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Urteil

M 26a K 22.3949

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Entschädigungsanspruch für Kranke bestand nach § 56 Abs. 1 IfSG in der Fassung bis zum 31. März 2021 noch nicht; eine analoge Anwendung der späteren Fassung kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Entschädigungsanspruch für Kranke bestand nach § 56 Abs. 1 IfSG in der Fassung bis zum 31. März 2021 noch nicht; eine analoge Anwendung der späteren Fassung kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. 1. Gegenstand der Klage ist die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung und die Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung für die Zeit von 14. Dezember 2020 bis einschließlich 21. Dezember 2020. 2. Die am 12. August 2022 fristgerecht erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO statthaft, da sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Entschädigungsantrags im Bescheid vom 15. Juli 2022 wendet und den Erlass eines für ihn günstigeren Bescheides begehrt. Dass der Klageantrag hinsichtlich der begehrten Entschädigungshöhe nicht beziffert ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da der anspruchsbegründende Sachverhalt, hier der Entschädigungsantrag für Selbständige nach §§ 56 Abs. 1 und 58 IfSG vom … Juli 2021, benannt wurde, so dass das Gericht den mit der Klage begehrten Entschädigungsbetrag ermitteln kann (vgl. hierzu VG Bayreuth, U.v. 17.01.2022 – B 7 K 21.425 – juris Rn. 37, VG Münster, U.v. 19.05.2022 – 5a K 854/21 – beck-online, Rn. 33). 3. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung und auf Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung hat und sich der streitgegenständliche Bescheid vom 15. Juli 2022 somit als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 3.1 Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 56 IfSG in der von 19. November 2020 (BGBl. 2020 I S. 2397) bis 15. Dezember 2020 (BGBl. 2020 I S. 3136) und § 58 IfSG in der ab 19. November 2020 (BGBl. 2020 I 2397), mithin im Zeitraum der angeordneten Absonderung geltenden Fassung (vgl. hierzu VG München, U.v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 15ff., VG Bayreuth, U.v. 21.06.2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 21ff.). 3.2 Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung enthält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Nach § 58 Satz 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung haben Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1 und 1a IfSG, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Rentensowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, gegenüber dem nach § 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Zahlung verpflichteten Land einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. 3.3 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der maßgeblichen Fassung sind vorliegend nicht erfüllt. 3.3.1 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG ist das Vorliegen einer Absonderungsanordnung. Eine solche wurde seitens des Klägers zwar nicht vorgelegt. Zwischen den Beteiligten ist jedoch unstreitig, dass gegenüber dem Kläger in der streitgegenständlichen Zeit von 14. Dezember 2020 bis 21. Dezember 2021 eine Absonderung angeordnet worden war, was sich aus der vom Kläger im Antragsverfahren vorgelegten E-Mail des Referats für Gesundheit und Umwelt der …stadt M. vom 21. Dezember 2020, wonach die angeordnete Quarantäne am 21. Dezember 2020 um Mitternacht ende, ergibt, und in der Klageerwiderung des Beklagten vom 1. Dezember 2022, wonach der Kläger vom 12. Dezember 2020 bis 21. Dezember 2020 als Kranker nach § 2 Nr. 4 IfSG abgesondert wurde, bestätigt wird. 3.3.2 Dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG in der vorliegend maßgeblichen Fassung steht jedoch entgegen, dass der Kläger im angeordneten und vorliegend streitgegenständlichen Absonderungszeitraum von 14. Dezember 2020 bis 21. Dezember 2020 weder Ausscheider noch Ansteckungsverdächtiger noch Krankheitsverdächtiger war und damit die Anspruchsvoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. 3.3.2.1 Nach der Begriffsbestimmung des Infektionsschutzgesetzes ist Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein (§ 2 Nr. 6 IfSG). Kranker ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist (§ 2 Nr. 4 IfSG). Da der Kläger positiv auf Corona getestet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum Krankheitserreger ausgeschieden hat. Jedoch geht das Gericht aufgrund der vom Kläger im Antragsverfahren gemachten Angaben davon aus, dass er im Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 21. Dezember 2020 krank gewesen ist und damit kein Ausscheider war. Der Kläger hat – wie im Tatbestand bereits dargelegt – die unter Nr. 7.1. des Antragsformulars gestellte Frage, ob er während des Tätigkeitsverbots/der Absonderung (Quarantäne) arbeitsunfähig krank gewesen sei, bejaht und als Zeitraum der Erkrankung „vom 10.12.2020 bis 21.12.2020“ angegeben. Die weiter gestellte Frage, ob es sich dabei um eine COVID-19-Erkrankung gehandelt habe, bejahte er. Die unter Nr. 5 gestellte Frage, ob er während des Tätigkeitsverbots/der Absonderung (Quarantäne) die Möglichkeit gehabt habe, von Zuhause aus zu arbeiten („Homeoffice“), verneinte der Kläger mit der Begründung, dass er total krank gewesen sei, er gar nichts habe machen können und er nur im Bett gelegen sei. Auf die unter Nr. 7.4 des Antragsformulars gestellte Frage, in welchem prozentualen Umfang der Betrieb geruht habe, gab der