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Urteil

9 K 2707/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:0816.9K2707.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2022 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 8. Juni 2022 für die Errichtung einer Toranlage im Bereich der Zufahrt auf dem Grundstück Gemarkung G01 in G. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2022 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 8. Juni 2022 für die Errichtung einer Toranlage im Bereich der Zufahrt auf dem Grundstück Gemarkung G01 in G. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01 in G.. Das östlich gelegene Nachbargrundstück mit der postalischen Anschrift N.-straße (Gemarkung G02) steht im Eigentum der Söhne des Klägers und wird vom Kläger, seiner Ehefrau und einem seiner Söhne bewohnt. Beide Grundstücke liegen an der B.-straße, einer Kreisstraße (K 17), und verfügen jeweils über eine direkte Zufahrt zu dieser. Die Umgebung des Grundstücks des Klägers ist im Wesentlichen unbebaut. Die Flächen werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. In der unmittelbaren Nähe zum Grundstück befinden sich jedoch auch einige bebaute Grundstücke. So grenzt in östlicher Richtung an das Grundstück des Klägers neben dem direkten, im Eigentum der Söhne des Klägers stehenden, Nachbargrundstück ein weiteres bebautes Grundstück, an das eine Freifläche anschließt, die bis zur nächstgelegenen östlichen Straße (K.-straße) in ca. 300 m Entfernung und auch darüber hinaus weiterreicht. Westlich des klägerischen Grundstücks befindet sich eine bewachsene Freifläche mit einer Breite von ca. 44 m. An diese Freifläche schließen sich zwei bebaute Grundstücke – getrennt durch den Mittelweg –, dann wiederum eine Freifläche und noch zwei weitere bebaute Grundstücke – wiederum getrennt durch eine bewachsene Freifläche – an. An das letzte der bebauten Grundstücke grenzen im Westen Felder. In ca. 70 m Entfernung in westlicher Richtung zum klägerischen Grundstück befindet sich auf beiden Straßenseiten eine Bushaltestelle, jeweils ohne eigene Haltebucht, die mehrmals täglich von Schulbussen angefahren wird. Die Flächen südlich des Vorhabengrundstücks sind ebenfalls unbebaut und werden landwirtschaftlich genutzt. In nördlicher Richtung grenzt das Grundstück an die B.-straße, auf deren gegenüberliegenden Straßenseite sich in der näheren Umgebung drei bebaute Grundstücke und im übrigen Felder anschließen. Die drei bebauten Grundstücke werden jeweils durch Felder in einer Breite von mindestens 115 m getrennt. Die bebauten Grundstücke in unmittelbarer Umgebung zum klägerischen Grundstück verfügen über zur B.-straße ausgerichtete Einfriedungen – Mauern oder Zäune –, die jeweils mit Toren versehen sind, die per Hand zu öffnen und zu schließen sind. Bei der B.-straße handelt es sich um eine Kreisstraße ohne Seitenstreifen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100km/h. Die Straße verläuft im Bereich der streitgegenständlichen Toranlage auf gerader Strecke. In östlicher Richtung befindet sich in ca. 400 m Entfernung von der Toranlage eine Kurve, in westlicher Richtung in ca. 1,3 km Entfernung. Entlang der Straße befinden sich beidseitig Bäume. Der Kläger ist selbstständiger Transportunternehmer und führt im Rahmen dessen mit dem eigenen Fahrzeug Transportfahrten mit Schüttgut durch. Das Grundstück dient als Standort für das Fahrzeug, wenn mit diesem keine Fahrten durchgeführt werden. Zudem lagerten auf dem Grundstück in der Vergangenheit Altlasten, die mittlerweile entfernt wurden. Etwa Anfang 2022 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück eine mobile Toranlage parallel zur B.-straße. Ein Pfeiler des Tors befindet sich auf dem im Eigentum der Söhne des Klägers stehenden Grundstück. Über eine Baugenehmigung für diese Toranlage verfügte der Kläger nicht. Die Beklagte leitete im April 2022 ein ordnungsbehördliches Verfahren A. den Sohn des Klägers, Herrn L., und später auch A. den Kläger ein. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Errichtung der Toranlage ohne entsprechende Baugenehmigung einen Verstoß A. § 74 Abs. 7 BauO NRW darstelle und das Tor zurückzubauen sei. Am 15. Juni 2022 erließ die Beklagte eine Ordnungsverfügung mit der Anordnung, das Tor umgehend zurückzubauen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Toranlage ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sei. Von der Möglichkeit der Vorlage prüffähiger Bauvorlagen bis zum 30. April 2022 habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Diese Ordnungsverfügung griffen weder der Kläger noch sein Sohn mit einer Klage an, sodass sie bestandskräftig ist. Der Beigeladene reagierte auf die errichtete Toranlage und reduzierte auf der B.