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Urteil

10 A 942/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0524.10A942.15.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juli 2013 und des Gebührenbescheides vom 17. Juli 2013 verpflichtet, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 8, Flurstück 34, zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juli 2013 und des Gebührenbescheides vom 17. Juli 2013 verpflichtet, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 8, Flurstück 34, zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des in L. nordwestlich der S.-straße gelegenen unbebauten Grundstücks Gemarkung O., Flur 8, Flurstück 34 (im Folgenden: Vorhabengrundstück), das zwischen den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken S.‑straße 66 im Nordosten und S.-straße 66b und 66c im Südwesten liegt. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück mit dem Doppelhaus S.-straße 66b und 66c sind durch einen von der S.-straße nach Nordwesten abzweigenden Weg getrennt, an dem in zweiter Reihe das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück S.-straße 66a liegt. Die sich westlich und nördlich an diese Grundstücke anschließenden Flächen sind ebenso unbebaut wie die ihnen unmittelbar gegenüberliegenden Flächen auf der anderen Seite der S.-straße. Auf das Grundstück S.-straße 66 folgt auf derselben Straßenseite weiter nordöstlich das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. – Gewerbegebiet „ehemaliges Bundeswehrdepot“ – mit mehreren großflächigen Hallengebäuden. Seiner südwestlichen Ecke gegenüber befindet sich südöstlich der S.-straße und südwestlich der T.-straße ein kleiner Bebauungskomplex mit mehreren Wohnhäusern und einem kleineren Gewerbebetrieb. Die Gebäude im Gewerbegebiet sind Teil des Ortsteil O., dessen zusammenhängende Bebauung sich von dort in dem Bereich zwischen der Bundesstraße B im Nordwesten und der als L1.-straße klassifizierten S.-straße im Südosten über einige hundert Meter nach Nordosten erstreckt. Ausgehend von der S.-straße stellen die Straßen I. und C.-straße die dem Vorhaben nächstgelegenen Verbindungen zu dem Straßen- und Wegesystem innerhalb des Ortsteils her. Südöstlich der S.-straße finden sich nur vereinzelte Häuser und Häusergruppen, die zum Teil, wie auch die vorstehend beschriebenen einzelnen Häuser unmittelbar von der S.-straße erschlossen oder über die T.-straße und die X.‑straße an diese angebunden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf die Flurkartenauszüge (Blatt 21 und 22 der Beiakte 1) verwiesen. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stellt die Flächen südlich beziehungsweise südwestlich des besagten Gewerbegebiets, die zudem in einem Landschaftsschutzgebiet liegen, als Flächen für die Landwirtschaft dar. Unter dem 25. Februar 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Vorhabengrundstück. Mit Bescheid vom 17. Juli 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei dem Außenbereich zuzuordnen. Es beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Darüber hinaus lasse es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. In der Umgebung des Vorhabengrundstücks gebe es zahlreiche Grundstücke, auf denen eine ähnliche Bebauung möglich sei, für die die Bebauung des Vorhabengrundstücks ein Vorbild sein könne. Mit einem weiteren Bescheid vom 17. Juli 2013 setzte der Beklagte für den ablehnenden Bescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 83,50 Euro fest. Die Klägerin hat am 16. August 2013 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das Vorhabengrundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Die gewerblich genutzten Gebäude im Gewerbegebiet und die westlich davon gelegenen Wohnhäuser entlang der S.-straße bildeten einen Bebauungszusammenhang. Das Vorhaben sei eine angemessene Fortentwicklung dieser Bebauung in einer Baulücke. Es sei auch dann planungsrechtlich zulässig, wenn seine Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans seien angesichts der auf den als landwirtschaftliche Flächen dargestellten Grundstücken vorhandenen Bebauung nicht dahingehend zu verstehen, dass sie überall eine Wohnbebauung ausschließen sollten. Sie stünden dem Vorhaben auch deshalb nicht entgegen, weil das Vorhabengrundstück nicht mehr sinnvoll als Fläche für die Landwirtschaft genutzt werden könne. Die Verfestigung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, weil das Vorhaben keine weit reichende Vorbildwirkung entfalten könne. Es eigne sich allenfalls als Vorbild für eine Bebauung auf wenigen weiteren Grundstücken. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2013 und des Gebührenbescheides vom 17. Juli 2013 zu verpflichten, ihr den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Doppelhauses, hilfsweise eines Einzelhauses, auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 8, Flurstück 34 zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen, mit dem er die Erteilung des beantragten Vorbescheids abgelehnt hat, und diese vertieft. Die Beigeladene hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen und keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. März 2015 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Das Vorhabengrundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang des Ortsteils O. ende auf der nördlichen Seite der S.-straße westlich entlang der beiden zum Gewerbegebiet gehörenden Hallen. Bereits das bebaute Grundstück S.-straße 66 sei daher dem Außenbereich zuzuordnen. Zwar folge die dortige Bebauung unmittelbar auf die Gewerbehallen, doch bestehe bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung zwischen jenem Wohnhaus und den Gewerbehallen gleichwohl kein Bebauungszusammenhang. Erst recht lägen die sich weiter westlich an das Grundstück S.‑straße 66 anschließenden Grundstücke im Außenbereich. Die Gewerbehallen am südwestlichen Rand der dichteren Wohnbebauung nördlich und östlich des Gewerbegebietes vermittelten den Eindruck, dass der Bebauungszusammenhang mit den Gewerbehallen seinen Abschluss finden solle. Die anschließende Wohnbebauung auf dem Grundstück S.-straße 66 sei keine Fortentwicklung der gewerblich genutzten Bebauung, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein könne. Es fehle an der Zusammengehörigkeit beziehungsweise Geschlossenheit der insoweit aufeinander folgenden Bebauung. Die einzelnen Grundstücke westlich des Gewerbegebiets und die dort aufstehenden Gebäude seien deutlich kleiner als die Grundstücke und die gewerblich genutzten Hallen im Gewerbegebiet selbst. Der Wechsel in der Nutzungsart der Gebäude sei drastisch. Die Gewerbehallen bildeten einen breiten, in mehreren Reihen bebauten und rein gewerblich genutzten Riegel zwischen der dichteren Wohnbebauung im Norden und Osten des Gewerbegebietes und der vereinzelten Streubebauung mit Wohngebäuden westlich davon. Eine Durchmischung des Gewerbegebietes mit Nutzungen, die zwischen der dichteren Wohnbebauung nördlich und östlich des Gewerbegebietes und der gleichartigen Streubebauung westlich desselben vermitteln könnten, bestehe nach dem Kartenmaterial und dem Eindruck aus dem Ortstermin nicht. Die sich westlich an die Gewerbehallen anschließende Wohnbebauung auf dem Grundstück S.-straße 66 stelle insgesamt einen in der Örtlichkeit deutlich wahrnehmbaren Bruch zu der sich nach Osten hinziehenden Bebauung entlang der S.‑straße dar. Liege das Vorhabengrundstück demnach im Außenbereich, richte sich die planungsrechtliche Beurteilung für das nicht privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB und sei dort unzulässig. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihren Vortrag, dass das Vorhabengrundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs im Ortsteil O. liege. Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs spielten die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien keine Rolle. Die Wohnhäuser S.‑straße 66 und S.-straße 66 b und c, die sich unmittelbar an die Gewerbehallen anschlössen, seien optisch wahrnehmbar und für die Siedlungsstruktur prägende Elemente. Eine unterschiedliche Bau- und Nutzungsstruktur unterbreche den Bebauungszusammenhang nicht. Für eine organische Siedlungsstruktur sei nicht erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handele. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Vorhabengrundstück nicht im Außenbereich liege, sei es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil es keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Auch die Erschließung sei gesichert. Das Vorhabengrundstück befinde sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Die S.‑straße sei hier auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juli 2013 und des Gebührenbescheides vom 17. Juli 2013 zu verpflichten, ihr den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 8, Flurstück 34 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe zutreffend die städtebauliche Entwicklung und Struktur der Beigeladenen berücksichtigt. Allenfalls das Wohnhaus S.