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Urteil

8 K 377/03

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2004:1124.8K377.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger zu 1. und 2. reisten im Mai 1981 zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter, der Klägerin zu 5., mit einem libanesischen Laissez-Passer (Nr. 0000), das zu einem späteren Zeitpunkt von der libanesischen Botschaft aufgrund fehlender Registrierung im Libanon eingezogen wurde, in das Bundesgebiet ein und beantragten Anfang Juni 1981 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ihren Antrag ab. Eine hiergegen beim VG Minden erhobene Klage der Kläger zu 1. und 2. wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die beiden weiteren Kinder der Kläger zu 1. und 2., die Kläger zu 3. und 4., wurden im November 1982 und September 1985 im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde kein Asylantrag gestellt. Während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet beantragten die Kläger zu 1. und 2. für sich sowie die Kläger zu 3. bis 5. wiederholt Aufenthaltsgenehmigungen. Bei der jeweiligen Antragstellung machten sie unterschiedliche Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit. Zum Teil bezeichneten sie sich als staatenlos, zum Teil als libanesische Staatsangehörige, zum Teil als „staatenlos (libanesisch)". Nach Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen erteilte der Beklagte auf entsprechenden Antrag der Kläger zu 1. und 2. vom 00.00.0000, in dem sie angaben, keine türkischen Staatsangehörigen zu sein, mit Bescheid vom 00.00.0000 diesen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am gleichen Tag erhielt die Klägerin zu 4. eine bis zum 00.00.0000 befristete Aufenthaltserlaubnis. Unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erhielten des weiteren die Klägerin zu 5. mit Bescheid vom 00.00.0000 und der Kläger zu 3. mit Bescheid vom 00.00.0000. Der im Juni 1997 geborene Sohn der Klägerin zu 5., der Kläger zu 6., erhielt mit Bescheid vom 00.00.0000 eine bis zum 00.00.0000 befristete Aufenthaltserlaubnis. Die im Dezember 1998 geborene Tochter der Klägerin zu 5., die Klägerin zu 7., wird im Bundesgebiet geduldet. Der Vater der Kläger zu 6. und 7., Herr J. E. alias J1. T. , reiste 1990 in das Bundesgebiet ein, beantragte erfolglos seine Asylanerkennung und wird gegenwärtig im Bundesgebiet geduldet. Nach umfangreichen Ermittlungen in Zusammenarbeit mit Beamten der Kriminalpolizei Steinfurt kam der Beklagte im September 2000 zu dem Ergebnis, die Kläger seien türkische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. sei der am 1. August 1955 in Ückavak/Türkei geborene türkische Staatsangehörige C. E. , die Klägerin zu 2. die am 00.00.0000 in Ückavak/Türkei geborene türkische Staatsangehörige O. E. . Dem liegen folgende Erkenntnisse zugrunde: Im Rahmen seiner Ermittlungen hatte der Beklagte festgestellt, dass ein Bruder des Klägers zu 1. im Juli 1988 unter dem Namen W. E. mit einem von der türkischen Botschaft in Beirut am 00.00.0000 ausgestellten türkischen Reisepass (Nr. 0000) in das Bundesgebiet eingereist war und seine Asylanerkennung beim Grenzschutzamt Frankfurt/Main beantragt hatte. In diesem Zusammenhang hatte er erklärt, Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit zu sein, und die Türkei im Alter von sieben Jahren verlassen zu haben. Nach seiner Asylantragstellung in Frankfurt/Main suchte er den Kläger zu 1. auf und beantragte unter dem Namen X. T. beim Beklagten erneut seine Asylanerkennung. Bei seinem türkischen Reisepass mit der Nr. 0000 handele es sich um eine Fälschung, die er für 500 US-Dollar gekauft habe. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde zu seiner Vertretung im Rahmen des Asylverfahrens der Kläger zu 1. durch Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 00.00.0000 (6 VIII 6102) als Pfleger bestellt. Wegen seiner Angaben zur angeblichen Passfälschung wurde die Echtheit des türkischen Reisepasses überprüft, der zu diesem Zweck über das türkische Generalkonsulat in Hannover in die Türkei gesandt wurde. Als Antwort erhielt der Beklagte eine Kopie eines handschriftlichen Registerauszuges aus dem türkischen Personenstandsregister - aus dem gleichen Register erhielt er im Laufe des Klageverfahrens einen aktuellen Auszug - sowie eine handschriftliche Aufstellung mit einem Lichtbild des W. E. , aus der sich - in Übereinstimmung mit den Angaben des Reisepasses - ergibt, dass ihm der Reisepass Nr. 0000 am 00.00.0000 ausgestellt worden war. Als ausstellende Behörde ist in dem Reisepass die türkische Botschaft in Beirut verzeichnet. Nach einem Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 00.00.0000 ist die in dem Reisepass abgebildete Person mit der in der Aufstellung abgebildeten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identisch. Obwohl die Verwandtschaft zwischen dem Kläger zu 1. und W. E. alias X. T. von beiden niemals bestritten worden ist, wurde sie im Rahmen zweier strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1. und W. E. molekulargenetisch untersucht. Auf Grund jeweils eines Beschlusses des Amtsgerichts Ibbenbüren sowie des Amtsgerichts Dorsten (5 Gs 114/2000; 15 Gs 80/2000) wurde dem Kläger zu 1. sowie W. E. eine Speichelprobe entnommen und einem DNA-Gutachten unterzogen. Die Untersuchung ergab, dass beide sehr wahrscheinlich Vollgeschwister sind (Wahrscheinlichkeit von 97,5940 %). Ausgehend von dieser festgestellten Verwandtschaft schlussfolgerte der Beklagte, dass es sich bei dem Kläger um den türkischen Staatsangehörigen C. E. , geboren am 00.00.0000 in Ückavak/ Türkei, handele, da nach dem vorliegenden türkischen Personenstandsregisterauszug W. E. einen Bruder dieses Namens hat, der Vorname des Klägers zu 1. die arabische Version des türkischen Namens C. darstellt, das von dem Kläger zu 1. angegebene Geburtsdatum nicht erheblich von dem in dem Registerauszug enthaltenen abweicht und der Kläger zu 1. darüber hinaus bei seiner Asylantragstellung und im Laufe des späteren Verwaltungsverfahrens die Namen seiner Eltern mit „S. / S1. / S2. „ und „M. / M1. / M2. „ angegeben hatte, was in etwa den in dem Registerauszug enthaltenen Namen der Eltern „S3. „ und „M3. „ entspricht. Dieses Ergebnis sah der Beklagte auch durch weitere Ermittlungen bestätigt, deren Ansatzpunkt wiederum der zur Verfügung gestellte Registerauszug bildete. Dieser wies - neben weiteren Geschwistern - auch eine am 1. Januar 1954 in Ückavak geborene F. E. als Tochter von S3. und M3. E. aus. Der Beklagte geht davon aus, dass diese mit B. L. identisch ist, die im Oktober 1985 in das Bundesgebiet einreiste und ihre Asylanerkennung unter Angabe des Geburtsjahres 1953 und des Geburtsorts Mardine/ Türkei beantragte. Wenige Tage später gab sie an, in Beirut/Libanon als Tochter von S2. und M. geboren worden zu sein. Im Rahmen einer Vernehmung im März 2001 bestätigte sie die Angaben hinsichtlich ihres Vaters und gab den Namen ihrer Mutter mit M3. an. Bei dem Kläger zu 1. sowie W. E. alias X. T. handele es sich um ihre Brüder. Nach Auffassung des Beklagten ist die Klägerin zu 2. tatsächlich die am 00.00.0000 im türkischen Ückavak geborene türkische Staatsangehörige O. E. . Zu dieser Einschätzung gelangte der Beklagte aufgrund der folgenden Erkenntnisse: Im Rahmen ihrer Asylantragstellung nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gab die Klägerin zu 2. die Vornamen ihrer Eltern mit L1. und M4. an. Ferner habe sie einen Bruder namens B1. J2. alias S2. B2. alias S2. T. . Die Verwandtschaft wurde auch durch den Bruder B1. J2. und seine Ehefrau bestätigt. Dieser besaß einen türkischen Personalausweis mit der Nummer 0000, mit dem er am 00.00.0000 aus der Strafhaft heraus in die Türkei abgeschoben wurde und anhand dessen der Beklagte einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregistereintrag seiner Familie beschaffen konnte. Aus diesem Auszug ergibt sich, dass der am 00.00.0000 in Beyrut geborene S3. E. die Eltern L1. und M5. sowie mehrere Geschwister hat, unter anderem eine am 00.00.0000 im türkischen Ückavak geborene Schwester namens O. . Dem Auszug lässt sich ferner entnehmen, dass S3. E. am 00.00.0000 geheiratet hat. Seine Ehefrau gab im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung an, die Ehe in Ückavak/ Türkei geschlossen und anschließend noch mehrere Jahre in der Türkei gelebt zu haben. Nach Anhörung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 die dem Kläger zu 1. am 00.00.0000 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei oder ein anderes zur Aufnahme bereites oder verpflichtetes Land an. Seine Aufenthaltserlaubnis könne nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW. zurückgenommen werden, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG für ihre Erteilung nicht vorgelegen hätten. § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG setze einen achtjährigen rechtmäßigen Besitz der Aufenthaltsbefugnis voraus. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger zu 1. nicht, da ihm die zuvor erteilten Aufenthaltsbefugnisse in Anbetracht seiner falschen Angaben hinsichtlich seiner Identität und Staatsangehörigkeit bei seiner Einreise und seinen späteren Antragstellungen nicht hätten erteilt werden dürfen. Auf Grund seiner falschen Angaben sei sein Interesse an dem Fortbestand der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch nicht schutzwürdig. Mit einer entsprechenden Begründung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 2. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück und drohte ihr ebenfalls die Abschiebung in die Türkei oder ein anderes zur Aufnahme bereites oder verpflichtetes Land an. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 3. nahm der Beklagte nach Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mit entsprechender Abschiebungsandrohung mit Bescheid vom 00.00.0000 zurück, da der Kläger zu 3. ableitend von seinen Eltern türkischer Staatsangehöriger sei. Seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis könne nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW. zurückgenommen werden, da sie ihm auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 AuslG zu Unrecht erteilt worden sei. § 35 Abs. 2 Satz 1 AuslG verweise auf § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG und setze daher im Falle des Klägers zu 3. einen achtjährigen rechtmäßigen Besitz der Aufenthaltsbefugnis durch den Kläger zu 1. oder die Klägerin zu 2. voraus, der jedoch nicht gegeben sei. Das Verhalten der Kläger zu 1. und 2. müsse sich der Kläger zu 3. zurechnen lassen. Sein Vertrauen auf den Fortbestand seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei daher nicht schutzwürdig. Mit an die - zu diesem Zeitpunkt 16jährige - Klägerin zu 4. adressierten Bescheid vom 00.00.0000 forderte der Beklagte diese ohne vorherige Anhörung zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an. Sie sei zur Ausreise verpflichtet, da sie sich seit dem 00.00.0000 - seit Ablauf ihrer bis zum 00.00.0000 befristeten Aufenthaltserlaubnis - ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalte und auch keine neue Aufenthaltsgenehmigung beantragt habe. Mit Bescheid vom 00.00.0000 nahm der Beklagte die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 5. sowie die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 6. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück, lehnte die - nicht förmlich beantragte - Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 7. ab und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an. Die Kläger zu 5. bis 7. seien ableitend von den Klägern zu 1. bis 2. türkische Staatsangehörige. Die auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 AuslG der Klägerin zu 5. erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie die auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 AuslG dem Kläger zu 6. erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis könne nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW. zurückgenommen werden, da die Voraussetzungen der §§ 35 Abs. 2, 21 Abs. 1 AuslG bei der jeweiligen Erteilung nicht vorgelegen hätten. Denn ebenso wie § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AuslG setze auch § 21 Abs. 1 AuslG voraus, dass die Mutter - die Klägerin zu 5. - eine Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig besitze. Dies sei jedoch nicht der Fall, da bereits die Eltern der Klägerin zu 5. - die Kläger zu 1. und 2. - die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht erfüllten. Daher könne auch der Klägerin zu 7. die beantragte befristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 AuslG nicht erteilt werden. Ebenso wie die Klägerin zu 5. müsse sich auch der Kläger zu 6. das Verhalten der Kläger zu 1. bis 2. zurechnen lassen, sodass ihr Vertrauen an dem Fortbestand der befristeten bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse nicht schutzwürdig sei. Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger fristgerecht Widerspruch. Zur Begründung ihres Widerspruchs gaben die Kläger zu 5. bis 7. an, eine Rücknahme der befristeten und unbefristeten Aufenthaltserlaubnis komme aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht in Betracht. Bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet sei die Klägerin zu 5. ein Jahr alt gewesen. Das Verhalten der Kläger zu 1. und 2. könne ihr nicht zugerechnet werden. Erst recht müsse der Kläger zu 6. sich das Verhalten der Kläger zu 1. und 2. nicht entgegenhalten lassen. Das schutzwürdige Vertrauen der Kläger zu 5. - 7. sei zumindest im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Im Oktober 2002 wurden durch rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts Münster die Geburtseinträge der Kläger zu 6. und 7. dahin berichtigt, dass ihre Eltern die türkischen Staatsangehörigen N. und J. E. sind und dass sie den Familiennamen „E. „ tragen. Die Widersprüche wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheiden vom 00.00.0000 unter Bestätigung der Begründung der jeweiligen Ausgangsbescheide zurück. Daraufhin haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben. Das Gericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 8 K 377/03 verbunden. Die Kläger machen geltend: Ihre Eintragung in türkische Register sei ihnen nicht bekannt, die angeblich türkische Herkunft der Familie sei nie thematisiert worden. Eine Eintragung in türkische Personenstandsregister sei jedoch nicht ungewöhnlich, da sich viele kurdische Familien zur Absicherung für Kriegszeiten in Nachbarstaaten des Libanon hätten registrieren lassen. So sei die Familie der Kläger in Syrien unter dem Namen B3. in einem Einwohnerverzeichnis registriert. In Unkenntnis der Eintragungen in einem türkischen Personenstandsregister hätten die Kläger zu 1. und 2. den Beklagten nicht arglistig getäuscht. Die Eintragung belege im Übrigen keine türkische Abstammung oder Nationalität. Ergänzend machen die Kläger zu 5. bis 7. geltend, eventuelle Falschangaben ihrer Eltern bzw. Großeltern könnten ihnen nicht zugerechnet werden; jedenfalls hätte ihr langjähriger Aufenthalt bzw. ihre Geburt im Bundesgebiet bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssen. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Beklagten vom 00.00.00 und 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zu 7. eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorliegenden Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Strafakten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, da die Rücknahmen der befristeten bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse, die Abschiebungsandrohungen und die Ablehnung der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 7. nicht rechtswidrig sind und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Dies gilt zunächst für die Rücknahmeentscheidungen, die - wie sich zwar nicht dem Tenor der Verfügungen, wohl aber unter Berücksichtigung der „vita" der Kläger zu 1. bis 3., 5. und 6. und insbesondere der Ermittlungstätigkeit des Beklagten und seiner Bewertung der Ermittlungsergebnisse bei verständiger Würdigung der Begründung der angefochtenen Verfügungen entnehmen lässt - ex tunc, also für die Vergangenheit, ausgesprochen wurden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW.. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 48 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder im Ausländerrecht: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3/94 -, BVerwGE 98, 298 = AuAS 1995, 230 = InfAuslR 1995, 349 = NVwZ 1995, 1119 = DVBl. 1995, 1298. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die danach tatbestandlich erforderliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, die im Zeitpunkt seines Erlasses, d. h. von Anfang an gegeben sein muss, vgl. BVerwG, a. a. O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2003, § 48, Rn. 33, liegt hier vor. Denn die den Klägern zu 1. bis 3., 5. und 6. auf Grund der Behauptung der Kläger zu 1. und 2., staatenlose, im Libanon geborene Kurden zu sein, erteilten befristeten bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse sind ihnen auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 AuslG, § 35 Abs. 2 AuslG und § 21 Abs. 1 AuslG zu Unrecht erteilt worden, da sie tatsächlich türkische Staatsangehörige sind. 1. Die den Klägern zu 1. und 2. am 00.00.0000 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse sind rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG im Erlasszeitpunkt nicht erfüllt waren. Mit ihren bisherigen Angaben, staatenlose, im Libanon geborene Kurden und nicht türkische Staatsangehörige zu sein, haben die Kläger zu 1. und 2. den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und damit einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht, denn ein Verstoß gegen die genannte Strafvorschrift stellt einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 18 B 876/04 -, Juris- Dok. Nr.: MWRE 204012017. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Angaben der Kläger zu 1. und 2. zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit unrichtig im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind. Wie der Kläger zu 1. selbst einräumt, ist die Person, die am 00.00.0000 unter dem Namen W. E. mit einem türkischen Reisepass ins Bundesgebiet einreiste und anschließend unter diesem sowie dem Namen X. T. ihre Asylanerkennung beantragte, sein Bruder. Diese Verwandtschaft wurde auch durch eine molekulargenetische Untersuchung der beiden, die eine sehr wahrscheinliche Vollgeschwisterschaft ergab, bestätigt. Dieser Bruder des Klägers zu 1. befand sich bei seiner Einreise im Besitz eines echten türkischen Reisepasses. Es besteht kein Anlass, an der Echtheit des in Kopie vorliegenden Reisepasses zu zweifeln. Zwar ist in den Verwaltungsvorgängen kein Schreiben des türkischen Generalkonsulats enthalten, in dem es die Echtheit des Reisepasses ausdrücklich bestätigt. Aus der Übersendung des Registerauszuges und der handschriftlichen Aufstellung, die wohl den Passantrag des W. E. dokumentieren soll, lässt sich jedoch nur die Echtheit des Passes entnehmen. Wie sich aus den zur Verfügung gestellten Registerauszügen ergibt, hat W. E. die Eltern S3. und M3. sowie mehrere Geschwister, darunter eine am 00.00.0000 in Ückavak geborene Schwester namens F. und einen am 00.00.0000 in Ückavak geborenen Bruder namens C. . Angesichts der nur geringfügigen Abweichung zu dem von dem Kläger zu 1. angegebenen Vornamen, dem von ihm angegebenen Geburtsdatum und den von ihm angegebenen Namen seiner Eltern besteht kein begründeter Zweifel daran, dass er der in diesem Register aufgeführte C. E. ist. Gleiches gilt für die Schwester der beiden, B. L. , die die Verwandtschaft zu beiden selbst eingeräumt hat, und die offensichtlich die in dem Register aufgeführte F. E. ist. Auch die Angaben der Klägerin zu 2. zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit sind offensichtlich unrichtig im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Entgegen ihren Angaben gegenüber dem Beklagten ist sie nach Überzeugung des Gerichts nicht die in Beirut geborene staatenlose Kurdin O1. T. , sondern die am 00.00.0000 im türkischen Ückavak geborene türkische Staatsangehörige O. E. . Wie sie selbst einräumt, ist der am 00.00.0000 mit einem türkischen Personalausweis in die Türkei abgeschobene S3. E. ihr Bruder. Wie sich aus dem anhand dieses Personalausweises beschafften Personenstandsregisterauszug ergibt, hat der am 00.00.0000 in Beyrut geborene S3. E. die Eltern L1. und M5. sowie mehrere Geschwister, unter anderem eine am 00.00.0000 im türkischen Ückavak geborene Schwester namens O. . Angesichts der nur geringfügigen Abweichung zu dem von der Klägerin zu 2. angegebenen Vornamen und den von ihr angegebenen Namen ihrer Eltern besteht kein begründeter Zweifel daran, dass sie die in diesem Register aufgeführte O. E. ist. Die Eintragungen der Kläger zu 1. und 2. in die türkischen Personenstandsregister haben nach Art. 38 Abs. 2 a) des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes zur Folge, dass bis zum Beweis des Gegenteils ihre türkische Staatsangehörigkeit vermutet wird. Ein solcher Beweis ist bislang nicht erbracht und auch nicht ansatzweise erkennbar, da die zurzeit vorliegenden Registerauszüge keinen Hinweis darauf enthalten, dass den Klägern zu 1. und 2. die türkische Staatsangehörigkeit nach Art. 25 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aberkannt worden wäre. In diesem Fall wäre in der Spalte „OLAYLAR VE TARIHLER" unter dem Gliederungspunkt „Ölüm" die Eintragung „KAPALI KAYIT" (= geschlossene Eintragung) und unter der Rubrik „KISILERIN OLAYLARI" unter den Namen C. bzw. O. in der Spalte „DÜSÜNCELER" die Bemerkung „Türk Vatandasligini Kaybettirilmistir" (= aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgebürgert) enthalten. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hannover vom 11. Juni 2002. Die Angaben der Kläger zu 1. und 2. gegenüber dem Beklagten erfolgten auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts und damit vorsätzlich sowie in der Absicht, für sich und die Kläger zu 3. bis 5. eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Ihre Behauptung, von ihrer Eintragung in die türkischen Personenstandsregister sowie einer türkischen Herkunft nichts gewusst zu haben, ist ebenso wenig glaubhaft wie ihr Vortrag, sich nie in der Türkei aufgehalten zu haben. In diesem Fall müsste ein Außenstehender die Eintragungen in das Personenstandsregister während ihres Aufenthalts im Libanon veranlasst haben. Hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte, umso weniger, als ab dem 00.00.0000 in das Personenstandsregister der Familie des Klägers zu 1. von den bisherigen Eintragungen abweichende Geburtsorte der weiteren Familienmitglieder eingetragen wurden. Während die Geschwister T1. , S4. , N1. , F. , C. , I. , T2. und T3. in Ückavak geboren wurden, wurde den Eintragungen zufolge W. E. am 00.00.0000 in Ückavak Köyü und die auf ihn folgenden Geschwister I1. , A. und T4. in Savur geboren. Bei einer Eintragung aus dem Ausland heraus hätte kein Anlass bestanden, für die jüngeren Familienmitglieder abweichende Geburtsorte anzugeben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Familie des Klägers zu 1. sich tatsächlich in der Türkei aufgehalten hat. Möglicherweise hat der Kläger zu 1. die Türkei allerdings bereits vor seiner Eheschließung verlassen, denn in dem aktuellen Personenstandsregisterauszug seiner Familie wird er weiterhin als ledig geführt. Auch die angebliche Unkenntnis der Klägerin zu 2. über ihre türkische Herkunft und Staatsbürgerschaft ist unglaubhaft. Sofern sie und ihre Geschwister tatsächlich im Libanon geboren und die Eintragungen in das türkische Personenstandsregister ihrer Familie von einem Außenstehenden unter Angabe falscher Geburtsorte gemacht worden wären, hätte kein Anlass bestanden, die Geburtsorte ihrer Geschwister S3. und B4. - abweichend von den anderen - mit Beyrut anzugeben. Da der letzte Geburtseintrag in das Personenstandsregister ihrer Familie im Juni 1979 erfolgte, kann auch ausgeschlossen werden, dass die Familie der Klägerin zu 2. die Türkei zu einem Zeitpunkt verließ, als die im Jahre 1965 geborene Klägerin zu 2. noch nicht in der Lage war, ihren Aufenthaltsort und ihren Familiennamen wahrzunehmen. Die angebliche Unkenntnis der Klägerin zu 2. vermag auch vor dem Hintergrund, dass die Eheschließungen ihrer Geschwister H. , S3. , H1. , N1. , I. und Q. in den Jahren 1982, 1984, 1987, 1990 und 1993 in das türkische Personenstandsregister der Familie eingetragen wurden und jedenfalls die Ehe ihres Bruders S3. nach den Angaben seiner Ehefrau in der Türkei geschlossen wurde, nicht zu überzeugen. In Anbetracht der Bedeutung, die der Familie in dem Kulturkreis, dem die Klägerin zu 2. angehört, beigemessen wird, ist ihre behauptete Unkenntnis über ihren familiären Hintergrund unglaubhaft. Selbst wenn die Klägerin zu 2. bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet hierüber nicht informiert gewesen sein sollte, ist davon auszugehen, dass sie ihre türkische Herkunft anlässlich der Hochzeiten ihrer Geschwister erfahren hat. Spätestens bei der Einreise ihres Schwagers W. E. wird sie hiervon erfahren haben, da die aus seiner türkischen Staatsangehörigkeit resultierenden Probleme Anlass geboten haben müssen, auch die eigene Herkunft zu thematisieren. Die Angaben der Kläger zu 1. und 2., von ihrer türkischen Herkunft nichts gewusst zu haben, vermögen auch vor einem anderen Hintergrund nicht zu überzeugen. So tragen sie selbst vor, dass kurdische Familien sich üblicherweise in Melderegister außerhalb des Libanon eintragen lassen, um in Kriegszeiten über Rückzugsmöglichkeiten zu verfügen. So sei ihre Familie auch unter dem Namen B3. in einem syrischen Einwohnerverzeichnis eingetragen. Sofern derartige Eintragungen bewusst zu Schutzzwecken herbeigeführt werden, wäre es wenig sinnvoll, die von diesen Eintragungen Begünstigten nicht hierüber zu informieren. Dementsprechend wusste jedenfalls der Bruder des Klägers zu 1. - W. E. - von der Eintragung in das türkische Personenstandsregister und hat sich aufgrund dessen 1988 von der türkischen Botschaft in Beirut einen türkischen Reisepass ausstellen lassen. Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger zu 1. selbst als älterer Bruder hierüber nicht informiert war. Die nach alldem grundsätzlich gegebene Rücknehmbarkeit ihrer Aufenthaltserlaubnisse unterliegt keinen tatbestandlichen Einschränkungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG. NRW., weil die Aufenthaltserlaubnis zwar ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. NRW. ist, aber nicht eine Geld- oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. NRW.). Die grundsätzlich gegebene Rücknehmbarkeit wird auch nicht durch die hier mit Blick auf das Vorstehende anwendbare Vorschrift des § 48 Abs. 3 VwVfG. NRW. eingeschränkt, weil diese Regelung keine zusätzlichen Anforderungen an die Rücknehmbarkeit stellt, sondern lediglich die Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch regelt. Vgl. Kopp/Rammsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2003, § 48, Rn. 118 ff. Die Rücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnisse wird auch nicht durch § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. NRW. gehindert, weil die dort normierte Frist vorliegend nicht eingehalten werden muss, da die Kläger zu 1. und 2. ihre Aufenthaltserlaubnisse durch arglistige Täuschung erwirkt haben (§ 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG. NRW.), indem sie bei ihrem Antrag auf Erteilung von unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen angegeben haben, keine türkischen Staatsangehörigen zu sein. Damit haben sie bei dem zuständigen Mitarbeiter des Beklagten einen Irrtum über ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit in dem Bewusstsein aufrechterhalten bzw. erneut hervorgerufen, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu bestimmen. Das dem Beklagten damit eröffnete Ermessen, das nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann, hat dieser in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Geboten ist bei der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW. - wie bei jeder Ermessensentscheidung trotz der Unzulässigkeit einer Berufung auf Vertrauensschutz auf der Tatbestandsseite gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 VwVfG. NRW. - eine umfassende Ermessensausübung, bei der die eine Rücknahme rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers an dem (Fort-) Bestand des Verwaltungsaktes abzuwägen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - 3 C 18.77 -, BVerwGE 57, 1. Im Rahmen ihrer Anhörung haben die Kläger zu 1. und 2. keine im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte geltend gemacht. Mit Blick darauf, dass sie den Beklagten nach dem Vorstehenden arglistig getäuscht haben und ihnen deshalb ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand ihre Aufenthaltsrechte nicht zugebilligt werden kann (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 VwVfG. NRW.) ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Ermessensentscheidung dem Zweck der Ermächtigung entsprechend unter Zurückstellung privater, sich aus dem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergebender Interessen maßgeblich auf das Interesse der Öffentlichkeit an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes gestützt hat. 2. Die dem Kläger zu 3. am 00.00.0000 ableitend von den Klägern zu 1. und 2. auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 AuslG erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig, da aufgrund der - rechtmäßigen - rückwirkenden Rücknahme der den Klägern zu 1. und 2. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse im Zeitpunkt der Erteilung seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu seinen Gunsten - ungeachtet aller weiteren Erteilungsvoraussetzungen - jedenfalls keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis existierte, von der ableitend er selbst eine Aufenthaltserlaubnis hätte erhalten können. Der Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. NRW. entgegen, da die dort normierte Frist vorliegend eingehalten worden ist. Da die Rücknahme der den Klägern zu 1. und 2. erteilten Aufenthaltserlaubnisse Voraussetzung für die Rücknahme der dem Kläger zu 3. erteilten Aufenthaltserlaubnis war, begann die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG. NRW. erst mit der Rücknahme der dem Kläger zu 1. erteilten Aufenthaltserlaubnis am 00.00.0000. Die den Kläger zu 3. betreffende Rücknahmeentscheidung vom 00.00.0000 erfolgte damit innerhalb der Jahresfrist. Auch die Ermessensentscheidung des Beklagten, das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers zu 3. am Fortbestand seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, begegnet keinen Bedenken (§ 114 Satz 1 VwGO). In seine Ermessensentscheidung hat der Beklagte den langjährigen Aufenthalt des Klägers zu 3. im Bundesgebiet seit seiner Geburt und die daraus resultierende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse eingestellt, ferner aber auch berücksichtigt, dass die Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis mittelbar auf den Falschangaben der Kläger zu 1. und 2. beruhte und im Ergebnis die für den Kläger zu 3. sprechenden Gesichtspunkte ermessensfehlerfrei nicht zu seinen Gunsten durchschlagen lassen. Weitere, zu Gunsten des Klägers zu 3. zu berücksichtigende Umstände sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. 3. Hinsichtlich der Rücknahme der der Klägerin zu 5. am 00.00.0000 auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 26 Abs. 1 AuslG erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gilt hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 VwVfG. NRW. das zum Kläger zu 3. Ausgeführte entsprechend. Auch die Ermessensentscheidung des Beklagten, das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands höher zu bewerten als das private Interesse der Klägerin zu 5. am Fortbestand ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, begegnet keinen Bedenken. Auch zu ihren Gunsten sind - abgesehen von ihrem in die Ermessensentscheidung eingestellten langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und der daraus resultierenden Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse - keine Gesichtspunkte vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die eine ihr günstigere Entscheidung rechtfertigen könnten. Zwar hat die Klägerin zu 5. längst eine von ihrer Herkunftsfamilie unabhängige eigene Familie mit ihren Kindern, den Klägern zu 6. und 7., und dem Kindsvater gegründet. Dieser Familie kommt aber aufenthaltsrechtlich schon deshalb kein eigenständiges Gewicht zu, weil der Kindsvater, türkischer Staatsangehöriger, kein eigenes Aufenthaltsrecht besitzt, sondern vollziehbar ausreisepflichtig ist. 4. Die dem Kläger zu 6. am 00.00.0000 ableitend von der Klägerin zu 5. auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 AuslG erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig, da aufgrund der rückwirkenden Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 5. zu seinen Gunsten im Zeitpunkt der Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis - ungeachtet aller weiteren Erteilungsvoraussetzungen - jedenfalls keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis existierte, von der ableitend er selbst eine Aufenthaltserlaubnis hätte erhalten können. Der Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht die Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. NRW. entgegen, da die dort normierte Frist vorliegend eingehalten worden ist. Da die Rücknahme der der Klägerin zu 5. erteilten Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung für die Rücknahme der dem Kläger zu 6. erteilten Aufenthaltserlaubnis war, begann die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG. NRW. erst mit der Rücknahme der der Klägerin zu 5. erteilten Aufenthaltserlaubnis am 00.00.0000. Die Rücknahme der dem Kläger zu 6. erteilten Aufenthaltserlaubnis am gleichen Tag erfolgte daher innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG. NRW.. Auch die Ermessensentscheidung des Beklagten, das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers zu 6. am Fortbestand seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis, begegnet keinen Bedenken, da abgesehen von seinem in die Ermessensentscheidung eingestellten ausschließlichen Aufenthalt im Bundesgebiet keine sonstigen schutzwürdigen Belange des minderjährigen Klägers zu 6. vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind. II. Die Ablehnung der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 7. ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Da weder ihre Mutter - die Klägerin zu 5. - noch ihr Vater eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG und des § 20 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AuslG ersichtlich nicht erfüllt. III. Die in den angefochtenen Verfügungen enthaltenen Abschiebungsandrohungen sind ebenfalls rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 49, 50 AuslG. Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind erfüllt. Die Kläger zu 1. bis 3. und 5. bis 7. sind ausreisepflichtig, weil sie eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht bzw. seit dem Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidungen (§§ 72 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 1 AuslG) nicht mehr besitzen. Ihre Ausreisepflicht ist vollziehbar, weil der Beklagte die sofortige Vollziehung seiner Rücknahmeentscheidungen angeordnet hat (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und die Klage der Klägerin zu 7. gegen die Ablehnungsentscheidung des Beklagten keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 72 Abs. 1 AuslG). Die Abschiebung ist den Klägern unter Fristsetzung, gegen die Bedenken nicht geltend gemacht wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, und Benennung des Abschiebezielstaates schriftlich angedroht worden (§ 50 Abs. 1 und 2 AuslG). Gründe, die eine Einschränkung der Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG wegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses gebieten, sind nicht erkennbar. Im Übrigen stehen Duldungsgründe und Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Hinsichtlich der Klägerin zu 4. gilt folgendes: Sie ist seit dem 00.00.0000 ausreisepflichtig, da sie seit diesem Tag - nach Ablauf der ihr bis zum 00.00.0000 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis - nicht mehr über die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Ihre Ausreisepflicht ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vollziehbar, da sie nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. Von der Anhörung der Klägerin zu 4. vor Erlass der Abschiebungsandrohung konnte abgesehen werden, da sie eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG. NRW. darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 1997 - 18 B 834/96 -, EZAR 601 Nr. 9. Insoweit war der Beklagte aber gehalten, Ermessenserwägungen anzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 1998 - 18 B 2727/97 -,EStT NW 1999, 216 = NVWBl. 1999, 312, was er vorliegend nicht getan hat. Dieser Verfahrensmangel ist jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. NRW. geheilt worden, da die Klägerin im Rahmen des Widerspruchverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 196 - 7 B 6/86 -, NJW 1987, 143 = Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 16 = NVwZ 1987, 132. Dass die Verfügung an die Klägerin zu 4. selbst adressiert war, begegnet keinen Bedenken, da sie zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt und damit handlungsfähig im Sinne von § 68 Abs. 1 AuslG war. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.