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Urteil

M 26b K 21.1368

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. 1. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 VwGO). 3. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung des im Zeitraum der freiwilligen Absonderung entstandenen Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 3.1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 56 Abs. 1 IfSG in der für den Zeitraum der Absonderung (16. bis 24. März 2020) gültigen Gesetzesfassung vom 10. Februar 2020 (zur Maßgeblichkeit der jeweiligen Fassung: VG München, U.v. 23.1.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 15ff.; VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 21ff.; VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2022 – 2 K 3290/21 – juris Rn. 19 m.w.N.). Da im vorliegenden Fall eine behördliche Absonderung nach § 30 IfSG in Betracht kommt, nicht aber ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG, richtet sich die Anspruchsberechtigung nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, sondern nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen eine Entschädigung in Geld, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. 3.2. Ob die Klägerin die E-Mail des Gesundheitsamts vom 16. März 2020 als Absonderungsanordnung verstehen durfte, wofür aus dem Blickwinkel des objektiven Empfängerhorizonts Einiges spricht, kann im Ergebnis offenbleiben, da es jedenfalls an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung der persönlichen Betroffenheit als Ausscheiderin oder Ansteckungsverdächtige fehlt. Die Begriffe Ausscheider bzw. Ansteckungsverdächtiger sind in § 2 IfSG gesetzlich definiert. Gemäß § 2 Nr. 6 ist Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Gemäß § 2 Nr. 7 ist Ansteckungsverdächtiger eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Nachdem die Klägerin aber Krankheitssymptome hatte, mögen diese auch leicht gewesen sein, ist sie als krank einzustufen und erfüllt weder die Definition der Ausscheiderin noch der Ansteckungsverdächtigen. Personen, die an zumindest leichten Symptomen leiden, sind bei bestätigter Diagnose einer SARS-CoV-2-Infektion gemäß § 2 Nr. 4 IfSG als Kranke und bei Verdacht auf eine solche Infektion gemäß § 2 Nr. 5 IfSG als Krankheitsverdächtige einzuordnen. Die Klägerin war daher als Krankheitsverdächtige einzustufen und fällt damit nicht unter den anspruchsberechtigten Personenkreis. Eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der hier maßgeblichen Fassung auf Krankheitsverdächtige kommt nicht in Betracht (hierzu ausführlich VG München, U.v. 23.1.2023 – M 26a K 21.82 – beckonline Rn. 25 ff.). Auch aus der Neufassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), mit der auch Krankheitsverdächtigte in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen wurden, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten, da die Neufassung nicht mit einer Rückwirkung ausgestattet wurde und erst nach dem streitgegenständlichen Quarantänezeitraum am 23. Mai 2020 in Kraft getreten ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.