Urteil
M 15 K 19.33535, M 15 K 19.33483
VG München, Entscheidung vom
10Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Risiko einer Genitalverstümmelung für ein weibliches Kind bei einer Rückkehr nach Nigeria kann jedenfalls dann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn sich die betreffende Familie fernab der Großfamilie und der Stammesangehörigen, von denen die Gefahr drohen könnte, in einem sicheren Landesteil niederlässt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für Rückkehrer nach Nigeria besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dort, etwa in einer der Großstädte, ökonomisch eigenständig zu leben und auch ohne die Hilfe Dritter zu überleben. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Risiko einer Genitalverstümmelung für ein weibliches Kind bei einer Rückkehr nach Nigeria kann jedenfalls dann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn sich die betreffende Familie fernab der Großfamilie und der Stammesangehörigen, von denen die Gefahr drohen könnte, in einem sicheren Landesteil niederlässt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für Rückkehrer nach Nigeria besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dort, etwa in einer der Großstädte, ökonomisch eigenständig zu leben und auch ohne die Hilfe Dritter zu überleben. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klagen werden abgewiesen. II.Die Kläger haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte jeweils vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am … … 2022 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Diese haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) Bezug. Ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt: 1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Klägerseite nicht erkennbar. Es wurde für die Kläger allein geltend gemacht, dass ihnen in Nigeria Genitalbeschneidung drohen würde. 1.1 Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Schadens die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit - insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit - abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für die Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - juris). Aus dem teilweise widersprüchlichen und unsubstantiierten Vortrag der Mutter der Kläger ergibt sich nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Nigeria eine Genitalbeschneidung droht. Die Mutter der Klägerin gab in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, dass die Dorfbewohner zusammen über eine Beschneidung der Kläger entscheiden würden, während sie hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass die ältesten Frauen in ihrem Heimatdorf darüber entscheiden würden. Auch vermochte sie nicht näher darlegen, wer eine Beschneidung dann ausführe, sondern gab hierzu lediglich an, dass dies von einer Frau gemacht werde. Schließlich divergieren auch die Zeitpunkte, an denen eine Beschneidung durchgeführt werde. Diesbezüglich erklärte die Mutter der Kläger vor dem Bundesamt, dass ein Kind entweder im Babyalter von sieben Tagen, am Tag der Heirat kurz davor oder vor der Geburt eines Kindes beschnitten werde. Dass eine Beschneidung auch noch durchgeführt werde, bevor eine Frau ein Kind gebäre, erwähnte sie dagegen vor Gericht nicht mehr. Insgesamt ist das Gericht nach umfassender Würdigung des Vortrags nicht davon überzeugt, dass den Klägern bei einer Rückkehr Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. 1.2 Jedenfalls besteht eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e (i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1) AsylG. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat bzw. ihm kein ernsthafter Schaden droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das Risiko einer Beschneidung - bei Ablehnung einer Genitalverstümmelung durch die Eltern, wie hier - kann jedenfalls dann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn sich die betreffende Familie fernab der Großfamilien bzw. Stammesangehörigen, von denen die Gefahr einer Beschneidung von Kindern ausgehen könnte, niederlässt, wenngleich dies womöglich einen völligen Bruch mit der jeweiligen Herkunftsfamilie bedeutet. Selbst wenn etwaige Familienangehörige eine Beschneidung der Kläger fordern sollten, ist von Klägerseite weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass bzw. wie die Personen angesichts des in Nigeria fehlenden funktionierenden Meldesystems (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria v. 22.2.2022, Stand: Januar 2022 - Lagebericht - S. 23) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein sollten, bei einer Niederlassung der Kläger in einer der einwohnerstarken und angesichts der dort herrschenden Lebensverhältnissen zwangsläufig anonymen Millionenstädte Nigerias auf diese zuzugreifen und gegen den Willen der Mutter eine zwangsweise Genitalverstümmelung der Kläger zu veranlassen. Hinzu kommt, dass die Beschneidungen von Mädchen bzw. Frauen in Nigeria rückläufig sind und nur noch 20,1% der 30- bis 34-jährigen und 12,3% der 15- bis 19-jährigen Frauen beschnitten sind (EASO, Country Guidance: Nigeria, Guidance note and common analysis, Oktober 2021, S. 85). Den Klägern wäre es somit möglich, sich mit ihren Familienangehörigen in einem Landesteil Nigerias