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Beschluss

10 Nc 14/24

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0311.10NC14.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin, die einen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung im Master-Studiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie verfolgt, hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie zum Wintersemester 2024/2025 für das erste Fachsemester über die Zahl der tatsächlich vergebenen 132 Studienplätze hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht. Gegen die Berechnung der Studienplätze durch die Antragsgegnerin macht die Antragstellerin keine Einwände geltend; offensichtliche Fehler sind nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Eine über die festgesetzte Anzahl von 80 Studienplätzen hinausgehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht ebenfalls nicht. Die Antragstellerin hat keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes wegen der von ihr geltend gemachten Überbuchung. Nur wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber unabhängig von seiner Rangziffer zu vergeben. Wenn dies nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung als auch bei Überschreitung der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. Die Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, soll den Hochschulen ermöglichen, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - davon ausgehend, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der KapVO NRW 2017 kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Sicherung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines - selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt daher grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen außerkapazitären Studienplatz noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Der auf die Zuweisung eines Studienplatzes klagende Bewerber kann nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verloren gingen. Andernfalls wird die Ausbildungskapazität der Hochschule auch bei Überschreitung der normativen Zulassungszahl aufgehoben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2019 – 13 B 25/19–, juris, Rn. 39 , vom 5. Juli 2019 - 13 C 34/19 -, juris, Rn. 4 , vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, juris, Rn. 25 , und vom 17. März 2016 - 13 C 20/16-, juris, Rn. 14 . Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten ausgegangen wird, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung der Sollzahl die festgesetzte Zulassungszahl als variable Größe betrachtet und eine deutliche Überbuchung vornimmt - was allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein dürfte -, vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 26. August 2019 – 13 B 25/19 –, juris, Rn. 39 ff., vom 5. Juli 2019 - 13 C 34/19 -, juris, Rn. 4 , vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, juris, Rn. 25 ff., und vom 17. März 2016 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 16 ff., kann hier offenbleiben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Grundsatz ist die Praxis der Antragsgegnerin in § 28 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) für die Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren ausdrücklich vorgesehen. Hiernach kann die Hochschule bei der Durchführung ihres Auswahlverfahrens durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass angebotene Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Dies dient dem Zweck, die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze möglichst ohne Nachrückverfahren und mit geringem Aufwand in einem Vergabedurchgang zu besetzen. Ob sie so vorgeht, liegt im Organisationsmessen der Hochschule. Mithin darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass - wenn in der Rückschau auf den Prozess der Vergangenheit zur Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester hierfür Anlass besteht - erfahrungsgemäß nicht alle der Bewerber um einen Studienplatz das ihnen schließlich unterbreitete Einschreibeangebot auch tatsächlich annehmen. Dass eine aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitete Prognose über das Annahmeverhalten der Studienbewerber für das kommende Semester auch mit Unwägbarkeiten verbunden ist, liegt in der Natur der Sache mit der Folge, dass, sollte sich die Prognose als unzutreffend erweisen, im Rahmen der Kapazitätsüberprüfung nicht zu Lasten der Hochschule zu berücksichtigen ist, wenn mehr Studienbewerber von ihrem Immatrikulationsangebot Gebrauch machen als erwartet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 – 13 C 34/19 –, juris, Rn. 6 , vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, juris, Rn. 27 , siehe insbesondere auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 13 B 971/12 –, juris, Rn. 12 (Zulassung von 58 Studienbewerbern bei einer Sollzahl von 21 aufgrund entsprechender Erfahrungen in den beiden vorangegangenen Semestern, letztendlich 33 Einschreibungen). Ausgehend hiervon ist die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin vorliegend nicht zu beanstanden. Erst recht besteht keine Veranlassung, davon auszugehen, dass sie durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe betrachtet hat. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, aus welchem Grund sie die Überbuchung beim Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie in dem von ihr durchgeführten Umfang vorgenommen hat. Zusammen mit den Erkenntnissen des Gerichts zur Studienplatzvergabe in diesem Studiengang aus dem Wintersemester 2023/2024 ergibt sich nachvollziehbar, dass es sich jedenfalls nicht um den Fall einer von vornherein beabsichtigten Überschreitung der Sollzahl handelt und die festgesetzte Zulassungszahl als variable Größe betrachtet wurde. Es handelt sich beim Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie nämlich zum einen um einen neuen, im Aufbau befindlichen Studiengang, der erst seit Kurzen – nämlich seit dem Wintersemester 2022/2023 – angeboten wird. Zum anderen konnten im Wintersemester 2022/2023 im Zulassungsverfahren zunächst nur ca. die Hälfte der ausgewiesenen Studienplätze besetzt werden, so dass ein Losverfahren erforderlich war. Im Wintersemester 2023/2024 war es trotz Nachrück- und Losverfahrens mangels weiterer geeigneter Bewerber letztlich nicht möglich, die Studienplätze vollständig zu belegen. Dass Studienplätze in den Masterstudiengängen Psychotherapie nach dem Psychotherapeutengesetz im Wintersemester 2023/2024 freigeblieben sind, war darüber hinaus nicht nur in F. der Fall, sondern auch an weiteren Universitäten. Eine Erklärung hierfür konnte nicht gefunden werden. Mit Blick auf diese Entwicklungen und die Verpflichtung, keine Studienplätze unbesetzt zu lassen, ist in der hier im Wintersemester 2024/2025 vorgenommenen Überbuchung um ca. 65% der ausgewiesenen Studienplätze im Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie kein Indiz für eine beabsichtigte Überschreitung der Sollzahl zu sehen. Die Antragstellerin hat ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes wegen der fünf nicht besetzten Studienplätze im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Angewandte Psychologie: Diagnostik, Beratung und Training oder wegen der im 1. Fachsemester des Studiengangs Bachelor Psychologie BA-Nebenfach rückgängig gemachten Einschreibung. Es kann dahinstehen, ob und in welcher Art ein Rückgriff auf den Ansatz der sogenannten „horizontalen Substitution“ (also eine Kapazitätsverlagerung zwischen einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen zugunsten des Masterstudiengangs Klinische Psychologie und Psychotherapie) überhaupt Geltung im Rahmen des nordrhein-westfälischen Kapazitätsrechts, das solches nicht vorsieht, zukommt und ob hierbei ein bereits besetzter Studienplatz zu berücksichtigen wäre. Es steht den insgesamt sechs freien Studienplätzen nämlich eine so hohe Zahl an Überbuchungen in Studiengängen der Lehreinheit gegenüber (52 Überbuchungen im 1. Fachsemester des Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie und eine Überbuchung im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie), dass das Vorhandensein weiterer Studienplätze im Wege der horizontalen Substitution ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.