Urteil
4 U 28/21
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsschließungen durch Rechtsverordnungen zur Pandemiebekämpfung können auf § 28 IfSG gestützt werden; eine pauschale Nennung von § 31 IfSG in der Präambel begründet keinen individuellen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.
• § 56 IfSG gewährt Entschädigung nur, wenn der Betroffene konkret als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder Carrier betroffen und ihm ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG auferlegt wurde; flächendeckende Betriebsschließungen lösen den Anspruch in der Regel nicht aus.
• Eine analoge Anwendung von § 56 IfSG scheitert, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt; die §§ 56 ff. IfSG sind als abschließende Sonderregelung konzipiert.
• Ansprüche aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (§ 55 PolG BW) oder aus enteignungsrechtlichen Instituten greifen nicht, weil das IfSG vorrangig und abschließend regelt und kein individuelles Sonderopfer dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung nach §56 IfSG für flächendeckende Corona-Betriebsschließung • Betriebsschließungen durch Rechtsverordnungen zur Pandemiebekämpfung können auf § 28 IfSG gestützt werden; eine pauschale Nennung von § 31 IfSG in der Präambel begründet keinen individuellen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG. • § 56 IfSG gewährt Entschädigung nur, wenn der Betroffene konkret als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder Carrier betroffen und ihm ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG auferlegt wurde; flächendeckende Betriebsschließungen lösen den Anspruch in der Regel nicht aus. • Eine analoge Anwendung von § 56 IfSG scheitert, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt; die §§ 56 ff. IfSG sind als abschließende Sonderregelung konzipiert. • Ansprüche aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (§ 55 PolG BW) oder aus enteignungsrechtlichen Instituten greifen nicht, weil das IfSG vorrangig und abschließend regelt und kein individuelles Sonderopfer dargelegt ist. Die Klägerin betreibt einen Frisiersalon, der aufgrund der Corona-Verordnung des Landes vom 23.03.2020 bis 04.05.2020 geschlossen wurde. Sie verlangt 8.000 EUR Entschädigung; sie erhielt indes 9.000 EUR Soforthilfe, die sie nach eigenem Vortrag zurückzahlen muss. Die Klägerin macht geltend, die Schließung beruhe auf § 31 IfSG bzw. rechtfertige Entschädigung nach §§ 56,65 IfSG, aus enteignendem bzw. enteignungsgleichem Eingriff, aus dem allgemeinen Polizeirecht oder direkt aus Art.14 GG. Das Land und das Landgericht qualifizierten die Rechtsgrundlage als § 28 IfSG und wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitgegenstände sind vorrangig die einschlägige Ermächtigungsgrundlage, die Anwendbarkeit und Reichweite von § 56 IfSG, die Frage einer Regelungslücke für Analogie sowie mögliche Ansprüche aus Polizeirecht oder enteignungsrechtlichen Instituten. • Zulässigkeit der Berufung bejaht; in der Sache jedoch kein Erfolg für die Klägerin. • Zu Beweisaufnahme und Tatsachen: Die rechtliche Einordnung der Ermächtigungsgrundlage (§28 vs. §31 IfSG) ist Rechtsanwendung und keine beweisbedürftige Tatsachenfrage; die Intention der Landesregierung in der Präambel ist unbeachtlich für die Entschädigungsfrage. • Die Betriebsschließung ist rechtlich durch § 28 Abs.1 i.V.m. §32 IfSG gedeckt; diese Generalklausel erlaubt auch Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (Nichtstörer) und ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Eindämmung der Pandemie. • § 56 Abs.1 IfSG setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte konkret als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder Carrier einem Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG unterliegt; die Klägerin hat keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die einen individuellen Ansteckungsverdacht begründen würden. • Eine analoge Anwendung von §56 IfSG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus; die Entschädigungsregelungen des IfSG sind nach Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck als abschließend konzipiert. • Ansprüche aus §55 PolG BW sind subsidiär und treten hinter den spezialgesetzlichen Regelungen des IfSG zurück; bei flächendeckenden Jedermann-Maßnahmen fehlt die Unmittelbarkeit eines polizeilichen Eingriffs gegen den Einzelnen. • Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff scheitern: die IfSG-Regelungen sind vorrangig, ein individuumsbezogenes Sonderopfer wurde nicht dargelegt, und die CoronaVO war nicht rechtswidrig im hier relevanten Sinn. • Verweis auf Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien stützt die Auslegung, wonach der Gesetzgeber bewusst punktuelle Entschädigungen geregelt und breite pauschale Entschädigungen nicht vorgesehen hat. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Land ist nicht zur Zahlung von 8.000 EUR verurteilt. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Betriebsschließung rechtmäßig auf § 28 IfSG gestützt war und dass die Klägerin keine Entschädigungsberechtigung nach § 56 IfSG darlegen konnte, weil sie nicht konkret als Ansteckungsverdächtige i.S.v. § 2 Nr.7 IfSG oder als Träger nach § 31 IfSG betroffen war. Eine analoge Anwendung von § 56 IfSG kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht und die §§ 56 ff. IfSG als abschließendes Sonderregelungswerk ausgestaltet sind. Weitere Anspruchsgrundlagen aus dem Polizei- oder enteignungsrecht greifen ebenfalls nicht, weil entweder das IfSG vorrangig ist oder ein individuelles Sonderopfer fehlt; daher verliert die Klägerin die Berufung.