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Urteil

M 24 K 23.4265 und M 24 K 25.389

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Neuregelung in § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG von der Opt-Out-Regelung des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie von der Opt-Out-Klausel Gebrauch macht, sich nicht rückwirkend zuungunsten von Personen, die zuvor bereits in den Anwendungsbereich der Richtlinie gefallen sind, auf diese Ausnahmeregelung berufen kann. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Verfügung eines Einreiseverbots nach Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie muss mit einer zielstaatsbenennenden Rückkehrentscheidung einhergehen. (Rn. 76 – 78) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Neuregelung in § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG von der Opt-Out-Regelung des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie von der Opt-Out-Klausel Gebrauch macht, sich nicht rückwirkend zuungunsten von Personen, die zuvor bereits in den Anwendungsbereich der Richtlinie gefallen sind, auf diese Ausnahmeregelung berufen kann. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Verfügung eines Einreiseverbots nach Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie muss mit einer zielstaatsbenennenden Rückkehrentscheidung einhergehen. (Rn. 76 – 78) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Verfahren M 24 K 23.4265 und M 24 K 25.389 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2023 (Geschäftszeichen LfAR-...) wird in seiner Nummer 2 aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. III. Von den Kosten der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren hat der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen haben nur im tenorierten Umfang Erfolg und waren im Übrigen abzuweisen. 1. Über die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen (§ 93 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) konnte trotz Nichterscheinen der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Klagepartei form- und fristgerecht geladen wurden und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass trotz Nichterscheinens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (stRspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1755 – juris Rn. 13). Mithin ist maßgeblich, dass der Kläger gegenwärtig nicht mehr die Schutzstellung des subsidiären Schutzes innehat, bei ihm aber das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iraks festgestellt wurde. Des Weiteren ist seit dem 22. Februar 2024 das gegen den Kläger ergangene Urteil vom 8. Februar 2023 des OLG Stuttgart rechtskräftig. 2. Die Klagen sind zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, ausgenommen soweit sich die Klage M 24 K 23.4265 gegen die zurückgenommene Nr. 3 des Bescheids vom 31. Juli 2023 und die Klage M 24 K 25.389 gegen Nr. 1 des Bescheids vom 20. Dezember 2024, mit der die Nr. 3 des Bescheids vom 31. Juli 2023 zurückgenommen wurde, richten. Unbeachtlich ist, dass die Klagepartei statt der Erhebung einer weiteren Klage auch von der Möglichkeit der Einbeziehung des Bescheids vom 20. Dezember 2024 in die bisher erhobene Klage M 24 K 23.4265 im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO hätte Gebrauch machen können. Obschon die Klagepartei in beiden Verfahren entgegen § 82 VwGO dem Gericht nicht in jeder Lage des Verfahrens die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitteilte, die seit dem 10. Dezember 2024 die Justizvollzugsanstalt … (. …-Straße 1,....) ist, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klagen, da sie der vorgelegten Behördenakte zu entnehmen war (vgl. BVerwG, B.v. 13.4.1999 – 1 C 24/97 – juris; U.v. 15.8.2019 – 1 A 2/19 – juris). Soweit die Klagepartei mit der Klage M 24 K 23.4265 die Aufhebung der zurückgenommenen Nr. 3 des Bescheids vom 31. Juli 2023 und mit der Klage M 24 K 25.389 die Aufhebung der Nr. 1 des Bescheids vom 20. Dezember 2024, mit der die Nr. 3 des Bescheids vom 31. Juli 2023 zurückgenommen wurde, begehrt, sind die Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger durch eine diesbezügliche Aufhebung eine Verbesserung seiner Rechtsstellung erlangen könnte. 3. Die Klage M 24 K 23.4265 ist nur insoweit begründet, als mit ihr die Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids vom 31. Juli 2023 – der Erlass eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots, beginnend mit bestätigter freiwilliger Ausreise oder Abschiebung – begehrt wird. Im Übrigen waren die Klagen, soweit nicht bereits unzulässig, als unbegründet abzuweisen. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 31. Juli 2023 und vom 20. Dezember 2024 sind formell rechtmäßig. Für den Erlass der Bescheide ist der Beklagte vertreten durch das LfAR zuständig, sachlich gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ZustVAuslR und örtlich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR. Die Klagepartei wurde vor Ergehen des Bescheids vom 31. Juli 2023 angehört (Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG); das Absehen von einer Anhörung vor Ergehen des Bescheids vom 20. Dezember 2024 beruht zulässigerweise auf Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG. 3.1. Die gegenüber dem Kläger verfügte Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland – Nr. 1 des Bescheids vom 31. Juli 2023 – ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 3.1.1. Die Ausweisung als gebundene Entscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (BeckOK AuslR/Fleuß, 42. Ed. Stand 1.7.2024, AufenthG § 53 Rn. 2 m.w.N.). Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten ist die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bzw. deren Verhältnismäßigkeit nicht davon abhängig, dass sich an diese unmittelbar aufenthaltsrechtliche Konsequenzen anschließen. Für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist es nicht erforderlich, dass diese im Einzelfall zum Erlöschen eines Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) führt; ausgewiesen werden können auch Personen, die zuvor bereits nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels waren. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung setzt die Aufenthaltsbeendigung nicht voraus. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bemisst sich nach § 53 Abs. 1, 2 AufenthG. Auch Unionsrecht berührt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht (siehe unten). Bei der Abwägung sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Belange zu berücksichtigen, die in den §§ 54 und 55 AufenthG ergänzend konkretisiert sind (im Einzelnen BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet wird. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2) (BVerwG, U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15, und vom 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 17). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind jedoch neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 26). Für verschiedene rechtlich privilegierte Personengruppen hat der Gesetzgeber in § 53 Abs. 3a AufenthG den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschriften erlassen, die erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen festlegen (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 46, und vom 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 32). 3.1.2. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung gehört der Kläger keiner der in § 53 Abs. 3a AufenthG genannten privilegierten Gruppen an. In dem am 8. Oktober 2024 rechtskräftig gewordenen Urteil vom 21. Juni 2024 (Az. M 4 K 22.31355) wurde die Klage des Klägers gegen den Bescheid des BAMF vom 25. Mai 2022 abgewiesen, soweit gegenüber dem Kläger der ihm mit Bescheid vom 14. Februar 2017 zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zurückgenommen wurde und ihm auch kein subsidiärer Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zuerkannt wurde. Das zugleich festgestellte Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iraks begründet keinen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG. Beim Kläger liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. 3.1.3. Vom Aufenthalt des Klägers geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt sich aus dem persönlichen Verhalten des Klägers (spezialpräventive Ausweisung) als auch aus dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet (generalpräventive Ausweisung). Dass die vorliegende Ausweisung auch auf eine generalpräventive Wiederholungsgefahr gestützt werden kann, bedarf keiner weiteren Vertiefung angesichts der vorliegenden aktuellen spezialpräventiven Wiederholungsgefahr. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 28). Im vorliegenden Fall ist die vom persönlichen Verhalten des Klägers ausgehende Gefahr durch die strafrechtliche Verurteilung vom 8. Februar 2023, rechtskräftig seit 22. Februar 2024, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sieben Fällen tateinheitlich mit Zuwiderhandeln gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem Fall tateinheitlich mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Urkundenfälschung indiziert. Die spezialpräventive Wiederholungsgefahr ist nach wie vor aktuell. Gleichermaßen wie das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2024 sieht das erkennende Gericht keine belastbaren Hinweise für eine Gesinnungsänderung des Klägers. Eine Gesinnungsänderung wäre eine grundlegend notwendige Anforderung im Hinblick auf eine persönliche Verhaltensänderung hin zu einer Verringerung der prognostischen Wiederholungsgefahr. An die Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bei Wiederholung vergleichbarer Straftaten durch den Kläger wie die vorliegenden abgeurteilten, vom Kläger begangenen Straftaten sind zudem nur geringe Anforderungen zu stellen. Im Hinblick auf Straftaten nach § 129b (mit Verweis auf § 129a) StGB steht als Schutzgut die innere Sicherheit und Ordnung inmitten, als bereits im Vorbereitungsstadium die Rechtsgüter geschützt werden, die durch den Versuch oder die Vollendung derjenigen Straftaten, die vom Vereinigungszweck der terroristischen Organisation umfasst sind, beeinträchtigt würden, wenn die Vereinigung entsprechend ihrer Zweckbestimmung aktiv wird (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg / Kudlich, 63.Ed. / Stand 11/2024, § 129b Rn. 4, § 129a Rn. 2). 3.1.4. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Bleibeinteressen des Klägers überwiegt. Der Kläger erfüllt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 8. Februar 2023, rechtskräftig seit 22. Februar 2024, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sieben Fällen tateinheitlich mit Zuwiderhandeln gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem Fall tateinheitlich mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Urkundenfälschung. Auf ein in § 55 AufenthG normiertes vertyptes Bleibeinteresse kann sich der Kläger nicht berufen. Insbesondere ist der Kläger seit 11. September 2021 nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Er hat keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet, insbesondere keine deutschen Familienangehörigen. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK berufen. Er hält sich erst seit 14. Februar 2016 im Bundesgebiet auf. Der Kläger ist kein sog. faktischer Inländer. Eine im Hinblick auf Art. 8 EMRK schützenswerte Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet ist bereits aufgrund der kurzen Zeitspanne seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht gegeben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich weder sozial noch wirtschaftlich in der Bundesrepublik Deutschland rechtskonform integrierte. Vielmehr radikalisierte er sich bereits vor Mai 2018 mit islamistischer Gesinnung. Die ehedem nach islamischem Ritus mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin geschlossene religiöse Ehe unterfiel nie dem Schutz des Art. 6 GG und ist im Übrigen auch nicht nach Art. 8 EMRK als Ausdruck des Privatlebens und der Verwurzelung geschützt. Diese Verbindung ist bereits seit April 2022 aufgekündigt und es besteht kein Kontakt. Diese Verbindung ist somit auch nicht mehr Teil des aktuellen Privatlebens des Klägers. Eine integrative rechtskonforme Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet fand zu keinem Zeitpunkt statt. Ab Anfang des Jahres 2020 bzw. ab Juli 2020 hat der Kläger zur Förderung von Zielen des IS von Deutschland aus Gelder gesammelt und an in Syrien beziehungsweise dem Libanon befindliche Mitglieder der Vereinigung transferiert. Der Kläger hat sich bereits Anfang des Jahres 2000 einvernehmlich dem IS angeschlossen. Bei der Ausweisungsentscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass auf absehbare Zeit keine Aufenthaltsbeendigung des Klägers beabsichtigt ist, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich des Iraks besteht und eine konkrete Beeinträchtigung seiner schützenswerten Bleibeinteressen durch Abschiebung konkret mithin nicht droht (BVerwG, U. v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – BVerwGE 157, 325 Rn. 58, U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 31; U.v. 9.5.2019 – 1 C 21/18 –, BVerwGE 165, 331-340, Rn. 28). Die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes zugunsten des Klägers hinsichtlich des Iraks hat zur Folge, dass die zwangsweise Beendigung seines Aufenthalts auf absehbare Zeit aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden kann. In einem solchen Fall ist nach den für die sogenannte „inlandsbezogene Ausweisung“ entwickelten Grundsätzen das Bleibeinteresse des betroffenen Ausländers geringer zu gewichten, da dessen konkrete Beeinträchtigung durch eine Abschiebung nicht bedroht ist (in diesem Sinne BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BVerwGE 165, 331 Rn. 28 m.w.N.; U.v. 16.11.2023 – 1 C 32/22 – juris Rn. 21). 3.1.5. Die Ausweisung des Klägers verstößt nicht gegen Unionsrecht. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund der Aufhebung der konkreten zielstaatsbenennenden Abschiebungsandrohung keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG (im Weiteren: Rückführungsrichtlinie) vorliegt. Das Nichtergehen oder die Aufhebung einer solchen Rückkehrentscheidung lässt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt. Die Ausweisung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie, die daher auch ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht bestimmt. Die mit der Rückführungsrichtlinie geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung. Die Rückführungsrichtlinie hat hingegen nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren. Die Rückführungsrichtlinie regelt weder die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, noch die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (EuGH, U. v. 22.11.2022 – C-69/21 – juris Rn. 84). Die Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt, unterfällt bereits nicht dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie, ihre Voraussetzungen werden daher nicht durch die Rückführungsrichtlinie bestimmt. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers hängt daher nicht davon ab, ob eine Rückkehrentscheidung besteht, zumal die Ausweisung des Klägers nicht von vornherein gezielt allein auf eine Verschlechterung seines aufenthaltsrechtlichen Status gerichtet war (BVerwG, U. v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 41f.; BVerwG, U. v. 16.11.2023 – 1 C 32/22 – juris Rn. 22). Diese Situation der alleinigen Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Situation (sog. inlandsbezogene Ausweisung) trat erst nach der verfügten Ausweisung mit Bescheid vom 31. Juli 2023 ein, nämlich mit der Rechtskraft des Urteils (M 4 K 22.31355) vom 21. Juni 2024 am 8. Oktober 2024 über den Rücknahmebescheid des BAMF vom 25. Mai 2022 und der Feststellung des Abschiebeverbots hinsichtlich des Iraks. Zwar hat der Gerichtshof zur Erläuterung des Regelungsgehalts der RL 2008/115/EG unter anderem in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2021 – C-546/19 noch darauf hingewiesen, es laufe dem Gegenstand dieser Richtlinie und dem Wortlaut ihres Artikels 6 zuwider, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr bestünde (EuGH, U.v. 3.6.2021 – C-546/19 – juris 55-57). Hieraus kann jedoch, wie sich aus der nach diesen Ausführungen ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs vom 22. November 2022 – C69/21 deutlich ergibt, nicht der Schluss gezogen werden, das Unionsrecht knüpfe die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung grundsätzlich an den Bestand einer Rückkehrentscheidung. Ziel der Rückführungsrichtlinie ist es gerade nicht, eine – dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene – Harmonisierung der Vorschriften auf Unionsebene über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen (BVerwG, Uv. 16.11.2023 – 1 C 32/22 – juris Rn. 23 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 22.11.2022 – C-69/21 – Rn. 84f.). 3.2. Die Verfügung in Nr. 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). In der Verfügung in Nr. 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2024 hat der Beklagte ohne Bestimmung einer Ausreisefrist und ohne Benennung eines Zielstaates dem Kläger die Abschiebung in einen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG). Soweit daneben explizit festgehalten wurde, dass eine Abschiebung in den Irak nicht erfolgen darf, liegt schon keine in die Rechte des Klägers eingreifende Verfügung vor. 3.2.1. Im Hinblick auf die Verfügung in Nr. 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2024 kann offenbleiben, ob der Kläger (noch) in den persönlichen Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt oder nicht (mehr) fällt in Ansehung des Gebrauchmachens von der Opt-Out-Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Neuregelung in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit Inkrafttreten am 27. Februar 2024 von der Opt-Out-Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht (vgl. auch HessVGH, B.v. 18.3.2024 – 3 B 1784/23 – juris Rn. 13, wonach sich diese Erklärung, die keinen besonderen Anforderungen an die Bekanntgabe unterliege, eindeutig aus der Gesetzesbegründung ergebe). 3.2.2. Auf der Grundlage der Verfügung in Nr. 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2024 kann der Kläger ohne erneute Zielstaatsbezeichnung durch gesonderten Bescheid nicht abgeschoben werden. Mithin ist die Verfügung in Nr. 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2024 nur als ordnungsrechtliche Vorschrift anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2024 – 10 ZB 23.1712 – juris Rn. 10 m.w.N.d.Rspr.), die weder die Frage der Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf den Kläger tangiert noch in die Rechte des Klägers zu seinem Nachteil eingreift. Die Verfügung in Nr. 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2024 ist entgegen der Auffassung des Beklagten keine Rückkehrentscheidung im Sinn der Rückführungsrichtlinie. Eine im Sinne der Rückführungsrichtlinie beachtliche Rückkehrentscheidung ist nur eine solche, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Drittländern dasjenige Drittland anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (EuGH, U.v. 22.11.2022 – C-69/21 – juris Rn. 53; U.v. 17.10.2024 – C-156/23 – juris Rn. 34). 3.3. Die Verfügung des unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 2 des Bescheids vom 31. Juli 2023 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 3.3.1. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss eine zielstaatsbenennende Rückkehrentscheidung unter Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Rückführungsrichtlinie) und unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie festgelegten Anforderungen ergangen sein, denn die Verfügung eines Einreiseverbots nach Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie muss mit einer solchen Rückkehrentscheidung einhergehen (Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie; vgl. EuGH, U. v. 3.6.2021 – C-546/19 – juris Rn. 54; vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2024 – 10 ZB 23.1712 – juris Rn. 12 m.w.N.d.Rspr.). Von dieser Anforderung hat der EuGH – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht in seinem Urteil vom 7. Oktober 2024 – C-156/23 Abstand genommen. Der Beklagte gründet seine Ansicht auf die Urteilstextstelle des Urteils vom 7. Oktober 2024 – C-156/23 – juris Rn. 34. Der Beklagte verkennt dabei, dass diese Textstelle auf die Situation des dortigen Ausgangsverfahrens (angeführt unter EuGH, U.v. 17.10.2024 – C-156/23 – juris Rnn. 13-20) rekurriert. Im dortigen Ausgangsverfahren lag ein im Rahmen eines Antragsverfahrens auf internationalen Schutz ergangener bestandskräftiger negativer Bescheid vom 9. August 2012 mit einhergehender Rückkehrentscheidung vor. In dieser Situation haben die dortigen Antragsteller in einem (anderen) Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen abschlägigen Bescheid vom 8. Oktober 2019 erhalten und diese nationale Behörde hat nach niederländischen Recht festgestellt, dass die – nach wie vor gültige – Rückkehrentscheidung vom 9. August 2012 zu vollstrecken sei. Dabei war zu diesem Zeitpunkt von den dortigen Antragstellern kein neuer Antrag auf internationalen Schutz mit dem Ziel auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden sowie mit dann bei Erfolg einhergehender Aufhebung der Rückkehrentscheidung. Auch im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgte zur dort verfügten Vollstreckung der Rückkehrentscheidung vom 9. August 2012 keine aktualisierte Beurteilung der Gefahr, dass der Adressat der Entscheidung im Falle der Abschiebung in den Drittstaat der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird. Es erfolgte im Rahmen der angeordneten Vollstreckung einer (älteren) Rückkehrentscheidung keine weitere Überprüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 5, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) Rückführungsrichtlinie), die als verpflichtend durchzuführen vor einer Abschiebung festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall hingegen steht nicht der Vollzug einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung in mitten. Vorliegend liegt gerade keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie vor; diese ehedem in Nummer 3 des Bescheids vom 31. Juli 2023 enthaltene Rückkehrentscheidung wurde zutreffend vom Beklagten im Nachgang zum rechtskräftig festgestellten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iraks mit Bescheid vom 20. Dezember 2024 (in dessen Nr. 1) zurückgenommen. 3.3.2. Der Kläger unterliegt auch nach dem Gebrauch machen von der Opt-out-Möglichkeit durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) Rückführungsrichtlinie zum 27. Februar 2025 weiterhin der Rückführungsrichtlinie. 3.3.2.1. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits muss das Gericht nicht abschließend klären, ob § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Rückkehrentscheidungen der Ausländerbehörden Anwendung findet, die an strafrechtliche Verurteilungen anknüpfen (vgl. beispielhaft die englische Textfassung der Opt-out-Klausel „as a criminal law sanction or as a consequence of a criminal law sanction“ oder die italienische „come sanzione penale o come conseguenza di una sanzione penale“), oder nur auf Fälle anwendbar ist, in denen die Rückkehrpflicht unmittelbar aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion als Nebenfolge ausgelöst wird (HessVGH, B.v. 18.3.2024 – 3 B 1784/23 – juris Rn. 15 mit Verweis auf VGHBW, U.v. 29.3.2017 – 11 S 2029/16 – juris Rn. 83 ff.). Bei unterstellter weiter Auslegung der Opt-out-Regelung gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) Rückführungsrichtlinie wird der Kläger, der sich seit … September 2021 mangels Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 AufenthG illegal im Bundesgebiet aufhält und der erst mit am 22. Februar 2024 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 8. Februar 2023 des OLG Stuttgart abgeurteilter Straftäter ist, dennoch nicht mit der Neuregelung in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit Inkrafttreten am 27. Februar 2024 von der Opt-out-Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie vom persönlichen Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ausgenommen. 3.3.2.2. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie von der Opt-out-Klausel Gebrauch macht, sich nicht rückwirkend auf diese Ausnahmeregelung berufen kann, da sich die Situation für diejenigen Personen, die bereits zuvor in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen sind, nicht verschlechtern darf (EuGH, U.v. 19.9.2013 – C-297/12 – juris Rn. 53ff.; BayVGH, B.v. 5.7.2024 – 10 ZB 23.1712 – juris Rn. 11 m.w.N.d.Rspr.) Der Kläger hält sich seit dem … September 2021 illegal im Bundesgebiet auf; er ist seit dem 22. Februar 2024 rechtskräftig abgeurteilter Straftäter. Der Kläger unterfiel vor dem 27. Februar 2024 der Rückführungsrichtlinie gemäß Art. 2 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie. Damit unterfällt der Kläger auch nach dem Optout gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) Rückführungsrichtlinie zum 27. Februar 2024 der Rückführungsrichtlinie. 3.3.2.3. Nach den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie darf ohne zielstaatsbenennende Rückkehrentscheidung, die unter Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Rückführungsrichtlinie) und unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie festgelegten Anforderungen zu ergehen hat und im vorliegenden Fall nicht vorliegt, auch nicht ein Einreiseverbot nach Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie, wie vorliegend als Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 2 des Bescheids vom 31. Juli 2023 verfügt, entgegen Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie ergehen (EuGH, U. v. 3.6.2021 – C-546/19 – juris Rn. 54; vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2024 – 10 ZB 23.1712 – juris Rn. 12 m.w.N.d.Rspr.). 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Das konkrete Verhältnis der Kostenteilung hängt dabei davon ab, was jeweils eingeklagt ist – das Obsiegen und Unterliegen ist zu dem jeweiligen Streitgegenstand ins Verhältnis zu setzen. Vorliegend hat der Kläger nur im Hinblick auf die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots obsiegt, während der Beklagte im Übrigen in den beiden zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen obsiegt hat. Das Verhältnis dieser Bereiche verhält sich wie 1/10 zu 9/10. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.