Kläger an, dass der Betrieb zu 100% geruht habe, da er todkrank gewesen sei und absolut keine Arbeitsmöglichkeit gehabt habe; außerdem sei ihm Personenkontakt verboten gewesen. Die vom Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2023 zum Gesundheitszustand des Klägers gemachten Angaben führen zu keiner anderen Auffassung des Gerichts. Soweit vorgetragen wurde, dass sich die Angaben zum Gesundheitszustand des Klägers nicht auf den gesamten Quarantänezeitraum bezogen hätten, sondern nur auf die bereits geschilderten Tage, an denen dieser krank gewesen sei, steht dem die eindeutige Formulierung und die Beantwortung der Frage Nr. 7.1. des Antragsformulars durch den Kläger entgegen, wonach für den Fall, dass die Frage nach der arbeitsunfähigen Erkrankung bejaht würde, der konkrete Zeitraum der Erkrankung (und nicht der konkrete Zeitraum des Tätigkeitsverbotes/der Absonderung (Quarantäne), der bereits unter Nr. 4 abgefragt worden war) anzugeben war und hierzu vom Kläger „vom 10.12.2020 bis 21.12.2020“ angegeben wurde. Auch überzeugt das Vorbringen nicht, dass der Kläger die Frage, weshalb für ihn keine Möglichkeit bestanden habe, im Homeoffice zu arbeiten, unter Nr. 5 des Antragsformulars deshalb damit beantwortet habe, dass er total krank gewesen sei, er gar nichts habe machen können und nur im Bett gelegen sei, weil er den Antrag einen Tag vor seinem Urlaub ausgefüllt habe und deshalb Fehler gemacht worden sind. Wäre der Kläger tatsächlich nicht erkrankt gewesen, wäre es naheliegend gewesen, auszuführen, ob und ggf. weshalb keine Möglichkeit der Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice gegeben war, z.B. aufgrund fehlender Ausstattung, anstatt sich darauf zu berufen, total krank gewesen und nur im Bett gelegen zu sein und nichts habe machen zu können. Weshalb ein bevorstehender Urlaub der Grund für eine derartige nicht naheliegende und nach nunmehrigen Vorbringen falsche Antwort gewesen sein sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass beim Ausfüllen von Formularen grundsätzlich auch Fehler gemacht werden können. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handelt, die beruflich im Umgang mit Formularen versiert sein dürfte, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für einen …verein Steuererklärungen für Dritte erstellt, und dass der Kläger nicht nur eine Frage eventuell nicht korrekt verstanden und beantwortet hat, sondern auf mehrere Fragen explizit seine Erkrankung angeführt und seinen Zustand als todkrank bezeichnet hat, woran er nunmehr nach Erhalt des ablehnenden Bescheides vom 15. Juli 2022 nicht mehr festhalten möchte. Soweit die Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2023 vorgetragen hat, dass es dem Kläger am Montag wieder bessergegangen sei, er habe essen und laufen können, er geduscht habe und keine Gliederschmerzen und keinen Schüttelfrost mehr gehabt habe, können diese Angaben „aus zweiter Hand“ die vom Kläger selbst „aus erster Hand“ im Antragsverfahren gemachten Angaben und die dort zu seinem Gesundheitszustand abgegebene Selbsteinschätzung nicht entkräften. Gleiches gilt für den im Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 vorgelegten Whats-App-Chat mit Herrn Prof. Dr. … E., einem Kinderarzt, weshalb sich eine Einvernahme dieses Arztes als Zeuge für das Gericht auch nicht aufdrängte (vgl. hierzu auch VG Augsburg, U.v. 27.06.2022 – Au 9 K 21.2463 – juris Rn. 22ff.). 3.3.2.2 Der Kläger kann seinen Entschädigungsanspruch auch nicht darauf stützen, im streitgegenständlichen Absonderungszeitraum Ansteckungsverdächtiger oder Krankheitsverdächtiger gewesen zu sein. Ansteckungsverdächtiger ist nach § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Krankheitsverdächtig ist nach § 2 Nr. 5 IfSG eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen. Da der Kläger seinen Angaben zufolge im streitgegenständlichen Absonderungszeitraum – wie oben dargelegt – krank war und positiv auf Corona getestet wurde, kommt seine Einstufung als Ansteckungsverdächtiger oder Krankheitsverdächtiger nicht in Betracht. 3.3.2.3 Ein Entschädigungsanspruch für Kranke bestand nach § 56 Abs. 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung jedoch noch nicht. Ein solcher wurde erst durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 mit Wirkung vom 31. März 2021 (BGBl. 2021 I, S. 370) eingefügt. Eine analoge Anwendung dieser späteren Fassung von § 56 Abs. 1 IfSG auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht, da es hierfür bereits an einer Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hatte nämlich die entsprechende Änderung des § 56 Abs. 1 IfSG im Gegensatz zu anderen Gesetzesänderungen während der Corona-Pandemie ausdrücklich nicht mit Rückwirkung ausgestattet, was prinzipiell möglich gewesen wäre (vgl. hierzu VG München, U.v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 18 und 25ff). 3.4 Da der Kläger nicht entschädigungsberechtigt nach § 56 IfSG ist, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung nach § 58 IfSG. Darauf, ob es sich bei den unter Nr. 8.1 des Entschädigungsantrags vom … Juli 2021 geltend gemachten Ausgaben überhaupt um nach § 58 IfSG grundsätzlich erstattungsfähige Aufwendungen handelt, für die der Kläger im Übrigen auch keine Nachweise vorgelegt hat, kommt es somit entscheidungserheblich nicht an. 4. Da der Kläger, wie oben dargelegt, die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht erfüllt, hat die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg und war daher abzuweisen. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).