Beschluss
B 8 E 25.934
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Bewilligung und Kostenübernahme für einen Integrationshelfer ab dem ersten Schultag (hier: verneint).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Bewilligung und Kostenübernahme für einen Integrationshelfer ab dem ersten Schultag (hier: verneint). 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige und bis zur Entscheidung in der Hauptsache befristete Bewilligung eines Schulbegleiters als Maßnahme der Eingliederungshilfe mit entsprechender Kostenübernahme durch den Antragsgegner. Der durch die Pflegeeltern vertretene Antragsteller ist am … geboren. Er wird zum …09.2025 in die …schule in … eingeschult. Hierbei handelt es sich um eine Förderschule. Beim Antragsteller wurden folgende Diagnosen gestellt: - Fetale Alkoholspektrumstörung (FASD) (Q86.0) - Hyperkinetisches Syndrom mit Störung des Sozialverhaltens (F90.1) - Kombinierte Entwicklungsstörung mit unterdurchschnittlicher Intelligenz (F83) - Motorische Entwicklungsstörung, insbesondere Feinmotorik (F82) - Expressive und rezeptive Sprachentwicklungsstörung (F80.1) - nichtorganische Enuresis nocturna et diurna (F98.02) - nichtorganische Enkopresis (F98.1) - Einschlafstörung (F51.8) - Zehenspitzengang (R26.8 G) Aus der Stellungnahme der Praxis für Kinder- und Jugend (KJP) … vom 09.04.2025 lässt sich ein gastroenterologischer Befund entnehmen. Hiernach gebe es keine Anhaltspunkte für eine organische Ursache der Stuhlinkontinenz. Es sollte weiter ein konsequentes Toilettentraining versucht werden. Daneben solle es eine positive Verstärkung geben oder eine psychiatrische Abklärung. Möglicherweise gebe es eine Besserung durch medikamentöse Therapie einer ADHS. Bei längerem Andauern sei gegebenenfalls eine weitere Abklärung nötig. Die KJP selbst empfehle eine tagesklinische Betreuung, die von den Pflegeeltern nicht gewünscht sei. Alternativ werde eine stationäre Eltern-Kind-Behandlung aufgrund der deutlichen Auffälligkeiten, die das gesamte Familiensystem belasten, insbesondere hinsichtlich der noch nicht abgeschlossenen Sauberkeitsentwicklung, angesichts der bevorstehenden Beschulung dringend empfohlen. Die Pflegeeltern des Antragstellers beantragten beim Antragsgegner unter dem 06.03.2025 im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII einen Schulbegleiter mit Beginn des Schuljahres 2025/2026. Ein Hilfeplangespräch fand am 21.05.2025 statt. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 03.06.2025 bewilligte der Antragsgegner in Ziffer 1 Hilfe zur Erziehung gem. § 35a SGB VIII in Form von Unterbringung in Vollzeitpflege im Rahmen der Eingliederungshilfe ab dem 01.04.2025. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Eingliederungsbedarf festgestellt worden sei. Die bewilligte Maßnahme sei notwendig und geeignet, um eine dem Wohl des Kindes entsprechende Hilfe zu gewährleisten. Unter dem 25.06.2025 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.06.2025. Es wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass neben der Vollzeitpflege ab September 2025 auch ein Schulbegleiter bewilligt werde. Der Schulbegleiter sei notwendig, wenn der Antragsteller in die …schule eingeschult werden soll. Die Schule nehme das Kind nur mit einem Schulbegleiter auf. Die Schulbegleitung sei notwendig, um den Antragsteller aufgrund seiner krankheitsbedingten Einschränkungen zum Lernen anzuhalten und mit diesem den Schulalltag zu bewältigen. Es sei auch eine Betreuung bei eventuellen Wutanfällen notwendig, damit zumindest kurzzeitig die Klasse verlassen werden könne, um den Unterricht nicht weiter zu stören. In dem Schreiben des Abschlussberichts des Assistenzdienstes … vom 10.06.2025 werde ausdrücklich ausgeführt, dass der Antragsteller für den Schulunterricht dringend eine Schulassistenz benötige. Auch in der Stellungnahme der KJP …, Dr. …, vom 09.04.2025 werde als Empfehlung ausgesprochen, dass bei einer Einschulung eine Schulbegleitung erfolgen sollte. Schließlich ergebe sich aus dem Befundbericht der Praxis für Kinderneurologie der Klinik … vom 15.03.2025 die Notwendigkeit einer Schulbegleitung. In dem angegriffenen Bescheid vom 03.06.2025 wäre lediglich Vollzeitpflege im Rahmen der Eingliederungshilfe ab dem 01.04.2025 gewährt worden, nicht jedoch ein Schulbegleiter. Auch in der Begründung des Bescheides fänden sich keine Aussagen zu einem Schulbegleiter, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass ein Schulbegleiter abgelehnt worden sei. In der ausführlichen Stellungnahme des Antragsgegners zum Widerspruch der Antragstellerseite wird ausgeführt: Aus einem Arztbrief des Sozialpädiatrischen Zentrums … (SPZ) vom 25.04.2024 gehe hervor, dass vor allem die Verhaltensweisen „im häuslichen Umfeld