-straße 66 nehme noch am Bebauungszusammenhang teil. Hierbei sei auch erheblich, dass das Vorhabengrundstück sich in einem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet befinde. Die Erschließung sei nicht gesichert. Das Vorhabengrundstück liege außerhalb der geschlossenen Ortslage. Lediglich vereinzelte Altbestände, die durch die Entwicklung des Gemeindegebiets nun zum Ortsteil gehörten, verfügten noch über Zufahrten zur L1.‑straße außerhalb der Ortsdurchfahrt. Soweit die Beigeladene im Rahmen einer Konversion das aufgegebene Bundeswehrdepot planerisch entwickelt habe, sei Voraussetzung gewesen, dass direkte Zugänge zur L1.-straße nicht zugelassen würden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 22. Mai 2017 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Bebauungsplans der Beigeladenen und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2013, mit dem er die Erteilung des beantragten Vorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Doppelhauses auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 8, Flurstück 34, abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids. Die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für die Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids liegen vor. Danach ist ein Vorbescheid zu Fragen des Bauvorhabens zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. So liegt der Fall hier. Das Vorhaben, das in einem Bereich verwirklicht werden soll, in dem kein Bebauungsplan gilt, ist nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Das Vorhaben, dessen Erschließung gesichert ist, soll innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils O. realisiert werden und würde sich dort nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Vorhabengrundstück ist Teil des Bebauungszusammenhangs im Ortsteil O. Dass die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke südlich und südwestlich des festgesetzten Gewerbegebiets zu diesem Ortsteil gehören, steht nicht etwa deshalb in Frage, weil sich diese Bebauung nach Art und Maß von der Bebauung im Gewerbegebiet unterscheidet. Denn für die Bewertung eines Bebauungskomplexes als Ortsteil ist es nicht erforderlich, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Aus der Umgebung, in die sich ein Vorhaben einfügen soll, muss nicht etwa eine nach Art, Maß, Bauweise und zu überbauender Grundstücksfläche ganz bestimmte Bebauung abzuleiten sein, zu der es keine Alternative gäbe. Eine die Umgebung prägende Wirkung hat auch eine gänzlich unterschiedliche Bebauung, die zum Beispiel in Bezug auf die Art der Nutzung einen Rahmen vom Mischgebiet bis zum Industriegebiet und in Bezug auf das Maß der Nutzung einen solchen von einem Geschoss bis zu fünf Geschossen oder von einer Geschossflächenzahl von 0,2 bis 1,0 spannen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, juris, Rn. 28. Das Vorhabengrundstück ist auch Teil der innerhalb des Ortsteils gelegenen zusammenhängenden Bebauung. Die Annahme eines Bebauungszusammenhangs setzt voraus, dass die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 11. Mit den von der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des im Zusammenhang bebauten Ortsteils entwickelten Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit trotz vorhandener Baulücken soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, a.a.O., Rn. 15. Die Hauptgebäude auf den Grundstücken des Gewerbegebiets und dem Grundstück S.-straße 66 stehen unstreitig in einem Bebauungszusammenhang, denn sie folgen unmittelbar aufeinander. Aber auch die benachbarten Wohnhäuser S.-straße 66b und 66c sind trotz des dazwischenliegenden unbebauten Vorhabengrundstücks dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen, da Letzteres den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, a.a.O., Rn. 14 f. Gemessen an diesen Maßstäben und nach dem vom Berichterstatter des Senats im Ortstermin gewonnenen und den übrigen Senatsmitgliedern vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit reicht der Bebauungszusammenhang nicht nur bis zur Südwestseite des Haus S.-straße 66, sondern schließt darüber hinaus auch die Wohnhäuser auf den südwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücken S.-straße 66b und 66c ein, sodass auch das Vorhabengrundstück vom Bebauungszusammenhang erfasst ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Bebauungszusammenhang auf der nördlichen Seite der S.