Urteil
M 10 K 24.1911
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck-baren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrags leistet. I. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht über das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse verfügt. Für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falls anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei es Sache des Kläger ist, die Umstände darzulegen, aus denen sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1990 – 3 C 49.87 – juris; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 109 m.w.N.). In versammlungsrechtlichen Verfahren besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris; U.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405 – juris) ein solches Interesse unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit insbesondere dann, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht, wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann oder wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. 1. Vorliegend kann sich der Kläger nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt. Dies setzt jedoch nicht nur die konkrete Gefahr voraus, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. zusammenfassend Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 112 m.w.N.). Konkret bezogen auf versammlungsrechtliche Streitigkeiten setzt das Erfordernis einer Wiederholungsgefahr zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77). Hierbei muss eine in den Grundzügen gleiche Sachlage gegeben sein. Ist es ungewiss, ob künftig derart ähnliche Verhältnisse vorliegen, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Zwar besteht die Möglichkeit der Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger anlässlich einer Veranstaltung zum Thema „Zwang in der Psychiatrie“. Vom Kläger ist jedoch nicht vorgetragen, dass in einem Gebäude des Klinikums … … … bzw. in Hörsälen der … in absehbarer Zeit eine ähnliche Fachtagung zum Thema „Zwang in der Psychiatrie“ stattfinden wird oder soll. Vielmehr ist nach Aktenlage vollkommen offen, ob es irgendwann in Zukunft nochmals eine vergleichbare Veranstaltung geben wird. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass es offensichtlich in der näheren Vergangenheit keine Veranstaltung zum „Zwang in der Psychiatrie“ in den Hörsälen der … / Klinikum … … … gegeben hat. Nur dann spräche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass es auch künftig solche Veranstaltungen geben wird. Sofern der Kläger sich darauf beruft, dass bei Versammlungen vor (irgendeinem) Gebäude eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer Universität mit ähnlichen Problemen zu rechnen sei, führt das nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr wäre dann die erforderliche, in Grundzügen gleiche Sachlage gerade nicht gegeben. 2. Der Kläger kann sich zudem nicht auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme bei vernünftiger Würdigung und objektiver Betrachtung der Verhältnisse eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Dies Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2019 – 6 B 154.18 – juris; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris). Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2006 – 6 B 64.06 – juris). Eine solche Beeinträchtigung kann sich auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung ergeben, insbesondere, wenn sie Ausführungen über die Persönlichkeit des Veranstalters oder zu seinem zu erwartenden kriminellen Verhalten auf Versammlungen enthält (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77). Der angegriffene Bescheid der Beklagten enthält bei objektiver Betrachtung der Verhältnisse keine Stigmatisierung des Klägers. Ausführungen zur Persönlichkeit des Klägers, einem eingetragenen Verein, dessen vertretungsberechtigtem Vorstand oder zu Vereinsmitgliedern, die diese stigmatisieren könnten, sind nicht enthalten. Gründe, aus denen sich ein Rehabilitationsinteresse ergeben könnte, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. 3. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann im konkreten Fall auch nicht im Hinblick auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff angenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004- 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77; BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405 – juris) gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. In versammlungsrechtlichen Streitigkeiten ist ein schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit, der ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen und damit die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes eröffnen kann, gegeben, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von Auflagen nur in einer Weise, die den spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben. (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris; Müller in BeckOK PolR, BayVersG, Stand 1.3.2024, Art. 15, Rn. 235). Der gewichtige Grundrechtseingriff ist auch zu bejahen, wenn die Maßnahme einen gezielten Eingriff in die Grundrechte der Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit bewirkt, indem sie die Verwirklichung des angemeldeten Versammlungszwecks ganz oder teilweise unmöglich macht (Hettich in Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Auflage, 7. Rechtsschutz, Rn. 287). Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht von einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff ausgegangen werden. Die Versammlung am … April 2024 wurde nicht verboten, sondern mit Verlegung der Versammlungsörtlichkeit durchgeführt. Hierbei wurde aber weder der spezifische Charakter noch die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens des Klägers wesentlich erschwert. Das Kommunikative Anliegen des Klägers bestand in der Forderung einer gewaltfreien Psychiatrie. Dieses Anliegen sollte angesichts des angezeigten Versammlungszeitpunkts ab 9:30 Uhr bis 14:00 Uhr und des angezeigten Versammlungsortes offensichtlich insbesondere die Besucher bzw. Dozenten der ab 10:30 Uhr beginnenden und bis 15:30 Uhr andauernden Veranstaltung „Fachtag zum Thema Zwang in der Psychiatrie“ ansprechen. Daneben sollten möglicherweise auch Studenten, die Vorlesungen in den Hörsälen der … besuchten und einzelne Patienten, die die Notaufnahme des Klinikums … … … aufsuchten, auf das Anliegen des Klägers aufmerksam gemacht werden. Dieser Personenkreis dürfte auch ohne weiteres durch die im Bescheid vom … April 2024 zugewiesene Versammlungsörtlichkeit kommunikativ erreicht worden sein. Es ist davon auszugehen, dass der Zugang zu den Hörsälen bzw. der Fachtagung sowie der Notaufnahme südlich von der E* …straße über die Zuwegungsbrücke erfolgte. In der Regel dürften die meisten Personen dabei aus westlicher Richtung von der U-Bahn-Haltstelle … zu Fuß zu der Zuwegungsbrücke gelangt sein. Die mit Bescheid vom … April 2024 zugewiesene Versammlungsörtlichkeit gewährleistete bei dieser Lage die Wahrnehmung des kommunikativen Anliegens durch den anvisierten Personenkreis ohne weiteres, da die Personen, die erreicht werden sollten, entweder frontal mit Sichtbezug auf die Versammlung das Gelände der … / des Klinikums … … … betreten oder sogar durch die Versammlung und deren Teilnehmer hindurch durchgehen mussten. 4. Sofern der Bevollmächtigte des Klägers sich in seinem letzten Schriftsatz vom 26. März 2025 auf die möglicherweise beabsichtige Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses beruft, wurde schon nicht substantiiert vorgetragen, welche Schäden entstanden sein könnten. Mithin ergibt sich auch hieraus kein Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. II. Die Klage wäre darüber hinaus unbegründet, weil die beschränkende Verfügung Nr. 3. im Bescheid des Beklagten vom 16. April 2024 rechtmäßig war und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die beschränkende Verfügung ist Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG). Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids. 2. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinn von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst neben dem Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Die Rechtsordnung umfasst neben den Rechtsnormen des öffentlichen Rechts auch das gesamte Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. a) Im konkreten Fall ist durch den angemeldeten Versammlungsort die öffentliche Sicherheit, zu der auch die Einhaltung der Rechtsordnung gehört, gefährdet. Bei dem angemeldeten Versammlungsort handelt es sich um eine Fläche, die unstrittig dem Hausrecht der … / des Klinikums … … … unterliegt. Die … / das Klinikum … … … hat die Nutzung der Fläche zu Recht untersagt, da es sich um einen Ort handelt, der der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich ist bzw. kein sogenannte „öffentliches Forum“ nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts (BVerfG, U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – BVerfGE 128, 226-278, Rn. 64 ff.) darstellt. b) Die Verlegung des Versammlungsortes stellt im vorliegenden Einzelfall eine verhältnismäßige Einschränkung der Versammlungsfreiheit dar. Zwar ist im Rahmen einer solchen Maßnahme das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters zu beachten, aber nur, soweit die Wahl des konkreten Versammlungsortes vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst ist. Die Versammlungsfreiheit gewährt keinen Anspruch auf Zugang zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind (BVerfG, U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 64 f., Müller in BeckOK PolR, BayVersG, Stand 1.3.2024, Art. 15, Rn. 160a) oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus (BVerfG, U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – BVerfGE 128, 226 – 278, Rn. 65). c) Soweit an einem Ort jedoch ein „allgemeiner öffentlicher Verkehr“ eröffnet ist, müssen dort als Teil des kommunikativen Verkehrs auch generell Versammlungen möglich sein (BVerfG, U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – BVerfGE 128, 226 – 278, Rn. 66). Ein „allgemeiner öffentlicher Verkehr“ ist eröffnet im öffentlichen Straßenraum und an Orten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, in denen ebenfalls allgemeiner Publikumsverkehr (ohne Zugangskontrollen) eröffnet ist und so eine allgemeine Kommunikation entsteht („Öffentliches Forum“). Ein solches „Öffentliches Forum“ ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann, hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht und die Verbindung von Ladengeschäften, Dienstleistungsanbietern, Restaurantbetrieben und Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schafft