Urteil
M 18 K 19.5886
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Schulgelds für die Privatakademie R. gegen den Beklagten für den geltend gemachten Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums konkretisierte Klageantrag ist zulässig. Insbesondere ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass auch für den Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich des Schuljahres 2018/2019 eine vorherige Entscheidung durch die Verwaltung begehrt wurde (Happ in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 42 Rn. 37). Zwar enthalten weder die Klage noch der Bescheid des Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten bzw. verbeschiedenen Zeitraums konkrete Angaben und wurde auch für das Schuljahr 2018/2019 kein erneuter expliziter Antrag bei dem Beklagten gestellt. Allerdings lässt sich der Widerspruchsebenso wie der Klagebegründung entnehmen, dass auch ab September 2018 ein Erstattungsanspruch (mit erhöhten Gebühren) begehrt wurde. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2019 eine ablehnende Verwaltungsentscheidung auch hinsichtlich dieses Zeitraums getroffen wurde (vgl. allgemein: VG München, U.v. 21.9.2022 – M 18 K 18.5706 – juris Rn. 48 m.w.N.). Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für eine Hilfe grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn sie auf Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Eine solche positive Entscheidung des Beklagten liegt nicht vor. Für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (2.) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (3.). § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 35). Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 33 f.; U.v. 9.12.2014 – 5 C 32/13 – juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen – trotz eines Systemversagens des Beklagten (I.) – vorliegend weder für das Schuljahr 2018 (II.) noch für das Schuljahr 2018/2019 (III.) vor. I. Der Beklagte hat es nach Kenntnis von dem Hilfebedarf des Klägers ab April 2018 unterlassen, ein ordnungsgemäßes Hilfeplanverfahren einzuleiten und darauf beruhend eine Entscheidung zu treffen. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung) sind die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Gleichzeitig folgt hieraus ein subjektiv-rechtlicher Anspruch des Leistungsberechtigten auf qualifizierte Beteiligung im Hilfeplanverfahren und dem korrespondierend eine Pflicht zur Beteiligung auf Seiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. zum Ganzen VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 97 ff.). Der Beklagte führte ein solches Hilfeplanverfahren nicht durch. Er hat insoweit gänzlich verkannt, dass er auch im Rahmen einer zunächst selbstbeschafften Leistung, sofern diese – wie vorliegend – noch andauert, für die in der Zukunft liegenden Zeitabschnitte, für welche ebenfalls eine Hilfe begehrt wird, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Hilfeplanverfahren durchzuführen hat. Denn unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Selbstbeschaffung führt eine solche nicht zum Ausschluss des Hilfeplanverfahrens für die Zukunft. Der Umstand der Selbstbeschaffung entbindet den Beklagten nicht von der Verpflichtung, den Kläger auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen, für die Zukunft zu beraten und ggf. andere, für geeignet gehaltene Hilfeformen an diese zumindest heranzutragen (vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 101 m.w.N.). Soweit sich der Beklagte im weiteren Verfahren nach Antragstellung, d.h. sowohl in seinen internen pädagogischen Stellungnahmen (z.B. vom 17. Mai 2018 und 28. Mai 2019) als auch im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid, darauf berief, dass eine Bedarfsprüfung wegen fehlender Mitwirkung der Klagepartei nicht habe erfolgen können, so ist dem entgegen zu halten, dass dahingehende Aufforderungen oder Hinweise seitens des Beklagten, was von den Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, unterblieben sind. Eines solchen Hinweises hätte es jedoch zwingend bedurft, § 66 Abs. 3 SGB I. Denn der zur Mitwirkung Aufgeforderte