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Urteil

M 17 K 21.30669

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2021 wird in Nr. 2 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Palästinensischen Autonomiegebiete (Westjordanland) vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Über den Rechtsstreit konnte im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2025 und vom 13. März 2025 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 9/17 – juris Rn. 15). III. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, im Hilfsantrag jedoch begründet. 1. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der streitgegenständliche Bescheid ist unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) in Ziffer 1 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG erfolgte zu Recht. Die Beklagte ging zutreffend vom Vorliegen eines Folgeantrags nach § 71 AsylG aus. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Das Gericht verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) und auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 7. April 2021 (M 17 S 21.30670). Soweit der Kläger vorträgt, er habe sein Heimatland wegen seiner sexuellen Orientierung verlassen und befürchte, wegen seiner homosexuellen bzw. bisexuellen Orientierung in den palästinensischen Autonomiegebieten verfolgt zu werden, handelt es sich dabei um einen Umstand, der bereits im Zeitpunkt der Rücknahme seines Asylerstantrags gegeben war. Nach § 71 AsylG Abs. 1 Satz 1 AsylG, ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Solche neuen Elemente oder Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung beitragen, liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat deshalb zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. 2. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Palästinensischen Autonomiegebiete (Westjordanland). Der Bescheid des Bundesamts vom 3. März 2021 war daher in Ziffer 2. aufzuheben. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor. Aber damit ist nach der Rechtsprechung die Prüfung von Abschiebungshindernissen noch nicht notwendigerweise beendet (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.12.2022 – Au 8 K 21.30651 – juris Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 71 Rn. 35 m.w.N.). Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG unterliegt nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG; die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 AsylG. Dieser umfasst nicht das Schutzersuchen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat insoweit Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. In den Fällen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist allerdings regelmäßig vom Vorliegen einer Ermessensreduzierung auszugehen, wenn ein Festhalten an der früheren Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, z.B., weil zugleich unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen betroffen wären, oder wenn die Überprüfung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unionsrechtlich geboten ist. Das ist beim Kläger nach den Umständen des Einzelfalls zu bejahen, da das Festhalten an der negativen Entscheidung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Art. 3 und 5 EMRK zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S.685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Umfasst wird davon auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.v. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, U.v.4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 11). Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden ergeben (BVerwG, U.v.31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12). In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 unter Verweis auf U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“). Die Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 unter Verweis auf B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum des Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 25 m.w.N.). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- und Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 17 unter Verweis auf U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 25 ff.). Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 Grundrechte-Charta darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Die dargestellte Rechtsprechung macht deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (z.B. BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – Rn. 21 ff.; vgl. a. BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10). Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22). Dies zugrunde gelegt, geht das Gericht unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel davon aus, dass im vorliegenden Einzelfall ein besonderer Ausnahmefall im oben genannten Sinn zu bejahen ist. Der Kläger wird bei Beurteilung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach einer Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete – Westjordanland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen, seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen werden können und nicht in der Lage sein, sich einen Lebensunterhalt am Rande des Existenzminimums eigenständig zu erwirtschaften. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er auf eine ausreichende Unterstützung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite hoffen kann. Es besteht für ihn das ernsthafte Risiko, obdachlos zu werden und in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, so dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 hat sich auch die Sicherheitslage im Westjordanland verschlechtert und wird zunehmend volatiler (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation Palästinensische Gebiete – Westjordanland, Versorgungslage, 9.2.2024, S. 1). Das Westjordanland ist seit 1967 militärisch besetzt und in elf Bezirke mit verschiedenen Verwaltungsarrangements eingeteilt. Hier leben rd. 3,25 Millionen Pälästinenser und ca. 630.000 israelische Siedler. Zwischen den Bezirken gibt es immer wieder israelische Kontrollpunkte und Straßensperren. Dadurch sind Städte und Dörfer voneinander abgeschnitten (Ärzte ohne Grenzen e.V., https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/unsere-arbeit/aktuelles/palaestinensische-gebiete-restriktionen-gewalt, zuletzt abgerufen am 3.4.2025). Bereits vor dem 7. Oktober 2023 existierten nach Angaben von OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) 645 Hindernisse im Westjordanland, welche die Bewegungsfreiheit von Palästinensern beeinträchtigten. Dazu kamen noch andere von Israel errichtete permanente Hindernisse sowie „fliegende Checkpoints“ (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation Palästinensische Gebiete – Westjordanland, Sicherheitslage, 24.1.2024, S. 5). Die Sicherheitslage im Westjordanland ist volatil und kann sich nach akuten Sicherheitsvorfällen schnell ändern. Einzelne Ortschaften können durch das israelische Militär abgeriegelt oder es können „fliegende“ Checkpoints eingerichtet werden. Reguläre Checkpoints können auch kurzfristig vorübergehend geschlossen werden. Es kommt derzeit häufig zu Auseinandersetzungen zwischen israelischen Sicherheitskräften, jüdischen Siedlern und der palästinensischen Bevölkerung. Das israelische Militär sieht sich immer wieder Vorwürfen ausgesetzt, in Fällen von Gewalt oder Übergriffen durch Siedler nicht gegen diese durchzugreifen. Israelische Militäroperationen finden im verstärkten Ausmaß und mit hoher Frequenz statt (Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/palaestinensischegebietesicherheit-203674#content_1, zuletzt abgerufen am 2.4.2025; BAMF Briefing Notes vom 31.3.2025 und vom 24.3.2025). Die steigende Gewalt ging mit Verhaftungen und Bewegungseinschränkungen für Palästinenser im Westjordanland einher (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation Palästinensische Gebiete – Westjordanland, Versorgungslage, 9.2.2024, S. 1). Zahlreiche Menschen befinden sich vor den israelischen Militäroperationen, aus Angst vor Gewalt durch Siedler oder infolge von Zugangsbeschränkungen auf der Flucht. Es herrscht ein Klima des Misstrauens und der Spannungen zwischen der palästinensischen und der israelischen Bevölkerung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation Palästinensische Gebiete – Westjordanland, Sicherheitslage, 24.1.2024; BAMF Briefing Notes vom 10.2.2025). Die Auswirkung des Konflikts in Gaza auf die palästinensische Wirtschaft ist schwerwiegend, darunter auch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Menschen und Gütern im Westjordanland. In den ersten Wochen des Konflikts gingen bereits 24% der Arbeitsplätze (208.000 Stellen) verloren. Hunderttausende Palästinenser können das Westjordanland aufgrund des Verlusts ihrer Arbeitsgenehmigungen für Israel nicht mehr verlassen. Der Verlust von Arbeitseinkommen belief sich mit Stand 17.11.2023 