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Urteil

M 26b K 21.4797

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Klage ist hinsichtlich der unter Ziff. 1 und Ziff. 2 gestellten Klageanträge als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und hinsichtlich des unter Ziff. 3 gestellten Klageantrags als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) statthaft. Der Kläger ist als potentieller Anspruchsinhaber der geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich aller Streitgegenstände klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). b) Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Vorliegend gilt hinsichtlich der Klageanträge aus Ziff. 1 und Ziff. 2 die Jahresfrist gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, da die Rechtsbehelfsbelehrungder streitgegenständlichen Bescheide keinen Hinweis auf die nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO geltende Monatsfrist enthielt. Bei Klageerhebung mit dem Schriftsatz vom 3. Mai 2021 war die Jahresfrist bezogen auf die Bekanntgabe der Bescheide vom 12. November 2020 ersichtlich noch nicht abgelaufen (§§ 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 ff. BGB). c) Die hinsichtlich des unter Ziff. 3 gestellten Klageantrags geltenden Sachurteilsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 Alt. 2, Satz 3 VwGO) sind erfüllt. aa) Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte über den am … April 2020 gestellten Antrag noch nicht entschieden. Ein zureichender Grund, dass über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, liegt nicht vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger zunächst keine Quarantänebescheinigungen für seine Arbeitnehmerinnen vorgelegt und dies für lediglich eine Arbeitnehmerin in der mündlichen Verhandlung nachgeholt hat. Der Beklagte hatte den Kläger zuletzt mit Schreiben vom … November 2020 unter Fristsetzung bis zum … November 2020 um Vorlage von Quarantäneanordnungen gebeten. Nach ergebnislosem Ablauf der für die Nachreichung der geforderten Unterlagen gesetzten Frist wäre es dem Beklagten möglich gewesen, auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen nach Aktenlage über den Antrag vom 20. April 2020 zu entscheiden (vgl. VG Berlin, U. v. 15.08.2023 – 14 K 230/21 – juris Rn. 27). bb) Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Bei Klageerhebung mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021 war die Dreimonatsfrist bezogen auf den bei der Regierung von Oberbayern am … April 2020 eingegangenen Antrag abgelaufen. 2. Die Klage ist unbegründet, da die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). a) Maßgebliche Fassung der hier hinsichtlich aller Streitgegenstände maßgeblichen Anspruchsgrundlage in § 56 IfSG ist die jeweils im Zeitraum der angeordneten Absonderung geltende Fassung (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 23.10.2023 – 20 ZB 23.1536 – n.v. Rn. 7; OVG Münster, U. v. 10.03.2023 – 18 A 563/22 – juris Rn. 42 ff.; VG München, U. v. 31.03.2023 – M 26a K 22.5174 – juris Rn. 28; VG München, U.v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 15 ff.; VG Berlin, U. v. 11.07.2024 – 14 L 448/21 – juris Rn. 21 ff.; VG Minden, U. v. 19.04.2023 – 16 K 1291/21 – juris Rn 26 ff.; VG Karlsruhe, U. v. 16.11.2022 – 2 K 3290/21 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U. v. 17.01.2022 – W 8 K 21.1139 – juris Rn. 14), d.h. vorliegend in der ab dem 1. März 2020 bzw. ab dem 30. März 2020 geltenden Fassungen. Eine analoge Anwendung späterer Fassungen von § 56 Abs. 1 IfSG auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht, da es hierfür bereits an einer Regelungslücke fehlt (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 23.10.2023 – 20 ZB 23.1536 – n. v. Rn. 7). Der Gesetzgeber hatte nämlich die entsprechende Änderung des § 56 Abs. 1 IfSG im Gegensatz zu anderen Gesetzesänderungen während der Corona-Pandemie ausdrücklich bewusst nicht mit Rückwirkung ausgestattet, was prinzipiell möglich gewesen wäre (vgl. hierzu VG München, U. v. 19.04.2023 – M 26b K 21.1368 – juris Rn. 22; VG München, U. v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 18 und 25 ff.; VG München, U. v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 18.). b) Der Kläger hat bezogen auf seine eigene Absonderung für den von ihm beantragten Zeitraum vom … März 2020 bis einschließlich *. April 2020 keinen Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung und auf Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung. aa) Einschlägige Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Die in § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG und § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG enthaltenen Anspruchsgrundlagen unterscheiden sich, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, dadurch, dass § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG für die behördliche Anordnung eines Tätigkeitsverbots und § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für die behördlich angeordnete Absonderung gilt (s. allgemein zur Differenzierung zwischen § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2: Eckart/Kruse, in BeckOK IfSG, 22. Edition, § 56 Rn. 23 ff.; Kümper, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 14 ff.; Sangs, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 56 Rn. 30 ff.). Vorliegend ergibt sich aus der E-Mail der Landeshauptstadt München vom … März 2020 und der von ihr ausgestellten Quarantänebestätigung vom … Juni 2020 übereinstimmend, dass gegenüber dem Kläger eine häusliche Absonderung angeordnet wurde. Zwar wird in der E-Mail vom … März 2020 ausgeführt, dass die Praxis des Klägers mangels zahnärztlicher Vertretung voraussichtlich bis zum *. April 2020 geschlossen bleibe. Hierbei handelt es sich aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB analog) jedoch nicht zugleich um die Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbots. Dies ergibt sich zum einen aus der gewählten Formulierung der E-Mail. Hierin gibt die handelnde Mitarbeiterin zu erkennen, dass es sich bei der Schließung der Praxis bis zum *. April 2020 mangels zahnärztlicher Vertretung um die logische, aus der Absonderung des Praxisinhabers erwachsende Konsequenz handelt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diesen Ausführungen eine eigenständige Regelungswirkung im Sinne einer Betriebsschließung beizumessen wären, sind nicht ersichtlich. Zum anderen hätte für die Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 31 IfSG gegenüber dem Kläger auch gar kein Bedürfnis bestanden, nachdem eine drohende Weiterverbreitung des Virus im beruflichen Kontext angesichts der Absonderung des Klägers bereits wirksam ausgeschlossen war. bb) Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG sind vorliegend bezogen auf die Absonderung des Klägers nicht erfüllt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG gilt der in § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthaltene Anspruch auf eine Entschädigung in Geld für Personen entsprechend, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Der Kläger wurde zur Überzeugung des Gerichts weder als Ausscheider noch als Ansteckungsverdächtiger, sondern als Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG abgesondert. Kranke zählten ausweislich des Wortlauts von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG während des maßgeblichen Absonderungszeitraums nicht zu den Anspruchsberechtigten (so auch VG München, Urt. v. 10.07.2023 – M 26a K 22.3949 – juris Rn. 40; VG Würzburg, U. v. 17.01.2022 – W 8 K 21.1139 – juris Rn. 17; VG Berlin, U. v. 11.07.2024 – 14 L 448/21 – juris Rn. 28 ff.; VG Ansbach, U. v. 13.12.2022 – AN 18 K 21.00259 – juris Rn. 31). Eine rückwirkende Anwendung der mit Erlass des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 mit Wirkung vom 31. März 2021 (BGBl. 2021 I, S. 370) geschaffenen Anspruchsberechtigung Kranker scheidet wie gezeigt aus (s.o.). (1) Kranker ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist (§ 2 Nr. 4 IfSG). Übertragbare Krankheit ist eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit (§ 2 Nr. 3 IfSG). Bei Covid-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit. Erkrankt ist eine Person, wenn sie die Symptome einer bestimmten übertragbaren Krankheit aufweist (Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 2 Rn. 32 f.). Für die Einordnung als Kranker im Sinne des Infektionsschutzrechts ist unerheblich, ob die auftretenden Symptome von solcher Schwere sind, sodass der Betroffene zugleich arbeitsunfähig ist (BayVGH, B. v. 23.10.2023 – 20 ZB 23.1536 – Rn. 6; VG München, U. v. 10.07.2023 – M 26a K 22.3949 – juris; VG München, U. v. 31.03.2023 – M 26a K 22.5174 – juris Rn. 27; VG Karlsruhe, U. v. 16.11.2022 – 2 K 3290/21 – juris Rn. 34; VG Berlin, U. v. 11.07.2024 – 14 L 448/21 Rn. 23; VG Ansbach, U. v. 13.12.2022 – AN 18 K 21.00259 – juris Rn. 27; Sangs/Eibenstein, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 2 Rn. 27; Gabriel in BeckOK IfSG, Stand: 10.01.2023, § 2 Rn. 15). Dies bedeutet, dass der Kläger gegen die infektionsschutzrechtliche Qualifizierung als Kranker nicht einwenden kann, dass er nach seinem eigenen Empfinden während des Absonderungszeitraumes arbeitsfähig gewesen wäre. Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Absonderungszeitraum existiert oder nicht. Darüber, ob diese Voraussetzungen für die infektionsschutzrechtliche Qualifizierung als Kranker im Einzelfall erfüllt sind, entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (OVG Magdeburg, B. v. 14.08.2023 – 3 L 54/23 – juris Rn. 13). Nach dem Überzeugungsgrundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn der Beweis die volle Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung begründet. Hierbei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Hierbei ist es der Autonomie des Tatrichters überlassen, welcher Beweismittel er sich bedienen will und welche Beweiskraft er Beweismitteln und Indiztatsachen beimisst (Kraft, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 16, Rn. 19; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 108 Rn. 4). (2) Im vorliegenden Fall steht unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger während des Zeitraums seiner Absonderung, für den er eine Verdienstausfallentschädigung begehrt, an Covid-19 erkrankt war, weil er unter hierfür krankheitstypischen Symptomen gelitten hat. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei aus Sicht der Kammer, dass dies von der Klagepartei auf entsprechende Nachfrage der Regierung von Oberbayern im Verwaltungsverfahren ausdrücklich so vorgetragen wurde. Besonderes Gewicht ist den Angaben der Klagepartei im Verwaltungsverfahren aus Sicht der Kammer deshalb beizumessen, weil es in der Natur der Sache liegt, dass der Betroffene über seinen persönlichen Gesundheitszustand und sein Befinden während der Absonderung am besten Auskunft geben kann und die Angaben während des Verwaltungsverfahrens in zeitlicher Hinsicht deutlich näher an der Absonderung liegen, als dies im gerichtlichen Verfahren der Fall ist (s. zum Stellenwert der Selbsteinschätzung bei Angaben über den Gesundheitszustand während einer Absonderung im Rahmen der Beweiswürdigung VG Augsburg, U. v. 03.04.2023 – Au 9 K 23.92 – juris Rn. 22 ff.; VG Augsburg, U. v. 08.05.2023 – Au 9 K 22.2374 – juris Rn. 22 ff.). Letzterem Aspekt kommt v.a. deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil nicht ausgeschlossen ist, dass Betroffene ihren Gesundheitszustand in der Rückschau womöglich abweichend als in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Absonderung bewerten, es sich bei dieser Neubewertung des eigenen Gesundheitszustandes jedoch um unbeachtliche nachträgliche subjektive Wahrnehmungen handelt (VG Augsburg, U. v. 08.05.2023 – Au 9 K 22.2374 – juris Rn. 25). Die Kammer hat hierbei auch zur Kenntnis genommen, dass die Klagepartei mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 und in der mündlichen Verhandlung erstmals erklärt hat, dass der Kläger anders als bislang von Seiten des Beklagten und von Seiten des Gerichts angenommen, in Wirklichkeit nicht unter Symptomen einer Covid-19-Erkrankung gelitten habe und dies von der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers bestätigt werden könne. Allerdings gelangt die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung, dass die erst gegen Ende des gerichtlichen Verfahrens veränderte Darstellung des Gesundheitszustandes des Klägers dem Ziel dienen soll, einen Anspruch auf eine Verdienstausfallenentschädigung tatbestandlich zu begründen. Der Kammer ist hierbei bewusst, dass die Begriffe „Infektion“ und „Erkrankung“ im allgemeinen Sprachgebrauch teilweise gleichgesetzt werden, sodass behördenseitig im Einzelfall zwecks Sachverhaltsaufklärung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) Anlass zu Rückfragen bestehen kann, um der infektionsschutzrechtlichen Differenzierung zwischen „Infektion“ im Sinne von § 2 Nr. 2 IfSG und „Kranker“ im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG gerecht zu werden. Vorliegend kann jedoch angesichts der eindeutigen