Urteil
M 27 K 22.4113
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG kann auch allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Dabei bedarf es im Fall eines straffällig gewordenen Ausländers keiner Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift. Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei derartigen Straftaten anders zu bewertende Ausnahmefälle geben. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Von der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG werden auch Straftaten und nicht nur Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften erfasst. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG kann auch allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Dabei bedarf es im Fall eines straffällig gewordenen Ausländers keiner Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift. Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei derartigen Straftaten anders zu bewertende Ausnahmefälle geben. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Von der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG werden auch Straftaten und nicht nur Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften erfasst. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und nicht rechtsverletzend (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich als rechtmäßig. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Entscheidung sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch G.v. 8. Mai 2024 (BGBl I Nr. 152), zugrunde zu legen. Im Fall der Klägerin liegt jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (a.) und bei einer Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise die Bleibeinteressen der Klägerin (b.). a. Eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG kann (alleine) auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom maßgeblichen weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der eine Straftat begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17). Dabei bedarf es keiner Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie etwa Drogendelikten oder Delikten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, im Einzelfall so etwa bei Falschangaben zur Erlangung der Duldung, einer Identitätstäuschung gegenüber der Ausländerbehörde, Falschangaben im Visumsverfahren, Verletzung der Passpflicht oder Körperverletzung. Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 33 m.w.N.). Angeknüpft werden kann dabei nur an ein Ausweisungsinteresse, das zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch aktuell ist. Dabei ist für die gefahrabwehrrechtliche Beurteilung eines eintretenden Bedeutungsverlustes eines strafrechtlich relevanten Handelns die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine untere Grenze, die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine obere Grenze. In diesem Zeitrahmen ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses an generalpräventiven Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze für die Annahme eines noch bestehenden generalpräventiven Ausweisungsinteresses (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22 f.; U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 18 f.). Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2020 – 10 ZB 20.1852c – juris Rn. 7). Hieran gemessen besteht im konkreten Fall der Klägerin ein aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den nicht zu beanstandenden generalpräventiven Erwägungen auf S. 6 f. des Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend ist auszuführen: Das von dem Straftatbestand der Urkundenfälschung geschützte Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden (vgl. Erb in MüKo, StGB, 4. Aufl. 2022, § 267 Rn. 1). Auf eine Reaktion der Arbeitgeberin als „Geschädigte“ kann es daher für die Annahme generalpräventiver Gründe nicht maßgeblich ankommen. Die ausländerrechtliche Reaktion auf eine Urkundenfälschung, die sich gegen ein Rechtsgut der Allgemeinheit richtet, ist geeignet, eine Abschreckungswirkung bei anderen Ausländerinnen und Ausländern zu erzeugen. Der Sachverhalt weist auch keine derartigen Besonderheiten auf, dass eine Abschreckungswirkung nicht eintreten kann. Zwar ist die weltweite Covid-19-Pandemie als bislang singulärer Ereignis und Ausnahmesituation anzusehen, der Klägerin wird allerdings gerade nicht die zunächst unterbliebene Impfung zum Vorwurf gemacht, sondern das Begehen einer Urkundenfälschung, um trotz fehlenden Impfnachweises in den Genuss bestimmter Vorteile zu kommen. Dass die Klägerin sich später hat impfen lassen, lässt das Bedürfnis nach einer ausländerrechtlichen Reaktion auf die begangene Urkundenfälschung nicht entfallen. Eine solche Urkundenfälschung kann auch unter anderen Umständen begangen werden. Die Urkundenfälschung der Klägerin zu dem Zweck, sich nicht zustehende persönliche Vorteile zu verschaffen, ist geeignet, ohne ausländerrechtliche Reaktion mit vergleichbaren Delikten von anderen Ausländerinnen und Ausländern nachgeahmt zu werden. Ob bei der Klägerin selbst zum Entscheidungszeitpunkt (noch) eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, ist weder für die Beurteilung des Bestands noch der Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses von Belang und kann somit dahinstehen. Da seit der Urkundenfälschung der Klägerin am ... zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht einmal die einfache strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren verstrichen ist (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 5, § 78a Satz 1 StGB), ist die Tat unter generalpräventiven Gesichtspunkten in jedem Fall noch aktuell. b. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – nach Abs. 2 insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder einem anderen aufnahmebereiten Staat, die Folgen seiner Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat – vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (insbesondere nach den vertypten Ausweisungsinteressen gem. § 54 AufenthG) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (insbesondere nach den vertypten Bleibeinteressen gem. § 55 AufenthG) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. aa. Es liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG (n.F.) vor. Die Klägerin hat einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. Ein Rechtsverstoß ist demnach immer dann beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2023 – 19 ZB 22.2431 – juris Rn. 12 m.w.N.). Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt. Zu dieser Beurteilung kann auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 AufenthG geregelte Beschränkung der Mitteilungspflichten sowie auf die in Nr. 55.2.2.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 55 festgelegten Geringfügigkeitsgrenzen zurückgegriffen werden, die Verurteilungen wegen einer Straftat von bis zu 30 Tagessätzen erfasst (vgl. SächsOVG, B.v. 7.1.2019 – 3 B 177/18 – juris Rn. 7). Die Urkundenfälschung stellt eine solche vorsätzliche Straftat dar, die mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen geahndet wurde und somit nicht mehr als geringfügig anzusehen ist. Von der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG (n.F.) werden auch Straftaten und nicht nur Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften erfasst. Anlass für eine teleologische Reduktion im Hinblick auf etwaige Wertungswidersprüche zu den anderen in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen besteht nicht, da das Anliegen, den in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (a.F.) enthaltenen Tatbestand zu streichen, im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit fand und der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG (n.F.) vielmehr ausdrücklich eine Auffangfunktion zur Begründung eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses zugedacht worden ist (vgl. NdsOVG, U.v. 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – juris Rn. 64 m.w.N). Erst die nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, ob das Interesse an der Ausreise letztendlich überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch einem Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (n.F.) das den Umständen des Einzelfalles angemessene Gewicht zu verleihen. Hieran hat sich auch aufgrund des am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) nichts geändert. Hierdurch sind zwar unter anderem zwei neue schwerwiegende Ausweisungsgründe geschaffen worden (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 2a und 9 AufenthG), die sich auf rechtskräftige Verurteilungen wegen dort näher bezeichneter vorsätzlicher Straftaten beziehen und die insoweit jeweils einschränkend formulieren: „Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außer Betracht“. Die Gesetzgebungsmaterialien enthalten allerdings keinen Hinweis darauf, dass damit auch an das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (n.F.) strengere Anforderungen gestellt werden sollten und die § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (n.F.) beigemessene Auffangfunktion entfallen sollte. Das gesetzgeberische Anliegen ging vielmehr ausdrücklich dahin, die Ausweisungsgründe erweitern zu wollen (vgl. NdsOVG, U.v. 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – juris Rn. 64 m.w.N.; im Ergebnis ebenso weiterhin angewendet von VGH BW, B.v. 7.5.2024 – 12 S 1861/23 – juris Rn. 34). bb. An der umfangreichen Abwägung im Bescheid gibt es rechtlich nichts zu erinnern. Relevante Umstände, die nicht berücksichtigt worden oder seit Bescheiderlass neu eingetreten sind und zum Zeitpunkt der Entscheidung ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, sind über die wirtschaftlichen Bindungen hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2024 vorgelegte positive Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin der Klägerin vom ..., in der auch eine Stellenzusage für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung enthalten ist, ist zwar zugunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellen. Sonstige über diese wirtschaftliche Integration hinausgehende Bleibeinteressen sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere hält sich die Klägerin erst seit September 2020 im Bundesgebiet auf, ist in Georgien aufgewachsen, hat dort die Schule abgeschlossen und war sogar bereits an einer Universität immatrikuliert. Familiäre Bindungen bestehen ebenfalls nur im Herkunftsstaat. Vertypte Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG erfüllt die Klägerin nicht. Das durch die strafrechtliche Verurteilung begründete Ausweisungsinteresse überwiegt im konkreten Einzelfall das Bleibeinteresse. Dabei ist neben der nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden im Rahmen der konkreten Tat auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Klägerin neben der persönlichen Vorteilsverschaffung durch das Vortäuschen eines Impfstatus während der Verbreitung der Omikron-Variante im Frühjahr 2022, wenn schon nicht willentlich, jedenfalls wissentlich in Kauf nahm, durch die Inanspruchnahme der Vorteile für Geimpfte für Dritte ein höheres Ansteckungsrisiko zu begründen. Eine Abwägung geht daher zu ihren Lasten aus. 2. Auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 3. Ferner sind auch der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids gem. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, auf die die gerichtliche Überprüfung insoweit beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.