niederzulassen, wo eine zwangsweise Beschneidung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Der Familie der Kläger ist es auch im Hinblick auf ihre individuellen Umstände zuzumuten, sich in diesem sicheren Landesteil Nigerias niederzulassen. Insbesondere ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne „gelebte“ Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris). Im vorliegenden Fall ist daher im Rahmen der Rückkehrprognose nicht nur auf die Kläger, sondern auch auf ihre Mutter abzustellen. Dagegen ist nicht von einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Kindsvater auszugehen. Denn zwischen den Eltern der Kläger besteht allenfalls eine Erziehungsgemeinschaft, nicht jedoch eine Lebensgemeinschaft im vorgenannten Sinne. Dennoch ist anzunehmen, dass die junge, gesunde und arbeitsfähige Mutter der Kläger in der Lage sein wird, für sich und ihre beiden Kinder den Lebensunterhalt auch in einem anderen Landesteil Nigerias - einem Land mit einer durchschnittlichen Geburtenrate von 5,32 Kindern pro Frau (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/749023/umfrage/fertilitaetsrate-in-nigeria/) - zu erwirtschaften. Dass ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, wurde weder geltend gemacht noch durch ärztliche Atteste o.Ä. belegt. Die Mutter der Kläger verfügt über eine gewisse Schulbildung und hat Friseurinnen in Nigeria bei der Arbeit zugesehen, was es ihr erleichtern dürfte, in Nigeria Arbeit zu finden. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass für Rückkehrer in Nigeria die Möglichkeit besteht, z.B. in einer der zahlreichen Millionen- und Großstädte Nigerias mit einer unüberschaubaren Vielzahl an (wenn auch schlecht bezahlten) Erwerbsmöglichkeiten und einem Netz an karitativen Hilfsangeboten ökonomisch eigenständig zu leben und auch ohne Hilfe Dritter zu überleben (vgl. z.B. VG München, U.v. 14.12.2021 - M 21a K 21.31228 - UA Rn. 30). Es gibt zwar gerade für alleinstehende Frauen soziale Schwierigkeiten in Nigeria, insbesondere in traditionell geprägten Landesteilen. Jedoch ist in größeren Städten und im liberaleren Süden bzw. Südwesten des Landes die Akzeptanz alleinstehender Frauen eher vorhanden und steigend (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA - Nigeria, Gesamtaktualisierung (Version 4) v. 31.1.2022, S. 47; VG München, U.v. 30.1.2020 - 15 K 18.34593 - UA Rn. 24). Insbesondere in den größeren Städten sind auch spezifische Hilfsorganisationen für Frauen zahlreich vertreten. Weiter ist auf das in Afrika herrschende Prinzip der wechselseitigen Solidarität (Ubuntu) zu verweisen. Allgemein kann daher festgestellt werden, dass auch nach Nigeria zurückgeführte Personen, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden (vgl. a. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA - Nigeria, Gesamtaktualisierung (Version 4) v. 31.1.2022, S. 47 ff.). Hinzu kommt, dass aufgrund der Einlassung des Kindsvaters vor dem Bundesamt davon auszugehen ist, dass er die Familie auch weiterhin von Deutschland aus finanziell unterstützen wird. Aus alledem sowie aus der Tatsache, dass die Mutter der Kläger ausweislich ihrer Lebens- und Fluchtgeschichte offensichtlich in der Lage ist, sich zu organisieren und selbstständig eine Lösung für die sich in ihrem Leben stellenden Probleme zu finden, ist zu schließen, dass ihr in Nigeria die Aufnahme einer praktischen beruflichen Tätigkeit möglich sein wird, mit der sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation verdienen kann, zumal es in Nigeria nicht unüblich ist, Kinder jedenfalls teilweise bzw. zu bestimmten beruflichen Tätigkeiten, insbesondere im informellen Sektor, mitzunehmen (vgl. z.B. VG München, U.v. 14.12.2021 - M 21a K 21.31228 - UA Rn. 31; U.v. 26.11.2021 - M 8 K 21.31631- UA Rn. 21 m.w.N.). Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen den Kläger zu 2 betreffend. Nach diesen ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage wäre, das Existenzminimum für sich und ihre beiden Kinder zu sichern. Insbesondere genügt das Attest nicht den Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15) bzw. erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. Laut dem aktuellen ärztlichen Attest vom … … 2022 spreche der Kläger zu 2 nicht und reagiere auch nicht auf Ansprache durch den untersuchenden Arzt. Er sei stets in Bewegung, jedoch meistens ziellos. Es werde die Anbahnung eines altersadäquaten Sozialverhaltens durch heilpädagogische Unterstützung und eine logopädische Förderung zur Verbesserung der Mitteilungsfähigkeit empfohlen. Dem kann nicht entnommen werden, dass der Kläger zu 2 derart intensiv therapeutisch behandelt werden müsste, dass dies in Nigeria nicht möglich bzw. finanzierbar wäre, zumal anzunehmen ist, dass der in Deutschland lebende Kindsvater eine etwaige therapeutische Behandlung des Klägers zu 2 finanzieren kann. 2. Auch Abschiebungsverbote liegen nicht vor. 2.1 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. Das erforderliche Mindestmaß an Schwere der drohenden Gefahr (EGMR, U.v. 