Frage nach etwaigen beim Kläger bestehenden Krankheitssymptomen und der eindeutigen Bestätigung von Seiten der Klagepartei nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein solches Missverständnis vorliegt. Zu Gunsten der Klagepartei hat die Kammer außerdem in Erwägung gezogen, dass es durchaus im Bereich des Vorstellbaren liegt, dass der Sachvortrag des Klägerbevollmächtigten auf einem Missverständnis in der Kommunikation zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten beruht haben könnte. Allerdings konnte die Kammer nicht die erforderliche Überzeugung darüber gewinnen, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Wäre der Vortrag des Klägerbevollmächtigten tatsächlich auf ein bloßes Missverständnis zwischen ihm und dem Kläger zurückzuführen gewesen, so wäre angesichts der allein hierauf gestützten Begründung des ablehnenden Bescheides zu erwarten gewesen, dass die Klagepartei dieses Missverständnis bereits unmittelbar in der Klagebegründung durch entsprechenden korrigierenden Sachvortrag aufgeklärt hätte. Stattdessen wurde die Klage zunächst damit begründet, dass der Ausschluss Kranker vom Kreis der Anspruchsberechtigten rechtswidrig sei. Außerdem erfolgte von Seiten der Klagepartei auch auf entsprechenden Vortrag in der Klageerwiderung und auf zwei gerichtliche Hinweise vom 20. April 2023 bzw. vom 16. Februar 2024 keine Klarstellung in zeitlichem Zusammenhang dahingehend, dass der Kläger in Wirklichkeit nicht unter Symptomen gelitten habe und deshalb von falschen Umständen ausgegangen werde. Eine solche Korrektur des Sachvortrags erfolgte durch den Klägerbevollmächtigten erst mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 und in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2024. Bei der Würdigung dieser Angabe gilt es zur Überzeugung der Kammer außerdem zu berücksichtigen, dass diese Berichtigung des Sachvortrags erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als insbesondere auch das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass Erkrankte im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG nicht zum Kreis potentiell Anspruchsberechtigter zählten. Hinzukommt, dass weder der Klägerbevollmächtigte noch der Kläger persönlich von sich aus eine schlüssige Erklärung dafür gegeben haben, weshalb zunächst vorgetragen wurde, dass der Kläger unter Krankheitssymptomen gelitten habe. Stattdessen beschränkte sich der Vortrag im Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 darauf, dass der Sachvortrag zu korrigieren sei. Auch die Klarstellung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass der Vortrag auf einem Übertragungsfehler aus der E-Mail des Gesundheitsreferates beruhe, überzeugte die Kammer nicht vom Gegenteil, da in der E-Mail keine Angaben über beim Kläger vorhandene Symptome enthalten waren. Schließlich erklärt auch dieser Vortrag nicht, weshalb eine entsprechende inhaltliche Klarstellung nicht unmittelbar nach Erlass des ablehnenden Bescheides erfolgt ist, obwohl die Klagepartei das nach ihrer Darstellung vorliegende Missverständnis zu diesem Zeitpunkt bereits offensichtlich hätte erkennen können. Vor diesem Hintergrund war die Kammer auch nicht gehalten, die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers förmlich zu laden und als Zeugin einzuvernehmen, da der Kläger hinsichtlich seines persönlichen Gesundheitszustands das sachnächste Beweismittel darstellt. Einen förmlichen Beweisantrag hat die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (s. hierzu BayVGH, B. v. 15.06.2018 – 20 ZB 18.31354 – juris Orientierungssatz). Schließlich kann die Klagepartei – ungeachtet der Frage, ob es eine entsprechende Dokumentation bezogen auf den Kläger überhaupt gegeben hat – auch nicht mit Erfolg einwenden, dass keine belastbaren Daten bei der Landeshauptstadt München (mehr) über das Nichtbestehen von Krankheitssymptomen des Klägers vorhanden sind. Den allgemeinen Grundsätzen folgend trifft den Kläger in der Verpflichtungssituation die Darlegungslast, sämtliche anspruchsbegründenden Umstände darzulegen (Rixen, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 108 Rn. 127 ff.; Hüttenbrink, in Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, 3. Auflage, Rn. 235). Im Falle der Nichterweislichkeit trifft den Kläger die materielle Beweislast (Breunig, in BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2024, § 