Beschluss
3 B 1784/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0318.3B1784.23.00
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Leitsätze
Der Gesetzgeber hat mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Opt-out-Klausel des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG Gebrauch gemacht.
Die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auf Abschiebungsandrohungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung, d.h. vor dem 27. Februar 2024, wirksam geworden sind, nicht anwendbar.
Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union unter Heranziehung des Art. 5 RL 2008/115/EG verlangt, dass familiäre Belange vor Erlass einer Abschiebungsandrohung geprüft werden, führt eine von der Behörde unterlassene umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers oder eine fehlerhafte Bewertung der familiären Belange nicht per se zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Es unterliegt vielmehr der uneingeschränkten gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung, ob die Abschiebungsandrohung ungeachtet dessen mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Einklang steht.
Ist eine Abschiebung vorübergehend wegen einer kurzfristigen Betreuungssituation eines Familienangehörigen oder einer Erkrankung des Ausländers nicht möglich, so steht dies dem Erlass einer Rückführungsentscheidung nicht entgegen. Kurzfristigen Ausreisehindernissen ist durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. November 2023 - 6 L 2220/23.DA - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. November 2023 - 6 L 2220/23.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die am 11. Dezember 2023 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. November 2023 - 6 L 2220/23.DA - ist zulässig, insbesondere statthaft. Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. November 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2022 anzuordnen. Auch wenn der Antrag sich ausdrücklich nur gegen die in Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2022 enthaltene Ausreiseaufforderung richtet, ist das Begehren des Antragstellers (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) erkennbar darauf gerichtet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2022 (Az.: 6 L 1135/21.DA) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 6 K 1136/21.DA) hinsichtlich der in Ziffer 4 der Verfügung vom 28. Mai 2021 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet wird. Denn er macht mit seiner Beschwerdebegründung geltend, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union vor Erlass ihrer Abschiebungsandrohung eine umfassende konkret-individuelle Beurteilung der Familiensituation des Ausländers hätte vornehmen müssen, bei der das Wohl des Kindes und die familiären Beziehungen hätten berücksichtigt werden müssen. Da die Antragsgegnerin eine entsprechende Würdigung bei Erlass ihrer Abschiebungsandrohung nicht vorgenommen habe, müsse sie und nicht das Verwaltungsgericht diese nachholen. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023, a.a.O. und Beschluss vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, unveröffentlicht; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6). Ausgehend von diesem Maßstab rechtfertigt die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung vom 19. Dezember 2023, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. November 2023 in Bezug auf die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der in Ziffer 4 der Verfügung vom 28. Mai 2021 enthaltenen Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die vom Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO geltend gemachte familiäre Beziehung zu seinem am 15. Dezember 2019 geborenen Sohn steht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98 - nachfolgend RL 2008/115/EG oder Rückführungsrichtlinie) nicht entgegen. Das Interesse des gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers, von der Vollziehung der nach § 59 AufenthG angedrohten Abschiebung verschont zu bleiben, überwiegt deshalb nicht das in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO gesetzlich geregelte öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Maßgebliche Norm für die Beurteilung des Sachverhalts ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Art. 1 Nr. 12 Buchst. a des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024). Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Mit der ab dem 27. Februar 2024 geltenden (vgl. Art. 11 Abs. 1 Rückführungsverbesserungsgesetz) Neufassung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG trägt der Gesetzgeber den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie und der zu Art. 5 RL 2008/115/EG ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung. Der Berücksichtigung der seitens des Antragstellers geltend gemachten familiären Belange steht § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 nicht entgegen, weil diese Vorschrift auf die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung nicht anwendbar ist. Nach dieser Ausnahmeregelung stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote und die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Der Gesetzgeber hat mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Opt-out-Klausel des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG Gebrauch gemacht. Nach dieser Norm haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu beschließen, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige nicht anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Zu den formalen Anforderungen der Umsetzung der Opt-out-Klausel führt die Europäische Kommission in ihrer Empfehlung vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (ABl. L 339 vom 19. Dezember 2017, Seite 83) unter Nummer 2 aus: „Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen und die Richtlinie in ‚Grenzfällen‘ oder ‚Strafrechtsfällen‘ nicht anzuwenden, muss dies im Voraus in den nationalen Umsetzungsvorschriften eindeutig festgelegt werden, da der Beschluss andernfalls keine Rechtswirkung entfaltet. Es bestehen keine besonderen formellen Anforderungen an die Bekanntgabe eines solchen Beschlusses. Allerdings muss aus den nationalen Rechtsvorschriften - explizit oder implizit - klar hervorgehen, ob und in welchem Umfang ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung anwendet.