismäßig im engeren Sinne. Der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht evident außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs. Die Schwere des Eingriffs wird dadurch bestimmt, dass durch die Nachweispflicht in Verbindung mit deren zwangsweisen Durchsetzbarkeit und Bußgeldbewehrung die Personensorgeberechtigten zwar nicht unausweichlich verpflichtet werden, einer Impfung ihrer Kinder zuzustimmen, sie jedoch erhebliche Nachteile zu gewärtigen haben, wenn sie sich gegen die Impfung entscheiden, obwohl ihre Kinder weder nachweislich über eine anderweitige Immunität gegen Masern verfügen noch wegen einer nachgewiesenen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen. Der Umstand, dass – wie erörtert – die in Rede stehenden Regelungen in erster Linie dem Schutz vulnerabler Dritter dienen und somit die Personensorgeberechtigten im fremdnützigen Interesse zu einer positiven Impfentscheidung gegen ihre eigene Überzeugung gedrängt werden sollen, verstärkt die Eingriffsintensität noch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 134). Das Gewicht dieses Eingriffs wird allerdings dadurch reduziert, dass das Elternrecht keine Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung der Eltern, sondern nur eine solche zum Schutz der Kinder gewährt. Die Ausübung der elterlichen Gesundheitssorge hat sich daher stets am Kindeswohl zu orientieren, wobei regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Vornahme und nicht das Unterbleiben der von der fachkundigen Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen – darunter die Masernimpfung – nach medizinischen Standards gerade den Schutz der Gesundheit des Kindes fördert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 66, 136 f., 149 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Impfeffektivität der Masernimpfung, wie bereits erwähnt, sehr hoch ist und der Impfschutz lebenslang anhält, sondern es sich bei den dafür eingesetzten Kombinationsimpfstoffen (gleichzeitig gegen Masern, Mumps, Röteln und Windpocken) auch um langjährig erprobte, weitgehend komplikationslose Impfstoffe handelt (Rn. 21 ff., 143, 149). Es besteht kein Anlass, in diesem Zusammenhang die Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) in Zweifel zu ziehen, wonach schwere unerwünschte Wirkungen der Impfung selten sind und die Wahrscheinlichkeit gravierender, u. U. sogar tödlicher Komplikationen einer Maserninfektion um ein Vielfaches höher ist (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Masern.html, Abschnitt Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen, Unterabschnitt 1. Präventive Maßnahmen; Mentzer/Meyer/Keller-Stanislawski, in: Bundesgesundheitsblatt 2013, S. 1253 ff., Sicherheit und Verträglichkeit von monovalenten Masern- und kombinierten Masern-, Mumps-, Röteln- und Varizellenimpfstoffen, https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/wiss-publikationen-volltext/bundesgesundheitsblatt/2013/2013-sicherheit-impfstoffe-masern-mumps-roeteln.pdf?__blob=&v=2; vgl. hierzu ferner: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 27 ff., 143; VG München, Beschluss vom 20. Juli 2023 – M 26b S 23.564 –, juris Rn. 40). Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O.) behandelten Fall des Elternrechts bei (noch) nicht-schulpflichtigen Kindern, die in Kindertageseinrichtungen und -horten sowie in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, verbleibt den Sorgeberechtigten schulpflichtiger Kinder nicht der „relevante Freiheitsraum“ (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 145), sich der Nachweispflicht dadurch zu entziehen, dass sie die Kinder nicht mehr in die Gemeinschaftseinrichtung (hier: Schule) schicken. Dies mag die Eingriffsintensität – verglichen mit der vom Bundesverfassungsgericht behandelten Konstellation – einerseits erhöhen. Andererseits wird die Eingriffsintensität in diesen Fällen wiederum dadurch gemindert, dass für schulpflichtige Kinder kein gesetzliches Betreuungsverbot besteht (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 6, 9 IfSG) und das Gesundheitsamt für diese Kinder nach § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG trotz unerfüllter Nachweispflicht kein die Schule betreffendes Betretungsverbot verhängen darf. Die Personensorgeberechtigten von Schulkindern geraten damit – anders als jene von (noch) nicht-schulpflichtigen Kindern – nicht in die Situation, sich zwischen der von ihnen abgelehnten Masernschutzimpfung einerseits und der durch die Betreuungseinrichtungen gebotenen Unterstützung und