Beschluss
12 S 1861/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0507.12S1861.23.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung richtet sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) auch gegen die Vollziehbarkeit eines mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.(Rn.7)
2. Die Ausübung der Personensorge im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) umfasst bei getrenntlebenden Eltern eine Kombination der Wahrnehmung des Sorgerechts (§§ 1626 f., 1687 BGB) durch Übernahme von Entscheidungen mit der Übernahme von Elternverantwortung durch Betreuungs- und Erziehungsleistungen in angemessenem und möglichem Maße.(Rn.19)
(Rn.24)
3. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) findet dann Anwendung, wenn bei der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ein Regelfall und keine Atypik festzustellen ist.(Rn.39)
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt xxxxx xxxx-xxxxx xxxxxxxx, zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2023 - 5 K 2362/23 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juni 2023 gegen den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 23. Mai 2023 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung richtet sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) auch gegen die Vollziehbarkeit eines mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.(Rn.7) 2. Die Ausübung der Personensorge im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) umfasst bei getrenntlebenden Eltern eine Kombination der Wahrnehmung des Sorgerechts (§§ 1626 f., 1687 BGB) durch Übernahme von Entscheidungen mit der Übernahme von Elternverantwortung durch Betreuungs- und Erziehungsleistungen in angemessenem und möglichem Maße.(Rn.19) (Rn.24) 3. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) findet dann Anwendung, wenn bei der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ein Regelfall und keine Atypik festzustellen ist.(Rn.39) Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt xxxxx xxxx-xxxxx xxxxxxxx, zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2023 - 5 K 2362/23 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juni 2023 gegen den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 23. Mai 2023 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– EUR festgesetzt. A. Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, weil die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO vorliegen. B. Die am 29.11.2023 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den am 15.11.2023 zugestellten, angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg ist zulässig und begründet. I. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, VBlBW 2023, 249, 251, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, NVwZ-RR 2017, 801 Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2023, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40). Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 9, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, 384; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33). II. Der Vortrag der Beschwerde zu den Umgangskontakten des Antragstellers mit seinem Sohn ziehen die tragenden Gründe des angegriffenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel (1.). Die deshalb erforderliche Prüfung des Rechtsschutzbegehrens durch den Senat an den allgemeinen Maßstäben des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers (2. - 4.). 1. a) Innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend gemacht, dass es am 01.10.2023 eine mehr als fünfstündige Feier mit seinem Sohn, der Kindsmutter, deren Mutter und deren Großmutter gegeben habe. Zwischen dem 08.10.2023 und dem 24.10.2023 sei er zwei Wochen erkrankt gewesen und auch stationär im Krankenhaus behandelt worden. Am 24.10.2023 habe es dann ein etwa einstündiges Treffen in xxx xxxxxxxxx gegeben, in den folgenden zwei Wochen einen zweistündigen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn und vier Videotelefonate. Die Großmutter mütterlicherseits des Sohns des Antragstellers erklärt in einem undatierten Schreiben, das am 13.12.2023 vorgelegt worden ist, dass der Antragsteller seit etwa einem Monat sehr viel Kontakt zu seinem Sohn habe und sie sich derzeit fast täglich sehen würden. Auch davor habe es Kontakt gegeben, mal mehr, mal weniger und zwar auf dem Spielplatz, in einem Restaurant, in xxxxxxxxxxx oder bei der Urgroßmutter. Der Ehemann der Großmutter bestätigt schriftlich undatiert, dass der Antragsteller derzeit und in den letzten Monaten regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn habe und gehabt habe. b) Dieser Vortrag zieht den Ansatz des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht dargetan, wie sich der behauptete Umgang seit Juli 2023 dargestellt habe, was dazu führe, dass sich das Gericht an die von der Kindesmutter in einem Telefonat am 24.10.2023 getätigte Aussage zum Umfang des Umgangsrechts halten müsse - das letzte Treffen habe am 30.09.2023 stattgefunden, der Antragsteller nehme am Leben seines Sohnes nicht teil -, so dass derzeit nicht von einer Ausübung der Personensorge des Antragstellers ausgegangen werden könne, in Zweifel. Dies gilt auch für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob ein atypischer Fall im Rahmen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aufgrund der familiären Beziehung des Antragstellers zu seinem Sohn vorliegt. In diesem Zusammenhang heißt es im angegriffenen Beschluss, nach summarischer Prüfung und unter Zugrundelegung des äußerst unsubstantiierten Vortrags des Antragstellers zum derzeitigen Umgang mit seinem Sohn sei nicht davon auszugehen, dass eine emotionale Bindung zwischen Vater und Sohn bestehe, die bei einer Trennung Schaden nehmen könnte. Darauf gestützt hat das Verwaltungsgericht auch die Ermessensentscheidung des Vertreters des Antragsgegners im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als nicht zu beanstanden charakterisiert. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung - die Erwägungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich insoweit allein auf die vollziehbare Ausreisepflicht und die zuvor bestehende Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - gilt dies ebenso für die Entscheidung über die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Damit ist aus Rechtsgründen auch die Entscheidung über die Vollziehbarkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfasst, denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG steht im - hier eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Abschiebungsandrohung, so dass sie keinen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und voneinander trennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bilden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 15.23 -, juris Rn. 1), was sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, bei dem um die Vollziehbarkeit der jeweiligen Regelung gestritten wird, auswirken muss. Daher richtet sich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG auch gegen die Vollziehbarkeit eines mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Aufgrund des - inhaltlich neuen - Tatsachenvortrags in der Beschwerde ist der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen summarischen Bewertung des Sachvortrags und der darauf aufbauenden vorläufigen Sachverhaltsfeststellung der Boden entzogen, sie muss im Rahmen der nunmehr geforderten umfassenden Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist, vom Senat anhand des nunmehr aktuellen Vorbringens der Beteiligten erneut in einer eigenen Entscheidung vorgenommen werden. 2. a) Da der Antragsteller im Zeitpunkt der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 AufenthG - am 27.10.2020 - im Besitz eines Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs zu seinem Sohn gewesen ist - dieses hatte eine Gültigkeit bis zum 29.12.2020 -, führte der Antrag zum Entstehen der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet. Denn die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während eines anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs -, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese Wirkung durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.02.2021 - 12 S 3852/20 -, VBlBW 2021, 425, und vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 13; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 81 Rn. 122, 125 ), so wie es hier der Fall ist. b) Ebenso richtet sich der vorläufige Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung (vgl. § 12 LVwVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und gegen das verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) nach § 80 Abs. 5 VwGO. 3. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs zu seinem Sohn hat Erfolg. Es erweist sich derzeit als offen, ob die Versagung des vom Antragsteller begehrten Aufenthaltstitel rechtmäßig ist (b)). Gemessen an den allgemeinen Maßstäben (a)) hat der Antrag deswegen Erfolg, weil sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entscheidung derzeit überwiegt (c)). a) Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220, 228 f.; BVerfG (K), Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06 -, BVerfGK 11, 179). So bedürfen gerade Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von Ausländern einer besonderen Rechtfertigung, die eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Bezug auf den Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfordert (BVerfG (K), Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104, 105). Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers in aller Regel nicht das öffentlichen Vollzugsinteresse. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 100). Lassen sich Aussagen zu den Erfolgsaussichten nicht treffen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 -, juris Rn. 11). Es sind alle schutzwürdigen Interessen des Betroffenen am Suspensiveffekt zu ermitteln und in die Erwägungen einzubeziehen. Auch die Vollzugsinteressen sind - ohne Bindung an den Vortrag - zu ermitteln und ebenfalls gewichtet in die Abwägung einzubeziehen (Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 93). b) Es ist derzeit offen, ob sich die Entscheidung des Vertreters des Antragsgegners, dem Antragsteller den begehrten Aufenthaltstitel zu versagen, als rechtmäßig erweist. aa) Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu seinem Sohn richtet sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung zur Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Antragsteller gehört zwar als sorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis an (1). Es ist derzeit offen, ob er die Personensorge zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) mit seinem minderjährigen Sohn derzeit ausübt und ob zu erwarten ist, dass er sie in absehbarer Zeit in der vorausgesetzten Weise ausüben wird (2). Dem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG steht zwar sehr wahrscheinlich das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, weil der Antragsteller verschiedene schwerwiegende Ausweisungsinteressen verwirklicht hat und wohl kein atypischer Ausnahmefall vorliegt (3). Es ist aber wiederum offen, ob die Entscheidung des Antragsgegners, von der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht im Ermessenswege nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen, rechtlich Bestand haben kann (4). (1) Dem Antragsteller steht die Personensorge für seinen minderjährigen Sohn gemeinsam mit der Mutter zu, da die Eltern im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet gewesen sind und eine Beendigung der elterlichen Sorge - etwa durch eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB - nicht eingetreten ist. (2) Es erweist sich derzeit aber als eine tatsächlich offene Frage, ob der Antragsteller die Personensorge derzeit oder zumindest in absehbarer Zeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausübt bzw. ausüben wird. (a) Das Tatbestandsmerkmal „zur Ausübung der Personensorge“ in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG greift die familienrechtliche Begriffsbildung in § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB auf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 -, FamRZ 2019, 753, 754 = juris Rn. 68; Marx in: GK-AufenthG, § 28 AufenthG Rn. 79 ). § 1626 Abs. 1 BGB enthält insoweit drei Legaldefinitionen: Nach Satz 1 haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst nach Satz 2 die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). § 1627 Satz 1 BGB regelt weiter, wie die Eltern die elterliche Sorge „auszuüben“ haben. In § 1687 BGB wird die praktische Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge nach Trennung und Scheidung geregelt. Nur in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist bei gemeinsamer Verantwortung eine einvernehmliche Entscheidung notwendig. Da sich auch der Begriff der „Ausübung“ im Aufenthaltsrecht wiederfindet, liegt auf der Hand, dass die formale Inhaberschaft des Personensorgerechts lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erfüllung des Tatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darstellt. Vielmehr folgt aus der Verwendung dieses Begriffs, dass zur bloßen Inhaberschaft ein Handlungselement hinzukommen muss, das auf eine spezifische Beziehung zwischen Kind und Elternteil angelegt ist. Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus, wenn er seine elterliche Verantwortung - in diesem Fall insbesondere das Sorgerecht und die mit ihm korrespondierende Sorgepflicht - durch einen entsprechenden Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich aktiv wahrnimmt. Der sorgeberechtigte Elternteil muss von seinem Sorgerecht in einer Weise Gebrauch machen, die sich in seinem Verhalten gegenüber dem Kind manifestiert und seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht. Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 -, FamRZ 2019, 753, 754). Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „zur Ausübung der Personensorge“ ist aber nicht (nur) der Gesichtspunkt einer Beteiligung an formalen Entscheidungen, die die Lebensgestaltung und Erziehung des Kindes betreffen, sondern insbesondere auch die tatsächliche Gestaltung der Beziehung zwischen Kind und Elternteil unter Berücksichtigung insbesondere der verfassungsrechtlichen und völkervertragsrechtlichen Vorgaben wertend in den Blick zu nehmen; eine rein schematische Abgrenzung verbietet sich bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen. Insoweit ist von Bedeutung, dass die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu verpflichtet, bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122, 123). Diese Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207, 1208). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Kindes und des Elternteils umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 31). Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein; auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 35, und vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, BVerfGK 7, 49, 58). Bei Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Auch insoweit ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, NVwZ 2022, 406 Rn. 48, und vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 32). Bei der Bewertung des „sonst Üblichen“ ist auch in den Blick zu nehmen, ob das Verhältnis der Eltern der Kinder einem intensiveren Umgang - noch - im Wege steht und ob - bei nach objektiv allgemeiner Betrachtung geringem Kontaktumfang zwischen Elternteil und Kind - eine für das Kind günstige Entwicklung der Ausgestaltung des Umgangs eingesetzt hat. Gerade in Fällen, in denen es bislang lediglich zu einem begleiteten Umgang kommt, sind die Hintergründe der Entscheidung der Eltern - oder des Familiengerichts - für diese Umgangsform in den Blick zu nehmen. Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG entfalten sich schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind - etwa nach Verhinderung des Umgangs durch den personenberechtigten Elternteil - in einer Aufbauphase erst (wieder) angebahnt wird, sofern der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 -, FamRZ 2019, 753, 754). Die Ausübung der Personensorge im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt daher voraus, dass das sorgeberechtigte Elternteil von seinem Sorgerecht in einer Weise Gebrauch macht, die sich in seinem Verhalten gegenüber dem Kind manifestiert. Es muss in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2022 - 18 A 770/22 -, AuAS 2022, 254, 255). Es handelt sich daher gerade bei getrenntlebenden Eltern um eine Kombination der Wahrnehmung des Sorgerechts (§§ 1626 f., 1687 BGB) durch Übernahme von Entscheidungen mit der Übernahme von Elternverantwortung durch Betreuungs- und Erziehungsleistungen in angemessenem und möglichem Maße, die die Ausübung der Personensorge im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausmacht. (b) Es erweist sich derzeit als offen, ob der Antragsteller das ihm zustehende Personensorgerecht in hinreichender Weise ausübt und er seine mit diesem Recht korrespondierende Sorgepflicht durch einen entsprechenden Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für sein Kind tatsächlich aktiv wahrnimmt. Einerseits finden sich die in Aktenvermerken durch die Sachbearbeiterin festgehaltenen telefonischen Angaben der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers, die jeweils darauf hindeuten können, dass der Antragsteller seine Elternverantwortung nicht in angemessenem und möglichem Maße übernimmt. Im April 2023 erklärte seine ehemalige Ehefrau ausweislich eines Aktenvermerks der Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde über ein Telefonat vom 11.04.2023: Der Antragsteller habe seit der Beendigung seiner Inhaftierung im August 2022 zwar anfänglich wieder Kontakt zu seinem Sohn aufgebaut, die Situation sei dann aber eskaliert, weil der Antragsteller offenbar geglaubt habe, er und seine ehemalige Ehefrau seien wieder ein Paar. Auch im Dezember 2022 habe es „Ärger auf offener Straße“ und eine Erpressung der ehemaligen Ehefrau gegeben. Aufgrund der ständigen verbalen Ausraster des Antragstellers und der Angst der ehemaligen Ehefrau vor ihm bestehe kein regelmäßiger Kontakt, was Urlaube, Arztbesuche und Kindergartenangelegenheiten schwierig mache. Die ehemalige Ehefrau habe Angst vor einer Kindesentführung. In einem Vermerk vom 24.10.2023 heißt es dann, dass die ehemalige Ehefrau des Antragstellers angegeben habe, dieser sei ihr bei der Beantragung eines Kindergartenplatzes im Weg gestanden, da er mehrfach seine Unterschrift verweigert habe. Er habe sie darüber hinaus aufgefordert, ihre Aussagen gegenüber der Ausländerbehörde zurückzunehmen. Das Treffen zur Geburtstagsfeier des Sohnes am 09.10.2023 habe der Antragsteller abgesagt. Seitdem habe es keine Treffen mehr gegeben. Ausweislich einer Aktennotiz vom 30.11.2023 hat die ehemalige Ehefrau des Antragstellers weiter erklärt, dass seit der Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags durch das Verwaltungsgericht wieder häufiger Kontakt bestehe. Sie mache sich Gedanken, ob der Antragsteller nun versuche, „das Ruder herumzureißen“. Neuerdings mache der Antragsteller ständig Fotos, wenn er mit dem gemeinsamen Sohn zusammen sei. Andererseits macht der Antragsteller substantiiert und unter Verweis auf mögliche Zeugen - insbesondere die Großmutter seines Sohnes - geltend, Umgangskontakte zu seinem Sohn zu haben (siehe insbesondere unter B II. 2. b)). Vor diesem Hintergrund lässt sich derzeit die Frage, ob der Antragsteller das ihm zustehende Personensorgerecht in hinreichender Weise ausübt und er seine mit diesem Recht korrespondierende Sorgepflicht durch einen entsprechenden Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für sein Kind tatsächlich aktiv wahrnimmt, für das Gericht nicht beantworten. Insbesondere ist schon die Bewertung der Kontakte zwischen Antragsteller und Sohn durch die Kindsmutter, wie sie allein telefonisch übermittelt worden ist, hier nicht geeignet, den Sachverhalt mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Gerade wegen der erkennbar angespannten persönlichen Beziehungen zwischen den geschiedenen Eltern bedarf es eines persönlichen Eindrucks, um die Angaben der Kindsmutter einordnen und ihren objektiven Wahrheitsgehalt bewerten zu können. Jedenfalls dann, wenn sich die Behörde - wie hier - keinen persönlichen Eindruck von dem nicht am Verfahren beteiligten Elternteil verschafft hat, um dessen Angaben einordnen zu können, lässt sich bei widerstreitenden Angaben zu Art und Umfang der Ausübung des Umgangs- und Personensorgerechts eine Feststellung der Tatbestandsvoraussetzung aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Eilverfahren allein aufgrund der Aktenlage nicht treffen. Gerade infolge der gescheiterten Ehe einerseits und des hohen aufenthaltsrechtlichen Interesses andererseits ist eine Vielzahl von Motiven für