“ Sind an die Umsetzungsvorschriften keine besonderen formellen Anforderungen an die Bekanntgabe zu stellen, genügt auch eine eindeutige Erklärung in der Gesetzesbegründung, aus der sich ergibt, ob und in welchem Umfang die Ausnahmeregelung angewendet werden soll (so auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 5; zweifelnd VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Februar 2023 - 19 K 4230/21 -, juris Rn. 103; ablehnend Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vor § 53 Rn. 30). Eine entsprechende eindeutige Erklärung zum Opt-out findet sich in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 24. November 2024 (BT-Drs. 20/9463) auf Seite 45 zu Nummer 12 Buchst. b des Gesetzentwurfs, mit dem § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG neu gefasst wurde: „Mit der Änderung macht Deutschland von der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie geregelten Möglichkeit umfassend Gebrauch, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.“ Dass der Gesetzgeber mit dieser Erklärung umfassend von der Opt-out-Regelung nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG Gebrauch machen wollte, ergibt sich zudem aus der Begründung auf Seite 34 der vorgenannten Drucksache. Auch wenn man die Gesetzesbegründung allein für nicht ausreichend halten würde, weil diese selbst nicht Gegenstand des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags ist und im Rahmen der Bekanntmachung des Gesetzes nicht mit veröffentlicht wird, so besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Gesetzgeber das Gebrauchmachen von der Opt-out-Klausel zum Anlass genommen hat, die Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in das Gesetz einzuführen, mithin eine gesetzliche Umsetzung der Ausnahmeregelung erfolgt ist. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürften im Falle ihrer Anwendbarkeit vorliegend gegeben sein, da der Antragsteller infolge einer Ausweisung, die an eine strafgerichtliche Verurteilung anknüpft, vollziehbar ausreisepflichtig wurde. Denn am 3. März 2021 verurteilte das Amtsgericht Darmstadt (Az.: 233 Ls 200 Js 50689/18) den Antragsteller wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von je 15 Euro. Daraufhin wurde er mit Bescheid vom 28. Mai 2021 von der Antragsgegnerin aus der Bundesrepublik ausgewiesen (Ziffer 1) und die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung angeordnet (Ziffer 2). Zudem wurde der Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 7. September 2022 durch das Landgericht Darmstadt (Az.: …) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dabei wurde die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt angeordnet. Letztlich muss das Gericht nicht abschließend klären, ob § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Rückkehrentscheidungen der Ausländerbehörden Anwendung findet, die an strafrechtliche Verurteilungen anknüpfen (vgl. beispielhaft die englische Textfassung der Opt-out-Klausel „as a criminal law sanction or as a consequence of a criminal law sanction“ oder die italienische „come sanzione penale o come conseguenza di una sanzione penale“), oder nur auf Fälle anwendbar ist, in denen die Rückkehrpflicht unmittelbar aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion als Nebenfolge ausgelöst wird (vgl. näher VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2017 -11 S 2029/16 -, juris Rn. 83 ff.). Denn die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auf die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung deshalb nicht anwendbar, weil sie vor dem Inkrafttreten der Neuregelung, d.h. vor dem 27. Februar 2024, wirksam geworden ist. Die Bestimmung des Inkrafttretens in Art. 11 Abs. 1 Rückführungsverbesserungsgesetz, wonach dieses Gesetz vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, besagt für sich allein nichts darüber, ob die Norm aus materiellen Gründen auf bereits wirksam gewordene Abschiebungsandrohungen erstreckt werden kann. Vorliegend steht das Unionsrecht einer rückwirkenden Anwendung der Neufassung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Der Gerichthof der Europäischen Union hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie von der Opt-out-Klausel Gebrauch macht, sich nicht rückwirkend auf diese Ausnahmeregelung berufen kann (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Filev und Osmani - C-297/12 - Rn. 53 ff.). Drittstaatsangehörigen, die im Zeitpunkt des Erlasses der Rückführungsentscheidung in den Genuss der Schutzwirkung des Art. 5 RL 2008/115/EG gekommen sind, verlieren diese Rechtsstellung nicht nachträglich, wenn der Mitgliedstaat von der Opt-out-Klausel Gebrauch macht. Diese Auslegung entspricht auch dem Hinweis der Europäischen Kommission in ihrer Empfehlung vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“. Dort wird unter Nummer 2 ausgeführt, dass