-straße westlich entlang der zum Gewerbegebiet gehörenden Hallen ende und bereits das Grundstück S.-straße 66 dem Außenbereich zuzuordnen sei, ist unzutreffend. Sämtliche Kriterien, die es seiner wertenden Gesamtbetrachtung zugrunde gelegt hat, finden in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung keine Stütze. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Bebauungszusammenhangs „rein äußerlich und faktisch“ zu bestimmen, während das hier nicht fragliche Merkmal des Ortsteils eine rechtliche Komponente habe, soweit sich darin auch die Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrücke und der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB darin liege, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris, Rn. 17, und vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7.98 –, juris, Rn. 11; nicht differenzierend insoweit BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 21. Nach alledem steht der Bebauungszusammenhang des Wohnhauses S.-straße 66 mit den nordöstlich anschließenden Gebäuden im Gewerbegebiet nicht in Frage. Auch das Vorhabengrundstück ist Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Es stellt sich als bloße Baulücke im engeren Sinne dar, die trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der es umgebenden Bebauung nicht stört. Das somit innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils geplante Vorhaben fügt sich auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch die Bebauung bestimmt, die auf dem Vorhabengrundstück selbst und in seinem näheren Umfeld tatsächlich vorhanden ist. Dazu gehören neben den benachbarten gewerblich genutzten Hallen im Gewerbegebiet jedenfalls auch die Häuser S.-straße 66, 66b und 66c sowie der Bebauungskomplex unmittelbar gegenüber dem Gewerbegebiet südwestlich der T.-straße. Das Vorhaben hält sich hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB in dem von dieser Bebauung vorgegebenen Rahmen. Schließlich ist auch die Erschließung gesichert. Insbesondere liegt das Vorhabengrundstück im Bereich der Ortsdurchfahrt der als L1.-straße klassifizierten S.‑straße, sodass es insoweit auf eine Zustimmung der Straßenbaubehörde gemäß § 25 StrWG NRW nicht ankommt. Für den Charakter eines Straßenabschnitts als Ortsdurchfahrt ist entscheidend, ob er die Tatbestandsmerkmale der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfüllt. Hiernach ist Ortsdurchfahrt der Teil einer L1.-straße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Als geschlossene Ortslage gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei nach Satz 3 dieser Vorschrift einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder eine nur einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Ob ein Bebauungszusammenhang als Merkmal einer geschlossenen Ortslage vorliegt, ist nicht nach den Kriterien zu beurteilen, die für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB maßgeblich sind. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Anliegergrundstücke in einem Bebauungszusammenhang stehen. Vielmehr sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo dieser sich gegenüber dem freien Gelände absetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2004 – 7 A 2671/03 – und BVerwG, Urteil vom 3. April 1981 – 4 C 41.77 – zu § 5 FStrG. Zur geschlossenen Ortslage kann auch eine Strecke gehören, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur einseitig bebaut ist. Ob einseitige Bebauung zu einem Bebauungszusammenhang gehört oder nicht, lässt sich nicht anhand einer starren Regel beurteilen. Einseitige Bebauung kann ein Anzeichen für ein Ausdünnen der Bebauung sein, schließt aber das Vorhandensein einer Ortsdurchfahrt nicht aus, wenn die Straße in beachtlichem Umfang auch dem innerörtlichen Verkehr dient und sich der örtliche Bebauungsbereich gegenüber dem freien, nicht bebauten Gelände weiter außerhalb des Ortes deutlich absetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 – 4 C 10.80 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 – 11 A 1828/14 –. Danach gehört der hier in Rede stehende Teil der S.-straße zur geschlossenen Ortslage. Der Bereich nördlich der S.-straße ist jedenfalls ab dem Gebäude S.‑straße 66b und 66c nach Osten bis zur Einmündung des T1.-weges als im vorstehenden Sinne zusammenhängend bebaut zu qualifizieren. Dass die Bebauung an wenigen Stellen mehr oder weniger weit von der S.