108 Rn. 17). Dies bedeutet, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (Kraft, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 52). Da eine Einordnung als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigter nach den in § 2 Nr. 6 und Nr. 7 IfSG enthaltenen Legaldefinitionen nur dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene nicht Kranker ist („…ohne krank…zu sein“), wäre vom Kläger auch darzulegen gewesen, dass er die Voraussetzungen von § 2 Nr. 4 IfSG im maßgeblichen Zeitraum nicht erfüllt hat. cc) Da der Kläger nicht entschädigungsberechtigt nach § 56 IfSG ist, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung nach § 58 IfSG (so ausdrücklich: BayVGH, U. v. 07.12.2023 – 20 BV 23.90 – juris Rn. 21 ff.). c) Der Kläger hat weder für den Zeitraum vom … März 2020 bis einschließlich … März 2020 (Arbeitnehmerin M* …*) noch für den Zeitraum vom … März 2020 bis einschließlich … April 2020 (insgesamt sieben Arbeitnehmerinnen) einen Anspruch auf Erstattung für von ihm zu Gunsten seiner Arbeitnehmerinnen verauslagten Verdienstausfallentschädigungen und der für diese entrichteten Sozialversicherungsbeiträge. aa) Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG in der im jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (vgl. hierzu VG München, U. v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 15 ff.). Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, wobei ihm die ausgezahlten Beträge wiederum auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Beträge besteht dabei nur im Umfang des Entschädigungsanspruchs des Arbeitnehmers gemäß § 56 Abs. 1 oder Abs. 1a IfSG gegenüber dem Beklagten. bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung liegen im Verhältnis zwischen den Arbeitnehmerinnen des Klägers zum Beklagten in beiden o.g. Zeiträumen nicht vor, sodass auch das Bestehen des hier klägerseitig geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ausscheidet. Dass der Beklagte gegenüber den Arbeitnehmerinnen ein berufliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 31 IfSG angeordnet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solches nicht aus der E-Mail der Landeshauptstadt München vom … März 2020, da diese schon nicht an die Arbeitnehmerinnen des Klägers adressiert war. Hinzukommt, dass diese E-Mail wie gezeigt (s.o.) auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Anordnung eines Tätigkeitsverbots verstanden werden konnte. cc) Auch die Tatbestandsvoraussetzungen von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der maßgeblichen Fassung liegen im Verhältnis zwischen den Arbeitnehmerinnen des Klägers zum Beklagten in beiden o.g. Zeiträumen nicht vor. (1) Soweit der Kläger für die Arbeitnehmerin M* … hinsichtlich des Zeitraums vom … März 2020 bis zum … März 2020 und für sechs weitere Arbeitnehmerinnen betreffend den Zeitraum vom … März 2020 bis einschließlich … April 2020 keine Absonderungsanordnungen beigebracht hat, fehlt es am erforderlichen Nachweis, dass diese tatsächlich einer behördlich angeordneten Absonderung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG unterworfen wurden. Auch insoweit trifft den Kläger die Darlegungs- und materielle Beweislast (s.o.; ausdrücklich in Bezug auf den Nachweis der Absonderung: VG Minden, U. v. 11.01.2023 – 16 K 1164/21 – juris Rn. 59). Einen Nachweis für die Absonderung der o.g. Arbeitnehmerinnen hat der Kläger nicht erbracht. Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Erlass einer Absonderungsanordnung ausschließlich das Verhältnis zwischen den Gesundheitsbehörden und seinen Arbeitnehmerinnen betreffe und er deshalb keine Möglichkeit habe, die geforderten Unterlagen beizubringen. Da der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers vom Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale des Anspruchs des Arbeitnehmers abhängt (s.o.), muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zugleich auf Grundlage der zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses bestehenden wechselseitigen Pflichten dazu in die Lage versetzen, den Erstattungsanspruch gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG geltend machen zu können, indem diesem bzw. der zuständigen Behörde erforderliche behördliche Bestätigungen zur Verfügung gestellt werden (VG Minden, U. v. 11.01.2023 – 16 K 1164/21 – BeckRS 2023, 530 Rn. 56; s. in diesem Zusammenhang