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Beschluss

13 C 20/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Lehrdeputat von 4 SWS für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ist nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV zu berücksichtigen und verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. • Bei Kapazitätsprüfungen sind Befristungsvereinbarungen und die Wirksamkeit nach WissZeitVG nicht zu untersuchen; die typisierende Widmung befristeter Stellen zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung rechtfertigt ein geringeres Regeldeputat. • Ansprüche auf Erhöhung der Zulassungszahlen aus dem Hochschulpakt 2020 bestehen nicht, solange die zusätzlichen Studienplätze tatsächlich nicht geschaffen wurden. • Überbuchung führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung, es sei denn, durch die Überbuchung gingen bei Einhaltung der Verteilungsmaßstäbe Studienplätze unwiederbringlich verloren. • Die Kapazitätsverordnung verpflichtet nicht zur Einbeziehung klinischen Personals in die Vorklinik; Beurlaubungen sind kein Schwund nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO.
Entscheidungsgründe
Lehrdeputat befristeter Mitarbeiter und Überbuchung im Kapazitätsrecht • Lehrdeputat von 4 SWS für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ist nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV zu berücksichtigen und verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. • Bei Kapazitätsprüfungen sind Befristungsvereinbarungen und die Wirksamkeit nach WissZeitVG nicht zu untersuchen; die typisierende Widmung befristeter Stellen zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung rechtfertigt ein geringeres Regeldeputat. • Ansprüche auf Erhöhung der Zulassungszahlen aus dem Hochschulpakt 2020 bestehen nicht, solange die zusätzlichen Studienplätze tatsächlich nicht geschaffen wurden. • Überbuchung führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung, es sei denn, durch die Überbuchung gingen bei Einhaltung der Verteilungsmaßstäbe Studienplätze unwiederbringlich verloren. • Die Kapazitätsverordnung verpflichtet nicht zur Einbeziehung klinischen Personals in die Vorklinik; Beurlaubungen sind kein Schwund nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Die Antragstellerin rügt kapazitätsrechtliche Mängel bei der Antragsgegnerin im Bereich der vorklinischen Medizin. Streitpunkte sind u. a. das niedrige Lehrdeputat (4 SWS) für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, die Frage, ob durch Befristungen oder Widmung der Stellen Kapazitäten nicht erschöpft werden, das Überbuchungsverhalten bei Zulassungen, die Einbeziehung klinischen Personals in die Vorklinik, sowie Auswirkungen des Hochschulpakts 2020 auf die Zulassungszahlen. Die Antragstellerin verlangt eine Erhöhung der Zulassungszahlen bzw. zusätzliche Sicherheitsaufschläge und eine Prüfung individueller Fortbildungsstände der Stelleninhaber. Die Antragsgegnerin hat Stellen aus Hochschulpaktmitteln geschaffen und in den Stellenplan eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; gegen dessen Beschluss richtet sich die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht. • Zulässig vorgebrachte Beschwerde ist unbegründet; der Senat prüft im Rahmen des vorgetragenen Angriffs. (Rechtsgrundlage: § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) • Das Regellehrdeputat von 4 Lehrveranstaltungsstunden für befristete wissenschaftliche Mitarbeiter entspricht § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV und kann typisierend für diese Stellengruppe angewendet werden; eine gesonderte Feststellung individualisierter Fort- und Weiterbildungszeiten ist regelmäßig nicht erforderlich (§ 8 Abs. 1 KapVO/Stellenprinzip). • Das Kapazitätserschöpfungsgebot wird durch die gegenüber Unbefristeten geringere Lehrverpflichtung nicht verletzt; Befristungen und die damit zusammenhängende Nachwuchsförderung rechtfertigen die Regelung (WissZeitVG bleibt unberührt). • Ein Anspruch aus dem Hochschulpakt 2020 besteht nicht, solange die im Abkommen vorgesehenen Studienplätze tatsächlich nicht geschaffen wurden; es kommt nicht darauf an, ob Mittel zur Schaffung dauerhafter Stellen vorhanden wären. • Überbuchung durch Zulassung mehr Bewerbern als die festgesetzte Zahl begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung, es sei denn, infolge der Überbuchung blieben bei korrekter Verteilung Studienplätze unberührt und unwiederbringlich verloren. • Das Kapazitätsmodell sieht drei Lehreinheiten vor; die Hochschule ist nicht verpflichtet, klinisches Personal in der Vorklinik einzusetzen, und Beurlaubungen stellen keinen Schwund i.S.v. § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO dar. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52, 53 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Antragsgegnerin hat das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht verletzt, weil das Regellehrdeputat von 4 SWS für befristete wissenschaftliche Mitarbeiter zulässig ist und die typisierende Widmung dieser Stellen zur Fort- und Weiterbildung eine individuelle Nachprüfung nicht verlangt. Ansprüche aus dem Hochschulpakt 2020 bestehen nicht, solange zusätzliche Studienplätze faktisch nicht geschaffen wurden. Eine Überbuchung begründet ohne nachgewiesenen, unwiederbringlichen Verlust von Studienplätzen keinen Anspruch auf außerkapitäre Zulassung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.