schwer zu händeln“ seien. Im Kindergarten sei der Antragsteller gut integriert, habe Freunde und das Lösen von Konflikten würde ihm gelingen. Der Stellungnahme der KJP …, Frau Dr. …, vom 09.04.2025 sei zu entnehmen, dass die häusliche Belastung sehr hoch sei, man „keinen Besuch mehr empfangen“ könne, sich der Antragsteller bei den Pflegeeltern und der Adoptivschwester gegenüber aggressiv verhalte. Die Darstellung von Seiten des Kindergartens vom 23.02.2023 beschreibe einen Förderbedarf, jedoch keine massiven, untragbaren Verhaltensweisen. Ergänzt würden die Diagnostiken durch eine Vorstellung in der Praxis für Kinderneurologie in … Anfang 2025. Hier werde eine fetale Alkoholspektrumstörung endgültig bestätigt. Die Empfehlung sei der Einsatz eines Integrationshelfers, mit dem Hinweis, dass ein stabiles und förderndes Umfeld wichtig für die weitere Entwicklung des Kindes sei. Alle bisherigen Therapien und Hilfen seien als externe Maßnahmen konzipiert und erfassten nicht das familiäre Umfeld im häuslichen Rahmen. In einem Telefonat zwischen der Antragsgegnerseite und Frau Dr. … wurde von Letzterer mitgeteilt, dass die von den Pflegeeltern beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten massiv aufträten und eine hohe Belastung darstellten, die vom Kindergarten ausgefüllten Bögen jedoch kaum Auffälligkeiten ergeben würden. Die besprochenen Empfehlungen (Supervision für die Pflegeeltern, eine ambulante Erziehungshilfe oder die Aufnahme des Kindes in eine Tagesklinik) würden von Seiten der Pflegeeltern abgelehnt. Vielmehr würden sich die Pflegeeltern allein auf die von Frau Dr. … zuletzt genannte Maßnahme, eine Schulbegleitung ab dem ersten Schultag, berufen. Parallel zum Verlauf sei der mobile soziale Dienst zur Einschätzung des Jungen in Bezug auf die anstehende Einschulung involviert gewesen. Das sonderpädagogische Gutachten habe zum Ergebnis, dass eine Beschulung in der zuständigen Förderschule passend sei. Die …schule sei ein sonderpädagogisches Förderzentrum. Diese sei die richtige Beschulung für den Antragsteller. In kleinen Klassen würde die Schülerschaft von erfahrenen und entsprechend ausgebildeten Förderlehrkräften unterrichtet. Zusätzlich erhielten die Lehrkräfte bei der Förderung der Kinder Unterstützung durch eine Heilpädagogin (verhaltenstherapeutischer Unterricht – VTU) und eine JaS-Fachkraft (Jugendsozialarbeit an Schulen). Letztere sei ausschließlich für sozial benachteiligte Schüler Ansprechpartner. Diese sei in der Lage, kurzfristig und flexibel auf Verhaltensauffälligkeiten zu reagieren und bei Bedarf Schüler aus dem Unterricht zu nehmen, um mit diesen einzeln zu arbeiten. Der Antragsgegner habe bezüglich einer Bedarfsprüfung, welche Unterstützung und Hilfeform für den Antragsteller passend sei, nach der Antragstellung in Form einer Schulbegleitung durch die Pflegeeltern, unter anderem eine Hospitation im Kindergarten durchgeführt, um sich ein Bild vom Verhalten des Antragstellers machen zu können. Bei zwei unterschiedlichen Terminen hätten zwar die beschriebenen Entwicklungsverzögerungen festgestellt werden können, jedoch sei es in diesen Zeiten zu keinen massiven Wutausbrüchen gekommen. Zur weiteren Klärung, Unterstützung der Pflegeeltern sowie Hilfe für das Kind, sei vom Jugendamt die Einsetzung einer schulnahen Erziehungshilfe (SEH) angeboten worden. Dabei handele es sich um eine ambulante Maßnahme des …, einem freien Träger der Jugendhilfe mit Sitz in … Diese Maßnahme solle den Bedarf an Clearing und individueller Begleitung von Kindern mit akuten oder chronischen Beschulungsproblemen, verbunden mit multikomplexen, psychosozialen Problemlagen beantworten. Wissenschaftlich sei davon auszugehen, dass sozio-emotionale Probleme kein monokausal verursachtes Problem darstellten und diesbezüglich eine Förderung auf mehreren Ebenen der Lebenswelt eines betroffenen Kindes notwendig sei. Zum einen sei die Arbeit mit dem Kind selbst, zum anderen die Arbeit mit der Familie, der Schule und dem Netzwerk wichtig. Die SEH nehme dementsprechend mit dem gesamten System Kontakt auf und arbeite ganzheitlich mit allen Beteiligten. Zielgruppe seien dabei die Schulkinder der Jahrgangsstufen 1-6. Die Arbeit finde vor Ort – mit dem Kind an der Schule und mit der Familie im häuslichen Kontext – statt. Auch Lehrkräfte und weitere Bezugspersonen würden einbezogen. Diese Jugendhilfemaßnahme werde von Seiten des Antragsgegners eingesetzt und im Rahmen des Hilfeplanverfahrens begleitet. Dabei sei es möglich, flexibel und bedarfsgerecht den Einsatz zu planen und auch immer wieder anzupassen. Der Fokus liege dabei auf der schulischen Integration. Diese Maßnahme sei mehrfach erklärt und angeboten worden, ebenso eine Supervision oder eine Familienhilfe. Gegenüber