Förderung der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung und Bildung andererseits, auf welche die Kinder einen fachrechtlich gesicherten Anspruch haben, entscheiden zu müssen. Ebenso wenig ergeben sich aus einem Verzicht auf die Impfung für die Personensorgeberechtigten von Schulkindern spezielle Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Elternschaft mit der elterlichen Erwerbstätigkeit, welche hinsichtlich (noch) nicht-schulpflichtiger ungeimpfter Kinder häufig auftreten und den Entscheidungsspielraum maßgeblich einschränken können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 139 f.). Dem beschriebenen Eingriff in das Elternrecht steht der damit bezweckte Schutz einer Vielzahl von – insbesondere vulnerablen – Personen gegenüber, die sich nicht selbst durch eine Impfung wirksam schützen können. Angesichts der bei Masern sehr hohen Ansteckungsgefahr und des mit einer Masernerkrankung verbundenen nicht unerheblichen Risikos eines schweren Verlaufs besteht eine beträchtliche Gefahr für die Individualgrundrechte Dritter auf Leben und Gesundheit wie auch der Bevölkerungsgesundheit insgesamt und damit für Gemeinwohlbelange von höchstem Rang. Zu deren Schutz ist der Staat aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich verpflichtet, wobei dieser Schutz auch die Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen umfassen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 146 ff.). Entsprechende Schutzmaßnahmen sind auch dringlich, weil der für die genannte Personengruppe anzustrebende Gemeinschaftsschutz nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, wie bereits erwähnt, erst ab einer Impfquote (erste und zweite Masernimpfung) von mindestens 95 % eintritt. Es liegt dabei auf der Hand, dass ein temporäres Erreichen der notwendigen Impfquote nicht ausreicht, sondern diese zu dem genannten Zweck bis zur Eliminierung der Krankheit kontinuierlich in der erforderlichen Höhe gehalten werden muss, was durch die vorliegend in Rede stehenden Maßnahmen, wie erörtert, gefördert wird. Es ist danach in der Gesamtabwägung nicht evident verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber den vorgenannten Individual- und Gemeinwohlbelangen den Vorrang vor dem Interesse der Personensorgeberechtigten an einer von staatlichem Druck freien Impfentscheidung eingeräumt hat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in dem hier mehrfach zitierten Beschluss vom 21. Juli 2022 (a.a.O.) zwar nur in Bezug auf (noch) nicht-schulpflichtige Kinder und deren Eltern nach eingehender Prüfung ausgesprochen, jedoch sind die dortigen Erwägungen auf die vorliegend interessierende Konstellation (Eltern schulpflichtiger Kinder) – wie gezeigt – weitgehend übertragbar. Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Durchsetzung der Nachweispflicht mittels Zwangsgeldes, welches nur gegenüber den Personensorgeberechtigten von schulpflichtigen Kindern ernstlich in Betracht kommen dürfte, die elterliche Entscheidungsfreiheit stärker im Sinne einer „Quasi-Impfpflicht“ einenge als das für (noch) nicht-schulpflichtige Kinder bei einem Verstoß gegen die Nachweispflicht geltende gesetzliche Betreuungsverbot (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG) und drohende Betretungsverbot (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG). Denn das Bundesverfassungsgericht ist bei seiner Entscheidung vom 21. Juli 2022 ohnehin bereits ausdrücklich davon ausgegangen, dass die aus den dort geprüften Maßnahmen für Eltern und (noch) nicht-schulpflichtige Kinder resultierenden negativen Konsequenzen in ihrer Wirkung einer Impfpflicht (weitgehend) gleichkämen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 73, 75 f.). Es hat die gesetzlichen Regelungen gleichwohl als verfassungsgemäß bewertet. Nach allem lässt sich den erörterten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eine evidente Verfassungswidrigkeit der Nachweispflicht bei schulpflichtigen Kindern auch nicht etwa im Wege einer Art Umkehrschluss entnehmen (vgl. VG München, Beschluss vom 20. Juli 2023 – M 26b S 23.564 –, juris Rn. 35; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Februar 2023 – AN 18 S 22.02541 –, juris Rn. 21; VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2022 – B 7 S 22.1038 –, juris Rn. 42). Der von den Antragstellern angeführte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2022 (– 14 ME 258/22 –, juris) gibt nach Auffassung der Kammer keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dies gilt nicht nur deshalb, weil diese