muss eindeutig erkennen können, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht; es handelt sich insoweit um eine Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BeckOGK/Spellbrink, 1.8.2019, SGB I § 66 Rn. 2). Auch der Umstand, dass der Beklagte zumindest erst kurzfristig über den Hilfebedarf ab April 2018 informiert wurde, entbindet diesen im Übrigen nicht, für die Zukunft eine sachgerechte Entscheidung zu treffen (vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 101 m.w.N). Denn eine – gar dauerhafte – „Verwirkung“ des Anspruchs auf ein sachgerechtes Hilfeplanverfahren bzw. eine Hilfeentscheidung ist dem Jugendhilferecht wesensfremd. Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf zurückziehen, dass seines Erachtens die Privatakademie nicht die richtige Hilfeart gewesen sei, sondern der Kläger vielmehr eine ganz andere Hilfe benötigte bzw. sogar an der Familie angesetzt hätte werden müssen. Denn eine Bedarfsprüfung hat, wie der Beklagte selbst vorträgt, nicht stattgefunden, sodass auch die Geeignetheit einer Hilfe denknotwendig noch nicht beurteilt werden konnte. Eine Beendigung des Systemversagens durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2019 scheidet aus, weil auch dort der aktuelle Zeitpunkt nicht berücksichtigt wurde und keine aktuelle Prüfung erfolgt ist. Vielmehr prüfte die Widerspruchsbehörde – insoweit ebenfalls fehlerhaft – ausschließlich die Frage der fachgerechten Entscheidung des Beklagten zum damaligen Entscheidungszeitpunkt. II. Hinsichtlich des „Rest-Schuljahres“ 2017/2018 ab April 2018 war die Selbstbeschaffung mangels rechtzeitiger Inkenntnissetzung (1.) bzw. fehlender Eilbedürftigkeit (2.) unzulässig, so dass kein Erstattungsanspruch besteht. Die Gewährung von Jugendhilfeleistungen erfolgt regelmäßig zeitabschnittsweise und damit befristet (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 12 C 16.1571 – juris); dementsprechend sind auch im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Selbstbeschaffung, Zeitabschnitte zu bilden. Bei schulnahen Leistungen und somit auch im Fall der Selbstbeschaffung einer Privatschule ist regelmäßiger Bewilligungszeitraum für die Beurteilung des Systemversagens das Schuljahr (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 12 ZB 13.2025 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 23.8.2022 – 12 B 819/22 – juris Rn. 13 f.; VG Ansbach, U. v. 22.9.2021 – AN 6 K 18.01194 – juris Rn. 34). 1. Die Inkenntnissetzung über den (erneuten) Hilfebedarf erfolgte erstmals mit dem Telefonat am 14. März 2018, folglich kurz vor der Selbstbeschaffung. Denn die Klageseite begehrt eine Kostenerstattung ab dem April 2018, da laut Vortrag der Klageseite erstmals zu diesem Monat Kosten für den Besuch der Privatakademie R. anfielen. Irrelevant ist insoweit, ob ein Vertragsschluss bereits früher erfolgte, da auf den Zeitpunkt der Selbstbeschaffung abzustellen ist. Ebenso wenig steht der rechtzeitigen Inkenntnissetzung entgegen, dass sich die Klageseite zu diesem Zeitpunkt bereits subjektiv auf eine bestimmte Maßnahme festgelegt hatte (NdsOVG, B.v. 25.11.2020 – 10 LA 58/20 – juris Rn. 26 f. m.w.N.). Weiter genügt für ein „Inkenntnissetzen“ ein formloser Antrag, der auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann (stRspr; vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 75 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung muss der Antrag jedoch zudem so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Denn § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII soll die Steuerungsverantwortung des Jugendamts für Jugendhilfemaßnahmen sicherstellen. Die Information des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe muss daher so rechtzeitig erfolgen, dass dieser in der Lage ist, pflichtgemäß die Voraussetzungen und die in Betracht kommenden Hilfen zu prüfen (BVerwG, U.v. 11.8.2005 – 5 C 18/04 – juris Rn. 19; OVG NW B.v. 20.11.2015 – 12 A 1542/15 – juris Rn. 5; VG München, U.v. 21.9.2022 – M 18 K 18.5706 – juris Rn. 54). Hierbei gibt es keine regelmäßige Bearbeitungszeit für das Jugendamt, vielmehr hängt die dem Jugendhilfeträger