Beschluss
2 A 2949/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Darlegung der Gründe, die eine Zulassung rechtfertigen sollen, nicht erfolgt oder nicht substantiiert ist (§124a Abs.4 VwGO).
• Die Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag berührt den Schutzbereich von Art.4 Abs.1 GG nicht, weil die Beitragserhebung nicht als Ausdruck eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses zu werten ist.
• Kritik an Programmgestaltung oder an der öffentlich-rechtlichen Rundfunkordnung rechtfertigt nicht die Verweigerung der Beitragszahlung; mögliche Mängel sind durch Aufsichtsgremien oder verfassungsgerichtliche Verfahren zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: kein Befreiungsanspruch vom Rundfunkbeitrag wegen Gewissensgründen • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Darlegung der Gründe, die eine Zulassung rechtfertigen sollen, nicht erfolgt oder nicht substantiiert ist (§124a Abs.4 VwGO). • Die Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag berührt den Schutzbereich von Art.4 Abs.1 GG nicht, weil die Beitragserhebung nicht als Ausdruck eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses zu werten ist. • Kritik an Programmgestaltung oder an der öffentlich-rechtlichen Rundfunkordnung rechtfertigt nicht die Verweigerung der Beitragszahlung; mögliche Mängel sind durch Aufsichtsgremien oder verfassungsgerichtliche Verfahren zu verfolgen. Die Klägerin begehrt Befreiung von Rundfunkbeiträgen mit Verweis auf Gewissens- und Religionsgründe sowie umfangreicher Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids, ohne die gerügten Rechtsfragen substantiiert zu behandeln. Sie behauptet, das angegriffene Urteil habe den für sie relevanten Senatsentscheid nicht angewandt. Das Gericht prüft, ob die rechtlichen Maßstäbe zutreffend herangezogen wurden und ob die vorgetragenen Gewissensgründe einen Befreiungsanspruch begründen. • Formelle Anforderungen: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO sind die Gründe für die Berufungszulassung darzulegen; dies hat die Klägerin nicht ausreichend getan, daher ist der Antrag auch aus formellen Gründen nicht erfolgreich. • Substanzielle Prüfung: Selbst bei inhaltlicher Prüfung greift der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht durch, weil die vorgetragenen Gewissensgründe nach den anzuwendenden rechtlichen Maßstäben keinen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag begründen. • Rechtslage zum Rundfunkbeitrag: Die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht steht, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, im Wesentlichen fest; die Beitragserhebung ist keine mit einem weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis verbundene Handlung und berührt somit nicht den Schutzbereich von Art.4 Abs.1 GG. • Programm- und Systemkritik: Allgemeine oder umfangreiche Kritik an Programmgestaltung und System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks berechtigt nicht zur Verweigerung der Beitragspflicht; etwaige Mängel sind durch Aufsichtsgremien oder verfassungsrechtliche Verfahren zu rügen. • Verfahrensfolgen: Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wird wie erstinstanzlich bis 500 Euro festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Inhaltlich überzeugt der Vortrag der Klägerin nicht: Die Darlegung der zur Zulassung erforderlichen Gründe ist unzureichend, und in der Sache begründen die vorgetragenen Gewissens- und Religionsgründe keinen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Kritik an Programm und Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ändert daran nichts; mögliche Missstände sind nicht durch Beitragsverweigerung zu beheben, sondern durch Beschwerden gegenüber Aufsichtsgremien oder gegebenenfalls verfassungsrechtliche Verfahren. Der angegriffene Gerichtsbescheid wird dadurch rechtskräftig.