Entscheidung einen anderen Gegenstand hat (Aufforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises betreffend das Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 20a IfSG a. F.), sondern vor allem auch, weil sie noch vor der mit Wirkung vom 17. September 2022 erfolgten gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nachweispflicht in § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG und in dem inzwischen aufgehobenen § 20a Abs. 5 Satz 4 IfSG (BGBl. 2022 S. 1454; vgl. auch Bundestagsdrucksache 20/3328, S. 13) und vor der erörterten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2022 (a.a.O.) erging. Die wesentliche Argumentationslinie des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – da keine Impflicht bestehe, dürfe eine Nachweispflicht, deren Erfüllung nach den Umständen des Falls eine Impfung voraussetze, auch nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, weil anderenfalls ein mittelbarer Impfzwang entstehe – überzeugt die Kammer aus den vorstehend erörterten Gründen ohnehin nicht. Soweit die Antragsteller ferner die Ansicht vertreten, die Nachweispflicht verstoße gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK), vermag sich die Kammer ihnen nach summarischer Prüfung nicht anzuschließen. Das von ihnen zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 15. März 2022 (– 21881/20 –, „Communauté Genevoise d’Action Syndicale/Schweiz“, NZA 2023, 113) bezieht sich, wie die Antragsteller selbst zugestehen, auf die Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Rahmen von Corona-Maßnahmen. Diese Entscheidung sowie das ferner von den Antragstellern angeführte Urteil des EGMR vom 8. April 2021 (– 47621/13 u. a. –, „Vavřička u. a./Tschechien“, NJW 2021, 1657) lassen daher keinen tragfähigen Schluss auf die Rechts- bzw. Konventionswidrigkeit der deutschen Nachweispflicht für schulpflichtige Kinder zu. Die von den Antragstellern schließlich vorgebrachten Bedenken gegen Betretungsverbote nach § 20 Abs. 1 Satz 4 IfSG für nicht mehr schulpflichtige Jugendliche bzw. Erwachsene bedürfen jedenfalls im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keiner näheren Erörterung, weil die Kinder der Antragsteller derzeit und auf mittlere Sicht noch schulpflichtig sind und es überdies noch nicht sicher absehbar ist, ob sie nach dem Ende ihrer Schulpflicht den Schulbesuch überhaupt fortsetzen werden und – sollte das der Fall sein – dann tatsächlich mit einem im behördlichen Ermessen stehenden Betretungsverbot belegt werden. Die Kammer vermag auch dem weiteren Vortrag der Antragsteller zur Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschriften keine gerade für die vorliegend zu entscheidende Konstellation relevanten Ausführungen zu entnehmen. cc) Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Anordnungen liegen vor. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin ist als Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Schule der Kinder der Antragsteller, nämlich die K..., liegt, sachlich und örtlich zuständig (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG). Es durfte nach Anhörung der Antragsteller (Schreiben vom 27. Februar 2023) die in Rede stehenden Anordnungen (jeweils Nr. 1 des Tenors der Bescheide vom 18. April 2023) treffen. dd) Die Anordnungen zur Nachweispflicht erweisen sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. (1) Die Bescheide vom 18. April 2023 sind im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln hinreichend bestimmt; dies gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch hinsichtlich der Bezeichnung der Adressaten. Der Adressat eines Bescheids ist hinreichend bestimmt, wenn sich zumindest durch Auslegung aus dem verobjektivierten Empfängerhorizont bestimmen lässt, an wen sich der Bescheid nach seinem objektiven Erklärungswert richtet (vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 37 Rn. 9 m. w. N.). Vorliegend sind die Bescheide vom 18. April 2023 zwar zunächst uneindeutig an die „Familie M...“ adressiert. Aus dem Inhalt der Bescheide geht jedoch entsprechend den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln hinreichend deutlich hervor, dass gerade und nur die Personensorgeberechtigten der im Bescheid genannten Kinder T... bzw. X...– und damit die nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) personensorgeberechtigten Antragsteller – zur Vorlage des jeweiligen Nachweises verpflichtet werden sollten („Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr M...