-straße abgesetzt ist, ändert an dem Bebauungszusammenhang insgesamt nichts. Der Teil der S.-straße, an dem das Vorhabengrundstück liegt, ist auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke im Sinne des § 5 Abs. 1 StrWG NRW bestimmt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die überregionale Straße den anliegenden Grundstücken die Qualität der verkehrlichen Erschließung vermittelt, wenn also ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 – 11 A 1828/14 – m.w.N. So ist es hier. Die Belegenheit eines Grundstücks innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils reicht allein allerdings nicht aus, um die Erschließungsfunktion einer angrenzenden überregionalen Straße für dieses Grundstück zu bejahen. Einer straßenrechtlich grundsätzlich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten L1.-straße kann eine Erschließungsfunktion durch den bauplanungsrechtlichen Charakter der an sie grenzenden Grundstücke nicht aufgedrängt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 – 11 A 1828/14 – zu § 9 Abs. 7 FStrG. Ob die Straße zur Erschließung bestimmt ist, ist vielmehr vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Die grundsätzliche Verneinung der Erschließungsfunktion von überregionalen Straßen dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die durch Zufahrten und Zugänge und die damit verbundenen Ein- und Ausfahrten beeinträchtigt werden. Mit der Erschließungsfunktion geht immer die Einschränkung der Verkehrsfunktion einher. Wenn aber die Verkehrsfunktion der Straße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung anliegender Grundstücke faktisch eingeschränkt ist, entfällt der innere Grund, mit Hilfe eines Anbauverbots die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Wenn die zuständige Behörde einer Entwicklung, die sich gegenüber der Verkehrsfunktion nachteilig auswirken kann, nicht entgegentritt, erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion. Nach diesen Grundsätzen kann der Klägerin die Erschließung des Vorhabengrundstücks über die S.-straße nicht verweigert werden. Die tatsächlichen Verhältnisse belegen ihre Erschließungsfunktion zumindest für den fraglichen Bereich. Dort ist die Verkehrsfunktion der Straße zugunsten der Erschließungsfunktion soweit eingeschränkt, dass der Grund des Anbauverbots, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, entfallen ist. Sowohl die benachbarten Gebäude S.-straße 66, 66a, 66b und 66c als auch die auf der gegenüberliegenden befindlichen Wohngebäude S.-straße 31a und 33 sowie der dort vorhandene Gewerbebetrieb sind über S.-straße erschlossen. Dasselbe gilt für einige nicht weit entfernte bebaute Grundstücke sowohl in südwestlicher als auch in nordöstlicher Richtung. Auch der Ausbauzustand dieses Straßenabschnitts und die Nähe der Wohnhäuser sowie des Geh- und Radweges zur Straße stehen dem Eindruck einer freien Strecke entgegen. Schließlich besteht durch den Anschluss mehrerer Straßen an die S.-straße eine Verknüpfung zum innerörtlichen Straßen- und Wegenetz, sodass die Verkehrsteilnehmer auch in einem nicht unerheblichen Maß auf einen innerörtlichen Verkehr auf der S.-straße eingestellt sind. Im Übrigen könnte die Zustimmung der Straßenbaubehörde, wollte man hinsichtlich des fraglichen Straßenabschnitts der S.-straße den Charakter einer Ortsdurchfahrt verneinen, nur verweigert werden, wenn durch die Bebauung des Vorhabengrundstücks in der vorgesehenen Weise die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde. Dafür ist hier aber insbesondere mit Blick auf die an dieser Stelle geradlinige und auf einige Entfernung übersichtliche Streckenführung der S.-straße, auf ihren Ausbauzustand, auf die bereits gegebene faktische Einschränkung ihrer Verkehrsfunktion durch vorhandene Zufahrten gerade im besagten Streckenabschnitt sowie auf die Art und den Umfang der geplanten Bebauung und die geringe Zahl der damit verbundenen Ein- und Ausfahrten nichts ersichtlich. Soweit der Beklagte das Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet angesprochen hat, ist dies – ungeachtet seiner Wirksamkeit im unbeplanten Innenbereich – für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang, denn die Klägerin begehrt lediglich einen Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, deren Beurteilung sich nach den vorstehenden Ausführungen ausschließlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu orientieren hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.