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Urteil

M 27 K 24.2791

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11 m.w.N.). 1.1 Der Bescheid ist nicht wegen eines Anhörungsmangels formell fehlerhaft. Zwar hat der Beklagte von einer Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu den getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids abgesehen. Die unterbliebene Anhörung wurde im gerichtlichen Verfahren jedoch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt, sodass der Anhörungsmangel unbeachtlich ist. Ist die Anhörung entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben, tritt eine Heilung ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 17). Hieran gemessen wurde die unterbliebene Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren funktionsgerecht nachgeholt. Die Klagepartei hatte im gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den maßgeblichen Gesichtspunkten der getroffenen Maßnahmen zu äußern. Der Kläger hat von dieser Gelegenheit durch seine Bevollmächtigten auch Gebrauch gemacht. Einer weitergehenden Fristsetzung über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinaus, bedurfte es nicht. Der Beklagte hat die Ausführungen zur Kenntnis genommen, in der mündlichen Verhandlung gewürdigt und unter deren Berücksichtigung den streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots geändert. 1.2 Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – nach Abs. 2 insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder einem anderen aufnahmebereiten Staat, die Folgen seiner Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat – vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (insbesondere nach den vertypten Ausweisungsinteressen gem. § 54 AufenthG) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (insbesondere nach den vertypten Bleibeinteressen gem. § 55 AufenthG) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein nach § 53 Abs. 3 AufenthG erhöhter Ausweisungsschutz besteht für den Kläger nicht, da ihm weder nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht noch er eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. 1.2.1 Die gem. § 53 Abs. 1 AufenthG auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG erforderliche vom Kläger ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts fort. Bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; B.v. 21.2.2023 – 1 B 76.22 – juris Rn. 11). Bei der Prognose, ob die Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 28 m.w.N.). In diesem Zusammenhang steht der negativen Gefahrprognose nicht entgegen, dass die verhängten Freiheitsstrafen, insbesondere die Freiheitsstrafen aus den Jahren 2018 und 2023, jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurden. Das Gericht ist bei seiner Gefahrenprognose nicht an die Einschätzung des Strafgerichts bei dessen Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung gebunden. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung geht von den strafrechtlichen Entscheidungen jedoch nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20.11 – juris Rn. 23). Im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren stehen keine Resozialisierungsgesichtspunkte im Mittelpunkt, sondern es geht um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 19). Hieran gemessen geht vom Kläger zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine Wiederholungsgefahr aus. Er ist seit dem Jahr 2006 in regelmäßigen Abständen fortlaufend straffällig geworden. Er wurde bereits zu vier Freiheitsstrafen verurteilt, die zwar jeweils nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Trotzdem hat er nach gewissem zeitlichen Abstand erneut Straftaten, insbesondere zuletzt gegen die körperliche Unversehrtheit, begangen. Eine positive Veränderung der Lebensumstände des Klägers, die ihn nunmehr von der Begehung weiterer Taten abhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger geht nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach. Seine – bereits zum Zeitpunkt der Begehung der letzten drei Straftaten vorhandenen – familiären Bindungen im Bundesgebiet konnten ihn auch in der Vergangenheit nicht davon abhalten, Straftaten zu begehen. Eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG kann auch (alleine) auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom maßgeblichen weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der eine Straftat begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17). Dabei bedarf es keiner Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie etwa Drogendelikten oder Delikten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, im Einzelfall so etwa bei Falschangaben zur Erlangung der Duldung, einer Identitätstäuschung gegenüber der Ausländerbehörde, Falschangaben im Visumsverfahren, Verletzung der Passpflicht oder Körperverletzung. Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 33 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch bei in Deutschland verwurzelten Ausländern (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7.11 – juris Rn. 20 ff.). Angeknüpft werden kann dabei für eine generalpräventive Ausweisung nur an ein Ausweisungsinteresse, das zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch aktuell ist. Dabei ist für die gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eines eintretenden Bedeutungsverlustes eines strafrechtlich relevanten Handelns die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine untere Grenze, die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine obere Grenze. In diesem Zeitrahmen ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses an generalpräventiven Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze für die Annahme eines noch bestehenden generalpräventiven Ausweisungsinteresses (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22 f.; U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 18 f.). Hiernach liegt es im öffentlichen Interesse, die vom Kläger begangene Straftat im Bereich der Gewaltkriminalität mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Dem Kläger können im Rahmen der Gefahrenprognose sämtliche seit dem Jahr 2006 begangene Straftaten, insbesondere die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen aus den Jahren 2018 und 2023, entgegengehalten werden. Die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen sind noch nicht tilgungsreif, da der Kläger fortlaufend straffällig geworden ist und die Voraussetzungen für eine Tilgung jedenfalls für die maßgebliche letzte Verurteilung vom 9. Mai 2023 noch nicht vorliegen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG). 1.2.3 Die Kammer geht auch unter Berücksichtigung des klägerseitigen Vortrags bei einer Gesamtabwägung von einem zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Bleibeinteressen überwiegenden Ausweisungsinteresse aus. Aufgrund der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Dachau vom … September 2018 besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b AufenthG. Demgegenüber tritt das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Klägers zurück. Die bis zur Ausweisungsentscheidung bestehende Niederlassungserlaubnis des Klägers begründet nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. Zudem übt er nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ein Umgangsrecht mit seinen beiden minderjährigen, deutschen Kindern aus. Der Kläger hält sich außerdem seit 25 Jahren im Bundesgebiet auf. Dies führt jedoch zu keinem generellen Ausweisungsverbot; es ist hierbei anhand des konkreten Einzelfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die für einen „faktischen Inländer“ auftretende besondere Härte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; EGMR, U.v. 18.10.2006 – 46410/99 – juris Rn. 55, 57). Angesichts der Frequenz und Intensität der begangenen Straftaten hat eine gesellschaftliche Verwurzelung des Klägers nicht in hohem Maße stattgefunden. Über den langen Aufenthalt und die familiären Bindungen hinaus liegen zudem keine besonderen integrativen Bindungen vor. Der Kläger hat Kontakt zu seiner in Bosnien und Herzegowina lebenden Mutter und Tochter und hat sein Herkunftsland seit 2017 mehrfach besucht, um sich um seine erkrankte Mutter zu kümmern. Der Kläger ist ferner dort geboren und aufgewachsen, sodass davon auszugehen ist, dass er auch die bosnische Sprache grundlegend beherrscht. Es ihm daher trotz seiner psychischen Erkrankungen und Schwerbehinderung zumutbar, sich dort zu integrieren. Auch die familiären Bindungen im Bundesgebiet begründen kein überwiegendes Bleibeinteresse. Die Bindungen zur im Bundesgebiet aufhältigen Schwester, der Lebensgefährtin, den beiden Kindern sowie das geltend gemachte soziale Umfeld im Bundesgebiet konnten den Kläger in der Vergangenheit nicht davon abhalten, Rechtsverstöße zu begehen. Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2024 – 10 CE 24.384 – juris Rn. 7). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen, wenn durch sie der Umgang mit einem Kind berührt wird, und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen, insbesondere in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 25 f. m.w.N.). Ob zwischen Elternteil und Kind eine familiäre Gemeinschaft besteht, hängt im Wesentlichen von den konkret-individuellen Umständen des Familienlebens ab. Dabei reichen für eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bloße rechtliche Beziehungen wie ein gemeinsames Sorgerecht oder eine Begegnungsgemeinschaft nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich eine dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten persönlichen Kontakts oder genau am Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen, vielmehr verbietet sich eine schematische Einordnung (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 19 ff.). Für eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft muss auch nicht notwendiger Weise eine Hausgemeinschaft bestehen. Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 15). Es ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 25 f. m.w.N.). Auch ist zu berücksichtigen, dass noch sehr kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und eine solche rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 22). Zwar kann grundsätzlich auch die bloße Kontaktanbahnung eines ausländischen Vaters zu seinem deutschen Kind zur effektiven Wahrung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Für die Schutzwürdigkeit einer (neuerlichen) Anbahnung von Umgangskontakten kommt es jedoch auf die Gesamtumstände des bisherigen Verhältnisses des ausländischen Elternteils zu seinem Kind an. Hierzu hat der Betroffene darzulegen, bis wann eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden habe und wieso sie unterbrochen worden sei bzw. aus welchen Gründen sie bisher nicht bestanden habe, weshalb sie gerade jetzt angesichts einer drohenden Abschiebung wiederhergestellt werden solle und woraus sich ein tragfähiger Ansatz für den Aufbau einer gelebten Vater-Kind-Beziehung ergeben solle (BayVGH, B.v. 5.3.2024 – 10 CE 24.384 – juris Rn. 9 f). Hieran gemessen ist zwar der Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK eröffnet. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Angaben seines Bevollmächtigten täglich Kontakt zu seinen beiden Kindern. Zudem erwartet seine Lebensgefährtin, gegen die sich die mit Strafurteil vom … September 2018 geahndeten Straftaten des Klägers gerichtet hatten, von diesem ein weiteres Kind. Der Eingriff in den Schutz der Familie durch die Ausweisung des Klägers als mildestes, gleich wirksames Mittel für eine Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet ist im Hinblick auf die Häufigkeit und Schwere der Straffälligkeit jedoch gerechtfertigt, zumal der Kontakt auch durch die Nutzung von (modernen) Fernkommunikationsmitteln, durch Besuche oder die Erteilung von Betretenserlaubnissen für das Bundesgebiet aufrechterhalten werden kann. Die Vater-Kind-Beziehung befindet sich auch zum Entscheidungszeitpunkt noch im Aufbau. Der Kläger hatte über einen langen Zeitraum – zunächst auch aufgrund eines gerichtlichen Kontaktverbots – keinen Kontakt zu seinen beiden Kindern. Erst nach mehreren Jahren wurde im November 2023 seitens des Klägers wieder der Kontakt gesucht. Ein regelmäßiger – ohnehin lediglich begleiteter – Umgang folgte zunächst nicht. Ein solcher war entsprechend der Mitteilung der Lebensgefährtin vom … Juni 2024 lediglich vereinbart und anvisiert worden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist trotz der Häufigkeit der Kontakte nicht davon auszugehen, dass in diesem kurzen Zeitraum bereits eine stabile Vater-Kind-Beziehung aufgebaut werden konnte. Der Kläger lebt nach eigenen Angaben nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Lebensgefährtin und den Kindern. Die elterliche Sorge wird nach wie vor – wohl auch aufgrund von Bedenken der Kindsmutter hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers – von dieser allein ausgeübt. Hinsichtlich des ungeborenen Kindes liegt zudem keine – nach § 1594 Abs. 4 BGB auch schon vorgeburtlich mögliche – Vaterschaftsanerkennung vor. Der neuerliche Kontaktaufbau sowie die bevorstehende Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes erfolgten im Bewusstsein der aufenthaltsrechtlich unsicheren Situation des Klägers. Dieser hat auch nicht dargelegt, warum eine Vater-Kind-Beziehung im Zeitraum von 2017 bis 2023 nicht bestanden hat und warum er eine solche gerade zum jetzigen Zeitpunkt wieder aufbauen möchte. Ferner besteht nicht die Gefahr, dass der Verlust von den beiden älteren Kindern als endgültig erfahren wird, da diese keine Kleinkinder mehr sind und der Kontakt zum Vater ohnehin über einen längeren Zeitpunkt nicht bzw. in nur sehr geringem Umfang bestanden hatte. Dies zugrunde gelegt überwiegt das öffentlichen Interesse an einer Ausweisung das private Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Somit wird sich die Ausweisung im Fall des Klägers auch unter Berücksichtigung der besonderen Härte als verhältnismäßig und nicht grundrechtsverletzend erweisen. 1.3 Darüber hinaus sind Ermessensfehler im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, auf die die gerichtliche Überprüfung insoweit beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die behördliche Entscheidung in der Fassung vom … November 2025 hält sich in dem von bei Ausweisungen aufgrund von Strafverurteilungen gem. § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen und berücksichtigt die persönlichen und familiären Bindungen des Klägers zum Entscheidungszeitpunkt. Gegebenenfalls bestehende besondere Härten hinsichtlich des Umgangsrechts mit den Kindern können durch Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 8 AufenthG abgemildert werden. 1.3 Die Abschiebungsandrohung wird sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend erweisen. Insbesondere stehen der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Klägers nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Im konkreten Fall überwiegt der familiären Bindung des Klägers sowie den Kindeswohlbelangen das öffentliche Interesse an einer Vollstreckung der Ausreisepflicht (vgl. 1.2.2). 2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.