die sich teils widersprechenden Einlassungen bei beiden ehemaligen Ehegatten denkbar. Dass die Mutter der ehemaligen Ehefrau im Beschwerdeverfahren schriftlich dem Antragsteller günstige Angaben gemacht hat, mag auch ein Beleg für weiterhin komplizierte Familienverhältnisse sein, die eine persönliche Anhörung des Antragstellers und dessen ehemaliger Ehefrau erforderlich machen können, um den Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Es ist hingegen grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, einen noch nicht hinreichend geklärten Sachverhalt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO umfassend aufzuklären. Andernfalls würde das Eilverfahren zum Hauptsacheverfahren, was nicht dessen Sinn ist (Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 101). Vielmehr wird im Widerspruchsverfahren insbesondere zu ermitteln sein, ob die von der Kindsmutter vorgetragenen Komplikationen bei der Entscheidung für einen Betreuungsplatz auf Meinungsverschiedenheiten über den zu wählenden Betreuungsplatz zurückzuführen waren oder ob der Antragsteller hier schlicht jede Entscheidung blockierte, was dann gegen eine Wahrnehmung seiner Pflichten aus dem Elternverhältnis sprechen würde. Auch wird der Umfang und die Intensität der Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn im Widerspruchsverfahren näher aufzuklären sein. bb) Sollte der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt sein, spricht einiges dafür, dass einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels allerdings § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen wird. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Gegen den Antragsteller bestehen hingegen verschiedene, jeweils schwerwiegende Ausweisungsinteressen (1). Wahrscheinlich liegt kein atypischer Fall vor, in dem von den Ausweisungsinteressen abzusehen wäre (2). (1) Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in § 53 Abs. 1, § 54 AufenthG gewählte und anhand von Beispielen erläuterte Begriffsbildung auf (BVerwG Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, BVerwGE 162, 349 Rn. 15). Mit Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts xxxxxxxx vom 10.01.2022 – xx xx xxx xx xxxxxx - steht fest, dass der Antragsteller sich wegen des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, was zur Verwirklichung des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG führt. Mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts xxxxxxxx vom 13.06.2023 – xx xx xxx xx xxxxxxxx, mit dem der Antragsteller u.a. wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden ist, ist darüber hinaus das schwerwiegende Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 2 Nr. 1 verwirklicht. Ebenso hat der Antragsteller das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG, das mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54) mit Wirkung vom 27.02.2024 in § 54 AufenthG eingefügt worden ist, verwirklicht. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem 17., 19. oder 20. Abschnitt des Strafgesetzbuches, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen wurden, mehrfach rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben. Der Antragsteller ist mit dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts Freiburg nicht allein wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, wobei die vier Taten zwischen dem 03.05.2022 und 04.05.2022 begangen worden sind. Darüber hinaus ist er wegen eines am 24.10.2022 begangenen Diebstahls - für den eine Einsatzfreiheitsstrafe von einem Monat angesetzt worden ist - und eines am 21.02.2023 begangenen Diebstahls - der zunächst mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen geahndet worden war - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Damit ist er mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem 19. Abschnitt des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten begangen worden sind. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen eines am 15.05.2023 begangenen Diebstahls, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde, durch Strafbefehl des Amtsgerichts xxxxxxx - x xx xxx xx xxxxxxxx - vom 29.08.2023, rechtskräftig seit dem 23.12.2023, ist der Antragsteller mit Blick auf den am 24.10.2022 begangenen Diebstahl, der zu einer Einsatzfreiheitsstrafe von einem Monat führte, erneut wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem 19. Abschnitt des Strafgesetzbuches, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten begangen worden sind, zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Damit ist das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG erneut verwirklicht. Die weiteren nach seiner Einreise begangenen und mit Strafbefehlen geahndeten vorsätzlichen Straftaten führen überdies dazu, dass wohl festzustellen sein dürfte, dass der Antragsteller nicht nur vereinzelt gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, was zu dem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG führt. (2) Ist ein Ausweisungsinteresse vorhanden, so führt dies nach § 5 Abs. 1 AufenthG in der Regel dazu, dass ein Aufenthaltstitel zu versagen ist. Allerdings ist eine Ausnahme hiervon anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine Titelerteilung geboten