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Urteil

M 4 K 22.995

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr der Begehung von Straftaten ist auszugehen, wenn die Taten auf der Suchterkrankung des Ausländers beruhen und er eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen hat sowie die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft macht. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Verhalten eines Ausländers begründet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft aus schwerwiegenden Gründen berührt, und deshalb die Verlustfeststellung der Freizügigkeit rechtfertigt, wenn er wegen einer Vielzahl von besonders schweren Fälle des Diebstahls und Sachbeschädigungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde. (Rn. 59 und 60) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr der Begehung von Straftaten ist auszugehen, wenn die Taten auf der Suchterkrankung des Ausländers beruhen und er eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen hat sowie die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft macht. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Verhalten eines Ausländers begründet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft aus schwerwiegenden Gründen berührt, und deshalb die Verlustfeststellung der Freizügigkeit rechtfertigt, wenn er wegen einer Vielzahl von besonders schweren Fälle des Diebstahls und Sachbeschädigungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde. (Rn. 59 und 60) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ist ebenso wenig zu beanstanden (1.) wie die Befristung der Wirkungen der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts für die Dauer von acht Jahren ab Ausreise (2.). Auch die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise begegnet keinen rechtlichen Bedenken (3.). 1. Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ist rechtmäßig. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich, soweit die nach dieser Bestimmung erforderliche Gefahrenprognose betroffen ist (VGH BW, U.v. 16.12.2020 - 11 S 995/19 - juris Rn. 76 m.w.N.). Hingegen richtet sich die Beurteilung, ob der Unionsbürger einen gemäß § 6 Abs. 4 oder 5 FreizügG/EU erhöhten Ausweisungsschutz genießt, nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde (VGH BW, U.v. 16.12.2020, a.a.O., m.w.N.). Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung ist vorliegend § 6 Abs. 1, Abs. 4 FreizügG/EU. Das Gericht geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden kann. Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt setzt gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zunächst voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU). Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU darf eine Verlustfeststellung gegen einen Unionsbürger nur noch aus schwerwiegenden Gründen (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU) getroffen werden. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind unionsrechtlich auszulegen, weil sie der Umsetzung der RL 2004/38/EG dienen (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 22). Die Begriffe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit haben spezifische unionsrechtliche Bedeutungen und sind daher nicht mit den im deutschen nationalen Gefahrenabwehrrecht enthaltenen Begriffen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gleichzusetzen (BVerwG, U.v. 3.8.2004, a.a.O., juris Rn. 24). Die öffentliche Ordnung i.S.v. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist eng auszulegen (vgl. EuGH, U.v. 27.4.2006 - C-441-02 - juris Rn. 34). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften verletzt wurden. Die rein soziale Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, reicht nicht aus (EuGH, U.v. 27.4.2006, a.a.O., juris Rn. 35). Zum Begriff der öffentlichen Ordnung als Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und speziell im Sinne der RL 2004/38/EG geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor, dass er eine Gesetzesverletzung voraussetzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VGH BW, U.v. 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 79). Ein Grundinteresse der Gesellschaft kann insbesondere bei einer mit den in Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbaren Haltung des Betroffenen, unter den in Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU genannten Umständen sowie in den in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereichen berührt sein, aber auch in anderen Fällen erheblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens (VGH BW, U.v. 16.12.2020, a.a.O., juris Rn. 80 m.w.N.). Der Begriff der „schwerwiegenden Gründe“ i.S.v. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU ist weder in der Freizügigkeits-Richtlinie noch im FreizügG/EU erläutert. Nach 6.4.1. AVV liegen „schwerwiegende Gründe“ vor „insbesondere“ bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Delikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Durch das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegend“ wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, so dass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind (BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 32). Vom persönlichen Verhalten des Betroffenen muss weiter eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgehen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU). Diese Feststellung erfordert eine zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelle Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 25). Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 82 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 4 FreizügG/EU vorliegend erfüllt (1.1.). Auf den erhöhten Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, wonach die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden darf, kann sich der Kläger nicht berufen (1.2.). Die Ermessensentscheidung der Beklagte über die Verlustfeststellung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (1.3.). 1.1. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 FreizügG/EU sind vorliegend erfüllt. Das Gericht geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass ihm der höhere Schutz des Daueraufenthaltsberechtigten gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zu Gute kommt (1.1.1.). Die vom Kläger zuletzt begangenen Straftaten rechtfertigen die Verlustfeststellung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (1.1.2.). Das persönliche Verhalten des Klägers stellt eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (1.1.3.). 1.1.1. Die Kammer legt ihrer Entscheidung - in Übereinstimmung mit der Beklagten - zugunsten des Klägers zugrunde, dass er ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben hat und ihm gegenüber eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen darf, auch wenn sich auf der Grundlage der dem Gericht bis zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Behördenakten nicht abschließend beurteilen lässt, ob der Kläger sich zu irgendeinem Zeitpunkt seines Aufenthalts seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich hieran aufgrund der Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein erster Zuzug des Vaters ins Bundesgebiet im Jahr 2012 verzeichnet ist, Zweifel ergeben haben. Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht) (§ 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Rechtmäßig i.S.v. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist dabei allein ein Aufenthalt, der auf einem gemeinschaftsrechtlich begründeten Freizügigkeitsrecht beruht. Insoweit genügt es, dass sich ein Unionsbürger irgendwann über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nach Ablauf der fünf Jahre entsteht das Daueraufenthaltsrecht kraft Gesetzes und erlischt lediglich in den gesetzlich geregelten Fällen nach §§ 4a Abs. 7, 6 Abs. 1 FreizügG/EU (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22.14 - juris Rn. 17; U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - juris Rn. 15 f.). Der Kläger ist als italienischer Staatsangehöriger Unionsbürger und hält sich nach Aktenlage - mit Ausnahme seiner Auslandsaufenthalte aufgrund der ISE-Maßnahme, dessen exakte Dauer anhand der Aktenlage nicht zu beurteilen ist - seit seiner Geburt am … … … im Bundesgebiet auf. Melderechtlich ergibt sich aus der Behördenakte eine „Aufenthaltslücke“ vom 26. März 1999 bis zum 28. Juli 2001. Vom 17. Februar 2004 bis zum 17. Februar 2009 besaß der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis/EU. Die Ableitung eines Freizügigkeitsrechts kommt vorliegend vom Vater des Klägers als italienischem Staatsangehörigen in Betracht. Der Kläger könnte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ein Freizügigkeitsrecht erworben haben, sofern der Vater selbst freizügigkeitsberechtigt war, § 1 AufenthG/EWG i.d.F. vom 31. Januar 1980. Zwar lässt sich diese Frage anhand der von der Beklagten vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Behördenakte nicht abschließend beantworten. Dies ist vorliegend jedoch unerheblich, weil das Gericht die Verlustfeststellung selbst dann für rechtmäßig hält, wenn man - zu Gunsten des Klägers in Übereinstimmung mit der Beklagten - zu Grunde legt, dass er als Daueraufenthaltsberechtigter gemäß § 4a FreizügG/EU den höheren Schutz gegen eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU genießt. 1.1.2. Die vom Kläger zuletzt begangenen Straftaten rechtfertigen die Verlustfeststellung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, weil sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr (1.1.2.1.) für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft aus schwerwiegenden Gründen berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 FreizügG/EU) (1.1.2.2.) begründet. 