auch den Auskunftsanspruch bzgl. des Ausschlusstatbestands einer fehlenden Schutzimpfung: Sangs, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 56 Rn. 70; Krainbring, NZA 2021, 247 (251)). Der Beklagte hatte den Kläger mehrfach dazu aufgefordert, entsprechende Bestätigungen für seine Arbeitnehmerinnen zum Nachweis der anspruchsbegründenden Umstände beizubringen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger daraufhin tätig geworden ist und seine Arbeitnehmerinnen (erfolglos) darum gebeten hat, behördliche Bestätigungen über deren Absonderung in o.g. Zeitraum einzuholen und ihm (oder der Regierung von Oberbayern) diese vorzulegen. (2) Darüber hinaus ist für das Gericht hinsichtlich der Arbeitnehmerin M* … für den Zeitraum vom … März 2020 bis einschließlich … März 2020 auch keine sonstige hoheitliche Maßnahme ersichtlich, aus der sich eine solche Absonderungsverpflichtung ergeben hätte. Auch nach Durchsicht der Veröffentlichungen im Bayerischen Ministerialblatt im streitgegenständlichen Zeitraum ist nicht erkennbar, auf welche Regelung der Bayerischen Staatsregierung sich der Kläger bezieht, aus der sich eine Absonderungsverpflichtung der Arbeitnehmerin wegen des Aufenthalts in Tirol vom … bis zum … März 2020 ergeben habe. Zwar ergab sich eine entsprechende Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV). Die EQV trat jedoch gemäß § 4 EQV erstmals am 10. April 2020 und damit erst nach dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Kraft. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum galten außerdem diverse Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege aus denen sich Betretungsverbote für diverse Einrichtungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten ergaben (z.B. Allgemeinverfügung zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten (BayMBl. 2020 Nr. 111 v. 11.03.2020), Allgemeinverfügung Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie (BayMBl. 2020 Nr. 143 v. 25.03.2020); Allgemeinverfügung Corona-Pandemie: Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen (BayMBl. 2020 Nr. 141 v. 25.03.2020), Allgemeinverfügung Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie“ (BayMBl. 2020 Nr. 140 v. 25.03.2020)). Eine aus der Rückkehr erwachsende Absonderungsverpflichtung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG enthielten die darin enthaltenen Regelungen jedoch nicht. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er seinerzeit selbst öfter die Grenze übertreten und entsprechende Aufforderung zur häuslichen Absonderung an der Grenze gesehen habe, blieb lediglich vage und bezog sich jedenfalls auf seine eigene Person, nicht hingegen auf die Wahrnehmungen seiner Arbeitnehmerin. Schließlich erfüllt auch das an seine Arbeitnehmerin adressierte Schreiben vom … März 2020, worin er ihr gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen hat, nicht die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 IfSG, da hierfür die hoheitliche Anordnung einer Behörde erforderlich ist (Sangs, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 56 Rn. 26; Kümper, in Kießling, IfSG, 3. Auflage, § 56 Rn. 16; Eckart/Kruse, in BeckOK IfSG, Stand: 01.01.2025, § 56 Rn. 23; Glaser, in Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 6. Auflage 2025, § 28 Rn. 221). (3) Ein Anspruch besteht schließlich auch nicht hinsichtlich der Arbeitnehmerin, für die der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals eine Quarantänebestätigung für den Zeitraum vom … März 2020 bis zum … April 2020 vorgelegt hat. Es kann hierbei dahin gestellt bleiben, ob die Arbeitnehmerin im streitgegenständlichen Zeitraum Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG gewesen ist und der Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin bereits aus diesem Grunde nicht besteht. Hierfür spräche insbesondere die Formulierung des Tenors der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Quarantänebestätigung und die darin enthaltene Quarantänedauer von über einem Monat. Eine Verdienstausfallentschädigung setzt schon begrifflich voraus, dass beim Arbeitnehmer ein Verdienstausfall entstanden ist. Daran fehlt es, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns oder Gehalts gegen den Arbeitgeber zusteht (s. auch BT-Drs. 19/27291, S. 61). Als auf dem Billigkeitsgedanken beruhendes Institut soll § 56 IfSG dort vor materieller Not