Beschluss
10 ZB 23.1712
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einer Abschiebungsandrohung nach Art. 59 AufenthG, die eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie darstellt, steht, sofern ein abschiebungsverbot rechtskräftig festgestellt worden ist, Art. 5 Rückführung-RL entgegen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie von der Opt-Out-Klausel Gebrauch macht, kann sich nicht rückwirkend auf diese Ausnahmeregelung berufen kann. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Abschiebungsandrohung nach Art. 59 AufenthG, die eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie darstellt, steht, sofern ein abschiebungsverbot rechtskräftig festgestellt worden ist, Art. 5 Rückführung-RL entgegen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie von der Opt-Out-Klausel Gebrauch macht, kann sich nicht rückwirkend auf diese Ausnahmeregelung berufen kann. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. März 2023 – Au 1 K 22.2156 – wird zugelassen, soweit mit diesem Urteil der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2022 bezüglich Nrn. 9., 11., 12., 13., 15. und 16. aufgehoben worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Für das zugelassene Berufungsverfahren wird der Streitwert vorläufig auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Beklagte wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. März 2023, durch das auf die Klage des Klägers hin der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2022, mit dem die Ausweisung des Klägers mit mehreren Nebenbestimmungen verfügt worden ist, teilweise aufgehoben worden ist. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist teilweise begründet. Der Antrag ist abzulehnen, soweit er sich gegen die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit einer Befristung von 20 Jahren (Nr. 2.), der Ausreiseverpflichtung innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bescheids (Nr. 7.), der Abschiebungsandrohung in die Türkei nach bestandskräftigem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und bei Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Türkei bzw. die Abschiebung in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (Nr. 8.), wendet (1.). Soweit das Verwaltungsgericht die viermal wöchentliche Meldeverpflichtung (Nr. 9.), das Kontaktverbot zu mehreren namentlich aufgelisteten Personen (Nr. 11), das Kommunikationsmittelverbot (Nr. 12.) sowie die Festsetzung jeweils eines Zwangsgelds für einen Verstoß gegen Nr. 9., Nr. 11. und Nr. 12. (Nrn. 13, 15 und 16) aufgehoben hat, ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (2.). 1. Der Zulassungsantrag ist hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Nr. 8. des Bescheids, der Ausreiseverpflichtung in Nr. 7. sowie dem Einreiseund Aufenthaltsverbot in Nr. 2. abzulehnen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen. 1.1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die aktuelle Entscheidungssituation des Berufungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren. a) Solche ernstlichen Zweifel bestünden dann, wenn der Beklagte im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). b) Das Zulassungsvorbringen zeigt keine derartigen Zweifel auf. aa) Das Verwaltungsgericht hat die Abschiebungsandrohung in die Türkei, die im Bescheid für den Fall des bestandskräftigen Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft und bei Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Türkei verfügt worden ist, aufgehoben, weil derzeit nicht absehbar sei, wann der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig werde und deshalb eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen würden, auch kein anderer Staat für eine Abschiebung in Betracht komme und eine Abschiebungsandrohung „auf Vorrat“ nicht ergehen dürfe. Soweit der Beklagte dagegen einwendet, dass die Abschiebung des Klägers aufgrund der zeitlichen und inhaltlichen Bedingung der Abschiebungsandrohung vorübergehend ausgesetzt sei und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 (C-546/19 – juris) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur dann rechtmäßig ergehen könne, wenn es zusammen mit einer Rückkehrentscheidung erfolgt sei und eine unionsrechtliche Verpflichtung bestehe, in Fällen, in denen sich ein Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinde, nicht oder nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und ihm auch kein neuer Aufenthaltstitel zu erteilen sei, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, greift dieser Einwand nicht durch. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 6.7.2023 – C-663/21 – juris; U.v. 22.11.2022 – C-69/21 – juris) steht Art. 5 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, wonach die Mitgliedstaaten u.a. den Grundsatz der Nichtzurückweisung in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens in gebührender Weise einhalten müssen, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegen, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Die Abschiebungsandrohung verfehlt damit den ihr gemäß § 59 AufenthG beigemessenen Zweck und ist vollständig aufzuheben (so auch VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 102 ff.). Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 (C-546/19 – juris), wonach gegen sich illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich immer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei und sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nur ergebe, dass die Abschiebung in Vollstreckung der Rückkehrentscheidung aufzuschieben sei, sind insoweit nicht mehr maßgebend, wie sich aus der danach ergangenen Rechtsprechung der Großen Kammer des Gerichtshofs (EuGH, U.v. 22.11.2022 – C-69/21 – juris) ergibt (BVerwG, B.v. 11.12.2023 – 1 B 13.23 – juris Rn. 6 ff.). Art. 5 der Rückführungsrichtlinie steht daher einer Rückkehrentscheidung – unabhängig, ob diese bedingt oder unbedingt formuliert ist (VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 112, 114, 159) – entgegen, wenn darin als Zielland nur ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, U.v. 6.7.2023 – C-663/21 – juris Rn. 50). Hierzu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach der letztgenannten Bestimmung auch niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem das Risiko der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta besteht (EuGH, U.v. 22.11.2022 – C-69/21 – juris Rn. 57). Der Kläger, der rechtskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist (BayVGH, B.v. 9.10.2023 – 10 ZB 23.833) und keinen Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG besitzt (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 23.5.2023, S. 5), fällt als illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältiger Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie. Nach Auskunft des Beklagten hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2023 (Au 7 K 23.30370) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei festzustellen, und das Bundesamt hat dem mit Bescheid vom 16. Juni 2023 entsprochen (vgl. Senatsakte 10 AS 23.1614, Bl. 12). Da im Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung das Widerrufsverfahren hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und inzwischen ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei für den Kläger rechtskräftig festgestellt worden ist, steht nun fest, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung einer Rückkehr auf unabsehbare Zeit entgegensteht. Einen konkreten anderen Staat, der realistischer Weise als ein Zielland einer Abschiebung in Frage käme, hat der Beklagte nicht benannt. Die Androhung der Abschiebung in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, kann somit ebenfalls nicht ihren Zweck erfüllen, wobei diese Regelung sowieso nur als ordnungsrechtliche Vorschrift angesehen wird, auf deren Grundlage ohne erneute Zielstaatsbezeichnung durch gesonderten Bescheid ohnehin nicht abgeschoben werden kann (BayVGH, B.v. 12.7.2022 – 24 ZB 22.30285 – juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 120). Somit steht der Abschiebungsandrohung nach Art. 59 AufenthG, die eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie darstellt, Unionsrecht entgegen und die Aufhebung dieser Regelung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Rückführungsrichtlinie ist auf den Kläger anwendbar, obwohl die Bundesrepublik Deutschland inzwischen mit der Neuregelung in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Opt-Out-Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht hat. Nach dieser mit Art. 1 Nr. 12 Buchst. b des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.2.2024) eingefügten Regelung stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote und die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Denn die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist jedenfalls bereits deshalb nicht anwendbar, weil die Abschiebungsandrohung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 27. Februar 2024 wirksam geworden ist. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie von der Opt-Out-Klausel Gebrauch macht, sich nicht rückwirkend auf diese Ausnahmeregelung berufen kann, da sich die Situation für diejenigen Personen, die bereits zuvor in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen sind, nicht verschlechtern darf (EuGH, U.v. 19.9.2013, Filev und Osmani – C-297/12 – juris Rn. 53 ff.; HessVGH, B.v. 18.3.2024 – 3 B 1784/23 – juris Rn.16 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – juris Rn. 104 ff.). bb) Unabhängig von der Frage, ob die Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 20 Jahre gemäß § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG in Nr. 2. des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig ist, ist die Aufhebung dieser Anordnung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, da sich die Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots bereits aus dem Fehlen einer erforderlichen Rückkehrentscheidung (vgl. oben) ergibt. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot muss im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nach Art. 3 Nr. 6 dieser Richtlinie immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen (EuGH, U.v. 3.6.2021 – C-546/19 – juris Rn. 54; BVerwG, B.v. 24.10.2023 -1 B 15.23 – juris Rn. 1; VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 146 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – juris Rn. 101). Die Verpflichtung des Beklagten, über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots neu zu entscheiden, ist somit ebenfalls hinfällig. Insofern war auch die Aufhebung der Ausreisefrist folgerichtig, da gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausreisefrist regelmäßig mit der Abschiebungsandrohung verbunden wird und im Übrigen der Ausländer sonst gezwungen wäre, sich einen Drittstaat zu suchen, der ihn aufnimmt, und dorthin auszureisen, was mit dem gleichzeitig gewährten Schutz vor Verfolgung nicht vereinbar wäre (so vgl. VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 159). 1.2. Es liegen auch keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Nachdem der Beklagte insoweit auf die Ausführungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verweist, kann insoweit ebenfalls auf die vorherigen Ausführungen unter 1.1. Bezug genommen werden. 2. Die Berufung ist dagegen nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im tenorierten Umfang zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, soweit damit Nr. 9. (Meldeverpflichtung), Nr. 11. (Kontaktverbote) und Nr. 12. (Kommunikationsmittelverbot) jeweils i.V.m. Nr. 13., Nr. 15 und Nr. 16 (Zwangsgeld) aufgehoben worden sind. 3. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, trägt der Beklagte die Kosten gem. § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. 5. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der teilweisen Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg bezüglich der Aufhebung des Bescheids bezüglich Nr. 2., Nr. 7. und Nr. 8. rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Soweit die Berufung zugelassen wurde, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Insoweit gilt die nachfolgende Belehrung: