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Gerichtsbescheid

A 8 K 5682/24

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0523.A8K5682.24.00
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Leitsätze
In Syrien besteht keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 24 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dazu berechtigte, die Entscheidung über einen Asylantrag aufzuschieben. Es liegen inzwischen diverse Erkenntnismittel zur veränderten Lage in Syrien nach dem Sturz von Assad vor.(Rn.21)
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 13. Oktober 2023 nach Durchführung einer Anhörung zu entscheiden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Syrien besteht keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 24 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dazu berechtigte, die Entscheidung über einen Asylantrag aufzuschieben. Es liegen inzwischen diverse Erkenntnismittel zur veränderten Lage in Syrien nach dem Sturz von Assad vor.(Rn.21) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 13. Oktober 2023 nach Durchführung einer Anhörung zu entscheiden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit angehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht aufgrund des Kammerbeschlusses vom 5. Mai 2025 durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat Erfolg. 1. Sie ist zulässig. a) Insbesondere ist sie als Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 3 VwGO statthaft. aa) Die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO, wonach die Klage unter anderem nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden darf, liegen vor. Der Kläger stellte am 13. Oktober 2023 einen Asylantrag. Die Klageerhebung erfolgte am 1. Oktober 2024 und damit nach Ablauf der Drei-Monats-Frist. bb) Darüber hinaus liegt kein zureichender Grund für die Verzögerung vor. Das Verfahren ist deswegen auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO unter Setzung einer Entscheidungsfrist auszusetzen. (1) Ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt, beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Dabei ist neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, auch die Dringlichkeit der Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen. Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung, die ihrerseits mit der Rechtsordnung im Einklang stehen müssen, können insoweit ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 - 1 C 18.17 - BVerwGE 162, 331, juris Rn. 16 m. w. N.). Bei alldem ist aber dem asylrechtlichen Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, für das sich aus Art. 31 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60) mit Blick auf § 75 Satz 3 VwGO Orientierungspunkte ergeben. Hiernach bedarf die Überschreitung einer Frist von sechs Monaten grundsätzlich besonderer Rechtfertigung. Außerdem gilt die in Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU genannte absolute Höchstgrenze von 21 Monaten ab Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 - 1 C 18.17 - BVerwGE 162, 331, juris Rn. 20). Die Vorgaben wurden inzwischen auch in Deutschland umgesetzt. Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn 1. sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, 2. eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder 3. die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 AsylG nicht nachgekommen ist. Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten gemäß § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. Nach § 24 Abs. 6 AsylG beginnt die Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet. Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Fristen aufgeschoben werden (§ 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG). In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat (§ 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen (§ 24 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Das Bundesamt entscheidet nach § 24 Abs. 7 AsylG jedoch spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Die absolute Höchstfrist von 21 Monaten gilt auch im Anwendungsbereich des Aufschubs nach § 24 Abs. 5 AsylG, auf den sich die Beklagte vorliegend beruft. Hierfür spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 24 Abs. 7 AsylG und des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU. Denn in § 24 Abs. 7 AsylG heißt es – ohne Einschränkung –⁠, dass das Bundesamt spätestens 21 Monate nach der Antragstellung entscheidet, während Art. 31 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU darauf abstellt, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten abschließen. Für dieses Ergebnis streitet zudem, dass § 24 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG klarstellt, dass „die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden“ kann. Auf die in § 24 Abs. 7 AsylG geregelte 21-​monatige Höchstfrist nimmt § 24 Abs. 5 AsylG hingegen gerade keinen Bezug. Dass es sich bei der in § 24 Abs. 7 AsylG und Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen 21-​Monatsfrist um eine „absolute“ und nicht verlängerbare Höchstfrist handelt, folgt auch aus dem Umkehrschluss zu § 24 Abs. 4 AsylG und Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU. Denn dort hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist vorgesehen, während eine (weitere) Verlängerung in § 24 Abs. 7 AsylG (Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU) ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Im Übrigen folgt § 24 Abs. 7 AsylG (Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU) systematisch dem § 24 Abs. 4 und 5 AsylG (Art. 31 Abs. 3 und 4 RL 2013/32/EU) nach und bildet insoweit die Höchstfrist der unter den Voraussetzungen der vorgenannten Absätze zu verlängernden Entscheidungsfristen (so auch VG Stade, Urteil vom 6.2.2025 - 10 A 1935/24 - juris Rn. 24). (2) Ausgehend hiervon liegt kein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO für die Dauer des Asylverfahrens von nun fast 20 Monaten vor. Die nach § 24 Abs. 4 AsylG höchstmögliche Verlängerung der Entscheidungsfrist von 18 Monaten ist bereits überschritten. Es liegt derzeit auch kein Fall des § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor. Denn es besteht in Syrien keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, die das Bundesamt dazu berechtigte, die Entscheidung aufzuschieben. Anlass für die vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen nach § 24 Abs. 5 AsylG ist eine für die Beurteilung notwendige besondere Aufklärung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in einem Herkunftsland. Der Zweck des Zuwartens besteht also darin, weitere Ermittlungen und Aufklärungen zu ermöglichen. Nicht die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Beurteilung darf der Grund für Verzögerungen sein, sondern nur die Notwendigkeit besonderer Aufklärung. Darunter sind zusätzliche allgemeine Aufklärungsmaßnahmen in Form eigener Ermittlungen des Bundesamts oder der Einholung von Sachverständigengutachten oder sonstigen Auskünften sachverständiger Stellen oder Personen zu verstehen, die auch einen größeren Zeitaufwand erfordern. Sie können asylrechtlich relevante Tatsachen und Entwicklungen betreffen, aber auch solche Umstände, aus denen sich sonstige Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG ergeben können. Dagegen kann es sich grundsätzlich nicht um Tatsachen handeln, die den Vollzug der Abschiebungsandrohung beeinflussen könnten (z. B. Schließung der Flughäfen oder sonstige Zugangshindernisse); denn hierdurch wird die zwingend zu erlassende Abschiebungsandrohung nicht tangiert (vgl. Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AsylG, § 24 Rn. 24). Die Aussetzung der Entscheidungen ist nur für ein bestimmtes Herkunftsland im Ganzen zulässig. Sie darf nicht auf eine bestimmte Region oder eine bestimmte Bevölkerungsgruppe begrenzt werden (vgl. Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AsylG, § 24 Rn. 26). Die in Syrien bestehende Lage ist nicht (mehr) vorübergehend ungewiss. Das Regime von Bashar Al-Assad herrscht bereits seit 8. Dezember 2024 nicht mehr über Syrien. Die neue syrische Regierung unter der Führung der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) hält sich seitdem stabil an der Macht und übt die Kontrolle über weite Teile des Landes aus. Es liegen inzwischen diverse Erkenntnismittel zu dieser veränderten Lage in Syrien vor. So hat insbesondere auch das Bundesamt selbst im März 2025 einen ausführlichen Länderreport „Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen“ erstellt, der auf alle für die Prüfung des Flüchtlingsschutzes nach §§ 3 ff. AsylG, des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sowie des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG relevanten Fragen unter Auswertung verschiedener Erkenntnismittel eingeht. Des Weiteren liegt seit März 2025 eine Country of Origin Information der European Union Agency for Asylum „Syria: Country Focus“ vor. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes an syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens liegt zudem bereits verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.4.2025 - A 8 K 7034/25 - juris; nur zur Flüchtlingseigenschaft: VG Kassel, Urteil vom 24.4.2025 - 5 K 35/22.KS.A - juris; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 23.4.2025 - 12 K 2449/24.F.A - juris; VG Hannover, Urteil vom 15.4.2025 - 2 A 2130/23 - juris). Ferner gibt es bereits obergerichtliche Rechtsprechung zur aktuellen Lage in Syrien bezüglich der Frage des Flüchtlingsschutzes für Angehörige der kurdischen Volksgruppe (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.2025 - A 4 S 1548/23 - juris). c) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die ausdrücklich lediglich auf Bescheidung gerichtete Klage liegt vor. Dies ist in Fällen, in denen noch keine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat, bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 32 ff. und 49). 2. Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers auf eine Entscheidung über seinen Asylantrag folgt aus §§ 3 ff. AsylG. Es ist nicht erforderlich, der Beklagten eine Frist für die Entscheidung über die Asylanträge zu setzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 - 1 C 18.17 - BVerwGE 162, 331, juris Rn. 56 f.). Denn § 75 VwGO sieht eine Fristsetzung ausdrücklich nur in den Fällen vor, in denen ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Besteht ein solcher Grund nicht, ist die Behörde nach Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO gehalten, unverzüglich zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 - 1 C 18.17 - BVerwGE 162, 331, juris Rn. 57). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der im Jahr 1999 in XXX (Syrien) geborene ledige Kläger gibt an, syrischer Staatsbürger, vom Volke der Araber und muslimischen Glaubens zu sein. Er verließ Syrien nach seinen Angaben am 1. September 2023 und reiste unter anderem über die Türkei – nähere Angaben zum Reiseweg und zum benutzten Verkehrsmittel machte er nicht – am 8. Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Oktober 2023 stellte er einen Asylantrag. Der Kläger hat am 1. Oktober 2024 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Asylantrag nach Durchführung einer Anhörung zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, in Anbetracht der aktuellen und schwer zu bewertenden Lage in Syrien sowie der daraus resultierenden Schwierigkeit, die Rückkehrgefährdung mit der für eine Entscheidung von Asylverfahren gebotenen Belastbarkeit einzuschätzen, sei eine Entscheidung derzeit nicht möglich. Daher sei die Entscheidung nach § 24 Abs. 5 AsylG einstweilen aufgeschoben. Diesen Umstand habe man am 23. Dezember 2024 der EU-Kommission mitgeteilt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.