für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit und damit die dem Hilfesuchenden zumutbare Zeitspanne des Zuwartens von den Umständen des Einzelfalls ab (OVG NW, B.v. 9.10.2020 – 12 A 195/18 – juris Rn. 26). Auch die der Antragspartei obliegende Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. SGB I verlangt eine rechtzeitige Antragstellung (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.21 – 5 B 23/20 – juris Rn. 6). Beschafft sich daher ein Leistungsberechtigter eine Leistung, bevor der Jugendhilfeträger überhaupt Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt hat, liegt regelmäßig eine unzulässige Selbstbeschaffung vor (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 35; VG München, B.v. 24.3.2020 – M 18 E 20.258 – juris Rn. 37). Die Inkenntnissetzung am 14. März 2018 war nicht rechtzeitig in diesem Sinne. Das Gericht kann vielmehr keine Anhaltspunkte dafür erkennen, warum eine frühere Inkenntnissetzung durch die Klageseite nicht möglich gewesen wäre. In ihrer E-Mail an den Beklagten vom 23. März 2018 schilderte die Mutter des Klägers, dass die schulischen Probleme bereits „seit vielen Wochen“ bestanden hätten. Der Kläger habe körperliche Symptome gezeigt und weinende nervliche Zusammenbrüche gehabt. Die Mutter des Klägers sei deswegen u.a. mit der Ärztin Frau Dr. R., mit der Klassenleiterin Frau W. sowie mit Frau B. in Austausch gewesen. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Mutter des Klägers, dass die schulischen Probleme bereits seit Beginn der 9. Klasse bestanden hätten. Warum daher die Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt erst im März erfolgte, erschließt sich hieraus nicht. Zwar behauptete die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch, bereits im Februar mit dem Jugendamt Kontakt gehabt zu haben. Die weiteren Ausführungen hierzu beziehen sich jedoch auf spätere Ereignisse, so dass das Gericht diese Behauptung nicht für glaubhaft hält. Auch die Erklärung der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass sie durch den Clearingbericht vom 27. Juni 2017 verletzt und ihr Vertrauen in den Beklagten erschüttert gewesen sei, kann die späte Kontaktaufnahme nicht rechtfertigen. Eine Ausnahme vom Erfordernis der rechtzeitigen Inkenntnissetzung statuiert § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII für Fälle, in denen es dem Leistungsberechtigten unmöglich war, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen. Eine Inkenntnissetzung hat dann unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen. An die Unmöglichkeit seitens des Leistungsberechtigten sind hierbei hohe Anforderungen zu stellen, sodass als Hinderungsgrund nur Umstände in Betracht kommen, die eine Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt tatsächlich, d. h. objektiv unmöglich machen (Wiesner/Wapler/Gallep, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 36a Rn. 53a). Ein derartiger Fall lag vorliegend nicht vor. Denn zum einen hat die Mutter des Klägers dies zu keinem Zeitpunkt kommuniziert bzw. dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, etwa durch andere fallzuständige Fachkräfte dieses Vertrauen wiederherzustellen. Zum anderen muss der Mutter des Klägers klar gewesen sein, dass die Kostenübernahme für eine Privatschule durch den Beklagten – wie die vorherigen Jugendhilfemaßnahmen für den Kläger – eine Bedarfsprüfung bzw. ein Hilfeplanverfahren durch den Jugendhilfeträger notwendig voraussetzen. Ein fehlendes Vertrauen kann hingegen nicht dazu führen, dass das Jugendamt gleichsam einer Zahlstelle Hilfemaßnahmen ohne vorheriges Hilfeplanverfahren, welches notwendig die Mitwirkung des Leistungsempfängers bzw. dessen Familie voraussetzt, finanziert. Dass die Klagepartei den Beklagten früher hätte in Kenntnis setzen müssen, ist vor allem auch vor dem Hintergrund der Vereinbarung im Hilfeplanprotokoll vom Juli 2017 zu fordern, wonach der Kläger es auf der neuen Schule zunächst ohne Schulbegleitung versuchen und bei Problemen sich wieder an das Jugendamt wenden solle. Dieser Vereinbarung kam die Klagepartei nicht nach. Dabei geht das Gericht