und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstehen. Abzugrenzen ist dies von Stätten, die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind. Wenn Orte in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, kann in ihnen – außerhalb privater Nutzungsrechte – die Durchführung von Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden (BVerfG, U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – BVerfGE 128, 226 – 278, Rn. 70). aa) Ob ein „Öffentliches Forum“ gegeben ist oder nicht, stellt damit jeweils eine Einzelfallentscheidung dar. Nach den oben aufgezeigten Kriterien handelt es sich bei der angemeldeten Versammlungsörtlichkeit nicht um ein „Öffentliches Forum“. (1) Die Zuwegungsbrücke wird laut Schild links am Beginn dieser Brücke lediglich als Zugang zu den Hörsälen und der Notaufnahme ausgewiesen. Dabei führt diese Zuwegungsbrücke aufgrund der links und rechts gegebenen Beschränkung bzw. der angebrachten Geländer zur Absturzsicherung nur zu Gebäuden der … / des Klinikums … … … Es gibt damit auch keine Möglichkeit über die Zuwegungsbrücke von der E* …straße in die I* … Str. oder zu anderen (öffentlichen) Plätzen und Verkehrsflächen zu gelangen, insbesondere auch nicht zu dem großen Platz links der Zuwegungsbrücke. Ferner hat die Zuwegungsbrücke einen anderen Bodenbelag als der öffentliche Bürgersteig und ist durch drei Betonpoller von diesem abgegrenzt. Damit ist bereits aufgrund der äußeren örtlichen Gegebenheiten ohne weiteres erkennbar, dass es sich lediglich um einen Zugang zu den Hörsälen der … und der Notaufnahme des Klinikums … … … handelt und die Zuwegungsbrücke auch nur diesem Zweck dient. (2) Aufgrund der Länge von ca. 35 Metern und der maximalen Breite von dreizehn Metern, wobei die durchschnittliche Breite eher sieben Meter beträgt, handelt es sich bei der Zuwegungsbrücke – auch wenn es um den Zugang zu einer Universität bzw. zu Hörsälen geht – gerade nicht um einen klassischen Universitäts-Campus, der in der Regel als „Öffentliches Forum“ zu qualifizieren sein dürfte. Die Zuwegungsbrücke eröffnet aufgrund ihres Zuschnitts und der bereits beschriebenen örtlichen Gegebenheiten keinen Raum des Flanierens und auch keinen Ort des Verweilens und der Begegnung. Insbesondere fehlt es auch an einer Erholungsfläche, da nicht erkennbar ist, dass es etwa Sitzgelegenheiten oder einen Rasen auf der Zuwegungsbrücke gibt. Auf ein Flanieren oder längerfristiges Verweilen ist die Zuwegungsbrücke offensichtlich weder räumlich noch von der Ausstattung her ausgerichtet; sie dient vielmehr dem Zugang zu den Hörsälen der Universität und der Notaufnahme des Klinikums … … … Damit stellt die Zuwegungsbrücke keinen für das Vorliegen eines „Öffentlichen Forums“ geforderten „Ort der Begegnung“ dar, sondern dient allenfalls dem kurzfristigen Aufeinandertreffen zwischen Studierenden, die aber angesichts des Charakters der Zuwegungsbrücke diese Fläche relativ zügig verlassen dürften. (3) Ferner ist nicht erkennbar, wie auf der Zuwegungsbrücke neben dem vorgesehenen Zweck, Zugang zu den Hörsälen und der Notaufnahme zu ermöglichen, in der alltäglichen Praxis eine Vielzahl anderer verschiedener Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht gegebenenfalls auch mit der Allgemeinheit entstehen kann. In der Regel werden keine anderen Personen als die vorgenannten Studierenden und Patienten der Notaufnahme, die Zuwegungsbrücke betreten und dort verweilen. Der für die Annahme eines öffentlichen Forums geforderte „kommunikative Verkehr“ auf der Zuwegungsbrücke wird damit offensichtlich jenseits politischer Auseinandersetzungen in Form von kollektiven Meinungskundgaben und der Konfrontation des Publikums mit gesellschaftlichen Konflikten oder sonstigen Themen geprägt sein. bb) Soweit der Kläger sich auf die Cafeteria im Gebäude der … / des Klinikums … … … beruft, ist festzuhalten, dass diese sich gerade nicht auf der Zuwegungsbrücke befindet, um die es vorliegend geht. Auch wurde nicht vorgetragen und ist nicht erkennbar, dass es sich bei der Cafeteria um eine Gaststätte handelt, die regelmäßig von externen Gästen besucht werde und darüber hinaus dadurch bereits auf der Zuwegungsbrücke das von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderte „Kommunikationsgeflecht“ sowie der „Ort der Begegnung“ entstehen, um die diese Brücke als „Öffentliches Forum“ qualifizieren zu können. cc) Sofern der Bevollmächtigte des Klägers darauf abstellt, dass jedermann die Zuwegungsbrücke betreten darf, ist das offenbar zutreffend. Die aktuell im Internet abrufbare Hausordnung (* …pdf, zuletzt abgerufen am … April 2025) der … bzw. des Klinikums … … … verbietet den Zutritt nicht. Jedoch ist nicht allein erheblich für die Qualifikation eines „Öffentlichen Forums“, ob eine Fläche von jedermann betreten werden darf. Dasselbe gilt für das Argument, dass der Fachtag „institutsfremd“ in (!) dem Gebäude der … / Klinikum … … … stattfindet – auch hieraus folgt nicht, dass die Zuwegungsbrücke ein „Öffentliches Forum“ angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellt. d) Die Zuweisung der konkreten Aufstellfläche war auch an sich verhältnismäßig, insofern verweist das Gericht nach § 117 Abs. 5 VwGO auf den Bescheid vom … April 2024, dort Seite 10, Punkt 2.4.4. und dazu ergänzend auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Klage oben unter I. 3. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.