-straße in der weiteren Umgebung des klägerischen Grundstücks die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit entsprechender vorläufiger Beschilderung auf 70 km/h und mit weiteren ebenfalls vorläufigen Verkehrszeichen unmittelbar um das klägerische Grundstück auf 50 km/h. Der Kläger beantragte in Absprache mit der Beklagten sodann mit Antrag vom 8. Juni 2022, eingegangen bei der Beklagten am 24. Juni 2022, zur nachträglichen Legalisierung die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung dieser Toranlage. Dabei fügte der Kläger dem Antrag keine Lagepläne oder sonstigen Bauvorlagen bei. Mit Bescheid vom 25. August 2022 lehnte die Beklagte den Bauantrag nach zuvor erfolgter Anhörung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Kreisstraßenbauamt grundsätzliche Bedenken A. das Vorhaben habe, da der Mindestabstand von 7,50 m zur Außenkante der K17 (B.-straße) nicht eingehalten werde. Dabei berufe sich das Kreisstraßenbauamt auf die „Richtlinie zum passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (RPS 2009). Es sei nicht erkennbar, warum diese Richtlinie – wie der Kläger es im Rahmen der Anhörung geäußert habe – nicht zur Anwendung kommen sollte. Am 22. September 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Richtlinie könne aufgrund der besonderen Situation keine Anwendung finden, da sich links und rechts der Toranlage bereits gleichartige Bauwerke befänden. Zudem könne der Sender zum Öffnen des Tores bereits 300-400 m vor Erreichen der Grundstückseinfahrt betätigt werden, sodass eine Einfahrt ohne Verzögerung möglich sei. Darüber hinaus werde er – der Kläger – veranlassen, dass seine Familienmitglieder das Tor von überall über eine App öffnen können, sodass ein Fahrzeug unproblematisch durch das Tor fahren könne, sobald es dieses erreicht habe. Insgesamt werde das Grundstück selten befahren. Er verlasse das Grundstück einmal am Tag mit dem LKW und kehre nach Arbeitsende wieder zurück. Weitere Anlässe, das Grundstück mit einem PKW zu befahren, gebe es grundsätzlich nicht. Insgesamt sei die Verkehrsbelastung der B.-straße sehr gering, da es nördlich eine „Hauptstraße“ gebe, die die Ortsteile R. und F. verbinde. Es käme auch nicht gehäuft zu Unfällen; allenfalls Wildunfälle würde es auf der Strecke geben. Die Toranlage habe ihn deutlich über N01 € gekostet. Er habe diese gebaut, um das täglich mehrfache Befahren des Grundstücks durch Kraftfahrzeuge zum Wenden, Halten oder Parken zu verhindern. Zudem diene es als Diebstahlschutz für die auf dem Grundstück abgestellten Maschinen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2022 zu verpflichten, seinen Antrag vom 8. Juni 2022, eingegangen bei der Beklagten am 24. Juni 2022, für die Errichtung einer Toranlage im Bereich der Zufahrt auf dem Grundstück Gemarkung G01 in G. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, das Vorhandensein möglicherweise vergleichbarer, nicht genehmigter Anlagen führe nicht zu einem Anspruch auf Genehmigung des eigenen Vorhabens, zumal sich diese Anlagen teilweise auf dem Grundstück des Klägers befinden würden. Die Höhe der Investition des Klägers spiele im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung insofern keine Rolle, als dass sie den entgegenstehenden öffentlichen Belangen nicht ausgleichend entgegengehalten werden könne. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene führt zur Begründung aus, er könne die für die Errichtung der Toranlage nach § 25 Abs. 1 StrWG NRW erforderliche straßenrechtliche Zustimmung nicht erteilen. Die Toranlage beeinträchtige die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, weil zu befürchten sei, dass von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge A. das Tor prallten. Diese Bedenken bestünden insbesondere deshalb, weil der Anwendungsbereich der „Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (RPS 2009) eröffnet sei. Die Richtlinie werde von ihm im Rahmen der Prüfung des § 25 Abs. 1 StrWG NRW direkt herangezogen. Wenn der nach der Richtlinie erforderliche Abstand von 7,50 m zur Außenkante der Straße nicht eingehalten werde, werde die Zustimmung versagt. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, weil zwischen der Toranlage und der Kreisstraße der erforderliche Abstand nicht eingehalten werde. Dadurch entstehe eine Gefahrenquelle, die nicht mehr entschärft werden könne. Die Errichtung einer Schutzeinrichtung sei nicht möglich, weil die Toranlage bereits auf der Grundstücksgrenze des Klägers stehe; die Anbringung einer Aufhaltestufe sei deshalb nicht möglich. Zudem könne dann auch die Toranlage nicht mehr genutzt werden. Aus seiner Sicht biete allein die Versetzung der Zaunanlage außerhalb der kritischen Abstände einen ausreichenden Schutz unbeteiligter Dritter bei von der Straße abkommenden Fahrzeugen. Hinzu komme, dass durch die Toranlage die Einbiegevorgänge auf das Grundstück des Klägers zeitlich verzögert erfolgten, weil das Öffnen des Tors erst abgewartet werden müsse, ohne dass es eine Abbiegespur oder die Möglichkeit gebe, unmittelbar mit dem Fahrzeug auf dem Grundstück zu warten. Hierdurch sei insbesondere aufgrund der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Die danach gebotene Versagung der Zustimmung habe auch nicht durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen verhindert werden können. Denn es sei nicht ersichtlich, dass z.B. Hinweisschilder auf Abbiegevorgänge bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h die erwartete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs in ausreichendem Maße verhindern könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war nicht zum Teil einzustellen, weil von einer konkludenten teilweisen Klagerücknahme auszugehen ist; vielmehr ist in der mündlichen Verhandlung erstmals eine Konkretisierung des angekündigten Klageantrags erfolgt. Die auf Neubescheidung des Antrags auf nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Toranlage gerichtete, gemäß § 42 Abs. 1 2. Fall VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. I. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid der Beklagten vom 25. August 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 8. Juni 2022, eingegangen bei der Beklagten am 24. Juni 2022. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 StrWG NRW erforderliche Zustimmung durch den Beigeladenen zu Unrecht versagt wurde und eine Ablehnung des Bauantrags aus diesem Grund deshalb nicht erfolgen durfte. 1. Die Baugenehmigung bedurfte zwar einer Zustimmung der Straßenbaubehörde nach § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW (a)), diese hat ihre Zustimmung jedoch zu Unrecht versagt (b)). a) Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW bedürfen Baugenehmigungen außerhalb der Ortsdurchfahrten der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen jeglicher Art längs der Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Toranlage handelt es sich um eine bauliche Anlage jeder Art im Sinne des § 25 Abs. 1 StrWG NRW, die längs an einer Kreisstraße außerhalb der Ortsdurchfahrten in einer Entfernung bis zu 40 m errichtet wird. Bei der B.-straße (K 17) handelt es sich um eine Kreisstraße; das Vorhabengrundstück liegt auch außerhalb der Ortsdurchfahrt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße oder Radschnellverbindung des Landes, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Eine geschlossene Ortslage ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne einer geschlossenen Ortslage vorliegt, ist nicht nach den Kriterien zu ermitteln, die für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB entscheidend sind. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Anliegergrundstücke in einem Bebauungszusammenhang stehen. Vielmehr sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo dieser sich gegenüber dem freien Gelände absetzt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2017 – 10 A 942/15 –, juris, Rn. 46, und vom 9. September 2004 – 7 A 2671/03 –, juris, Rn. 36. Der Begriff der geschlossenen Ortslage stellt auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ab. Die Grenzen sind häufig fließend, wenn die geschlossene Ortslage in lose Streubebauung übergeht. Wo die unbebauten Grundstücke in der Zahl die bebauten Grundstücke übertreffen, kann nicht von geschlossener Ortslage gesprochen werden. Vgl. Hengst/Majcherek, in: Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Stand: 9.2022, § 5, Anm. 2.1. Gemessen an diesen Maßstäben verläuft die B.-straße im Bereich des klägerischen Grundstücks außerhalb der geschlossenen Ortslage. Der Teil der B.