bereits auf rund 490 Millionen US-Dollar. Die wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Westjordanlands sind eingeschränkt. Durch die Behinderungen verlangsamen sich die Produktionskapazitäten und die Lieferketten. Bereits im Januar 2023 schätzte die UNO 800.000 Menschen der 3,25 Millionen Palästinenser im Westjordanland als hilfsbedürftig ein. Demnach war ein Viertel der Haushalte im Westjordanland von „katastrophalen“ (1%), „schwerwiegenden“ (3%) oder „extremen“ (21%) Bedingungen betroffen. Zu diesen 800.000 Hilfsbedürftigen kamen bis November 2023 noch 100.000 Menschen mit generellem Bedarf an humanitärer Hilfe. Einer Meldung vom November 2023 zufolge lebten im November 2023 24% aller von Lebensmittelunsicherheit betroffenen Palästinenser im Westjordanland (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation Palästinensische Gebiete – Westjordanland, Versorgungslage, 9.2.2024, S. 1, 2). Von der schwierigen Versorgungslage besonders betroffen sind Personen in Orten, deren Zugänge gesperrt sind; Ihnen ist der Weg zu Märkten zum Kauf von Lebensmitteln, Wasser, Treibstoff und Medikamenten verwehrt. Weiterhin Personen, die von Gewalt durch israelische Siedler betroffen sind. Die Gewalt durch Siedler trägt zu Vertreibungen von Palästinensern, Verlust von Einkommensquellen und Zerstörung von Eigentum sowie beschränktem Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Schulen oder Gesundheitsversorgung bei. Die Siedler werden dabei oft von israelischen Sicherheitskräften begleitet und während der Angriffe beschützt. Örtlichen Aussagen zufolge zerstören Siedler auch Wassertanks und schneiden Palästinenser von ihrer Wasserversorgung ab, um sie dazu zu bringen, ihre Heime aufzugeben. OCHA ging im Oktober 2023 davon aus, dass die letzte Olivenernte weitgehend aufgrund der Angst der Palästinenser, die Olivenhaine zu betreten, entfallen ist. Im Westjordanland leben außerdem 871.000 palästinensische Flüchtlinge, größtenteils in den 19 Lagern, die dicht bevölkert sind, und die nur über eine unzureichende Infrastruktur verfügen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation Palästinensische Gebiete – Westjordanland, Versorgungslage, 9.2.2024, S. 2, 3). Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch die Sperrung von Zugängen führt auch zur Verringerung der Präsenz von humanitären Helfern. Teile des Westjordanlands sind dadurch von der Leistung humanitärer Hilfe abgeschnitten und können ihre Vorräte nicht aufstocken. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat im Juli 2024 zum sofortigen und aktiven Schutz von Zivilisten und der Gesundheitsversorgung im Westjordanland aufgerufen, da eine zunehmend verschärfte, eskalierende humanitäre Krise zu befürchten sei. Viele Notfalleinrichtungen seien überlastet. Angriffe auf die Gesundheitsinfrastruktur und zunehmende Bewegungseinschränkungen behinderten den Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die WHO gibt an, bis zum 28. Mai 2024 insgesamt 480 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Westjordanland dokumentiert zu haben, bei denen 16 Menschen gestorben und 95 verletzt worden seien. Beklagt werden Inhaftierungen von medizinischem Personal und Patienten, eine Behinderung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen, Gewalt gegen medizinisches Personal und militarisierte Durchsuchungen von Krankenwagen und Personal (vgl. Deutschlandfunk, 15.6.2024, https://www.deutschlandfunk.de/who-ruft-zum-sofortigen-schutz-von-zivilisten-im-westjordanland-auf-100.html, zuletzt abgerufen am 3.4.2025, RegionalHeute 15.6.2024, https://regionalheute.de/who-besorgt-ueber-eskalierende-gesundheitskrise-im-westjordanland-1718454123/, zuletzt abgerufen am 3.4.2025). Das International Rescue Comittee (IRC) warnte im September 2024 vor dem Zusammenbruch des Gesundheitssystems im Westjordanland. Die israelischen Militärangriffe fänden in der Nähe von Krankenhäusern statt und versperrten den Weg für Rettungswagen. Zudem werde durch die Bewegungseinschränkungen und die Furcht vor Übergriffen vielen Menschen der Zugang zu dringender medizinischer Versorgung erschwert bzw. unmöglich gemacht. Nach Angaben der WHO hätten Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2024 immer stärker zugenommen (IRC, Pressemitteilung vom 23.9.2024, https://www.rescue.org/de/pressemitteilung/eskalierende-gewalt-westjordanland-zusammenbruch-gesundheitssystem, zuletzt abgerufen am 3.4.2025; Ärzte ohne Grenzen