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Gerichtsbescheid

M 26b K 22.5247

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I.Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht hat sich bereits mehrfach mit gleichartigen Klagen befasst (vgl. VG München, G.v.1.8.2024 – M 26b K 23.3410 – juris; G.v. 5.8.2024 – M 26b K 22.5575 – juris; U.v. 11.9.2024 – M 26b K 23.178 – nicht veröffentlicht). Auf ein Einverständnis der Beteiligten kommt es nicht an (Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 84 Rn. 10). 2. Soweit die Klage im Hinblick auf den auf eine Befreiung gerichteten Feststellungsantrag zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 3. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, kommt eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. 3.1. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren wegen der von der Klagepartei erhobenen Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen oder wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen. Das Gericht hat keinen Zweifel der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung und bejaht diese in ständiger Rechtsprechung mit Verweis auf die Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. VG München, G.v.1.8.2024 – M 26b K 23.3410 – juris; G.v. 5.8.2024 – M 26b K 22.5575 – juris m.w.N.). Das Gericht sieht die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht insbesondere auch nicht durch die vom Bundesverfassungsgericht am Rande eines Nichtannahmebeschlusses (B.v. 24.4.2023 – 1 BvR 601/23 – juris Rn. 9) und vom Bundesverwaltungsgericht (B.v. 23.5.2024 – 6 B 70/23 – juris) aufgeworfene Fragestellung erschüttert, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung der Einwand gerichtlich geltend gemacht werden kann, dass die Rundfunkanstalt ihren Programmauftrag strukturell verfehlen würde. 3.2. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, das Verfahren nach § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht (B.v. 23.5.2024 – 6 B 70/23 – juris) anhängige Fragestellung auszusetzen. Für eine unmittelbare Anwendung des § 94 VwGO ist insoweit kein Raum, da es an der Vorgreiflichkeit eines in einem anderen Verfahren zu entscheidenden Rechtsverhältnisses fehlt. Vorgreiflichkeit im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch von dem Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt. Um eine Vorgreiflichkeit handelt es sich dagegen nicht, wenn – wie hier – in dem anderen Verfahren nur über dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 20. November 2024 – 3 O 171/24 – juris Rn. 2 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, Komm. 30. Aufl. 2024, § 94 VwGO; Garloff in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Ed., Stand 1.7.2023, § 94 Rn. 1 m.w.N.). Auch eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 94 VwGO kommt nicht in Betracht. Insoweit kann offenbleiben, ob die engen Voraussetzungen einer analogen Anwendung hier erfüllt wären, denn jedenfalls fällt die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten gegen eine Aussetzung aus. Dem finanziellen Interesse der Klagepartei, von der Zahlung der jedenfalls nicht erdrückenden Rundfunkbeiträge verschont zu bleiben, steht das Interesse der Rundfunkanstalt an der notwendigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Medienangebots durch die solidarische Beitragsleistung der Nutzungsberechtigten gegenüber. Diesem Finanzierungsinteresse des Beklagten ist größeres Gewicht beizumessen als dem Interesse der Klagepartei. Denn der Beklagte kann seinem verfassungsrechtlichen Auftrag nur nachkommen, wenn die Finanzierung durch regelmäßige Beiträge der großen Masse der Nutzungsberechtigten gesichert ist. Um die Finanzierung nicht zu gefährden, ist bei der Aussetzung von Beitragsklagen Zurückhaltung geboten, insbesondere wenn – wie derzeit etwa durch die sogenannten „Beitragsblocker“ – massenhaft Aussetzungsanträge gestellt werden bzw. zu erwarten sind. 4. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, bleibt sie ohne Erfolg. 4.1. Die Umstellung der Klage auf einen Anfechtungsantrag erachtet das Gericht als sachdienlich und damit als gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung. Die geänderte Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide vom 1. Juli 2022 und vom 1. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2022 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 4.2. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – RFinStV – vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566) in der für den jeweiligen Beitragszeitraum gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und BayVerfGH, E.v.14.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258) kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu. Die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris) des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) geklärt. Demnach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrages als Vorzugslast an die potentielle Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. Der Beitrag dient dabei dem Ausgleich des Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf, da nicht erforderlich ist, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die potentielle Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkbeitragsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht auszunehmen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten kommt es ebenso wenig an wie auf die Bereitschaft des Beitragspflichtigen, das Rundfunkangebot zu nutzen. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht etwa dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kommt allerdings gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Härtefall) auf Antrag dann in Betracht, wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist. Das kann etwa in seltenen Fällen aus technischen Gründen der Fall sein (z.B. dauerhaftes „Funkloch“) oder aber aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der Rundfunkempfang für die Person schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist (z.B. für taubblinde Menschen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV). Darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf 1/3 für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV) (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 87, 89; BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris Rn. 34; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – juris Rn. 98). 4.3. Dieses verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beitragssystem zugrunde-gelegt ist Klägerin als Inhaberin einer Wohnung gemäß §§ 2 und 3 RBStV gesetzlich zur Beitragsleistung für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Die Höhe des Beitrags beträgt seit 20. Juli 2021 monatlich 18,36 EUR (Art. 1 des Ersten Medienänderungsstattsvertrags 2021 i.V.m. BVerfG, B.v. 20.7.2021 – 1 BvR 2756/20 u.a. – juris Rn. 114). Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV). Auch die Säumniszuschläge sind nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). 4.4. Die Einwände der Klagepartei gegen die Heranziehung zur Beitragspflicht haben keinen Erfolg. Der Vorwurf, der öffentlich-rechtliche Rundfunk komme seinem Auftrag einer sachlichen und ausgewogenen Berichterstattung nicht bzw. nur unzureichend nach, lässt die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht unberührt. Zwar haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Berichterstattung die anerkannten journalistischen Grundsätze, die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag – RStV). Insoweit verweist die Klägerin zu Recht auf die in einer Demokratie wichtige Aufgabe des öffentlichen Rundfunks. Eventuelle Verstöße gegen dieses gesetzliche Gebot im Einzelfall haben jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags zur Folge, welcher für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist, sondern sind im Wege der Programmbeschwerde nach dem Bayerischen Rundfunkgesetz gegenüber den hierfür berufenen Gremien, insbesondere beim Rundfunkrat als Aufsichtsgremium geltend zu machen. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, angebliche „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung zu überprüfen und zu korrigieren. Eine Zustimmung bzw. Übereinstimmung mit dem Programminhalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags gerade nicht erforderlich. Der Beitragspflichtige darf seine Beitragszahlungen nicht davon abhängig machen, ob ihm das Rundfunkangebot gefällt oder nicht. Die Beitragspflichtigen sind nicht etwa rechtlos gestellt, wenn sie zwar nicht im Beitragsverfahren, aber auf anderem Wege ihre Beschwerden geltend machen können. Das Gericht folgt insoweit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 – juris Rn. 35; B.v. 30.3.2017 – 7 ZB 17.60 – juris Rn. 9; U.v. 17.7.2023 – 7 BV 22.2642 Rn. 22 ff; OVG NRW, B.v. 27.4.2023 – 2 A 383/23 – juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.2.2021 – OVG 11 N 95.19 – juris Rn. 12; OVG RhPf, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 21; jeweils m.w.N.). Auch die Einwände, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen Programmauftrag nicht, leide an strukturellen Defiziten bzw. das Programmangebot sei nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet, können der Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden. Es obliegt den Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) im Rahmen ihrer grundrechtlich garantierten Programmfreiheit, eigenverantwortlich selbst zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, um dem verfassungsmäßigen Auftrag nachzukommen, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern für Programmvielfalt zu sorgen. Dies setzt die institutionelle Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen voraus und schützt zudem vor unmittelbarer und mittelbarer Einflussnahme Außenstehender (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2017 – 6 C 15.16 – juris Rn. 19 m.w.N.). Der Einzelne darf daher den Rundfunkbeitrag nicht als Druckmittel einsetzen und die Zahlung verweigern, wenn er der Auffassung ist, die Programminhalte verstießen gegen den verfassungsmäßigen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (BVerwG, B.v. 4.12.2017 – 6 B 70.17 – juris Rn. 7). Die Überprüfung der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben obliegt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in eigener Verantwortung und wird durch die jeweils zuständigen Gremien gewährleistet, die über etwaige Eingaben und Programmbeschwerden entscheiden. Auch insoweit steht es der Klagepartei – außerhalb des gerichtlichen Beitragsverfahrens – frei, die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten gegenüber den hierfür vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten zu nutzen. Sie ist nicht etwa rechtlos gestellt. Das Gericht folgt insoweit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 17.7.2023 – 7 BV 22.2642 – juris Rn. 19 ff.; B.v.20.11.2023 – 7 ZB 23.1139 – Rn. 9, nicht veröffentlicht; OVG NRW, U.v. 12.3.2015 – 2 A 2423/14 – juris Rn. 71; B.v. 7.2.2022 – 2 A 2949/21 – juris Rn. 6 f.; OVG RPf, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 21; OVG BB, B.v. 15.2.2021 – OVG 11 N 95.19 – juris Rn. 12). Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung ist derzeit auch nicht etwa angesichts jüngerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 24.4.2023 – 1 BvR 601/23 – juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 23.5.2024 – 6 B 70/23 – juris) geboten, da diese Entscheidungen keine von der bisherigen Entscheidungspraxis abweichende inhaltliche Richtungsentscheidung erkennen lassen. Nachdem die Einwände der Klagepartei im Beitragsverfahren einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sind, war das Gericht auch nicht gehalten, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO eigene Ermittlungen anzustellen. Die Klage war daher abzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.