Beschluss
18 B 834/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1020.18B834.96.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 1996 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 1996 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 1996 ist offensichtlich rechtswidrig. Inhaltlich enthält die Ordnungsverfügung entgegen ihrem Wortlaut keine "Abänderung" der Ordnungsverfügung vom 11. August 1993, sondern angesichts des eindeutigen Verfügungstenors eine selbständige Regelung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung. Einer Abänderung der ursprünglich in der Ordnungsverfügung vom 11. August 1993 erlassenen Abschiebungsandrohung stand darüber hinaus entgegen, daß diese infolge der Haftentlassung gegenstandslos geworden, vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1994 - 18 B 3241/93 -, und deshalb einer Abänderung nicht mehr zugänglich war. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner zu ihrem Erlaß nicht zuständig war. Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 - richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Abs. 1 OBG. Dies gilt auch für die Zuständigkeit zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung. Soweit der Senat die örtliche Zuständigkeit bezüglich einer Abschiebungsandrohung früher aus § 56 Abs. 1 VwVG NW hergeleitet hat, vgl. Senatsbeschluß vom 30. April 1992 - 18 B 1891/92 - hält er daran nicht fest. Die Anwendung des § 56 VwVG NW scheidet aus gesetzessystematischen Gründen aus. Das Ausländergesetz enthält für die Erzwingung der Aufenthaltsbeendigung Sonderregelungen, die für ihren Anwendungsbereich die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verdrängen. Soweit das Ausländergesetz für die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung keine Regelungen enthält, sind ergänzend die landesrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 28. Juli 1967 - II B 302/67 -, NJW 1968, 365; OVG Hamburg, Beschluß vom 19. Januar 1993 - Bs VII 126/92 -, EZAR 044 Nr. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 15. April 1991 - 1 S 931/91 -, EZAR 622 Nr. 11; Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 6. Auflage, § 49 Rdnr. 10. Eigenständig geregelt ist in § 49 AuslG die Abschiebung, die als Maßnahme unmittelbaren Zwangs auf die Beendigung des Aufenthaltes und Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet gerichtet ist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 28. Juli 1967, a.a.O.; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 49 Rdnrn. 1, 2; Kanein/Renner, a.a.O., § 49 Rdnr. 11. Regelvoraussetzung für die Durchführung der Abschiebung ist die Abschiebungsandrohung. Voraussetzungen und Inhalt der Abschiebungsandrohung sind im einzelnen in § 50 AuslG geregelt. Eine Festsetzung des Zwangsmittels ist nicht vorgesehen. Grundlage der Vollstreckung ist die vollziehbare gesetzliche Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 1 und 2 iVm § 49 Abs. 1 AuslG). Vgl. OVG Hamburg, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, a.a.O.; Hailbronner, a.a.O., § 49 Rdnr. 2. Die Vollziehbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht besteht in den Fällen des § 42 Abs. 2 Satz 1 AuslG kraft Gesetzes. Eines besonderen Verwaltungsakts bedarf es insoweit zur Herbeiführung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht. In den Fällen des § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG hingegen wird die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht durch einen seinerseits vollziehbaren Verwaltungsakt, der auf die Aufenthaltsbeendigung gerichtet ist, ausgelöst. Im Unterschied zum ausländerrechtlich geregelten Vollstreckungsverfahren setzen §§ 55 ff. VwVG NW - abgesehen von dem Sonderfall des § 55 Abs. 2 VwVG NW - den Erlaß eines Verwaltungsakts als Grundlage der Vollstreckung voraus. Die in § 56 VwVG NW getroffene Zuständigkeitsregelung knüpft an diese Ausgangslage an und konzentriert die örtliche Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren auf die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat. Mit Blick auf diese Unterschiede ist für eine die Bestimmungen des Ausländergesetzes ergänzende Anwendung des § 56 VwVG NW kein Raum. Im vorliegenden Fall war der Antragsgegner zum Erlaß der Ordnungsverfügung vom 13. Februar 1996 nicht mehr zuständig, weil der Antragsteller nach seiner Haftentlassung seinen Wohnsitz in D. genommen hat und deshalb die örtliche Zuständigkeit zum Erlaß weiterer ausländerrechtlicher Entscheidungen auf die Ausländerbehörde der Stadt D. übergegangen ist. Die Herleitung der örtlichen Zuständigkeit zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung aus § 4 OBG NW steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Insbesondere wird dadurch die Anwendbarkeit des § 8 AG VwGO NW nicht in Frage gestellt. Nach dieser Bestimmung haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 169.79 -, BVerwGE 62, 215 (224); OVG NW, Beschluß vom 28. Juli 1967 - II B 302/67 -, NJW 1968, 365; Hailbronner, a.a.O., § 50 Rdnr. 40 und § 49 Rdnr. 2; Kopp, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage, § 35 Rdnr. 39. Deren Vollziehbarkeit ist im Ausländergesetz nicht geregelt. § 72 Abs. 1 AuslG schließt lediglich die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung aus. Ergänzend gilt § 8 AG VwGO NW. Diese Bestimmung erfaßt nach ihrem Wortlaut alle Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung. Darunter fallen nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung eines vorangegangenen Grundverwaltungsakts, sondern auch solche, die die Vollstreckung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Pflicht, wie es in § 42 AuslG der Fall ist, zum Gegenstand haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 - 1 C 5/83 -, NVwZ 1983, 742; OVG NW, Beschluß vom 28. Juli 1967, a.a.O.; Senatsbeschluß vom 15. Juli 1992 - 18 B 3078/92 -; OVG NW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, DVBl. 1991, 1375; OVG Hamburg, Beschluß vom 19. Januar 1993, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 15. April 1991, a.a.O. Eine Beschränkung des § 8 AG VwGO NW auf Vollstreckungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NW ist nicht geboten. Der Verweis in dem Klammerzusatz auf §§ 2 und 56 VwVG NW ist nicht als tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm, sondern allenfalls als beispielhafte Erwähnung des Hauptanwendungsfalles aufzufassen. Nur ein dahingehendes Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, wie er in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt. Aufgrund der in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs des AG VwGO NW (Landtags-Drucksache 4/220, S. 9 und 10) erfolgten einschränkungslosen Bezugnahme auf die seinerzeit geltende Ermächtigung des § 187 Abs. 3 VwGO und des Hinweises auf die mit der Regelung beabsichtigte Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens hat der Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß § 8 AG VwGO NW über die namentlich erwähnten Bestimmungen des VwVG NW hinaus allgemein auf Vollstreckungsmaßnahmen, mithin auch auf solche nach dem Ausländergesetz, Anwendung finden soll. Deshalb ist auch die Ausländerbehörde eine Vollstreckungs- bzw. Vollzugsbehörde im Sinne des § 8 AG VwGO NW. Vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1992 - 18 B 3078/92 -; OVG NW, Beschluß vom 28. Juli 1967, a.a.O. und Urteil vom 30. Juli 1991, a.a.O. Der vorliegende Zuständigkeitsmangel ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht nach § 46 VwVfG NW unbeachtlich. Die Anwendbarkeit des § 46 VwVfG NW scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Fristbestimmung eine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzt. Daß die Ermessensentscheidung nur im Sinne der hier getroffenen Fristbestimmung ausfallen kann, ist nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).