davon aus, dass dieses Gespräch mit der entsprechenden Vereinbarung tatsächlich stattgefunden hat und – wie im Hilfeplanprotokoll festgehalten – an dem Gespräch zumindest der Kläger als auch dessen Vater teilnahmen. Die Aussagen der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung hierzu sind widersprüchlich und können einen hiervon abweichenden Sachverhalt nicht belegen. Denn die Mutter führte zum einen aus, dass sie, nicht ihr Mann, an dem Gespräch teilgenommen habe und erklärte jedoch im Folgenden, dass sie den Inhalt des Hilfeplangespräches nicht kenne. Auch wenn die Behördenakten keinerlei Auskunft darüber geben, wie und wer zu dem Gespräch am 18. Juli 2018 eigeladen wurde und auch ein Versandvermerk hinsichtlich des Protokolls fehlt, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass das Protokoll den Inhalt des Gespräches – zum Teil mit wörtlichen Zitaten der Beteiligten – korrekt wiedergibt. Nachdem trotz offenbar von Beginn des Mittelschulbesuchs an bestehender Probleme keinerlei Hinweise der Klagepartei an und keine Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt des Beklagten erfolgte, stellt sich der Schulwechsel mehr als Reaktion auf die Erkenntnis, dass der Kläger den „Quali“ auf der alten Schule wohl prognostisch nicht erreicht hätte und weniger bedingt durch eine kurzfristige Verschlechterung der Situation dar. Die Jugendhilfe dient aber primär nicht dem Erreichen von Schulzielen, sondern der Deckung eines aus einer Teilhabebeeinträchtigung resultierenden Hilfebedarfs. Der Beklagte kann sich jedoch ab 14. März 2018 nicht mehr auf ein fehlendes rechtzeitiges Inkenntnissetzen berufen, da er zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung in der Sache traf. Der Beklagte hat über den Antrag vom 14. März 2018 ausweislich in den Akten befindlicher Telefonvermerke der Fachkraft des Beklagten vom 22. März 2018 und 13. April 2018 durch ein „Entscheidungsgremium“ bereits am 10. April 2018 entschieden und diesen inhaltlich abgelehnt. Ab diesem Zeitpunkt ist daher von einer rechtzeitigen Inkenntnissetzung auszugehen. 2. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers scheitert jedoch auch ab 10. April 2018 bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 daran, dass die Eilbedürftigkeit des Schulwechsels, vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, selbstverschuldet war. Gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Unabhängig davon, ob vorliegend tatsächlich wegen des Ablegens des „Quali“ ein solcher Eilbedarf gegeben war, ist dieser selbst verschuldet und kann damit nicht zu einer Kostenerstattung führen. Denn unaufschiebbar ist die Bedarfsdeckung dann nicht, wenn der Leistungsberechtigte erst durch sein Verhalten die Eilbedürftigkeit herbeigeführt hat. Er darf die Leistungserbringung nicht in vorwerfbarer Weise selbst eilbedürftig gemacht haben. Der Leistungsberechtigte muss seinen Mitwirkungspflichten gem. §§ 60 ff. SGB I rechtzeitig nachgekommen sein, sodass das Jugendamt ausreichend Zeit hat, die Leistungsvoraussetzungen zu prüfen und die geeignete und notwendige Hilfe festzulegen. Der Berechtigte muss beispielsweise erforderliche Begutachtungen rechtzeitig durchgeführt haben und darf mit der Geltendmachung einer Leistung nicht vorwerfbar zu lange (bis zum Leistungsbeginn) zugewartet haben (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 36a SGB VIII (Stand: 05.07.2024), Rn. 62). Der Leistungsberechtigte kann sich also für Passivität im Hilfeplanungsverfahren nicht mit Selbstbeschaffung „belohnen“ (LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 36a Rn. 21). Unabhängig davon, ob eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben war, da der Kläger im April 2018 wohl – insoweit waren die Angaben der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich – bereits für die besondere Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule („Quali“) angemeldet war, war diese Situation zumindest selbstverschuldet. Das Gericht geht – auch mangels nachvollziehbaren Vortrags der Mutter des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung – davon aus, dass