ist (vgl. etwa Fleuß in: Dörig, Handbuch des Migrations- und Integrationsrechts, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 54, 58). Liegt eine solche Fallkonstellation vor, hat dies zur Folge, dass eine noch im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilung die Titelerteilung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht hindert. Im Rahmen der Atypik kann unter anderem von Bedeutung sein, ob in der Persönlichkeit oder den Lebensverhältnissen des Ausländers positive Änderungen eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, er werde künftig nicht mehr straffällig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2021 - 12 S 3852/20 -, VBlBW 2021, 425, 427). Positive Änderungen in der Persönlichkeit oder den Lebensverhältnissen des Antragstellers, aus denen sich die Annahme begründen ließe, er werde künftig nicht mehr straffällig, sind aufgrund der Wiederholungshäufigkeit der Eigentumsdelikte und des offenkundig fehlenden Eindrucks, den Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, auf ihn machen, derzeit nicht in einem Maße festzustellen, die den Schluss auf eine Atypik im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zuließen. Wahrscheinlich reicht angesichts der hohen Wiederholungsfrequenz der Straftaten und damit der hohen zu prognostizierenden Wiederholungsgefahr die vom Antragsteller bislang vorgetragene Bindung seines Sohnes an ihn und umgekehrt nicht aus, um festzustellen, dass Art. 6 GG die Erteilung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gebieten könnte. Denn falls sich über drei Jahre nach der Trennung des Antragstellers von seiner ehemaligen Ehefrau und über zwei Jahre nach der Scheidung weiterhin keine regelmäßigen und sich intensivierenden Umgangskontakte und keine umfangreiche Übernahme von Elternverantwortung feststellen lassen und sich solches auch nicht im Sinne einer Entwicklung abzeichnen sollte, dürften die Ausweisungsinteressen, die gegen eine Titelerteilung streiten, die grundrechtlich geschützte Vater-Sohn-Beziehung, sollte sie im Widerspruchsverfahren überhaupt festgestellt werden, in ihrer Gewichtigkeit eindeutig überwiegen (zu diesem Maßstab: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 32 ; Müller in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 27 Rn. 50; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 -, InfAuslR 2008, 24, 28). Das Ermessen des Vertreters des Antragsgegners ist auch nicht etwa zu Lasten des Antragstellers dahingehend reduziert, dass ein Absehen von der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht käme. Denn es ist in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller zwar eine Reihe von Ausweisungsinteressen verwirklicht hat, diese aber alle den „allein“ schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 2 AufenthG zugeordnet sind und kein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegen den Antragsteller besteht. Hingegen führt die hier im Raum stehende Ausübung des Umgangsrechts mit einem oder die Wahrnehmung des Personensorgerechts für einen minderjährigen ledigen Deutschen zu einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse. Dies ist ein Umstand, dem im Rahmen der Entscheidung, ob von der Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist, besondere Bedeutung beizumessen ist (Marx in: GK-AufenthG, § 27 AufenthG Rn. 218 f. ). Allerdings kann unter anderem dann, wenn sich (weiterhin) keine Änderung der Einstellung des Antragstellers zur Bedeutung von Eigentum anderer Personen feststellen lassen sollte, ermessensfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Versagung eines Aufenthaltstitels gegenüber einer gewissen Bindung zwischen Vater und Sohn der Vorrang eingeräumt werden. c) Erweist es sich derzeit als offen, ob sich die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels als rechtswidrig erweist, ergibt die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Verwaltungsakts mit den Suspensivinteressen des Antragstellers, dass letztere derzeit deutlich überwiegen. Dabei ist insbesondere von Belang, dass der Antragsteller keine besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 1 AufenthG verwirklicht und bei seinen Straftaten die körperliche Unversehrtheit anderer unangetastet gelassen hat. Würde die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nicht angeordnet und käme es in der Folge - zumindest vorübergehend - zu einer Beendigung des Aufenthalts in Deutschland, wäre die bislang auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers reichlich labile Beziehung zu seinem Sohn erheblich gefährdet. 4. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des begehrten Aufenthaltstitels überwiegen sodann auch die Suspensivinteressen hinsichtlich der angegriffenen Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist und der Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn auch insoweit erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen, da ohne rechtmäßige Versagung des Aufenthaltstitels weder der Erlass einer Abschiebungsandrohung noch eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zulässig wären. Für die Interessenabwägung gilt das unter B. II. 3. c) ausgeführte entsprechend. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.