der Antragstellerseite sei deutlich hervorgehoben worden, dass man sich nicht grundsätzlich gegen eine Schulbegleitung ausspreche. Vielmehr gehe es darum, mit der Einschulung gemeinsame Erfahrungen zu machen. Aktuell beruhe aus Sicht des Antragsgegners die Darstellung, der Antragsteller habe Wutanfälle und benötige eine umfassende Integrationshilfe in der Schule, ausschließlich auf Hypothesen, Vermutungen und Befürchtungen. Sollte sich bei der Bedarfsklärung letztlich herausstellen, dass eine Schulbegleitung die passgenaue Hilfe sei, werde der Antragsgegner eine entsprechende Hilfe bewilligen. Jedoch sei die aktuelle fachliche Einschätzung, dass das Einsetzen einer Schulbegleitung mit dem ersten Tag der Beschulung zum einen die Fähigkeiten und Ressourcen des Kindes hemme – eine sofortige und ständige Begleitung behindere seine Entwicklung – und zum anderen eine Stigmatisierung des Antragstellers erfolge. Vielmehr müsse dem Antragsteller die Chance gegeben werden, sich zu orientieren, die anderen Kinder kennenzulernen, Freundschaften aufzubauen und seine Fähigkeiten zu zeigen. Im Vorfeld der Einschulung sei nicht abzusehen, wie der Antragsteller damit umgehen werde. Das bestehende Unterstützungssystem – Förderlehrkräfte, VTU, JaS – sei in der Lage, kindgerecht und flexibel auf Auffälligkeiten zu reagieren. Dies sei die Aufgabe einer Förderschule. Sollte sich im Rahmen der weiteren Zusammenarbeit und den Ereignissen in der Schule im kommenden Schuljahr oder später zeigen, dass eine Schulbegleitung die passgenaue Hilfe sei, spreche nichts gegen das Einsetzen einer solchen. Für eine derartige Einschätzung sei es jedoch unabdingbar, dass sich ein Kind überhaupt in einer Schule und einem Schulalltag befinde und Erfahrungen gemacht werden könnten. Die aktuelle Belastung und der hohe Leidensdruck bestünden aus Sicht des Antragsgegners innerhalb der Familie, so dass eine Hilfe und Unterstützung dort sinnvoll sei. Eine Schulbegleitung wäre nicht passgenau und wieder ausschließlich mit dem Fokus auf das Kind. Über den Widerspruch wurde bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag nicht entschieden. Aus der Behördenakte lässt sich entnehmen, dass die …schule eine Absprache hinsichtlich der „Windelproblematik“ des Antragstellers einfordere, es sei der Schule egal, wer dies übernehme (Aktenvermerk vom 22.05.2025). Aus einem Aktenvermerk vom 04.07.2025 ergibt sich, dass die Pflegemutter des Antragstellers die pflegerischen Tätigkeiten während der Schulzeit durchführe. Mit Schriftsatz vom 02.09.2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer Einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, vorläufig und bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Schulbegleitung für den Antragsteller …, geboren am …, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in einem Gespräch am 22.07.2025 seitens des Antragsgegners mitgeteilt worden sei, dass man eine Schulbegleitung nicht bewilligen werde. Man bevorzuge eine schulnahe Erziehungshilfe. Eine Schulbegleitung würde stigmatisierend wirken und außerdem solle zunächst die schulnahe Erziehungshilfe als milderes Mittel ausprobiert werden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehe beim Antragsteller jedoch ein erheblicher Bedarf an Unterstützung im Schulalltag, insbesondere zur sozialen Integration, zur Vermeidung von Schulverweigerung und zur Sicherstellung der Teilhabe am Unterricht. Im Abschlussbericht des Assistenzdienstes … vom 10.06.2025 werde ausdrücklich ausgeführt, dass der Antragsteller für den Schulunterricht eine Schulassistenz dringend benötige. Auch in der Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Dr. … vom 09.04.2025 werde als Empfehlung ausgesprochen, dass bei einer Einschulung eine Schulbegleitung erfolgen sollte. Im weiteren Befundbericht der Praxis für Kinderneurologie der Klinik … vom 15.03.2025 werde ebenfalls die Notwendigkeit einer Schulbegleitung gesehen. Die aufnehmende …schule in … halte ebenso die Notwendigkeit einer Schulbegleitung für gegeben. Die schulische Teilhabe sei akut gefährdet, da das Schuljahr zum 16.09.2025 beginne und der Antragsteller ohne Schulbegleitung nicht angemessen am Unterricht teilnehmen könne. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem beginnenden Schulbetrieb und der Gefahr, dass der Antragsteller ohne Unterstützung dauerhaft vom Schulbesuch ausgeschlossen oder psychisch destabilisiert wird. Die Schulbegleitung sei notwendig, um den Antragsteller aufgrund seiner krankheitsbedingten Einschränkungen zum Lernen anzuhalten und mit diesem den Schulalltag zu bewältigen. Es sei auch eine Betreuung bei eventuellen Wutanfällen notwendig, damit zumindest kurzzeitig die Klasse verlassen werden könne, um den Unterricht nicht weiter zu stören. Mit weiterem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 08.09.2025 wurden weitere Stellungnahmen eingereicht. Eine Schulassistenz sei dringend notwendig. Es treffe nicht zu, dass Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten nicht gegeben seien. Dies ergebe sich aus einem Fragebogen des Kindergartens vom 15.01.2025. Der Antragsteller habe eine geringe Frustrationstoleranz und zeige sich insbesondere dann aggressiv, wenn etwas gegen seinen Willen laufe. Auch aus einer Stellungnahme des Kinderhortes vom 04.09.2025 ergebe sich, dass der Antragsteller aufgrund seiner individuellen Situation sich sowohl in einer Klein- als auch Großgruppe nicht einbringen könne. Der Kinderhort führe aus, dass ohne entsprechende Schul- bzw. Integrationsbegleitung eine Teilhabe am Hortalltag nicht sichergestellt sei. Es sei bereits mit der Kündigung des Hortvertrages gedroht worden. Wie bereits vorgetragen, habe es zwischen den Beteiligten am 22.07.2025 ein Gespräch gegeben. Leider habe sich der Antragsgegner nicht kompromissbereit gezeigt, sondern stur an seiner Auffassung festgehalten. Die Eltern des Antragstellers wären durchaus bereit gewesen, im Vorfeld eines Schulbeginns eine schulnahe Erziehungshilfe auszuprobieren. Weiter sei vorgeschlagen worden, mit Schulbeginn zunächst einen Schulbegleiter einzusetzen und diesen ggf. Stück für Stück zurückzufahren, soweit dessen Tätigkeit nicht mehr erforderlich sein sollte. Es bestehe allerdings keine Bereitschaft dazu, den Antragsteller als „Versuchskaninchen“ dazu zu missbrauchen, dass zunächst einmal mit einer schulnahen Erziehungshilfe begonnen werde, in der Hoffnung, dass dies ausreiche, und dann schließlich doch auf einen Schulbegleiter umgestellt werden müsste. Der umgekehrte Weg sei der Richtige. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer hat der Antragsgegner keinen Antrag gestellt. Eingereicht wurde lediglich die Stellungnahme zum Widerspruch des Antragstellers vom 24.07.2025. Für die Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nach summarischer Prüfung unbegründet. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund wurden nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Begründetheit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt neben dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus, dass ein Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. seine materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Auch insoweit ist das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten, d.h., das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa BVerfG, B.v. 30.4.2009 – 2 BvR 338/08 – juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5, 7; BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 7 VR 6.11 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg., B.v. 22.1.2024 – OVG 6 S 60/23 – juris Rn. 16; NdsOVG, B.v. 14.2.2024 – 14 ME 128/23 – juris Rn. 39). 1. Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung dieses erhöhten Maßstabes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. a. Rechtsgrundlage für die begehrte Schulbegleitung ist § 35a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX (VG München, B.v. 18.2.2020 – M 18 E 19.5506 – juris Rn. 43 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 6). Gemäß § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz – vom 23.12.2016 (BGBl. I 3234 ff.) gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII nach Kapitel 6 des Teils 1 SGB IX (§§ 28-35) sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 SGB IX (§§ 109-116), soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus dem SGB VIII nichts anderes ergibt. Nach § 90 Abs. 4 SGB IX ist es besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung, Leistungsberechtigten unter anderem eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können (§ 75 Abs. 1 SGB IX). Dementsprechend bestimmt § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX, dass Leistungen zur Teilhabe an Bildung Hilfen zu einer Schulbildung umfassen, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Diese Hilfe schließt Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Sie umfasst auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IX). b. Grundsätzlich steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 S. 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 S. 1 sowie § 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII) ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (BVerwG, U.v. 24.6.1999 – 5 C 24.98 – juris Rn. 39; OVG Saarl., B.v. 1.4.2022 – 2 B 46/22 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 19.8.2019 – 12 B 668/19 – juris Rn. 12 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, U.v. 24.6.1999 – 5 C 24.98 – juris Rn. 39; OVG Saarl., B.v. 1.4.2022 – 2 B 46/22 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 19.8.2019 – 12 B 668/19 – juris Rn. 12 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 14.2.2024 – 14 ME 128/23 – juris Rn. 44. Sind mehrere rechtmäßige Entscheidungen denkbar, so verlangt Art. 19 Abs. 4 GG im Hinblick auf die Abwehr von Rechtsverletzungen durch gerichtlichen Rechtsschutz nicht, dass die Auswahl unter ihnen letztverbindlich vom Gericht getroffen wird (BVerwG, U.v. 25.6.1981 – 3 C 35.80 – juris Rn. 36; VG Würzburg, B.v. 26.8.2024 – W 3 E 24.1363 – juris Rn. 63). Vielmehr muss, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise der Verwaltung Spielräume belässt, das behördliche Letztentscheidungsrecht auch von den Gerichten respektiert werden (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 16; VG Würzburg, B.v. 26.8.2024 – W 3 E 24.1363 – juris Rn. 63). Eine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Gewährung einer bestimmten Hilfeleistung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum der Behörde dahingehend verdichtet, dass nur eine einzige Maßnahme, nämlich die vom Antragsteller begehrte, als notwendig und geeignet anzusehen ist (NdsOVG, B.v. 4.3.2021 – 10 ME 26/21 – juris Rn. 10 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 26.8.2024 – W 3 E 24.1363 – juris Rn. 64; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 7.10.2021 – 4 K 1152/21 – juris Rn. 92; v. Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 05.07.2024, § 35a Rn. 65). c. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe besteht mit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit kein Anspruch des Antragstellers auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleitung nach § 35a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 SGB IX. Im Einzelnen: aa. Dass der Antragsteller grundsätzlich der Personengruppe des § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII zugehörig ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch von der Kammer eingedenk der vorliegenden Stellungnahmen angenommen. Offenbleiben kann, da die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch nicht vorliegen, ob ein schulischer Teilhabebedarf nach § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII grundsätzlich vor der Einschulung überhaupt festgestellt werden kann (dagegen v. Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 11.04.2025, § 35a SGB VIII Rn. 49; DIJuF Rechtsgutachten, JAmt 2020, 309 f.; VG Würzburg, B.v. 3.9.2018 – W 3 E 18.1105 – juris Rn. 21). Insbesondere kann auch offenbleiben, ob – wie der Antragsgegner im ersten Hilfeplan angemerkt hat – die Problematik mit dem Einnässen und dem Einkoten nach den Stellungnahmen eine diagnostizierte Behinderung beim Antragsteller darstelle. Aus dem ersten Hilfeplan ergibt sich ferner, dass sich der schulreife Antragsteller nach Aussage der Pflegefamilie auf die Schule freue. bb. Der Antragsgegner durfte und darf den Antragsteller allerdings – vorbehaltlich der weiteren Entwicklungen – beurteilungsfehlerfrei zunächst auf das Unterstützungssystem der ab dem neuen Schuljahr besuchten …schule verweisen. Die von ihm begehrte Hilfe ist zur Bedarfsdeckung des Antragstellers unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerseite derzeit nicht erforderlich. Die Entscheidung des Antragsgegners erweist sich nicht als unvertretbar oder nicht nachvollziehbar. Die Geeignetheit und – hier von Bedeutung – die Notwendigkeit einer Hilfe sind ungeschriebene Voraussetzungen des § 35a SGB VIII. Notwendig ist die jeweilige Eingliederungshilfe, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Formen der Eingliederungshilfe sowie andere Hilfen nach dem SGB VIII nicht ausreichen, um den festgestellten Bedarf zu decken (zum Ganzen Kepert/Dexheimer in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 23; vgl. zur Hilfe zur Erziehung BVerwG, U.v. 9.12.2014 – 5 C 32/13 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 30.6.2016 – 12 C 16.1162 – juris Rn. 27). Für den Besuch von Förderschulen sind Hilfen in Form des Integrationshelfers regelmäßig ausgeschlossen, weil es nach den jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Schulform ist, die Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 13.11.2020, § 112 SGB IX Rn. 45; Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 54 SGB XII a.F. Rn. 57; Voelzke in: Hauck/Noftz, § 54 SGB XII a.F. Rn. 43a.). Es gilt insoweit ein grundsätzlicher Vorrang schulischer Fördermaßnahmen (BayVGH, B.v. 18.2.2013 – 12 CE 12.2104 – juris Rn. 51). Das wird nicht zuletzt von § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a.E. SGB IX („die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt“) sowie § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII („Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt.“) unterstrichen. So ist es auch in Bayern (vgl. Art. 19 ff. des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG). Bestehen hingegen schulisch nur unzureichende oder keine Möglichkeiten zur Förderung eines seelisch behinderten Schülers, kommt der jugendhilferechtliche Anspruch auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe zum Tragen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2009 – 12 CE 09.686 – juris Rn. 16 f.; BayVGH, B.v. 18.2.2013 – 12 CE 12.2104 – juris Rn. 51). Die …schule bietet, wie in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 24.07.2025 dargestellt wurde, ein Geflecht an Unterstützungsmöglichkeiten für ihre Schüler. Hierzu zählt neben den besonders geschulten Förderlehrkräften in den kleinen Klassen eine Unterstützung durch eine Heilpädagogin im Rahmen eines verhaltenstherapeutischen Unterrichts. Daneben erfolgt eine Unterstützung der Lehrkräfte durch eine Fachkraft im Rahmen der Jugendsozialarbeit an Schulen. Diese sind ausschließlich für sozial benachteiligte Schüler ein Ansprechpartner. Diese Fachkraft ist in der Lage, kurzfristig und flexibel auf gegebenenfalls eintretende Verhaltensauffälligkeiten zu reagieren. Sie kann bei Bedarf Schüler aus dem Unterricht nehmen, um mit diesen einzeln zu arbeiten. Dies stellt die Antragstellerseite nicht in Abrede. Es ist nicht dargetan, dass dieses Unterstützungssystem für den Antragsteller unzureichend wäre. Die in der Antragsschrift geäußerten, geradezu drastischen Befürchtungen über den anfänglichen Verlauf der Beschulung des Antragstellers ohne Integrationshelfer sind nicht stichhaltig: Bereits nicht glaubhaft gemacht wurde zunächst die Behauptung, dass die …schule den Einsatz eines Integrationshelfers als notwendig erachte oder, wie in der Widerspruchsschrift behauptet, diesen gar zu einer Voraussetzung des Schulbesuchs erhebt. Soweit in der Antragsschrift vorgebracht wird, dass der Integrationshelfer gegen Schulvermeidung helfe, so wird nicht glaubhaft gemacht, dass ein tatsächlicher Bedarf insoweit besteht. Zwar zeigt der Antragsteller ausweislich der Stellungnahmen eine gewisse Verweigerungs- und Trotzhaltung (Bl. 25 der Gerichtsakte), dass diese aber einem Schulbesuch entgegenstünde, ist nicht glaubhaft gemacht. Dass der Antragsteller aus diesem Grund etwa auch den Kindergartenbesuch verweigert hätte, ist auch nicht ersichtlich. So führt die Stellungnahme von der Kindergartenleiterin Frau … und der Diplom-Psychologin Frau … im Gegenteil aus, dass der Antragsteller sogar sehr gerne in den Kindergarten gehe (Bl. 15 der Gerichtsakte). Auch die von der Antragstellerseite für die Begründung herangezogenen Stellungnahmen führen nicht dazu, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf eine Schulassistenz ab dem ersten Schultag zustünde. Aus den Stellungnahmen, die für den Antragsteller einen Integrationshelfer empfehlen, lässt sich allenfalls entnehmen, dass es sich um eine geeignete Hilfe handeln würde. Dass es die für einen Anordnungsanspruch notwendigermaßen einzige Maßnahme ist, die als notwendig und geeignet anzusehen wäre, ergibt sich hieraus nicht: Aus der Stellungnahme von Dr. … vom 15.03.2025 geht zunächst hervor, dass sie den Einsatz eines Integrationshelfers empfehle, um das Kind in sozialen Interaktionen zu unterstützen und ein bestmögliches Ausschöpfen seiner kognitiven Fähigkeiten und Lernmöglichkeiten zu gewährleisten. Die Unterstützung des Antragstellers hinsichtlich der sozialen Bedarfe wird bereits durch eine Fachkraft im Rahmen der Jugendsozialarbeit an Schulen an der …schule adressiert. Soweit auf das bestmögliche Ausschöpfen der kognitiven Fähigkeiten und Lernmöglichkeiten eingegangen wird, bleibt nur festzustellen, dass eine „bestmögliche“ Hilfe nicht die maßgebliche Anforderung an die Eingliederungshilfe ist. Diese Empfehlung zeigt mit ihrem Verweis auf das „Bestmögliche“ nicht auf, dass der Integrationshelfer die einzig geeignete und notwendige Hilfe ist. Die Stellungnahme schweigt sich ferner darüber aus, warum der festgestellte Bedarf des Antragstellers beim Besuch einer Förderschule nicht hinreichend gedeckt würde. Die Stellungnahme von Dr. … vom 09.04.2025 lässt ebenfalls keine dedizierten Ausführungen erkennen, warum eine Förderschule die festgestellten Bedarfe nicht decken würde. Ein Integrationshelfer wird in der Stellungnahme zwar empfohlen, er wird aber nicht als einzig geeignete oder notwendige Hilfe dargestellt. Die Stellungnahme ergibt ferner auch nicht, dass an der Förderschule die Bedarfe nicht hinreichend gedeckt würden. Auch aus der Stellungnahme von … von Frau … und … vom 10.06.2025 