e.V., https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/unsere-arbeit/aktuelles/palaestinensische-gebiete-restriktionen-gewalt, zuletzt abgerufen am 3.4.2025). Angesichts der prekären humanitären Bedingungen ist davon auszugehen, dass die grundständige Versorgung der Bevölkerung zum Teil vollständig von Nichtregierungsorganisationen abhängt. Ein Hilfsaufruf von OCHA vom 2. Februar 2024 sieht neben Hilfe für Gaza die Unterstützung von 500.000 Menschen im Westjordanland einschließlich Ostjerusalem vor. Er beschreibt diese als Notfallhilfe, um zumindest Todesfälle zu vermeiden – auch angesichts der „eskalierenden Situation in der Westbank“ (OCHA 2.2.2024). Verstärkt wird die bestehende Finanzierungslücke der Nichtregierungsorganisationen dadurch, dass die Vereinigten Staaten die Hilfsaktivitäten der US-Agentur für internationale Entwicklungszusammenarbeit, USAID, Anfang 2025 zum größten Teil eingestellt haben. Von dem von Israel erlassenen Gesetz, das dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) jegliche Aktivitäten und die Bereitstellung von Dienstleistungen auf israelischem Territorium verbietet und dem weiteren von Israel erlassene Gesetz, das offizielle Beziehungen zu UNRWA oder seinen Mitarbeitenden untersagt, werden weitreichende Folgen auch für die Handlungsfähigkeit der UNRWA im Westjordanland befürchtet, da israelische Behörden und das israelische Militär den Zugang zum Westjordanland kontrollieren (BAMF Briefing Notes vom 4.11.2024). Vor dem Hintergrund der individuellen Umstände des Klägers ist davon auszugehen, dass seine Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete – Westjordanland einen Verstoß gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründet. Der Kläger ist in Saudi-Arabien aufgewachsen und hat nach der Rückkehr seiner Familie in die Palästinensischen Autonomiegebiete im Jahr 2000 fast ausschließlich in Israel gelebt; seit mehr als fünf Jahren lebt er in Deutschland. Bei seiner Familie in Hebron war er während seines Aufenthalts in Israel jeweils nur zu Besuch. Er hat die Schule in Saudi-Arabien bis zur achten Klasse besucht; im Westjordanland hat er versucht, die achte Klasse zu wiederholen, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Er verfügt nicht über eine abgeschlossene Schulbildung und auch über keine Berufsausbildung. In den Palästinensischen Autonomiegebieten hat er noch nie gearbeitet. Der Kläger ist mit den Arbeitsverhältnissen und den Regeln, Sozial- und Verhaltenskodizes im Westjordanland nicht vertraut, da er nie dauerhaft im Westjordanland gelebt und auch noch nie dort gearbeitet hat. Im Falle einer Rückkehr in das Westjordanland wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit von der palästinensischen Bevölkerung aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit Misstrauen und Vorurteilen konfrontiert werden, wenn er diese offen auslebt. Auch wenn die ärztliche Stellungnahme der Chefärztin Prof. Dr. U. Z* …, Klinik für Suchtmedizin und Psychotherapie, …, vom 17. Januar 2025, in dem dem Kläger verschiedene psychische Erkrankungen diagnostiziert wurden, nicht die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG erfüllt, ist dieser jedoch zu entnehmen, dass der Kläger nach wie vor (wie bereits im behördlichen Verfahren im Jahr 2020) – und damit seit mehr als fünf Jahren – psychisch beeinträchtigt ist und weiterhin eine ambulante psychiatrische Behandlung dringend benötigt. Er ist deshalb als vulnerable Person zu betrachten, der es nicht zugemutet werden darf, sich im Existenzkampf im Westjordanland zu behaupten. Angesichts der aktuellen prekären humanitären und wirtschaftlichen Situation erscheint es weder gesichert, dass er im Westjordanland die erforderliche medizinische Behandlung und Versorgung erhalten wird, noch, dass er auf die Unterstützung seiner Familie in Hebron zurückgreifen kann. Der Kläger kann schwerlich auf den Erhalt humanitärer Hilfe verwiesen werden, da diese zuletzt in erheblichem Maße reduziert worden ist und kaum ausreicht. In der Gesamtschau ist daher nicht anzunehmen, dass der Kläger sein Existenzminimum im Westjordanland erlangen kann, so dass die Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu bejahen sind. Ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 f.). Nach alledem war der Klage hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG stattzugeben (Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gründet sich in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.