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Beschluss

M 28 S 25.33665

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am … August 2022 in das Bundesgebiet ein und stellte am … Oktober 2022 einen Asylerstantrag (Az.: … * …*) bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Das Verfahren wurde nach persönlicher Anhörung am ... September 2023, bei der der Antragsteller angegeben hat, wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, mit Bescheid vom … Juli 2024 eingestellt, da der Antragsteller seit dem … Juli 2024 als untergetaucht galt. Der Bescheid wurde mit Bescheid vom … September 2024 auf Antrag vom … September 2024 (Az.: … * …*) aufgehoben und das Asylverfahren nach Nichterscheinen zum Anhörungstermin am … Februar 2025 mit Bescheid vom … Februar 2025 erneut eingestellt und dabei festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dagegen wurde am 21. Februar 2025 (M 25 K 25.30624) Klage erhoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom ... Juli 2025 abgelehnt. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 2. Juli 2025 nach Rücknahme der Klage eingestellt, nachdem der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 AsylG gestellt hat, welcher in ein Folgeantragsverfahren (Eingangsdatum 4. Juli 2025) mündete. Zur Begründung dieses Antrags wurde vorgebracht, seine Familie, seine Frau und die Kinder würden vom Exmann seiner Ehefrau dauerhaft belästigt und bedroht. Er habe die Kinder unter Druck gesetzt und auf dem Schulweg belästigt. Diese Situation habe seine Ehefrau sehr beeinträchtigt und habe die Sicherheit und den Frieden in seiner Familie gestört. Zum ersten Anhörungstermin habe er nicht erscheinen können, da ein Missverständnis bezüglich seiner Akte und der seiner Ehefrau geherrscht habe. Er habe die Anhörungstermine von beiden nicht richtig verstanden und sei deswegen nicht erschienen. Das Asylklageverfahren der Ehefrau des Antragstellers und von deren drei minderjährigen Kindern ist unter dem Aktenzeichen M 28 K 25.33453 bei dem Verwaltungsgericht München anhängig. Beklagt ist die einfach unbegründete Ablehnung von deren Asylantrag vom ... Oktober 2024 (Az.: … * …*) mit Bescheid vom ... Juli 2025. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag mit Bescheid vom … Juli 2025 (* … … * …*) als unzulässig ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom … Februar 2025 (Az.: …*) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes wurde abgelehnt (Ziffer 2). Der Sachvortrag des Antragstellers enthalte keine Anhaltspunkte, die zu einer Neubewertung seines Schutzersuchens würden Anlass geben können. Andere Wiederaufgreifensgründe lägen nicht vor. Es sei auch nicht ersichtlich, dass für den Antragsteller die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gegeben wären. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 29. Juli 2025, erhoben mit Schriftsatz vom selben Tag und dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom … Juli 2025 als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zugleich wurde beantragt, Die aufschiebende Wirkung dieser Klage wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat am 1. August 2025 die Akten vorgelegt und mit Schriftsatz vom 4. August 2025 Klageabweisung beantragt, sowie den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (Verfahrensakten des Antragstellers zu den drei vorgenannten Aktenzeichen und Verfahrensakte der Ehefrau Az.: … * …*) Bezug genommen. II. Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 5, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entscheidungen des Bundesamts in dem streitgegenständlichen Bescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet wird. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Seit der Neufassung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz muss davon ausgegangen werden, dass sich der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darauf festgelegt hat, dass gerade in den Fällen, in denen das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig davon abgesehen hat, eine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen, einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist (vgl. z.B. VG Ansbach, B. v. 15.4.2024 – 1 S 24.30737, BeckRS 2024, 8423 Rn. 23; a.A.VG Karlsruhe, B.v. 25.3.2024 – A 8 K 1026/24 – juris Rn. 15). II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Der streitgegenständliche Bescheid wird sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen, soweit der Asylfolgeantrag des Antragstellers in Ermangelung von für sein Schutzersuchen relevanten und neuen Vorbringens als unzulässig abgewiesen wurde. Insoweit wird nach Prüfung der Akten auch der vorangehenden Verfahren gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen. 2. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG erweist sich im Grunde auch die Ablehnung des Antrags, über die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erneut (und positiv) zu entscheiden als rechtmäßig. Der Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK vermag kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen (VG München, GB v. 6.3.2024 – M 10 K 24.30366 – BeckRS 2024, 3857; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 13.6.2023 – 9a K 250/21.A – juris Rn. 20 ff.). 3. An einer abweichenden Entscheidung im Hinblick auf die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom … Februar 2025 wegen der familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet aufenthältige Familienangehörige ist das Gericht mangels entsprechender Antragstellung beim Bundesamt gehindert. Zwar mag der Vollzug dieser Abschiebungsandrohung mit dem nach Art. 8 EMRK und Art. 5 RL 2008/115/EG gebotenen Schutz familiärer Bindungen nicht in Einklang zu bringen sein. Wegen deren noch anhängigen Klageverfahrens verfügen die Ehefrau und die Kinder des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG über eine zumindest vorübergehende Aufenthaltsgestattung für das Bundesgebiet. Durch die Abschiebung des Antragstellers würde der Familienverband auf unabsehbare Zeit aufgelöst. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder jedenfalls zunächst beschränkt rechtmäßig ist (vgl. m.w.N. OVG Lüneburg, B.v. 27.6.2024 – 4 LA 21/24 – juris Rn. 16). Den traditionellen Kern des Familienbegriffs in Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh bilden Ehegatten und Kinder. Entscheidend ist das tatsächlich bestehende Familienleben. Dies entspricht dem Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach es ebenfalls auf die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder ankommt. Erfasst sind vom Begriff der „familiären Bindungen“ danach auch eheliche und andere partnerschaftliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau ohne Kinder sowie gleichgeschlechtliche Beziehungen. Anhaltspunkte für eine gelebte Beziehung sind ein gemeinsamer Haushalt, Art und Dauer der Beziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinander, zum Beispiel durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände. Neben der partnerschaftlichen Beziehung fällt auch die Beziehung zu Kindern unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Ein Kind, das aus einer ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung hervorgegangen ist, gehört zu diesem Familienverband. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen jungen Erwachsenen handelt, der noch keine eigene Familie gegründet hat und bei seinen Eltern lebt (Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 34 AsylG Rn. 13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Frau und den Kindern keine familiäre Bindung mit entsprechender Verbundenheit untereinander bestehen. Dieses im Grunde schutzwürdige Interesse wäre aber mittels eines (isolierten) Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend zu machen gewesen (vgl. ausführlich VG Regensburg, U.v. 26. März 2024 – RO 14 K 24.30086). Einen solchen Antrag hat der Antragsteller weder ausdrücklich noch durch seinen in der Hauptsache gegenständlichen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Asylfolgeantrag) gestellt. Es bestand daher für das Bundesamt keine Verpflichtung zu prüfen, ob seit Abschluss des früheren Asylverfahrens, in dem eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse neu entstanden sind und deshalb die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus einen früheren Asylverfahren aufzuheben sein könnte (VG Regensburg, a.a.o. Rn. 57 a.E.). Daher ist nicht zu beanstanden, dass sich der angefochtene Bescheid insoweit auf den Hinweis auf § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG beschränkt. Freilich steht es dem Antragsteller frei, diesbezüglich auch einen Duldungsanspruch alternativ (VG München, U.v. 26.11.2024 – M 24 K 23.32415 – juris Rn. 31; GB v. 6.3.2024 M 10 K 24.30366 – BeckRS 2024, 3857, Rn. 24) oder exklusiv (VG München, B.v. 24.8.2023 – M 1 ES 21.32795 – juris Rn. 73) bei der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen. Der Antrag im nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG. …