ergibt sich nichts Anderes. Dort wird die Empfehlung ausgesprochen, dass der Antragsteller auch in der …schule aus Sicht des Kindergartens und des Fachdienstes dringend eine Schulassistenz benötige. Diese würde benötigt zur Unterstützung des Antragstellers aufgrund seiner nicht altersgemäßen kognitiven und sozio-emotionalen Kompetenzen sowie zur Stabilisierung seiner Verhaltensprobleme bei gleichzeitig bestehenden erheblichen Defiziten im Spiel- und Lernverhalten mit sehr kurzer Konzentration und Ausdauer. Auch hier ist festzustellen, dass diese Einschränkungen im Rahmen der Unterstützungsleistungen der Förderschule adressiert werden. Inwieweit die …schule den entsprechenden Bedarf nicht abdecken soll, geht aus der Stellungnahme auch nicht hervor. Die Schilderungen in der Stellungnahme lassen ferner auch nicht erkennen, wieso die Empfehlung sogar „dringend“ ausgesprochen wurde. Die Schilderungen über den Antragsteller lassen diese Empfehlung vielmehr als nicht nachvollziehbar erscheinen. So zeigt die Stellungnahme, dass sich das Verhalten des Antragstellers vielfach gebessert hat. Es wird dort zusammenfassend ausgeführt, dass der Antragsteller im Kindergartenjahr 2024/2025 langsame aber sehr kontinuierliche Entwicklungsfortschritte erzielt habe. Soweit dort auch verbesserungswürdige Aspekte aufgeführt werden, z.B. die Wutausbrüche des Antragstellers oder Verweigerungstendenzen, so wird auch hier nicht ersichtlich, warum die Förderschule damit nicht umgehen können wird. Ebenfalls geht nicht aus der Stellungnahme hervor, ob bzw. inwieweit sich eine fehlende Schulassistenz überhaupt negativ auswirken würde. Die auf den 18.06.2025 datierte Stellungnahme von Dr. … ist ebenfalls nicht geeignet, eine Verdichtung des Beurteilungsspielraums herbeizuführen. Aus der Stellungnahme geht unter anderem hervor, dass der Antragsteller verbale Aggressionen gegenüber Kindern und Erziehern zeigt und auch gegenüber Objekten aggressiv sei. Er habe eine geringe Frustrationstoleranz. Er benötige eine engmaschige Struktur und Führung. Er habe Probleme, den Fokus bei der Arbeit zu halten. Sein Arbeitsverhalten sei insgesamt nicht altersentsprechend. Sein Verhalten sei höchst auffällig. Er verlasse das Zimmer, ohne die Pflegeeltern, zeige keinerlei Frustrationstoleranz, kullere auf dem Boden herum und zeige sich deutlich provokant und oppositionell. Auch aus dieser Stellungnahme lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass ein Integrationshelfer die einzig geeignete und notwendige Hilfe darstellt und das Unterstützungssystem der …schule unzureichend wäre. Vielmehr befürwortet Dr. … lediglich die Einschulung in dieser Schule. Eine Empfehlung einer Schulassistenz wird nicht ausgesprochen. Das deutet darauf hin, dass sie nicht für zwingend notwendig erachtet wurde. Unzutreffend ist der pauschale Vortrag der Antragstellerseite, dass der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 24.07.2025 die Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten gänzlich in Abrede stellen würde. Es wurde lediglich festgestellt, dass der Antragsgegner den Umstand der Wutanfälle und den Bedarf einer umfassenden Integrationshilfe gerade in der Schule nach derzeitiger Sachlage nicht für stichhaltig hält (vgl. Bl. 47 der Gerichtsakte). Insoweit wurde von der Antragsgegnerseite auch festgestellt, dass zwischen der Beschreibung der Verhaltensauffälligkeiten durch die Pflegeeltern und den durch den Kindergarten ausgefüllten Fragebogen eine Diskrepanz ergebe (Bl. 46 der Gerichtsakte). Das ist – nebenbei bemerkt – auch aus der Stellungnahme von Frau Dr. … bei den Fremdbeurteilungsbögen zu ersehen. Insoweit ist auffällig, dass die Erzieherin Frau … vielfach „unauffällig“ angegeben hat, wohingegen die Pflegeeltern „sehr auffällig“ angegeben haben (vgl. Bl. 23 der Gerichtsakte). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass auch Frau … gewisse Auffälligkeiten festgestellt hat (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte). Daneben hat die zweimalige Hospitation am 29.04.2025 und am 15.05.2025 (hierzu der Aktenvermerk vom 21.05.2025) keine Umstände gezeigt, die aus Sicht des Antragsgegners eine Schulassistenz bedingt hätten. Letztlich ist dies aber nicht von Belang, da auch der Inhalt des Fragebogens nicht zwingend eine Schulassistenz auf der …schule empfiehlt. Vorstehendes gilt auch für das Schreiben des … Kinderhorts … vom 04.09.2025, das am vierten Tag des Besuchs des Antragstellers in dem Hort erstellt wurde. Insoweit wird festgehalten, dass der Antragsteller sich aufgrund seiner individuellen Situation weder in einer Klein- noch Großgruppe einbringen könne. Allgemeine Anweisungen könne er nicht verfolgen. Zudem trage er Windeln und benötige regelmäßig Unterstützung