“, „Sie haben gegenüber dem Gesundheitsamt einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz Ihres Kindes […] zu erbringen.“, „Ihr Kind besucht/e eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 33 Nummer 3 […]“, „Sie sind Personensorgeberechtigte des Kindes […]“; vgl. Bl. 4 ff. und 12 ff. der Gerichtsakte; zur Frage der Bestimmtheit vgl. ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. August 2001 – 2 M 72/01 –, juris Rn. 14). (2) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 Nr. 3 Alt. 1 und § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG liegen nach summarischer Prüfung vor. Beide Kinder der Antragsteller besuchen die K... und damit eine Gemeinschaftseinrichtung i. S. d. § 33 Nr. 3 Alt. 1 IfSG. Das Gesundheitsamt konnte daher bei den Antragstellern als den Personensorgeberechtigten jeweils einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG anfordern, nachdem sie weder der Schulleitung noch dem Gesundheitsamt nach dessen erstmaliger Aufforderung durch Schreiben vom 27. Februar 2023 innerhalb der dort gesetzten Frist einen Nachweis vorgelegt hatten. Wie bereits erwähnt, haben nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG die Antragsteller als die nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB Personensorgeberechtigten in eigener Person und nicht etwa ihre minderjährigen Kinder für die Einhaltung der sich aus § 20 Abs. 12 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 IfSG ergebenden Nachweispflicht zu sorgen und einzustehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 25 CE 21.2383 –, juris Rn. 8). (3) Da die Tatbestandsvoraussetzungen hier erfüllt waren, stand die Anordnung, einen Nachweis i.S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG zu erbringen, im behördlichen Ermessen (vgl. Gebhard, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 61; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Februar 2023 – AN 18 S 22.02541 –, juris Rn. 24). Ermessensfehler, auf deren Vorliegen die behördliche Entscheidung durch das Gericht allein überprüfbar ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), sind hier bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Dies gilt auch hinsichtlich der gebotenen Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Gesundheitsamt. Insbesondere ist die zur Erfüllung der Nachweispflicht gesetzte Frist bis jeweils zum 2. Juni 2023 nicht zu beanstanden, denn eine – wie hier – zum wiederholten Mal gesetzte derartige Frist ist mit circa sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides grundsätzlich hinreichend lang bemessen (vgl. zur ersten Fristsetzung jeweils die behördlichen Schreiben vom 27. Februar 2023). Damit wird insbesondere auch der Empfehlung des RKI Rechnung getragen, wonach zwischen zwei Masernschutzimpfungen ein Mindestabstand von vier Wochen liegen sollte, um den erforderlichen vollständigen Impfschutz durch zwei Impfungen herzustellen (vgl. https://www.rki.​de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html?nn=2375548, Abschnitt „Wann sollen die Impfungen gegen Masern bei Kindern durchgeführt werden?“). c) Die jeweils in Nr. 2 des Tenors der Bescheide erfolgten Zwangsgeldandrohungen sind nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. aa) Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohungen ist § 13 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) i. V. m. § 6 Abs. 1, § 11 VwVG i. V. m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bln. bb) In formeller Hinsicht sind die Zwangsgeldandrohungen nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde das Zwangsgeld in den ordnungsgemäß zugestellten Bescheiden vom 18. April 2022 jeweils in Nr. 2 des Tenors schriftlich angedroht und mit dem Grundverwaltungsakt verbunden, durch den die Handlung, nämlich die Nachweiserbringung, aufgegeben wird (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 7 VwVG i. V. m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bln). In den Bescheiden wird entsprechend den Vorgaben in § 13 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwVG i. V. m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bln jeweils das Zwangsgeld – und damit ein bestimmtes Zwangsmittel – in bestimmter Höhe (200,00 Euro) angedroht. cc) Unter materiellen Gesichtspunkten erweisen sich die Zwangsgeldandrohungen ebenfalls als rechtmäßig. (1) Die Adressaten der Zwangsgeldandrohungen sind hinreichend bestimmt. Sie richten sich ausweislich der Adressierung, Anrede und Tenorierung der Bescheide vom 18. April 2023 an beide Antragsteller als Vollstreckungsschuldner. Dies geht auch aus der