die Anmeldung zum „Quali“ entsprechend der gesetzlichen Regelung spätestens zum 1. März 2018 erfolgt ist (vgl. § 28 Abs. 2 MSO a.F.). Die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt entsprechend der Angaben der Klageseite bereist erhebliche Probleme hatte. Realistisch konnte daher von einem erfolgreichen Abschluss der Prüfung in diesem Schuljahr nicht ausgegangen werden. Vielmehr hätte – ohne diese Anmeldung – auch eine Anmeldung erst im Folgejahr mit einer Prüfungsablegung in der 10. Jahrgangsstufe des sog. M-Zweigs erfolgen können, § 28 Abs. 1 Satz 1 MSO a.F. Die Eilbedürftigkeit wurde daher von der Klageseite herbeigeführt. III. Auch für das Schuljahr 2018/2019, in dem der Kläger wohl – zumindest teilweise – die 10. Klasse der Privatakademie R. besucht hat, liegen die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nicht vor. 1. Die Klagepartei hat schon nicht hinreichend vorgetragen, wie lange der Kläger im Schuljahr 2018/2019 auf der Privatakademie beschult worden ist und somit eine Selbstbeschaffung vorlag. Der Leistungsberechtigte hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Selbstbeschaffung (vgl. LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 36a Rn. 25). Die Klagepartei konnte – trotz dahingehender Aufforderung durch das Gericht – weder einen Schulvertrag, aus dem sich Eintrittszeitpunkt, das Schulgeld und Art der Beschulung hinreichend ergeben hätten noch Zeugnisse vorlegen. Aus der – erst – in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Anmeldung“, die vom 14. Mai 2018 datiert, wird nicht hinreichend erkennbar, dass diese auch über die 9. Jahrgangsstufe hinaus Geltung beanspruchen würde. Aus der „Schulbescheinigung“ der Privatakademie R., die auf den 1. April 2019 datiert, wird lediglich ersichtlich, dass der Kläger seit September 2018 die Mittelstufe „bis voraussichtlich zum Ablegen des Realschulabschlusses“ besuche. Ein Zeugnis über die Jahrgangsstufe 10 liegt hingegen nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vermochte die Klagepartei nicht nachvollziehbar zu erläutern, in welchem Zeitraum der Kläger die Privatakademie R. konkret besucht hat. Die Relevanz der zeitlichen Dauer des Schulbesuchs für eben die angefallenen Schulkosten ergibt sich bei der vorliegenden Kostenerstattungsklage bereits aus der Natur der Sache und muss daher auch der Klagepartei bekannt gewesen sein. Auch die vorgelegten Zahlungsnachweise – die bereits in sich unschlüssig sind, was auch der Bevollmächtigte der Klageseite in der mündlichen Verhandlung einräumte – können den Zeitraum der Selbstbeschaffung nicht belegen. Die Unaufklärbarkeit geht daher zu Lasten der Klagepartei. 2. Zudem bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Zeitabschnitt eine Teilhabebeeinträchtigung beim Kläger vorlag. Nach § 35a SGB VIII besteht dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII durch die Stellungnahme eines Facharztes festzustellen. Welche Hilfeform im Rahmen des Anspruchs aus § 35a Abs. 1 SGB VIII geleistet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall, vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII. Für den Zeitabschnitt des Schuljahres 2018/2019 bestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung bei F. Vielmehr führt die Fachärztin Dr. R in ihrem Gutachten vom 6. Juli 2018 aus, dass der Kläger gerne auf die Privatakademie gehe und auch den „Quali“ erreicht habe. Im Jahr 2019 wolle er die mittlere Reife absolvieren; am liebsten würde er noch bis zum Abitur auf dieser Schule bleiben. Er fühle sich dort sehr wohl. Mit der Privatakademie sei eine Schule gefunden worden, die den Bedürfnissen des Jugendlichen entspreche. Er profitiere erheblich hiervon. Das Bestehen einer Teilhabebeeinträchtigung wird aus diesen Angaben gerade nicht deutlich. Weitere Unterlagen oder Stellungnahmen – ggf. auch von der Privatakademie R. – wurden von der Klageseite nicht vorgelegt. Es lag daher für das Schuljahr 2018/19 bereits dem Grunde nach kein Anspruch nach § 35a SGB VIII vor, so dass sich auch kein Kostenerstattungsanspruch ergeben kann, § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.