bei der Körperpflege. Diese Versorgung könne nicht im Rahmen der allgemeinen Hortbetreuung geleistet werden, da hierfür eine durchgehende 1:1-Betreuung erforderlich sei. Ohne eine entsprechende Schul- bzw. Integrationsbegleitung sei es nicht möglich, ihn angemessen zu betreuen und seine Teilhabe am Hortalltag sicherzustellen. Die Unterstützung sei notwendig, um seine hygienische Versorgung, seine pädagogische Förderung sowie die Aufsichtspflicht gewährleisten zu können. Auch insoweit kann der Antragsteller damit nicht durchdringen. Es ist bereits fraglich, ob die Sicherstellung der Körperpflege, wie sie der Antragsteller fordert, noch eine Aufgabe der Schulassistenz ist. Jedenfalls fehlt es insoweit an einem Anordnungsgrund (dazu sogleich). Soweit es um eine angemessene pädagogische Förderung und die Aufsichtspflicht geht, so ist wiederum auf das Unterstützungssystem der …schule zu verweisen. Daneben ist gänzlich unklar, wie sich der Antragsteller in der …schule verhalten wird und ob die Erfahrungen aus dem Hort übertragbar sind, da Erstere über eben jenes Unterstützungssystem verfügt. Es ist auch noch nicht absehbar, inwieweit sich der Antragsteller einleben wird. Insgesamt ergibt sich damit nach Aktenlage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Schulassistenz ab dem ersten Schultag die einzig geeignete und notwendige Hilfe für die genannten Bedarfe darstellt. Der Verweis des Antragstellers auf die Unterstützungssysteme der Förderschule erweist sich nach dem Vorgesagten – auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerseite nachträglich eingereichten Stellungnahmen – als vertretbar und nachvollziehbar. Dass sachfremde Erwägungen in die Entscheidung des Antragsgegners eingeflossen oder die Leistungsadressaten nicht umfassend beteiligt worden wären, ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Der Anordnungsanspruch besteht überdies jedenfalls insoweit nicht, als sich der Antrag auch auf weitere Schuljahre bezieht. Wird Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung begehrt, ist angesichts der Möglichkeit einer Veränderung des Hilfebedarfs mit zunehmendem Alter des Hilfeempfängers und dem möglichen Wandel der sonstigen entscheidungserheblichen Umstände hierüber grundsätzlich zeitabschnittweise zu entscheiden. Bei Schuljahren wird in der Rechtsprechung für die Betrachtung in aller Regel auf das jeweilige Schuljahr abgestellt (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 12 ZB 13.2025 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 18.2.2008 – 12 B 06.1846 – juris Rn. 36; OVG NW, B.v. 23.8.2022 – 12 B 819/22 – juris Rn. 13 f.; VG Ansbach, U.v. 22.9.2021 – AN 6 K 18.01194 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 – W 3 K 21.1437 – juris Rn. 73; VG München, U.v. 4.9.2024 – M 18 K 19.5886 – juris Rn. 45). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, von der schuljahresweisen Betrachtung abzurücken. 2. Daneben wurde ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Die Anordnung ist nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern und erscheint auch nicht aus anderen Gründen als nötig, § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Es wurde unter Berücksichtigung der oben dargestellten Sachlage nicht glaubhaft gemacht, dass der Schulbeginn des Antragstellers ohne Installation einer Schulassistenz für ihn unzumutbar wäre. Er kann zumutbarerweise – zunächst – auf das Unterstützungssystem der Förderschule verwiesen werden. Der Antragsgegner stellt sich zudem nicht per se gegen die Bewilligung eines Integrationshelfers, sondern steht dieser offen gegenüber, wenn sich tatsächlich ein entsprechender Bedarf beim Antragsteller zeigen sollte (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.9.2018 – W 3 E 18.1105 – juris Rn. 25). In einem Vermerk vom 22.07.2025 wurde ausdrücklich festgehalten, dass den Pflegeeltern ein schnelles und flexibles Agieren von Seiten des Jugendamtes versprochen wurde. Es ist daher damit zu rechnen, dass eine Schulassistenz zeitnah eingesetzt werden wird, sofern sie sich als geboten erweist. Hinsichtlich des Einnässens und des Einkotens ergibt sich nach Aktenlage, dass sich die Pflegemutter des Antragstellers offenbar bereiterklärt hat, die pflegerische Tätigkeit an der Schule zu übernehmen (Aktenvermerk vom 22.05.2025 und vom 04.07.2025). Aus dem Antrag auf einen Schulbegleiter geht hervor, dass sie nicht abhängig beschäftigt ist. Dass ihr die pflegerische Tätigkeit nicht möglich oder zumutbar ist, wurde nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht und schließt wesentliche Nachteile damit derzeit aus. Dass dem Antragsteller in der Zwischenzeit ein irreparabler Schaden drohen würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.