Urteil
M 27 K 23.2238
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung der Beklagten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausweisung des Klägers ist zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. insoweit BVerwG v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12) rechtmäßig. a) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsland oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger ist nach Auffassung des Gerichts gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (Vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob die Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 2.11.2016 – 10 ZB 15.2656 – juris Rn. 10 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31). aa) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben besteht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zur Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut durch vergleichbare Straftaten beeinträchtigen wird. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Kläger erneut Straftaten begehen wird und er damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Anlass für die von der Beklagten verfügte Ausweisungsentscheidung war die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht München I wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die von dem Kläger verübte Straftat ist im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln. Zwar hat der Kläger die abgeurteilte Tat im strafgerichtlichen Verfahren vollständig gestanden und mit dem Geschädigten eine Vereinbarung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs geschlossen. In dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt … vom … … … wird zudem auf das zu diesem Zeitpunkt bestehende gute Vollzugsverhalten hingewiesen. Bei Gewaltstraftaten ist die Annahme des Wegfalls einer Wiederholungsgefahr jedoch erst gerechtfertigt, wenn eine Therapie zur Gewaltprävention abgeschlossen ist und sich der Ausländer für eine gewisse Zeit in Freiheit bewährt hat (BayVGH, B.v. 24.3.2020 – 10 ZB 20.138 – juris Rn. 10). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 29. Juli 2022 auf die Brutalität und hohe Aggressivität des Klägers hingewiesen. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Strafgericht ferner festgestellt, dass die bisherige schulische und berufliche Entwicklung des Klägers insbesondere im Hinblick auf die verlorene Lehrstelle im Jahr 2020 Anlass zur Sorge gibt, dass sein Leben künftig keinen stabilen Verlauf nehmen wird und ohne die erforderliche Gesamterziehung weitere erhebliche Straftaten des Klägers befürchten lässt. Entsprechend hat eine Indikationsprüfung der Justizvollzugsanstalt … bei dem Kläger eine behandlungsbedürftige Gewaltproblematik ergeben. Eine Therapie zur Gewaltprävention hat der Kläger bislang nicht abgeschlossen. Einen Platz in der SothA-G hat er nach Auskunft der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung aufgrund Fehlverhaltens wieder verloren. In einer derartigen Konstellation kann von einem Wegfall der konkreten Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. bb) Die Ausweisung lässt sich zudem auf generalpräventive Gründe stützen; im Fall des Klägers besteht ein aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab und folgt den nicht zu beanstandenden generalpräventiven Erwägungen (S. 11 f. des Bescheids) der Beklagten (§ 117 Abs. 5 VwGO). b) Die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. Neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen sind weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23 f.; U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15). Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nicht als abschließend zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 25). Unter Heranziehung dieses Maßstabes ergibt die vorzunehmende Abwägung des Ausreiseinteresses mit dem Bleibeinteresse des Klägers unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Überwiegen des Ausreiseinteresses. Die umfangreiche Abwägung in dem streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend ist lediglich Folgendes festzustellen: Das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Kläger wiegt besonders schwer gemäß 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da dieser durch das Landgericht München I rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Zudem sind § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a und Buchst. b AufenthG erfüllt, da dieser Verurteilung eine Straftat gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit zugrunde lag. Dem gegenüber steht ein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da der Kläger im Besitz einer zuletzt bis zum 24. Mai 2023 befristeten Aufenthaltserlaubnis war, als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In die Gesamtabwägung einzustellen sind ferner die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewähren zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Gleichwohl ist die Ausländerbehörde verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2024 – 10 CE 24.384 – juris Rn. 7). Voraussetzung ist eine schutzwürdige echte familiäre Beziehung im Sinne einer Beistandsgemeinschaft. Der Kläger ist jedoch bereits volljährig. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwister des Klägers auf seine Anwesenheit im Bundesgebiet angewiesen wären. Ebenso wenig ist der Kläger auf den Beistand seiner Eltern und Geschwister angewiesen. Den Kontakt zu seiner Familie kann der Kläger ferner durch die Nutzung moderner Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten. Außerdem konnten die Bindungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen den Kläger nicht davon abhalten, massiv straffällig zu werden. Der Kläger ist zudem nicht als faktischer Inländer zu qualifizieren. Die „Eigenschaft eines sogenannten faktischen Inländers“ (BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 16) haben solche Personen, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und gleichzeitig den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“) und die daher faktisch zum Inländer geworden sind und die nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet (BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 21). Beide Elemente müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es also an einer tiefgreifenden Integration im Aufenthaltsstaat, kommt es auf eine Entwurzelung nicht mehr an. Für den Grad der Verwurzelung des Ausländers sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, sein rechtlicher Aufenthaltsstatus, das Ausmaß der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration und die Rechtstreue seines Verhaltens in der Vergangenheit von Relevanz (BayVGH, B.v. 22.11.2024 – 19 ZB 23.1416 – juris Rn. 13 ff.) Gemessen hieran ist der Kläger nicht als faktischer Inländer zu betrachten. Eine tiefgreifende Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland hat nicht stattgefunden. Der Kläger lebt erst seit neun Jahren im Bundesgebiet und ist in dieser Zeit massiv straffällig geworden. Eine nennenswerte wirtschaftliche Integration des Klägers im Bundesgebiet ist nicht erkennbar. Seine vormalige Arbeitsstelle hat er aufgrund der Inhaftierung verloren, eine Ausbildung hat er bislang nicht abgeschlossen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Ausweisung für den Kläger mit besonderen Härten verbunden ist, da er im Iran aufgewachsen ist und nach eigenen Angaben keine Verwandten in Afghanistan, dem Land seiner Staatsangehörigkeit, hat. Zudem wurde das zu seinen Gunsten ausgesprochene Abschiebungsverbot mit Bescheid des Bundesamts vom 25. September 2023 widerrufen, sodass – anders als noch in dem streitgegenständlichen Bescheid angenommen – nicht davon ausgegangen werden kann, dass keine Abschiebung des Klägers in sein Heimatland erfolgt. Zu sehen ist jedoch, dass sich die von dem Kläger begangene Straftat gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Opfers gerichtet hat, mithin gegen Rechtsgüter, die in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einen hohen Rang einnehmen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.10.2024 – 19 ZB 23.1101 – juris Rn. 8). Die Bewahrung des menschlichen Lebens gehört zum Kernbestand des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Es besteht ein außerordentlich hohes Interesse daran, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen, aber auch zum Schutz der körperlichen Integrität des Einzelnen Gewalttaten zu unterbinden, die auf die Vernichtung menschlichen Lebens zielen (VGH BW, U.v. 10.12.2024 – 11 S 1306/23 – juris Rn. 64). Eine indizierte Gewalttherapie hat der Kläger nicht abgeschlossen. Einen Platz in der SothA-G hat er aufgrund Fehlverhaltens verloren. Ferner ist davon auszugehen, dass dem Kläger als volljährigem, erwerbsfähigen Mann eine Integration in Afghanistan gelingen wird. Angesichts dieser Gesamtumstände, insbesondere des hohen Rangs der von der Straftat des Klägers beeinträchtigten Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit und der von dem Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Bleibeinteressen des Klägers. Auch die sonstigen persönlichen Umstände des Klägers stehen der getroffenen Ausweisungsentscheidung nicht entgegen. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnis- und rechtmäßig. Im Übrigen verweist die Kammer nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. 2. Rechtliche Bedenken gegen die dem Kläger in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids gesetzte Ausreisefrist und die verfügte Abschiebungsandrohung bestehen nicht, insbesondere wurde das durch das Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 25. September 2023 sofort vollziehbar widerrufen, sodass sich die Frage, ob Art. 5 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) einer solchen Rückkehrentscheidung im Fall der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots entgegensteht (vgl. EuGH, U.v. 6.7.2023 – C-663/21 – juris Rn. 52) und die sich anschließende weitere Frage, ob die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bereits deshalb nicht anwendbar ist, weil die Abschiebungsandrohung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 27. Februar 2024 wirksam geworden ist (so BayVGH, B.v. 5.7.2024 – 10 ZB 23.1712 – juris Rn. 11), vorliegend keiner Entscheidung bedarf. 3. Die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls rechtmäßig. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 3 AufenthG festgelegten Rahmen. Auch insoweit sieht das Gericht im Übrigen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 4. Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis besteht nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger bislang keinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bei der Beklagten gestellt hat und ein solcher insbesondere entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht in dem gestellten Klageantrag zu sehen ist, stünde der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Bezugnahme auf obige Ausführungen das gegen den Kläger bestehende Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) sowie die Titelerteilungssperre (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) entgegen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).