Urteil
11 K 81/25.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2025:0610.11K81.25A.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers unverzüglich zu entscheiden.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers unverzüglich zu entscheiden. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am N01 in L. geborene Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er stellte am 10.08.2023 einen Asylantrag und wurde am 21.11.2023 von der Beklagten zu seinen Asylgründen angehört (vgl. Niederschrift, Bl. 92 d. BA). Mit Datum vom 26.01.2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Asylantrag aufgrund der Arbeitsbelastung des Bundesamtes nicht innerhalb der regelmäßigen Frist von sechs Monaten entschieden werden könne. Am 02.09.2024 antwortete die Beklagte auf eine Sachstandanfrage des Klägers, aufgrund der gestiegenen Antragszahlen könne keine verbindliche Zusage hinsichtlich einer Entscheidung gemacht werden; es bestehe keine Möglichkeit, das Verfahren zu beschleunigen. Der Kläger hat am 08.01.2025 Klage erhoben. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers nach wie vor nicht beschieden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Asylantrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Entscheidungen für Asylantragstellende aus Syrien, die auf Informationen zur Lage in Syrien beruhten, würden zunächst bis auf Weiteres gemäß § 24 Abs. 5 AsylG aufgeschoben. Die weitere Entwicklung in Syrien werde beobachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Syrien wurden in das Verfahren eingeführt. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die auf reine Bescheidung des Asylantrags gerichtete Untätigkeitsklage ist nach § 75 VwGO zulässig und auch begründet. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Verpflichtungsklage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Einhaltung der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine besondere Prozessvoraussetzung, nach deren Ablauf eine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 – 1 C 18/17 –, juris Rn. 14; BeckOK VwGO/Peters, 72. Ed. 1.1.2025, VwGO § 75 Rn. 12. Die dreimonatige Sperrfrist ist gewahrt, da zwischen dem Zeitpunkt der Asylantragstellung am 10.08.2023 und der Klageerhebung am 08.01.2025 beinahe 17 Monate lagen. Der Kläger hat auch das für eine auf die Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage. Bei der vom Kläger begehrten Gewährung von internationalem Schutz nach §§ 3 ff. AsylG handelt es sich um einen rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsakt. Bei materiellen Rechten, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, folgt aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO, dass bei verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die Untätigkeitsverpflichtungsklage grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen ist und das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, juris Rn. 14, und vom 11.07.2018 – 1 C 18/17 –, juris Rn. 25-28; VG Minden, Urteil vom 14.02.2022 – 1 K 6191/21.A –, juris Rn. 33. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Maßgeblich ist vielmehr, ob im konkreten Fall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Beschränkung auf einen Bescheidungsantrag besteht. Die hiernach erforderlichen Gründe für eine Bescheidungsuntätigkeitsklage müssen nach Art und Gewicht hinreichen, um ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Beschränkung annehmen zu können. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn sie eine Bescheidungsklage rechtfertigen, und erfordern nicht notwendig, dass sie diese Beschränkung gebieten. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 11.07.2018, a.a.O., juris Rn. 31. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für eine auf reine Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann besteht, wenn der Kläger nach Stellung seines Asylantrages nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist und das Bundesamt auch sonst keine erkennbaren Schritte unternommen hat, um das Verfahren in irgendeiner Weise zu fördern. In einem solchen Fall rechtfertigt es die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche (reine) Bescheidungsklage anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018, a.a.O., juris Rn. 32 f. Ob bei einer auf bloße Verbescheidung gerichteten Asylklage ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis auch dann zu bejahen ist, wenn – wie hier – bereits eine Anhörung durch das Bundesamt stattgefunden hat, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Vgl. befürwortend u.a. VG Würzburg, Urteil vom 20.02.2025 – W 4 K 25.30027 –, juris Rn. 19 m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2024 – A 7 K 2324/24 –, juris Rn. 23 unter Verweis auf VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris Rn. 30; VG Minden, Urteil vom 14.02.2022 – 1 K 6191/21.A –, juris Rn. 41 f. m.w.N. Nach Auffassung der Kammer besteht ein besonderes Rechtsschutzinteresse auch in dieser Konstellation, weil andernfalls der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 