-straße, an der die Toranlage errichtet wurde, liegt nicht in einem Teil des Gemeindebezirks, der in zusammenhängender Bauweise bebaut ist. Vielmehr ist entlang der B.-straße nur vereinzelt Bebauung zu finden. Es handelt sich dabei um lose Streubebauung, da die einzelnen bebauten Grundstücke keinen Bebauungszusammenhang bilden. Zwar liegt das Vorhabengrundstück an einer Stelle der B.-straße, an der mehrere aneinander angrenzende Grundstücke bebaut sind; insgesamt übertreffen die unbebauten Grundstücke in der Zahl die bebauten Grundstücke jedoch um eine Vielzahl. Zwischen den – insgesamt nur wenigen – bebauten Grundstücken entlang der B.-straße liegen Freiflächen und Felder, die die Umgebung aufgrund ihrer Größe prägen. Es entsteht dadurch kein Eindruck der Zusammengehörigkeit der bebauten Grundstücke. b) Die zuständige Straßenbaubehörde – das Kreisstraßenbauamt des Beigeladenen – hat die Erteilung der Zustimmung jedoch zu Unrecht verweigert. Die Zustimmung darf nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist oder Ausbauabsichten sowie Straßenbaugestaltung dies erfordern. Es ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW eine konkrete Gefahrenbeurteilung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei der Straßenbaubehörde dabei kein Entscheidungsspielraum eröffnet ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 1996 – 10 A 2153/91 –, juris, Rn. 24, und vom 23. Juni 1994 – 23 A 4027/92 –, juris, Rn. 52. Es genügt deshalb die Feststellung, dass die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden kann. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse und den durchschnittlichen Fahrer abzustellen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die erkennbare Möglichkeit besteht, dass das Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs führen kann. Vgl. Majcherek, in: Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Stand: 10.2022, § 25, Anm. 3.17. Maßgeblich ist, wie sich die örtlichen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Straße derzeit tatsächlich darstellen. Zu berücksichtigen sind dabei der Ausbauzustand, die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge und die allgemeine Vorbelastung der Straße mit Zufahrten, Einfahrten, Ausfahrten, Anhaltevorgängen und Busverkehr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1994 – 23 A 4027/92 –, juris, Rn. 46; Majcherek, in: Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Stand: 10.2022, § 25, Anm. 3.12, 3.13. Eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden örtlichen Gegebenheiten nicht zu erwarten. Die Toranlage führt wegen der bereits vorhandenen Vorbelastung zu keiner ins Gewicht fallenden Veränderung der Verkehrssituation (aa) und auch unter Berücksichtigung der „Richtlinie zum passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten (bb). aa) Bei der B.-straße handelt es sich zwar um eine einspurige Kreisstraße ohne Seitenstreifen und ohne Geschwindigkeitsbegrenzung. Allerdings lässt sich im Bereich des klägerischen Grundstücks keine komplexe Verkehrssituation vorfinden. Die B.-straße verläuft in der näheren Umgebung der Toranlage in gerader Strecke. Darüber hinaus geht die Kammer aufgrund des Vortrags der Beteiligten davon aus, dass auf der Kreisstraße kein hohes Verkehrsaufkommen herrscht und es in dem Straßenabschnitt nicht häufig zu Unfällen kommt. Durch die Errichtung der Toranlage an diesem geraden Streckenabschnitt der B.-straße ist weder ein erhöhtes Auffahrrisiko ((1)) noch ein erhöhtes Kollisionsrisiko ((2)) durch die Errichtung der Toranlage für den Durchschnittsfahrer zu erkennen. (1) Ein erhöhtes Risiko aufeinander auffahrender Kraftfahrzeuge ist nicht zu erkennen. Aufgrund des geraden und ebenen Streckenverlaufs ist ein abbremsendes und in die Einfahrt einfahrendes Fahrzeug von der Straße aus von Weitem zu erkennen. Zudem wird der Abbiegevorgang durch das Öffnen der Toranlage nicht erheblich verzögert. Bei der Einfahrt auf ein Grundstück ist die Geschwindigkeit ohnehin deutlich zu reduzieren. Zudem muss das Tor nicht per Hand geöffnet werden, sondern öffnet sich automatisiert mittels eines Senders. Dadurch kann die Einfahrt ohne – oder nur mit geringer – zeitliche Verzögerung erfolgen. Ungeachtet dessen wäre – selbst wenn die Toranlage trotz des Senders die Einfahrt auf das Grundstück verzögern würde und dadurch das Risiko von Auffahrunfällen erhöhen sollte – dies unbeachtlich. Denn der Verkehr ist auf dem zu betrachtenden Teil der B.