1.1.2.1. Eine aktuelle Gefahrenprognose, die alle relevanten Umstände des Einzelfalls einbezieht, führt zu dem Ergebnis, dass vom persönlichen Verhalten des Klägers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU). Diese Feststellung erfordert eine zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelle Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 25). Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 82 m.w.N.). Maßgeblich für Gefahrenprognose ist allein das persönliche Verhalten des Unionsbürgers (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (Art. 27 Abs. 2 UA 2 Satz 2 RL 2004/38/EG). Ausgeschlossen ist damit eine Verlustfeststellung, die als automatische Folge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) oder einer sonstigen Sanktion verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Betroffenen oder die von ihm ausgehende Gefahr zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 85 m.w.N.). § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU erfordert eine hinreichend schwere Gefahr. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts muss so erheblich sein, dass ihre Abwehr eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV zu rechtfertigen vermag. Dies schließt Fälle einer nur entfernten Möglichkeit eines Schadeneintritts aus. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt entschieden, dass der Begriff der erheblichen Gefahr im vorliegenden Zusammenhang enger auszulegen ist als in anderen Fällen, in denen das Unionsrecht auf ihn zurückgreift. Nur potentielle Gefahren sind danach nicht ausreichend für den Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2020, a.a.O., juris Rn. 86). Es gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.7.2020 - 10 ZB 20.1171 - juris Rn. 7). Dies trifft auch für die Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU zu (VGH BW, U.v. 16.12.2020, a.a.O., juris Rn. 87). Wegen der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts indes keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013, a.a.O., juris Rn. 16). Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet daher nicht schon jede nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr eine Wiederholungsgefahr (BVerwG, U.v. 15.1.2013, a.a.O.). Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen. An der Verlustfeststellung vorangegangene Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte sind sie nicht gebunden. Das gilt auch für Entscheidungen über die Strafaussetzung nach § 56 StGB und § 57 StGB (VGH BW, U.v. 16.12.2020, a.a.O., Rn. 83 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21, allerdings zu § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG 1981). Strafrichterliche Prognosen stellen aber eine wesentliche Entscheidungsgrundlage von erheblichem Gewicht dar. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben sie bei ihren Entscheidungen neben allen anderen relevanten Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach diesen Maßgaben ist die erforderliche Wiederholungsgefahr für die Begehung vergleichbarer Straftaten wie sie der letzten Verurteilung zu Grunde gelegen haben, zu bejahen. Das bisherige Leben des Klägers ist von Kindheit an geprägt von kontinuierlicher Delinquenz, die bereits im strafunmündigen Kindesalter zu zahllosen Strafanzeigen gegen den Kläger geführt hat. Eine mehrjährige jugendhilferechtliche ISE-Maßnahme im Alter von 12 bis 14 Jahren hatte keinen nachhaltigen Erfolg. Der Kläger beging auch danach Straftaten, für die er zunächst nach Jugendstrafrecht mehrfach belangt wurde. Der Kläger hat bereits langjährige Untersuchungs- bzw. Strafhaft erfahren. Er war auch im engen Regelungsrahmen einer Vollzugsanstalt nicht in der Lage, sich an Regeln zu halten. Bewährungsstrafen beeindruckten ihn nicht, im Vollzug fiel er disziplinarisch bis zur Begehung von Straftaten in Haft auf. Das Bezirksklinikum … hat mit Stellungnahme vom … … 2022 bei der Staatsanwaltschaft M. I die Erledigung der Unterbringung gemäß § 64 StGB wegen Aussichtslosigkeit aus Gründen, die in der Person des Klägers liegen, beantragt. Im Hinblick auf seine Persönlichkeit zeigt sich, dass der Kläger sich weder durch die Verhängung von Jugendarrest, Verurteilungen nach Jugendstrafrecht unter Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung, Bewährungswiderruf, weitere strafrechtliche Verurteilungen, Untersuchungs- oder Strafhaft noch Maßregelvollzug beeindrucken und zu einer Verhaltensänderung bewegen lässt. Der Kläger hat eine jahrzehntelange Sozialisation in einer kriminellen Subkultur erfahren. Das Gericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Klägers, dass er seit seiner Haftentlassung im Juli 2011 nicht mehr wegen Körperverletzungsdelikten bzw. Nötigung verurteilt wurde, sondern vorwiegend wegen Eigentums- bzw. Vermögensdelikten wie Diebstahl, Betrug und Computerbetrug sowie Sachbeschädigung. Indes handelt es sich auch beim Eigentum um ein Rechtsgut von Verfassungsrang. Der kokainabhängige und spielsüchtige Kläger hat vor seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung gewerbsmäßig Einbruchdiebstähle in hoher Frequenz begangen und dabei mitunter auch hohe Sachschäden verursacht. Von der Verlagerung des Kriminalitätsschwerpunkts auf Eigentums- und Vermögensdelikte abgesehen ist die Entwicklung des Klägers seit der Begehung seiner letzten Taten in den Jahren 2019/2020 nicht positiv zu werten. Zwar hat der Kläger nach seinen Angaben seit gut zwei Jahren eine Freundin und seit acht Monaten auch wieder Kontakt zu seiner Familie, doch ist im Hinblick auf die langjährige Entwicklung des Klägers nicht ersichtlich, inwiefern sich diese geänderten Lebensumstände maßgeblich positiv auf die Gefahrenprognose auswirken sollten: Straftaten beging der Kläger auch in der Vergangenheit, als er von 2016 bis 2019 eine Beziehung führte, die - ausweislich des Strafurteils des Landgerichts München I vom 2. Juni 2021 - von der damaligen Freundin aufgrund des Erlasses eines Strafbefehls beendet wurde. Abgesehen davon war und ist auch das Verhältnis des Klägers zu seiner Familie überwiegend - mit einer Ausnahme eines Zeitraums von ca. zweieinhalb Jahren von ca. Mai 2019 bis ca. November 2021 - (wieder) gut, ohne dass dies einen positiven Einfluss auf den Kläger gehabt und ihn von der Begehung von Straftaten abgehalten hätte. Dass die Beklagte den Kläger zuletzt mit Schreiben vom 20. Mai 2017 verwarnt hat, steht zwar der Verwertung der zuvor begangenen Verurteilungen als Verlustfeststellungsanlass entgegen, hindert die Ausländerbehörde bzw. das Verwaltungsgericht indes nicht, im Rahmen der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die frühere Delinquenz bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen. Unabhängig davon und selbstständig tragend, ist vorliegend im Übrigen auch deshalb vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der zuletzt verurteilten Straftaten auszugehen, weil bei Straftaten, die - wie vorliegend - auf der Suchterkrankung des Ausländers beruhen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Verlustfeststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2021 - 19 ZB 19.950 - juris Rn. 26, B.v. 29.5.2018 - 10 ZB 17.1739 - juris Rn. 9, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris Rn. 10). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Regelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, U.v. 25.3.2021 - 19 ZB 19.950 - juris Rn. 9, B.v. 13.10.2017 - 10 ZB 17.1469 - juris Rn. 12, B.v. 6.5.2015 - 10 ZB 15.231 - juris Rn. 7). Das Strafgericht legte seiner Entscheidung vom 2. Juni 2021 zu Grunde, dass der Kläger die Taten (auch) zur Befriedigung seiner Kokainsucht begangen hat, da er das durch den Verkauf der Wertstücke erlangte Geld sowie das erbeutete Bargeld (auch) zur Beschaffung neuer Drogen verwenden wollte (Bl. 1215). Der Kläger hat eine Therapie noch nicht erfolgreich abgeschlossen. Hiermit ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - nachdem die Therapieeinrichtung eine Fortführung der Unterbringung für aussichtslos hält - auch nicht zu rechnen. 1.1.2.2. Das Verhalten des Klägers begründet auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft aus schwerwiegenden Gründen berührt. Zunächst hat der Kläger mit der Begehung der zuletzt abgeurteilten besonders schweren Fälle des Diebstahls bzw. des Diebstahls mit Waffen und Sachbeschädigungen innerstaatliche Rechtsvorschriften verletzt und nicht eine rein soziale Störung verursacht. Diese Gesetzesverletzungen berühren auch ein Grundinteresse der Gesellschaft, weil es sich bei den Taten des Klägers um Fälle erheblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens handelt. Dies ist für die Berührung eines Grundinteresses der Gesellschaft ausreichend (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 80 m.w.N.). Bei Eigentum handelt es sich um ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut (Art. 14 GG), auch die Vermögensstraftaten des Klägers (Sachbeschädigungen) sind im Hinblick auf die vom Kläger verursachten, z.T. vierstelligen Schadenssummen, erheblich. Die schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung ergeben sich vorliegend insbesondere aus der Vielzahl und der hohen Frequenz der vom Kläger begangenen Straftaten, die gegen das Eigentum und Vermögen gerichtet waren und zu erheblichen Schäden, sowohl im Hinblick auf die Beute als auch die verursachten Sachschäden, geführt haben. Das Landgericht München I hat mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten auch eine erhebliche Freiheitsstrafe verhängt. Die höchste Einzelstrafe betrug zwei Jahre und zehn Monate. Die schwerwiegenden Gründe können nach Auffassung der Kammer nicht bereits im Wege eines Erst-Recht-Schlusses bejaht werden. Die Argumentation, dass bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bereits die Voraussetzung der höchsten Schutzstufe gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erfüllt und somit erst recht die Voraussetzungen der geringeren Schutzstufe, schwerwiegende Gründe i.S.v. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, erfüllt seien (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2021 - 19 ZB 18.104 - juris Rn. 41), berücksichtigt nämlich wohl nicht ausreichend, dass schon nach dem Wortsinn des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU lediglich ein an einem bestimmten Strafmaß orientiertes Ausschlusskriterium formuliert wird. Daraus folgt allein, dass strafrechtliche Verurteilungen zu einem Strafmaß von weniger als fünf Jahren in keinem Fall „zwingende Gründe“ der öffentlichen Sicherheit darstellen können, die eine Verlustfeststellung bei einem privilegierten Unionsbürger rechtfertigen. Doch auch wenn vorliegend nicht für ein einzelnes Delikt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt wurde, sieht das Gericht schwerwiegende Gründe i.S.v. § 6 Abs. 4 AufenthG aufgrund einer Beurteilung im Einzelfall dennoch als gegeben an. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf, dass sich schon aus dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift Nr. 6.4.1. FreizügG/EU („insbesondere“) nicht ergibt, dass nur Freiheitsstrafen von drei Jahren für eine einzelne Straftat zu einer Verlustfeststellung führen könne. Die Beklagte übt nach ihren Angaben auch keine entsprechende Verwaltungspraxis. Ob „schwerwiegende Gründe“ eine Verlustfeststellung rechtfertigen, bleibt somit eine Frage der Beurteilung des Einzelfalls (Bergmann/Dienelt, FreizügG/EU, § 6 Rn. 51, BeckOK, MigrR/Gerstner-Heck, FreizügG/EU, § 6 Rn. 12, BeckOK, AuslR/Kurzidem, FreizügG/EU, § 6 Rn. 18). Gefordert wird für das Vorliegen „schwerwiegender Gründe“ in der Kommentarliteratur in qualitativer Hinsicht eine Beeinträchtigung für ein Grundinteresse der Gesellschaft „in qualifizierter Art und Weise“ (Huber/Mantel, AufenthG, FreizügG/EU, § 6 Rn. 25) bzw. eine Beeinträchtigung, die über den sog. „Normalfall“ hinausgeht (BeckOK, AuslR/Kurzidem, FreizügG/EU, § 6 Rn. 18, Bergmann/Dienelt, FreizügG/EU, § 6 Rn. 51). Unter Bezugnahme auf die Tsakouridis-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 23.11.2010 - C-145/09 Tsakouridis/Land Baden-Württemberg, NVwZ 2011, 221 Rn. 40) geht das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (B.v. 5.9.2019 - 13 ME 278/19 - juris Rn. 10) unter Berücksichtigung des abgestuften Schutzsystems der Abs. 1, 4 und 5 des § 6 FreizügG/EU davon aus, dass der Begriff der „zwingenden Gründe“ i.S.v. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erheblich enger als der der „schwerwiegenden Gründe“ i.S.v. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU ist und sich schwerwiegende Gründe in diesem Sinn - abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls - auch schon aus der Begehung mittlerer und schwerer Kriminalität ergeben können. Die konkreten Umstände des Einzelfalls führen vorliegend zur Wertung des Gerichts, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft durch den Kläger in qualifizierter Art und Weise bzw. über das Normalmaß hinaus gefährdet wird. Dass der Kläger zuletzt nicht mehr das überragend wichtige Gemeinschaftsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt hat, sondern seine Aktivitäten auf Eigentums- und Vermögensdelikte gerichtet hat, führt nicht zum Verneinen des Vorliegens von schwerwiegenden Gründen. Auch das Eigentum ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut. Die vom Kläger zuletzt verwirklichten und verurteilten Taten gehören zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität an. Außerdem handelt es sich beim Kläger um einen Straftäter, der gewerbsmäßig Diebstähle unter jeweiliger Verwirklichung mehrerer Regelbeispiele begangen und hierbei zum Teil auch sehr erhebliche Sachschäden verursacht hat. Es handelte sich weiter auch nicht um eine singuläre Tat, sondern um gewerbsmäßige Diebstähle. Die höchste verwirklichte Einzelstrafe liegt auch nur knapp unter dem Strafmaß von drei Jahren. Damit sind vorliegend „schwerwiegende“ Gründe i.S.v. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zu bejahen, die eine Verlustfeststellung rechtfertigen. Ohne dass es für die Bewertung im Einzelfall noch entscheidend darauf ankommt, ist das Gericht im Übrigen der Auffassung, dass auch wenn ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit der Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft für die Beurteilung, ob ein „schwerwiegender Grund“ i.S.v. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU vorliegt, nicht erforderlich ist, eine hohe Wiederholungsgefahr im Einzelfall andererseits auch nicht außer Acht gelassen werden muss, und dass die Wiederholungsgefahr beim Kläger deutlich über dem Normalmaß liegt. Beim Kläger hat eine jahrzehntelange Sozialisation in der kriminellen Subkultur stattgefunden, die Unterbringung des Klägers im Maßregelvollzug ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gescheitert. Sein bisheriger Werdegang kennzeichnet den Kläger als unbelehrbaren Straftäter, früher eher im Bereich der Körperverletzungsdelikte, aktuell im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte, bei dem sich alle Maßnahmen staatlicher Intervention seit mehr als zwanzig Jahren als erfolglos herausgestellt haben und bei dem die Wiederholungsgefahr sehr hoch ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1, Abs. 4 FreizügG/EU sind somit erfüllt. Es ist vorliegend unschädlich, dass die Beklagte ihrer Entscheidung ursprünglich im Hinblick auf einen erhöhten Schutz des Klägers zu Unrecht den erhöhten Ausweisungsschutz von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG zu Grunde gelegt hat und davon ausgegangen ist, dass dieses Schutzniveau höher ist. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 4 FreizügG/EU unterliegt der gerichtlichen Kontrolle in vollem Umfang. 1.2. Auf den erhöhten Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, wonach die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden darf, kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Voraussetzung des zehnjährigen Aufenthalts nicht vorliegt. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Der Zeitraum wird vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung an zurückgerechnet (EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 24) und muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein (EuGH, U.v. 16.1.2014, a.a.O., juris Rn. 28). Durch § 6 Abs. 5 FreizügG/EU wurde Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der RL 2004/38, der einen verstärkten Schutz vor Ausweisung gewährt, umgesetzt. Die mit der RL 2004/38 geschaffene Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen ist auf das Maß der Integration der betroffenen Personen im Aufnahmemitgliedstaat gestützt, sodass dieser Schutz vor Ausweisung umso stärker ist, je besser die Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind. Daher ist für den bestmöglichen Schutz ein Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet erforderlich. Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen bildet, können Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU keine Berücksichtigung finden (EuGH, U.v. 16.1.2014, a.a.O., juris Rn. 32 f.). Diese Zeiten unterbrechen grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung. Für die Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (EuGH, U.v. 16.1.2014, a.a.O., juris Rn. 35). Für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, ist eine umfassende Beurteilung geboten Dabei können Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe zusammen mit weiteren Anhaltspunkten, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände darstellen, berücksichtigt werden (EuGH, U.v. 16.1.2014, a.a.O., juris Rn. 36). Der Umstand, dass die betroffene Person sich in den letzten zehn Jahren vor ihrer Freiheitsstrafe in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, kann bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden (EuGH, U.v. 16.1.2014, a.a.O., juris Rn. 37). Die Beklagte hat den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt mit Bescheid vom 25. Januar 2022 festgestellt. Der Kläger befand sich im davorliegenden zehnjährigen Zeitraum vom 21. April 2014 bis zum 17. August 2016 in Untersuchungs- bzw. Ersatzstrafhaft, die in eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Urteil vom 22. September 2016 mündete. Außerdem befindet sich der Kläger seit dem 28. Mai 2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft bzw. im Maßregelvollzug. Im maßgeblichen 10-Jahreszeitraum war der Kläger somit insgesamt ca. drei Jahre in Untersuchungs-, Ersatzstraf-, Strafhaft bzw. im Maßregelvollzug. Wegen dieser Unterbrechungen des zehnjährigen Aufenthalts ist somit eine umfassende Beurteilung erforderlich, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind. In diese Beurteilung sind der langjährige Aufenthalt des Klägers im Aufnahmemitgliedstaat seit seiner Geburt sowie die familiäre und soziale Verbundenheit im Bundesgebiet maßgeblich einzustellen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger in seine Familie, die ihn ersichtlich nahezu durchgehend unterstützt hat, eingebunden ist. Auch die Lebensgefährtin des Klägers