Beschluss
M 5 S 22.50459
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am … April 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am … Juli 2022 stellte er einen Asylantrag. Für den Ausländer ergab sich ein EURODAC-Treffer für Österreich. Die österreichischen Behörden erklärten mit Schreiben vom … August 2022 ihre Zuständigkeit für den Fall. Mit Bescheid vom … August 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Österreich an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen. Bei den Akten befindet sich kein Zustellungsnachweis. Am 17. August 2022 hat die Antragstellerpartei Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er fristgerecht gestellt ist, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg. Der Bescheid der Antragsgegnerin, auf den im Sinne von § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. 1. Österreich ist als Mitgliedstaat, über dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat illegal eingereist ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29.06.2013, S. 31) - im Folgenden: Dublin III-VO - für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Ausgehend von den Eurodac-Daten und dem Vortrag des Antragstellers ist vorliegend Österreich für die Prüfung des Asylantrags i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG zuständig. Dies ergibt sich mangels vorrangiger Zuständigkeitskriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Es trat kein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO ein, weil das Wiederaufnahmegesuch fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung und Eurodac-Treffermeldung erfolgte. Die österreichischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch zugestimmt (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO). Österreich ist daher gem. Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO innerhalb der offenen sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, die Antragsteller wieder aufzunehmen. 2. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - sichergestellt ist (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris Rn. 181). Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 - juris). Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht. Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12 - juris, BVerfG, U.v. 14.5.1996 a.a.O.). Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5 f. m.w.N., B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris). Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Österreich systemische Mängel aufweist. Dem Gericht liegen keinerlei Erkenntnisse vor, etwa aus Medien, öffentlich zugänglichen Quellen, Berichten des Auswärtigen Amtes oder internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder Amnesty International, die Anhaltspunkte für systemische Mängel in Österreich bieten würden. Derartige Verhältnisse sieht das Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Österreich als nicht gegeben. Dem Gericht liegen keine Hinweise darauf vor, dass ein Asylantragsteller in Österreich Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, und es demzufolge geboten sein könnte, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Es ist nichts dafür ersichtlich oder konkret vorgetragen worden, dass Österreich die Mindeststandards bei der Behandlung der Asylbewerber im Allgemeinen oder im konkreten Einzelfall nicht einhalten würde. Einzelne Missstände begründen keine systemischen Mängel im oben genannten Sinn. Der Antragsteller selbst hat keinerlei Argumente dazu vorgetragen, die auf systemische Mängel bzw. Schwachstellen im Asylverfahren in Österreich schließen lassen, von denen er individuell betroffen sein könnte (vgl. VG München, B.v. 22.3.2022 - M 5 S 22.50144 - juris Rn. 16 ff.; U.v. 15.3.2017 - M 9 K 17.50031 - juris Rn. 41; B.v. 23.8.2018 - M 23 S 18.52483; VG Greifswald, B.v. 9.11.2017 - 4 B 2196.17 As HGW - juris Rn. 14; vgl. zum Ganzen auch: VG München, B.v. 12.8.2019 - M 5 S 17.52517 - juris Rn. 14 ff.). 3. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, sind nicht weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, zu seinen in Deutschland lebenden Onkel, Tanten und weiteren Verwandten ziehen und sich hier integrieren zu wollen, kommt diesem Umstand keine Bedeutung im Rahmen der ausnahmsweisen Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu. Denn diese Familienangehörigen im weiteren Verwandtschaftsgrad unterfallen nicht dem in Art. 2 lit. g Dublin III-VO genannten Begriff der Familienangehörigen, der auf die Kernfamilie beschränkt ist. Der Kläger ist ein gesunder, 22-jähriger junger Mann. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Dublin III-VO sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Antragsteller selbst ist weder minderjährig noch betreuungs-/pflegebedürftig. Soweit angegeben wird, dass er eine angeblich pflegebedürftige Tante pflegen wolle, sind hierfür bereits keine konkreten Umstände vorgetragen und keine Nachweise vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für die Pflege dieser Frau ausschließlich der Antragsteller in Betracht kommt, der sich in den vergangenen Jahren nicht in Deutschland aufgehalten hat. Auch der Umstand, dass gegen den Antragsteller in Deutschland ein Strafverfahren anhängig ist, in dem er sich verteidigen wolle, bedingt keinen Umstand, der ein Selbsteintrittsrecht begründen könnte. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die persönliche Anwesenheit während des gesamten Strafverfahrens erforderlich wäre. Hierfür sind keinerlei konkrete Angaben gemacht. Die konkreten Umstände für eine sachgerechte Verteidigung sind im konkreten Stadium des Strafverfahrens zu prüfen. Ein Aufenthalt bis auf weiteres in Deutschland ist derzeit nicht erforderlich. Daher folgt hieraus auch nicht die Notwendigkeit, das Asylverfahren in Deutschland und nicht in Österreich durchzuführen. 4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).