-straße durch die bereits vorhandenen Zufahrten, Einmündungen kleiner Straßen und die zwei Bushaltestellen allgemein so sehr mit Einfahrt-, Ausfahrt- und Anhaltevorgängen belastet, dass für den Straßenbenutzer die Toranlage keine ins Gewicht fallende Veränderung der Verkehrssituation darstellt. Die umliegenden Grundstücke sind mit einem Zaun oder einer Mauer bebaut, die zur B.-straße ausgerichtet sind. Die Grundstückseinfahrten sind allesamt mit Toren bebaut, die per Hand zu öffnen und zu schließen sind. Demnach ist in diesen Fällen u.U. ein Halten und Aussteigen erforderlich, bevor in die Grundstückseinfahrten eingefahren werden kann. Selbst wenn die Fläche vor den Toren groß genug wäre, dass ein Kraftfahrzeug dort halten könnte, erfordere die Einfahrt dennoch ein Abbremsen und eine erhebliche Geschwindigkeitsreduzierung. Zudem befindet sich in der unmittelbaren Umgebung auf beiden Straßenseiten eine Bushaltestelle, jeweils ohne eigene Haltefläche. Die die Bushaltestelle anfahrenden Schulbusse müssen deshalb auf der Straße halten und stellen somit ein – angesichts des geraden und ebenen Straßenverlaufs wenngleich nur geringes – zusätzliches Risiko für Auffahrunfälle da. (2) Ein erhöhtes Risiko von der Straße abzukommen und mit der Toranlage zu kollidieren, ist aufgrund des geraden Streckenverlaufs ebenfalls nicht zu erwarten. Es ist nicht zu erkennen, weshalb der zu betrachtende Durchschnittsfahrer bei durchschnittlicher Verkehrsbelastung in dem Bereich der streitigen Toranlage von der Straße abkommen sollte. Die Straße verläuft ausweislich frei verfügbarer Luft- und Lichtbilder (insbesondere Google Streetview) in einer Strecke von ca. 1,7 km gerade und relativ eben. Die Toranlage befindet sich auch innerhalb dieses geraden Streckenverlaufs. In östlicher Richtung befindet sich die erste Kurve in ca. 400 m Entfernung von der Toranlage, in westlicher Richtung in ca. 1,3 km Entfernung. Zudem ist die Straße asphaltiert und größere Straßenschäden sind auf dem im Internet frei verfügbaren Karten- und Bildmaterial sowie auf den von den Beteiligten eingereichten Lichtbildern nicht zu erkennen. Selbst wenn die Toranlage durch ihren Standort das Risiko von Aufprallunfällen erhöhen sollte, wäre dies hier ebenfalls unbeachtlich. Denn in der näheren Umgebung befindet sich bereits Bebauung, die ebenfalls Gefahrensituationen eröffnen, sodass von einer Vorbelastung an der zu betrachtenden Strecke auszugehen ist. Die umliegenden Grundstücke verfügen alle über eine zur Straße ausgerichteten Mauer bzw. einen zur Straße ausgerichteten Zaun, die jedenfalls teilweise so massiv wirken, dass nicht davon auszugehen ist, dass sie von einem abkommenden Fahrzeug umgefahren werden. Darüber hinaus stehen in der näheren Umgebung Bäume an der Außenkante der B.-straße und nah an der Straße errichtete Gebäude. So befindet sich das zur B.-straße 57 gehörige Nebengebäude ohne irgendwelche den Aufprall abfangenden Hindernisse in einem Abstand von ca. 5 m zur Außenkante der B.-straße. Auch das Wohngebäude auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift B.-straße 41 ist nur ca. 5,50 m von der Straße entfernt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Tor eine höhere Gefahrenquelle darstellen soll als die sich nah an der Straße befindlichen massiven Hauswände. bb) Auch unter Heranziehung der „Richtlinie zum passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ lässt sich eine erwartete konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht feststellen. Das Kreisstraßenbauamt verweigerte die Zustimmung nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 StrWG unter Verweis auf die „Richtlinie zum Anprallschutz von Fahrzeugen“ mit der Begründung, dass die Toranlage einen Abstand von 7,5 m zur Kreisstraße nicht einhalte. Die Richtlinie kann als technisches Regelwerk zwar ein Indiz dafür sein, ob eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs – dies ist der Prüfungsumfang im Rahmen von § 25 Abs. 2 StrWG NRW – zu erwarten ist, sie kann allerdings keine direkte Anwendung finden. Eine direkte Anwendung der Richtlinie scheidet aus. Es handelt sich bei der Richtlinie um ein technisches Regelwerk, das von einem gemeinnützigen Verein, der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, herausgegeben wird. Diese Richtlinie ist – anders als beispielsweise die TA Lärm – keine auch für Gerichte verbindliche normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Denn diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch gekennzeichnet, dass sie – was hier nicht der Fall ist – auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung (vgl. § 48 BImSchG) unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes durch generelle Standards konkretisieren, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens ein hohes Maß an wissenschaftlich-technischem Sachverstand verkörpern und zugleich auf abstrakt-genereller Abwägung beruhende Wertungen des hierzu berufenen Vorschriftengebers zum Ausdruck bringen. Vgl. BVerwG, vom 21. Januar 2021 – 7 C 9.19 –, juris, Rn. 22, vom 20. Dezember 1999 – 7 C 15.98 –, juris, Rn. 11, und vom 28. Oktober 1998 – 8 C 16.96 –, juris, Rn. 17. Die vom Beigeladenen herangezogene Richtlinie kann deshalb allenfalls im Rahmen der Prognoseentscheidung als normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift zur Beurteilung herangezogen werden, ob eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des § 25 Abs. 2 StrWG NRW zu erwarten ist. Allerdings ist selbst unter Berücksichtigung der „Richtlinie zum passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ eine solche konkrete Beeinträchtigung nicht zu erwarten. Auch bei Beachtung der Richtlinie besteht eine erhebliche Vorbelastung in dem zu betrachtenden Streckenabschnitt der B.-straße, sodass keine ins Gewicht fallende Veränderung der Straßensituation durch die Errichtung der Toranlage vorliegt. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, weshalb die Heranziehung der Richtlinie dem Auffahr- oder Kollisionsrisiko eine höhere Bedeutung zukommen lassen und die Vorbelastung der Straße hinter diesen Risiken zurücktreten lassen soll. Die Berücksichtigung der Richtlinie kann keine andere Wertung als die des § 25 Abs. 2 StrWG NRW hervorrufen. Auch unter Berücksichtigung eines nach der Richtlinie notwendigen Abstands von 7,50 m gibt es in der näheren Umgebung der Toranlage eine erhebliche Vorbelastung. Alle Grundstücke verfügen über eine Mauer oder einen Zaun, die einen Abstand von 7,50 m zur Außenkante der B.-straße nicht einhalten. Zudem befinden sich entlang der Straße Bäume, eine Bushaltestelle und zwei massive Gebäude, die ebenfalls den nach der Richtlinie erforderlichen Abstand nicht einhalten. Letztlich bestätigt die Richtlinie nur das, was offensichtlich ist, nämlich, dass die Toranlage grundsätzlich ein Hindernis darstellt, was eine Verkehrsgefährdung begründet. Sie verhält sich aber nicht zu den weiteren im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einzubeziehenden Gegebenheiten der örtlichen Verhältnisse, namentlich des Ausbauzustands und der Vorbelastung der Straße. Abgesehen davon sieht die Richtlinie unter Ziffer 3.1 Abs. 5 vor, dass dort, wo aufgrund der örtlichen Situation Fahrzeug-Rückhaltesysteme nicht den Regellösungen dieser Richtlinie entsprechen können, Lösungen vorzusehen sind, die das unter den gegebenen Umständen bestmögliche Schutzniveau erreichen können. Ein entsprechender Schutz kann somit an Stellen, an denen die Errichtung eines Fahrzeug-Rückhaltesystems nicht möglich ist, auch durch andere Lösungen, wie beispielsweise eine – angesichts der hier vorzufindenden örtlichen Gegebenheiten mit straßennaher Bebauung, mehreren Zufahrten und zwei Bushaltestellen ohne Haltebucht und ohne Fußgängerübergang schon ohne die hier streitgegenständliche Toranlage naheliege – Geschwindigkeitsreduzierung erreicht werden. 2. Hat die Beigeladene damit die Zustimmung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW zu Unrecht versagt, durfte die Beklagte die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung nicht auf die fehlende Zustimmung stützen. Weil die Beklagte aber die weitere Zulässigkeit des Vorhabens nicht geprüft hat und auch die Kammer die Fragen insbesondere der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit angesichts dazu fehlender Antragsunterlagen, namentlich eines Lageplans und von Ansichten und Schnitten, nicht abschließend beurteilen kann, mithin die Kammer die Sache auch nicht selbst spruchreif machen konnte, war die Beklagte hier – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung klarstellend beantragt – unter Heranziehung der zum sog. „steckengebliebenen Genehmigungsverfahren“ entwickelten Grundsätze nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung des Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassungen des Gerichts zu verpflichten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.