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Urteil

13 LC 116/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0306.13LC116.23.00
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Leitsätze
1. Die durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) geschaffenen neuen schwerwiegenden Ausweisungsinteressen in § 54 Abs. 2 Nr. 2a und 9 AufenthG stellen weder die Auffangfunktion des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (= § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a.F.) infrage noch bedingen sie höhere Anforderungen an das Vorliegen dieses Ausweisungsinteresses. 2. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung hängt nicht davon ab, ob eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie besteht. 3. Eine sog. inlandsbezogene Ausweisung kann mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie zu vereinbaren sein und ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn der von ihr betroffene Ausländer aufgrund Passlosigkeit und ungeklärter Staatsangehörigkeit auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann, eine Verschlechterung seines bisherigen Aufenthaltsstatus nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG mangels rechtmäßigen Aufenthalts nicht eintritt und auch keine Titelerteilungssperre im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG herbeigeführt werden kann. Ihre spezialpräventive Wirkung besteht maßgeblich in der richtungsweisenden Entscheidung für das Nichtvorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und der damit verbundenen Verhinderung einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung für absehbare Zeit. Ihre generalpräventive Wirkung ist losgelöst von der Situation des von der Ausweisung konkret betroffenen Ausländers zu beurteilen. 4. Eine Abschiebungsandrohung ohne Bestimmung eines konkreten Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, erfüllt nicht alle konstitutiven Merkmale einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie . 5. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss nach deren Art. 3 Nr. 6 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen. 6. Ein Mitgliedstaat kann zwar auch noch nach Ablauf der Umsetzungsfrist (vgl. Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1 der Rückführungsrichtlinie) beschließen, von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme Gebrauch zu machen (sog. Opt-Out); dies darf jedoch keine nachteiligen Folgen für diejenigen Personen haben, die zuvor bereits in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen sind. 7. Im nationalen Recht existiert auch nach dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) keine Rechtsgrundlage, auf die der Erlass einer von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängigen isolierten Titelerteilungssperre gestützt werden kann.
Entscheidungsgründe
1. Die durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) geschaffenen neuen schwerwiegenden Ausweisungsinteressen in § 54 Abs. 2 Nr. 2a und 9 AufenthG stellen weder die Auffangfunktion des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (= § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a.F.) infrage noch bedingen sie höhere Anforderungen an das Vorliegen dieses Ausweisungsinteresses. 2. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung hängt nicht davon ab, ob eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie besteht. 3. Eine sog. inlandsbezogene Ausweisung kann mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie zu vereinbaren sein und ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn der von ihr betroffene Ausländer aufgrund Passlosigkeit und ungeklärter Staatsangehörigkeit auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann, eine Verschlechterung seines bisherigen Aufenthaltsstatus nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG mangels rechtmäßigen Aufenthalts nicht eintritt und auch keine Titelerteilungssperre im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG herbeigeführt werden kann. Ihre spezialpräventive Wirkung besteht maßgeblich in der richtungsweisenden Entscheidung für das Nichtvorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und der damit verbundenen Verhinderung einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung für absehbare Zeit. Ihre generalpräventive Wirkung ist losgelöst von der Situation des von der Ausweisung konkret betroffenen Ausländers zu beurteilen. 4. Eine Abschiebungsandrohung ohne Bestimmung eines konkreten Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, erfüllt nicht alle konstitutiven Merkmale einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie . 5. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss nach deren Art. 3 Nr. 6 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen. 6. Ein Mitgliedstaat kann zwar auch noch nach Ablauf der Umsetzungsfrist (vgl. Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1 der Rückführungsrichtlinie) beschließen, von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme Gebrauch zu machen (sog. Opt-Out); dies darf jedoch keine nachteiligen Folgen für diejenigen Personen haben, die zuvor bereits in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen sind. 7. Im nationalen Recht existiert auch nach dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) keine Rechtsgrundlage, auf die der Erlass einer von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängigen isolierten Titelerteilungssperre gestützt werden kann.