und sein Verhältnis zu ihr wird in die umfassende Beurteilung eingestellt. Allerdings ist bei der Berücksichtigung dieser Integrationsverbindungen auch einzustellen, dass es sich nicht um die Kernfamilie des mittlerweile 35-jährigen Klägers handelt. In wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Kläger trotz seiner Geburt im Inland und seines langjährigen Aufenthalts eine Integration nicht gelungen. Er hat die Schule - unter Außerachtlassung der Beschulung während der ISE-Maßnahme - nach der 6. Klasse ohne Abschluss verlassen und keinen Beruf erlernt. Der Kläger war in einem Zeitraum vom 15. Oktober 2002 bis zum 31. Juli 2019 - also 201 Monaten - nur etwa 32 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt, und dies mit ungelernten Helfertätigkeiten, wobei der geringe Umfang nicht allein mit den Inhaftierungen des Klägers erklärt werden kann. Er ist hoch verschuldet. Eine Integration in rechtlicher Hinsicht hat beim Kläger ersichtlich zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Somit sind insgesamt nur schwache Integrationsverbindungen mit der Bundesrepublik Deutschland entstanden. Diese sind aufgrund der langjährigen Inhaftierungen des Klägers abgerissen. Der höchste Schutz vor einer Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU kommt ihm nicht zu Gute. 1.3. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, beim Kläger den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festzustellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sind die Voraussetzungen einer Verlustfeststellung erfüllt, hat die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Das Gericht ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung der Entscheidung auf Ermessensfehler beschränkt. Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich. Sie hat zunächst zutreffend erkannt, dass die Entscheidung über die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach Ermessen ergeht. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht gegeben. Auch ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht zu beanstanden: Insbesondere ist eine Fehlgewichtung nicht erkennbar. Bei der Entscheidung, ob der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wird, sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU). Die Beklagte hat insbesondere den langjährigen Aufenthalt des Klägers, seine familiäre und wirtschaftliche Lage im Bundesgebiet mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht und auch das - nach Aktenlage - geringe Ausmaß der Bindungen des Klägers zu seinem Herkunftsstaat berücksichtigt. Dass die Beklagte im Ergebnis im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit dem Schutz der hier lebenden Bevölkerung das öffentliche Interesse an der Verlustfeststellung höher gewichtet als dessen persönliche Interessen, ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Hinblick auf § 114 Satz 2 VwGO begegnen auch die mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022 nachgeschobenen Ermessenserwägungen der Beklagten keinen Bedenken. Insbesondere ist die Beklagte auch bereits ursprünglich davon ausgegangen, dass sie mit ihrer Entscheidung den Verlust der Freizügigkeit eines Daueraufenthaltsberechtigten feststellt. Der Bescheid wird durch die Nachbesserung nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. 2. Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 2 des Bescheids auf acht Jahre begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist insoweit § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU - wie vorliegend - überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Eine Höchstfrist für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist nicht vorgesehen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18/14 - juris Rn. 23). Abzustellen ist auf die Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung (EuGH, U.v. 17.6.1997 - C- 65/95, C-111/95 - juris Rn. 39 ff., 41). Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass vom Kläger auch zukünftig Straftaten zu erwarten sind. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter (Eigentum, öffentliche Sicherheit und Ordnung) und der angenommenen sehr hohen Wiederholungsgefahr hält sie - auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen im Bundesgebiet - einen Zeitraum von acht Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential Rechnung tragen zu können. Diese Frist erscheint der Kammer unter Berücksichtigung des Werdegangs des Klägers nicht unverhältnismäßig. 3. Auch die Abschiebungsandrohung nach Italien unter Setzung einer Ausreisefrist von einem Monat ab Vollziehbarkeit der Ausreisefrist erweist sich als rechtmäßig (§ 7 Abs. 1 Satz 2, 3 FreizügG/EU). II. Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahren (§ 154 Abs. 1 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.