in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Ausnahmeregelungen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a oder b RL 2008/115/EG anzuwenden, nicht im Voraus bekannt gemacht hat, „diese Bestimmungen nicht später in einzelnen Fällen als Begründung für die Nichtanwendung der Rückführungsrichtlinie heranziehen kann“. Ist damit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf die Abschiebungsandrohung anzuwenden, so rechtfertigt die Beschwerdebegründung gleichwohl keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die in Ziffer 4 der Verfügung vom 28. Mai 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung ist mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie vereinbar. Gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 RL 2008/115/EG gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Nach Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG bezeichnet der Ausdruck „Rückkehrentscheidung“ im Sinne dieser Richtlinie die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG ist im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, 45 und 56, m.w.N., und EuGH-Vorlage vom 08. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 18, 21). Die Rückkehrentscheidung muss unter strikter Einhaltung der in Art. 5 RL 2008/115/EG festgelegten Anforderungen ergehen und unter den in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG genannten Drittländern dasjenige angeben, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 1 B 13.23 -, juris Rn. 5). Art. 5 RL 2008/115/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens und damit auch bei dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 RL 2008/115/EG in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 15. Februar 2023 entschieden, dass ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die in Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG geregelten Belange des Kindeswohls und der familiären Bindungen zwingend verpflichtet ist, „vor“ Erlass einer gegen einen Minderjährigen gerichteten Rückkehrentscheidung eine umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers vorzunehmen, und es nicht ausreicht, den Ausländer auf ein nachgelagertes Aussetzungsverfahren vor der Ausländerbehörde zu verweisen (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 28). Dabei hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen ein Minderjähriger sich gegen eine drohende Abschiebung wendet, sondern die Prüfung von Duldungsgründen ausdrücklich auch auf einen Elternteil erstreckt, der sich - wie im vorliegenden Fall - auf das Wohl seines minderjährigen Kindes berief (EuGH, Urteil vom 11. März 2021, M.A. - C-112/20 - Rn. 41 ff.). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich aus Art. 5 Buchst. a RL 2008/115/EG nicht ableiten lässt, dass das Kindeswohl nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen ergeht, sondern auch dann, wenn sie gegen seine Eltern ergeht (EuGH, Urteil vom 11. März 2021, M.A. - C-112/20 -, Rn. 33 unter Hinweis auf Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. - C-82/16 -, Rn. 107). Anders als Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG spricht Art. 5 Buchst. c RL 2008/115/EG nämlich ausdrücklich davon, dass die Mitgliedstaaten den Gesundheitszustand des „betreffenden Drittstaatsangehörigen“ - also ausschließlich den Gesundheitszustand des Adressaten der Rückkehrentscheidung - in gebührender Weise zu berücksichtigen haben (EuGH, Urteil vom 11. März 2021, a.a.O., Rn. 40). Zudem muss das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU (ABl. C 303 vom 12. Dezember 2007, Seite 1 ff.), auf das sich auch ein Elternteil berufen kann, mit Blick auf die in Art. 24 Abs. 2 der Charta verankerten Verpflichtung, das Kindeswohl zu beachten, ausgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021, M.A., a.a.O., Rn. 41 unter Hinweis auf das Urteil vom 26. März 2019, SM - C-129/18 -, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Minderjähriger im Sinne der Rückführungsrichtlinie ist dabei ein Ausländer unter 18 Jahren. Auch wenn die Richtlinie 2008/115/EG den Begriff des Minderjährigen nicht definiert, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Definition in Art. 2 Buchst. d RL 2013/33 zur Konkretisierung herangezogen, die einen Minderjährigen als „einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren“ definiert. Damit das Unionsrecht in den Bereichen Asyl und Einwanderung kohärent und einheitlich angewandt wird, ist im Rahmen der Rückführungsrichtlinie dieselbe Definition zugrunde zu legen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, TQ - C-441/19 -, Rn. 38). Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union unter Heranziehung der vorgenannten Grundsätze der Rückführungsrichtlinie verlangt, dass familiäre Belange „vor“ Erlass einer Abschiebungsandrohung geprüft werden, führt eine von der Behörde unterlassene umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers oder eine fehlerhafte Bewertung der familiären Belange nicht per se zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Es handelt sich bei der Verpflichtung, familiäre Belange vor Erlass einer Abschiebungsandrohung umfassend zu berücksichtigen um eine materiell-rechtliche Vorgabe. Der Behörde steht im Rahmen der Prüfung familiärer Belange kein Ermessensspielraum zu, der nur eingeschränkt justiziabel ist. Vielmehr kann im Rahmen der uneingeschränkten gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt werden, ob die Abschiebungsandrohung mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Einklang steht. Stehen die geltend gemachten familiären Belange einer Abschiebung nicht entgegen, so führt ihre