46 Abs. 1 RL 2013/32/EU nicht verwirklicht wäre. Dies beruht wesentlich auf der Tatsache, dass § 78 Abs. 1 bis 3 AsylG den Zugang zum Berufungsverfahren im Asylrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten einschränkt. Die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG sind gegenüber denen aus § 124 Abs. 2 VwGO verkürzt, insbesondere führen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht zur Zulassung der Berufung. Vgl. BVerwG Urteil vom 11.07.2018, a.a.O., Rn. 52; VG Minden, Urteil vom 14.02.2022, a.a.O., Rn. 54, 59. Zudem stellen das Asylgesetz und die zugrundeliegende unionsrechtliche Richtlinie besondere Anforderungen an das behördliche Verfahren und die Fachkompetenz der Bediensteten, die über die Asylanträge entscheiden. Entsprechende Anforderungen gelten im gerichtlichen Verfahren nicht und stellen einen wesentlichen Unterschied zu anderen Verwaltungsverfahren dar. Die unionsrechtlichen Vorgaben verpflichten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass über Asylanträge einzeln, objektiv und unparteiisch entschieden wird, Erkenntnismittel zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat eingeholt werden und diese den Bediensteten der zuständigen Behörde für die Prüfung und Entscheidung der Asylanträge zur Verfügung stehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 Satz 2 lit. a) und b) RL 2013/32/EU). Weiter müssen diese Bediensteten die anzuwendenden Standards im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht kennen, mithin über eine gewisse Qualifikation verfügen (vgl. Art. 10 Abs. 3 Satz 2 lit. c) RL 2013/32/EU), und Asylantragsteller über den Verlauf des Verfahrens, über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie über die Folgen einer Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten in einer Sprache unterrichten, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU und § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Für anwaltlich nicht vertretene Asylantragsteller gilt dies auch hinsichtlich des Ergebnisses der Entscheidung (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. f) RL 2013/32/EU und § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG). Das Bundesamt ist dementsprechend mit Fachpersonal ausgestattet, das über besondere Expertise für die Herkunftsstaaten der Antragstellenden sowie psychologische Kompetenzen, beispielsweise für den Umgang mit Opfern von Folter, verfügt. Zugleich unterhält das Bundesamt eine eigene Organisationseinheit zur Durchführung physikalisch-technischer Untersuchungen, für die sich die Gerichte Sachverständiger bedienen müssen. Zuletzt haben der Unionsgesetzgeber und der nationale Gesetzgeber durch Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU bzw. § 24 Abs. 7 AsylG eine das Asylverfahren abschließende Entscheidung durch das Bundesamt zwingend vorgesehen. Nach § 24 Abs. 7 AsylG entscheidet das Bundesamt spätestens 21 Monate nach der Antragstellung. Der damit unbedingt bestehende verfahrensrechtliche Anspruch des Asylantragstellers auf eine (fristgemäße) behördliche Sachentscheidung muss unabhängig davon gerichtlich durchsetzbar sein, ob eine Anhörung bereits stattgefunden hat oder nicht. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU und § 24 Abs. 7 AsylG tragen der besonderen Bedeutung der Entscheidung durch das Bundesamt Rechnung. Würde das Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer auf Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklage abgelehnt, würde das Verwaltungsgericht erstmals eine Sachentscheidung treffen, die aufgrund des verkürzten Rechtsweges nur beschränkt überprüfbar ist. Auch dann, wenn eine Anhörung durchgeführt wurde, würde dies das bewusst mit spezifischen Verfahrensgarantien ausgestattete behördliche Asylverfahren beim fachlich zuständigen und besonders kompetenten Bundesamt weitgehend entwerten. Vgl. dazu auch VG Würzburg, Urteil vom 20.02.2025 – W 4 K 25.30027 –, juris Rn. 21; VG Bremen, Urteil vom 22.09.2023 – 7 K 152/23 –, juris Rn. 29 f. Die Klage ist auch begründet. Das Unterlassen einer Entscheidung über das Asylbegehren des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO, weil er einen Anspruch auf eine unverzügliche Entscheidung über seinen Asylantrag nach §§ 3 ff. i.V.m. § 31 i.V.m. § 24 Abs. 7 AsylG hat. Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund nicht über den Asylantrag des Klägers entschieden, § 75 Satz 3 VwGO. Ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Ein zureichender Grund für die unterbliebene Entscheidung ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag gem. § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist in bestimmten Fällen auf höchstens 15 Monate und diese Frist ausnahmsweise um weitere drei Monate auf insgesamt 18 Monate verlängern, vgl. § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 AsylG. Gemäß § 24 Abs. 7 AsylG hat eine Entscheidung durch das Bundesamt spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG zu ergehen. Das Bundesamt hat nicht innerhalb der regelmäßigen Entscheidungsfrist von sechs Monaten über den Asylantrag entschieden und dies dem Kläger unter dem 26.01.2024 mitgeteilt. Nach § 24 Abs. 8 Satz 1 AsylG informiert das Bundesamt den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung. Es ist – ohne dass es hierauf noch ankäme – davon auszugehen, dass das Bundesamt die Entscheidungsfrist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AsylG verlängern durfte. Danach kann das Bundesamt die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen. Davon ist mit Blick auf die belastbar erkennbare Zunahme der innerhalb der Jahre 2022 und 2023 gestellten Asylanträge auszugehen, vgl. Bundesamt, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2025, veröffentlicht unter: https://www.bamf.de/DE/Themen/Statistik/Asylzahlen/AktuelleZahlen/aktuellezahlen-node.html, weshalb ein Asylbewerber im Regelfall nicht vor Ablauf von 15 Monaten seit Stellung seines Asylantrags mit seiner Bescheidung rechnen durfte. Die 15-Monats-Frist ist am 11.11.2024 verstrichen. Entsprechendes gilt für die Frist von 18 Monaten, die nach § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG ausnahmsweise dann gilt, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags erforderlich ist. Die 18-Monats-Frist endete am 10.02.2025. Die Beklagte kann sich nicht auf die Regelung des § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG berufen, wonach die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden kann, wenn aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage besteht, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Es kann offenbleiben, ob für den Herkunftsstaat Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024, der Machtübernahme durch den HTS und der anschließenden Implementierung einer Übergangsregierung von einer solchen vorübergehend ungewissen Lage auszugehen ist. Das Auswärtige Amt weist in seinem Lagebericht mit Stand Ende März 2025 darauf hin, dass die Situation in allen Regionen Syriens weiterhin extrem volatil sei und Lageänderungen sich jederzeit und kurzfristig ergeben könnten. Die Übergangsregierung übe momentan eine nur begrenzte und regional sehr unterschiedlich starke Kontrolle aus. Die 21-Monats-Frist nach § 24 Abs. 7 AsylG ist am 12.05.2025 ohne eine Bescheidung des Asylantrags des Klägers abgelaufen. § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG suspendiert nicht die maximale Frist des § 24 Abs. 7 AsylG. § 24 Abs. 7 AsylG dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Der in seiner jetzigen Fassung erstmals durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 30.11.2022 in den Gesetzentwurf gelangte § 24 Abs. 7 AsylG diente gegenüber der zuvor als Absatz 5 vorgesehenen Regelung der Klarstellung, dass das Bundesamt in jedem Fall 21 Monate nach der förmlichen Asylantragstellung entscheiden muss. Vgl. BT-Drs. 20/4703, S. 6 und 11 (Hervorhebung durch die Kammer). Die absolute Höchstfrist von 21 Monaten gilt auch im Anwendungsbereich des Aufschubs nach § 24 Abs. 5 AsylG. Vgl. VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025 – A 8 K 5682/24 –, juris Rn. 18; VG Stade, Urteil vom 06.02.2025 – 10 A 1935/24 –, juris Rn. 24; VG Hannover, Beschluss vom 05.03.2024 – 5 A 4504/23 –, juris Rn. 6; VG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2024 – A 7 K 2324/24 –, juris Rn. 18 f. Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 7 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU. Letzterer gibt vor, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren „in jedem Fall“ innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten abschließen. Für dieses Ergebnis spricht nach der Systematik des § 24 AsylG weiter, dass nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG „die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden“ kann. Auf die – danach – in Absatz 7 geregelte 21-monatige Höchstfrist nimmt § 24 Abs. 5 AsylG keinen Bezug. Dass es sich bei der in § 24 Abs. 7 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU vorgesehenen 21-Monatsfrist um eine „absolute“ Höchstfrist handelt bzw. diese Frist als absolute Grenze für die behördliche Untätigkeit zu sehen ist, vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 19/2018 Anm. 6, juris, unter C., ergibt sich auch daraus, dass dort im Unterschied zu § 24 Abs. 4 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 3 RL 2013/32/EU keine (weitere) Verlängerung vorgesehen ist. Im Übrigen folgt § 24 Abs. 7 AsylG (bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU) systematisch dem § 24 Abs. 4, Abs. 5 AsylG (bzw. Art. 31 Abs. 3, Abs. 4 RL 2013/32/EU) nach und bildet insoweit die Höchstfrist der unter den Voraussetzungen der vorgenannten Absätze zu verlängernden Entscheidungsfristen. Die in § 24 Abs. 7 AsylG bzw. Art 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU vorgesehene Frist von 21 Monaten ist seit dem 12.05.2025 überschritten, da Kläger seinen förmlichen Asylantrag bereits am 10.08.2023 gestellt hat. Das Bundesamt hat nunmehr unverzüglich über seinen Asylantrag zu entscheiden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.