schützen, wo die allgemeinen Fortzahlungspflichten nicht greifen, und nicht den Arbeitgeber von seinen Fortzahlungspflichten entlasten (OVG Münster, U. v. 10.03.2023 – 18 A 1460/22 – juris Rn. 42 f.; OVG Lüneburg, B. v. 23.09.2021 – 13 LA 286/21 – juris Rn. 5; B. v. 2.7.2021 – 13 LA 258/21 – juris Rn. 6; Eckart/Kruse in BeckOK IfSG, 23. Edition, § 56 Rn. 37; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 10; zur Vorgängervorschrift § 49 BSeuchG: BGH, U. v. 30.11.1978 – III ZR 43/77 – NJW 1979,422; zur Gesetzesbegründung s. BT-Drs. 19/27291, S. 61;). Der Kläger war hinsichtlich dieser Arbeitnehmerin jedenfalls auf der Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Lohnfortzahlung verpflichtet, sodass der Arbeitnehmerin kein Verdienstausfall entstanden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers bis zur Dauer von sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt und der Arbeitnehmer deshalb unverschuldet an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der Anspruch nach Abs. 1 nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 12 EFZG kann von den Vorschriften des EFZG, abgesehen von § 4 Abs. 4 EFZG, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 EFZG berechtigten Personen abgewichen werden. Für den streitgegenständlichen Zeitraum erachtet das Gericht bezogen auf die o.g. Arbeitnehmerin die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG als erfüllt. Insbesondere war die Arbeitnehmerin während dieses Zeitraums nach Überzeugung des Gerichts arbeitsunfähig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes erkrankt. Der Begriff der Krankheit im Sinne von § 3 Abs. 1 EFZG erfasst jeden regelwidrigen Körper- und Geisteszustand (BAG, U. v. 20.03.2024 – 5 AZR 234/23 – NZA 2024, 972 (973); Reinhard, in ErfK, EFZG, 25. Auflage 2025, § 3 Rn. 5), sodass auch eine SARS-CoV-2-Infektion selbst bei symptomlosem Verlauf eine Krankheit im Sinne von § 3 EFZG darstellt. Diese Krankheit bedingt zugleich die Arbeitsunfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers, wenn er behördlich abgesondert wird und er deshalb die von ihm vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen kann, weil er sich angesichts der häuslichen Absonderung nicht an seinen Arbeitsort begeben kann und zugleich eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt. Da die Absonderungsanordnung unmittelbare Folge der Infektion ist, unterbricht die Absonderung auch nicht den für § 3 EFZG erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der SARS-CoV-2-Infektion als Krankheit und dem Arbeitsausfall (ausführlich BAG, U. v. 20.03.2024 – 5 AZR 234/23 – juris Leitsatz 1, Rn. 13 ff.). Unerheblich ist bei alledem, ob und gegebenenfalls wie lange die Arbeitnehmerin Covid-19-Symptome gehabt hat; eine diesbezügliche Beweiserhebung durch das Gericht war deshalb nicht angezeigt. Im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin des Klägers infolge ihrer SARS-CoV-2-Infektion in der streitgegenständlichen Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Infektion stellte eine Erkrankung i.S.v. § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führte. Denn angesichts der behördlich angeordneten Absonderung in häuslicher Umgebung konnte die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung als Arzthelferin in der Praxis des Klägers in weiterer Konsequenz nicht erbringen. dd) Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung der für die Arbeitnehmerinnen entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nach § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 2 IfSG. Dieser Anspruch knüpft tatbestandlich an einen nach § 56 Abs. 1 IfSG bestehenden Entschädigungsanspruch an. Da dieser, wie vorstehend erörtert, hier jedoch nicht besteht, kann der Kläger auch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht beanspruchen (vgl. im Detail Kruse in BeckOK IfSG, 23. Edition, § 57 Rn. 1, 6). 3. Die Kammer hat die Anregung des Klägerbevollmächtigten, die Berufung zuzulassen zur Kenntnis genommen. Das Verwaltungsgericht kann die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO jedoch nur aus den § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO enthaltenen Gründen zulassen, welche vorliegend nicht gegeben sind. 4. Da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, war die Klage abzuweisen. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).