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2007, 1187 Rn. 174) kann etwa erreicht sein, wenn die Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sicher können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zur medizinischen Behandlung erhalten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.3.2020 - 3 ZB 20.30516 Rn. 6). In Nigeria ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria verbundenen Gefahren handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2012 - 10 B 16/12 - juris). Insbesondere ist auch, wie bereits ausgeführt (s.o. 1.2), davon auszugehen, dass die Mutter der Kläger in der Lage sein wird, für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. 2.2 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Corona-Pandemie. Eine individuelle, außergewöhnliche Gefahrenlage, welche die Schwelle der allgemeinen Gefährdung übersteigt, ist gegenwärtig auch bei Berücksichtigung der Verbreitung des Corona-Virus in Nigeria nicht erkennbar (vgl. hierzu ausführlich z.B. BayVGH, U.v. 24.1.2022 - 10 B 20.30598 - juris Rn. 36 f.; OVG NRW, U.v. 22.6.2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 194 ff.; VG Augsburg, U.v. 7.3.2022 - Au 9 K 22.30135 - juris Rn. 46 ff.; VG München, U.v. 15.12.2021 - M 32 K 19.30246 - juris Rn. 22 ff.). Es liegen demnach keine Erkenntnisse vor, dass sich die nigerianische Wirtschaft und die Lage der Bevölkerung in Folge der weltweiten Pandemie derart verschlechtert hätten, dass davon ausgegangen werden müsste, dass die Mutter der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mehr in der Lage wäre, das Existenzminimum zu erwirtschaften und in eine derart aussichtslose Lage geraten würden, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung gerechtfertigt wäre. 2.3 Dafür, dass die keiner Risikogruppe angehörenden Kläger (vgl. zu Risikogruppen und Krankheitsverläufen: SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) des Robert-Koch-Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) auch angesichts mangelhafter medizinischer Versorgung in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte, zumal sie aktuell in Deutschland dem Ansteckungsrisiko selbst bei Berücksichtigung etwaiger bestehender Dunkelziffern in höherem Ausmaß wie im Herkunftsland (7-Tages-Inzidenz 0,0, vgl. https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/nigeria/) ausgesetzt sein dürften. 2.4 Die allgemeine Gefahr in Nigeria hat sich für die Kläger auch nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 15). Auch unter Berücksichtigung der bereits genannten aktuellen Fall- und Infektionszahlen betreffend das Corona-Virus in Nigeria und auch der insoweit bestehenden Dunkelziffer gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine Infektionslage in Nigeria, die aufgrund des üblichen Ansteckungsrisikos für die Infektionskrankheit eine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Kläger nahelegen würde. Im Bedarfsfall sind sie wie alle Rückkehrer auf die allgemeine Versorgung im nigerianischen Gesundheitssystem zu verweisen. Dass diese medizinische Versorgung in Nigeria nicht nur insgesamt, sondern auch für an dem Corona-Virus erkrankte Patienten der entsprechenden Versorgung in der Bundesrepublik nicht gleichwertig ist, ist irrelevant (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Unabhängig davon ist den Klägern zuzumuten, wie auch in anderen von der Corona-Virus-Pandemie betroffenen Ländern wie Deutschland, individuell persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wozu etwa die Wahrung von Abstand zu anderen Personen und - mit zunehmendem Alter der Kläger - auch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gehört. 2.5 Auch aus gesundheitlichen Gründen kann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bejaht werden. Zwar hat die Mutter der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der Kläger zu 2 nicht spreche und ein ärztliches Attest einer Kinder- und Jugendärztin vom … … 2022 vorgelegt. Davon abgesehen, dass dieses die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht erfüllt, ergibt sich aus der getroffenen Diagnose „kombinierte Entwicklungsstörung“ auch keine lebensbedrohliche Gefahr, die beim Kläger zu 2 bei einer Rückkehr nach Nigeria alsbald i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eintreten würde. 2.6 Schließlich wäre die Geltendmachung der Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund eines Familienverbands (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) bzw. der Umstand, dass die Kläger als Minderjährige nicht getrennt von ihren Eltern nach Nigeria gehen können, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, sondern ein allenfalls im Rahmen von § 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, für das sich die Kläger auf einen Antrag auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen müssen, welche hierbei auch die weiteren (mittelbaren) Folgen der Trennung im Abschiebungszielstaat - etwa eine drohende Existenzgefährdung - zu berücksichtigen hat (vgl. § 43 Abs. 3 AsylG sowie z.B. BayVGH, B.v. 19.9.2019 - 15 ZB 19.33171 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, U.v. 18.5.2010 - 11 LB 186/08 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Bbg. B.v. 30.4.2013 - OVG 12 S 25.13 - juris unter Hinweis auf § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 6/97 - juris). 2.7 Nach alledem sind auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig. Insbesondere wurden bezüglich dieser Befristung Ermessensfehler weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.