Nichtberücksichtigung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Androhung der Abschiebung daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Rückführungsentscheidung. Mit seiner Rechtsprechung betont der Gerichtshof lediglich, dass die in Art. 5 RL 2008/115/EG verankerten Gesichtspunkte, in jeder Phase der Rückführung zu beachten sind. Ist bereits eine Rückführungsentscheidung ergangen, so müssen veränderte Umstände sowohl von der Behörde als auch den Verwaltungsgerichten vor der Vollstreckung der Abschiebungsandrohung berücksichtigt werden. Ist eine Abschiebungsandrohung rechtmäßig ergangen, weil Art. 5 RL 2008/115/EG ihrem Erlass nicht entgegenstand, und ändert sich nachträglich die Sachlage, so sind die Verwaltungsgerichte im Rahmen der nachgelagerten Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen verpflichtet, die Einhaltung des Schutzes, der durch Art. 5 RL 2008/115/EG vermittelt wird, sicherzustellen und gegebenenfalls die noch nicht bestandskräftige Abschiebungsandrohung aufzuheben oder ihren Vollzug auszusetzen. Die Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte stellt insoweit sicher, dass familiäre oder gesundheitliche Umstände, die erst nachträglich entstehen, im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Abschiebungsandrohung berücksichtigt werden können. Eine ausschließliche Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde besteht insoweit nicht. Letztlich wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zudem sichergestellt, dass Art. 5 RL 2008/115/EG auch nach Eintritt der Bestandskraft einer Abschiebungsandrohung zwingend zu berücksichtigen ist und gegebenenfalls zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen kann. Die seitens des Antragstellers vorgetragenen familiären Belange sind nicht geeignet, zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung zu führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nur Belange des Kindeswohls oder familiäre Bindungen, die einer Abschiebung längerfristig entgegenstehen, von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst werden. Denn nur in Fällen, in denen das von der Richtlinie angestrebte effiziente Rückkehrverfahren nicht erreicht werden kann, weil von vornherein eindeutig feststeht, dass einer Rückkehrentscheidung auf Dauer keine Vollstreckungsmaßnahmen folgen dürfen, ist vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abzusehen (VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 151). Ist eine Abschiebung hingegen nur vorübergehend wegen einer kurzfristigen Betreuungssituation eines Familienangehörigen oder einer Erkrankung des Ausländers nicht möglich, so steht dies dem Erlass einer Rückführungsentscheidung nicht entgegen. Denn in diesen Fällen kann das von der Richtlinie angestrebte effiziente Rückkehrverfahren durchgeführt werden. Dem temporären Abschiebungshindernis ist nach Art. 9 Abs. 2 RL 2008/115/EG dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben wird (siehe hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 151). Die Mitgliedstaaten berücksichtigen dabei insbesondere die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a RL 2008/115/EG) oder auch technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG). Kurzfristigen Ausreisehindernissen ist somit wie bisher lediglich durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er sich kontinuierlich immer wieder mit Unterstützung des Jugendamtes der Stadt Darmstadt sowie mit Unterstützung des Familiengerichts um einen Umgang mit seinem Kind bemüht habe und auch immer wieder Besuche stattgefunden hätten, wird hiermit keine Sachlage vorgetragen, die eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht führt auf den Seiten 12 f. zutreffend aus, dass eine tatsächlich gelebte schützenswerte Vater-Kind-Beziehung und eine persönliche Verbundenheit des Antragstellers zu seinem Kind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestünden. Die vereinbarten begleiteten Umgangskontakte seien in der Vergangenheit vor der Inhaftierung des Antragstellers nur vereinzelt ausgeübt worden. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Darmstadt - Familiengericht - vom 17. Mai 2023 (Az.: …) gehe aus der Äußerung der Verfahrensbeiständin hervor, dass das Kind seinen Vater schon lange nicht mehr gesehen und „kein Verständnis" von ihm habe. Vorliegend sei lediglich von einem intendierten Beziehungsaufbau des derzeit in Haft befindlichen Antragstellers zu seinem Sohn auszugehen. Er strebe einen regelmäßigen Umgangskontakt an und habe aus diesem Grund erneut einen Antrag auf familiengerichtliche Regelung des Umgangsrechts gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bisher in irgendeiner Form für die leibliche und seelische Entwicklung seines Kindes gesorgt habe. Dieser umfassenden Bewertung tritt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegen. Allein die Aussicht, dass spätestens im Januar 2024 Besuchskontakte mit dem Sohn stattfinden könnten, ist nicht ausreichend, um einen familiären Belang darzulegen, der die Anforderungen des Art. 5 Buchst. a oder b RL 2008/115/EG genügt. Außerdem setzt sich der Antragsteller nicht mit dem Vorbringen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass selbst bei einer schützenswerten familiären Beziehung die familiären Bindungen hinter dem bestehenden besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausreise des Antragstellers zurückzutreten hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nummer 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164 Rn. 14) und folgt der Festsetzung in der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).