Begründung des Zwangsgeldes hinreichend hervor („Das Zwangsgeld wird daher nicht gegen jeden einzelnen Personensorgeberechtigten, sondern gegen beide gemeinschaftlich einmalig angedroht“, vgl. Bl. 7 und 15 der Gerichtsakte). (2) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bln sind erfüllt, da es sich bei der jeweils streitgegenständlichen Grundverfügung – der Anforderung des Nachweises – um einen Verwaltungsakt handelt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist und dessen sofortige Vollziehung durch § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG gesetzlich angeordnet ist. (3) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 11 VwVG i. V. m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bln liegen vor. Die Erbringung des Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung eine unvertretbare Handlung i. S. d. § 11 Satz 1 VwVG i. V. m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bln, denn die Erfüllung der Nachweispflicht hängt nur von den Antragstellern ab. Soweit ihr Vortrag dahin zu verstehen ist, dass die Vornahme der Handlung darüber hinaus auch noch von dem Willen ihrer impfunwilligen Kinder und des Arztes abhänge, ist ein Vollstreckungshindernis in Gestalt der subjektiven Unmöglichkeit (vgl. Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVG, § 11 Rn. 3) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Androhung des Zwangsgeldes zielt insoweit zunächst darauf ab, die Antragsteller mittelbar dazu zu veranlassen, in Ausübung ihres die Gesundheitssorge umfassenden Sorgerechts eine Entscheidung zugunsten der Masernschutzimpfung ihrer Kinder zu treffen und sodann ihrer elterlichen Pflicht nachkommend auf die Kinder entsprechend erzieherisch einzuwirken. Dass die Antragsteller Letzteres bereits aktiv versucht hätten, ist nicht vorgetragen und dürfte angesichts ihrer Schreiben vom 27. März 2023, wonach sie sich gegen eine Masernschutzimpfung der Kinder entschieden hätten, auch von vornherein auszuschließen sein. Ebenso wenig ist vorgetragen, dass eine geeignete und von der notwendigen Ernsthaftigkeit und Entschlossenheit getragene erzieherische Einwirkung von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre. Warum sich Ärztinnen oder Ärzte trotz fehlender medizinischer Kontraindikation weigern sollten, den sich zusammen mit einem/einer Personensorgeberechtigten zur Impfung vorstellenden Kindern die vom PEI und RKI empfohlene Masernimpfung (Kombinationsimpfstoff) zu applizieren, erscheint ebenfalls unerfindlich. (4) Die Androhung des Zwangsgeldes war auch ermessensfehlerfrei. Ermessensfehler sind weder im Hinblick auf das Entschließungs- noch auf das Auswahlermessen des Gesundheitsamtes zu erkennen. Die Zwangsgeldandrohungen sind insbesondere verhältnismäßig. Sie dienen einem legitimen Zweck, denn sie sollen – wie in den Begründungen der Bescheide ausgeführt – auf die Klärung und Beseitigung einer Gefährdungssituation hinwirken und den Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit fördern. Nach den fruchtlosen Aufforderungen vom 27. Februar 2023 sind sie auch dazu geeignet, die Antragsteller durch erhöhten Druck dazu zu bewegen, der Nachweispflicht doch noch nachzukommen (durch die Erbringung eines Impfnachweises, eines Immunitätsnachweises oder eines Nachweises über medizinische Kontraindikationen; vgl. dazu VG Ansbach, Beschluss vom 21. Februar 2023 – AN 18 S 22.02541 –, juris Rn. 25, VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2022 – B 7 S 22.1038 –, juris Rn. 48). Die Zwangsgeldandrohungen sind ferner erforderlich, um die Nachweispflicht durchzusetzen. Da bei Schulpflichtigen, wie erörtert, kein gesetzliches Betreuungsverbot besteht und auch kein Betretungsverbot verhängt werden kann, ist ein sicher gleich wirksames Mittel zur Erreichung des verfolgten Gemeinwohlzieles, welches die Antragsteller weniger und Dritte sowie die Allgemeinheit nicht stärker belastet, nicht erkennbar. Allerdings hätte das Gesundheitsamt die Antragsteller zunächst auch nur zu einem Beratungsgespräch laden können (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG), um zu versuchen, Bedenken gegen die Impfung auszuräumen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um ein milderes, aber kein gleicheffektives Mittel, zumal sich die Antragsteller zuvor bereits eindeutig dahingehend geäußert hatten, ihre Kinder nach sorgfältiger Abwägung nicht impfen lassen zu wollen (vgl. jeweils Bl. 5 der Verwaltungsvorgänge sowie Bl. 69 der Gerichtsakte). Es ist daher nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass sich hier das Gesundheitsamt sogleich zur Androhung eines Zwangsgelds entschlossen hat. Die Zwangsgeldandrohungen sind angesichts des mit der durchzusetzenden Anordnung verfolgten Schutzes von Leben und Gesundheit auch angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, die zwangsgeldbewehrte Nachweispflicht sei nichts anderes als eine Impfpflicht, ist dies zunächst insofern unzutreffend, als die Nachweispflichtigen grundsätzlich auch die Möglichkeit haben, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG vorzulegen (Immunitätsnachweis; Nachweis über medizinische Kontraindikationen; vgl. dazu VG Ansbach, Beschluss vom 21. Februar 2023 – AN 18 S 22.02541 –, juris Rn. 25, VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2022 – B 7 S 22.1038 –, juris Rn. 48). Aber auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die medizinischen Voraussetzungen eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG fehlen dürften, besteht keine im Wege unmittelbaren Zwanges durchsetzbare Impfpflicht. Vielmehr bleibt es auch dann bei der bloßen Nachweispflicht als einer vom Gesetzgeber vorgesehenen, durch „Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare[n] Pflicht“ (Bundestagsdrucksache 19/13452, S. 2, 30; vgl. zur Zulässigkeit der Durchsetzung der Nachweispflicht mit Zwangsmitteln: Gebhard, in: Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 61; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 124; Sangs in: Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Aufl. 2022, § 20 Rn. 159; Handorn, in: Spickhoff, IfSG, 4. Aufl. 2022, § 20 Rn. 22; a. A. Aligbe, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, 17. Edition: Stand 8. Juli 2023, § 20 Rn. 259a und 259b). Im Übrigen wird auf die insoweit für die Verwaltungsvollstreckung entsprechend geltenden obigen Ausführungen zur voraussichtlichen Verfassungsgemäßheit der Nachweispflicht Bezug genommen, die auch dann zu bejahen sein dürfte, wenn sie in ihrer Wirkung einer Impfpflicht (weitgehend) gleichkommt. Soweit die Antragsteller im Übrigen gerade die gesetzliche Möglichkeit einer Ersatzzwangshaft als verfassungswidrig erachten, verkennen sie, dass eine solche im konkreten Einzelfall stets nur auf Antrag der Vollzugsbehörde durch das Verwaltungsgericht nach einer entsprechenden (Verhältnismäßigkeits-)Prüfung und Anhörung der Pflichtigen gemäß § 16 VwVG i. V. m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bln sowie nach gerichtlichem Ermessen angeordnet werden könnte. Soweit sie ferner vortragen, dass mit weiteren und höheren Zwangsgeldern zu rechnen sei, ist eine solche Situation nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes. Ohnehin wäre auch für alle etwaigen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zunächst jeweils eine erneute – an den konkreten Einzelfall angepasste – behördliche Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Auch die Höhe des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Ermessenserwägungen wurden insoweit von dem Antragsgegner in beiden Bescheiden angestellt. Die jeweils angedrohten 200,00 Euro Zwangsgeld bewegen sich am untersten Rand des von § 11 Abs. 3 VwVG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG Bln vorgesehenen Rahmens (bis 50.000,00 Euro). Auch ohne besondere Kenntnisse des Gesundheitsamtes von der Einkommens- und Vermögenssituation der Antragsteller ist die Androhung in dieser Höhe angemessen, denn es ist in keiner Weise dargetan oder sonst ersichtlich, dass damit die Grenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller erreicht oder gar überschritten wird (vgl. hierzu auch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 14. Juni 2023, Bl. 173 der Gerichtsakte). d) Besondere Umstände, aus denen sich trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Bescheide ein dennoch überwiegendes Suspensivinteresse der Antragsteller ergeben würde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere drohen keine irreversiblen Folgen durch die jeweilige zwangsgeldbewehrte Anordnung zur Nachweiserbringung. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO sind daher zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei ist für das Begehren gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche ein Wert von jeweils 2.500,00 Euro zu berücksichtigen (vgl. § 52 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 und 1.7.2 Satz 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, NVwZ-Beilage 2013, 57, 58). Die Werte sind zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog).