Beschluss
9 Nc 280/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:1215.9NC280.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Diplom) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2006/2007 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 (ZulassungszahlenVO) vom 6. Juli 2006 (GV.NRW. 2006, 296) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8. November 2006 (GV.NRW. 2006, 537) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie auf 146 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 20. November 2006 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 256/06) sind im 1. Fachsemester dieses Studiengangs zum WS 2006/2007 (Stand: 31. Oktober 2006) tatsächlich 147 Studienanfänger/innen eingeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 Nc 256/06 vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Diplom-Studiengang Psychologie zum WS 2006/2007 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 147 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Psychologie entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 20. November 2006 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahl von 147 ist die in der ZulassungszahlenVO festgesetzte Zulassungszahl von 146 abgedeckt worden. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen 147 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2006/2007 noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2006/2007 und damit für das WS 2006/2007 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die, soweit kein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist, auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die jährliche Aufnahmekapazität wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2006 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2006, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (zuletzt: Bericht vom 15. August 2006) und das Ministerium (dieses zuletzt: Erlass vom 23. Oktober 2006 -131-7.01.02.02.06 -) sind bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2006/2007 insgesamt 48,50 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen zugeordnet worden: Stellengruppe Anzahl der Stellen Berechnungsstichtag: 15.08.2006 ( ( = Stand: Studienjahr 2005/2006 W3 (C 4) Universitätsprofessor 7 (7( W2 (C 3) Universitätsprofessor 8 (8( W2 (C 3/2) Universitätsprofessor mit überwieg. Lehraufgaben 1 (1( C 2 Hochschuldozent auf Zeit 2 (2( C 1 Wiss. Assistent 17 (17( A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 3 (3( A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 1 (1( BAT I - IIa Wiss. Angestellter (befristet) 4,5 (4,5( BAT I - IIa Wiss. Angestellter (unbefristet) 5 (5( Summe 48,5 (48,5( Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster für das Studienjahr 2006/2007 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Die vorgenannte Stellenzahl von 48,5 entspricht zunächst der Gesamtzahl an Stellen, die der Lehreinheit auch im vorausgegangenen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2005/2006 zur Verfügung standen. Jene Zahl - und deren auch nunmehr angesetzte Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen - ist vom Gericht in den das WS 2005/2006 betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in entscheidungserheblicher Weise beanstandet worden (vgl. Beschlüsse vom 29. November 2005 - 9 Nc 225/05 u.a., rk.). Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2006/2007 eingestellten Anzahl und Verteilung an Stellen der Lehreinheit mit der bereits im Verwaltungsverfahren einbezogenen "Übersicht der wissenschaftliche Stellen der Hochschule nach dem Stellenplan 2006" (Beiakte I Bl. 8 und 39, dort ausdrücklich zum Stand 15.08.2006) hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere kapazitätsrelevante Stellen vorhanden. Dies gilt auch nach Auswertung des von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts weiterhin vorgelegten Stellenbesetzungsplans (Stand: 15. September 2006). Dieser Plan (Beiakte I Bl. 75 ff.), der anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte und etwaige individuell höhere oder niedrigere Lehrverpflichtungen bzw. die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen (oder Beurlaubungen) ausweist, belegt ebenfalls die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung. Auf der Basis dieses Stellenbestandes hat die Wissenschaftsverwaltung die Ermittlung des (zunächst unbereinigten) Lehrdeputats in Deputatstunden (DS) entsprechend der Zahl der in den einzelnen Stellengruppen vorhandenen Lehrkräfte (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 KapVO) vorgenommen. Diese stellt sich nach Maßgabe der normativen und in ihrem Geltungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht zweifelhaften Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) in der Fassung des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004, GV.NRW.2004, 752, wie folgt dar: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen Summe DS W3 (C 4) Universitäts-professor 9 7 63 W2 (C 3/2) Universitäts-professor 9 8 72 W2 (C 3/2) Universitäts-professor 13 1 13 C 2 Hochschul- dozent auf Zeit 9 2 18 C 1 Wiss. Assistent 4 17 68 A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 3 27 A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 5 BAT I - IIa Wiss. Angestellter (befristet) 4 4,5 18 BAT I - IIa Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 5 40 Summe 48,5 (Vorjahr: 48,5) 324 (Vorjahr: 324) Wegen der bei den einzelnen Stellengruppen jeweils angesetzten Regel-Lehrleistungsverpflichtungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung keine Bedenken aufgetreten, denen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiter nachzugehen wäre. Nicht zu beanstanden ist insbesondere der Ansatz von jeweils 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV) für die 4,5 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte. Im vorliegenden Verfahren ist nichts für die Annahme hervorgetreten, eine oder mehrere dieser Stellen seien aufgrund von Arbeitsverträgen besetzt, die zwar als befristet geschlossen worden sind, jedoch aus Rechtsgründen zumindest kapazitätsrechtlich als entfristet mit der Folge eines höheren Deputatansatzes zu behandeln wären. Die Antragsgegnerin hat auf Aufforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 20. November 2006 im Leitverfahren klargestellt, dass in der Lehreinheit keine Wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt sind, bei denen die Befristung aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien oder durch arbeitsgerichtliche Entscheidung in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Einen weiteren Aufklärungsbedarf sieht das Gericht deshalb nicht, zumal in der Rechtsprechung auch des OVG NRW die Maßgeblichkeit des Stellenprinzips sowie weiter geklärt ist, dass selbst bei Rechtsmängeln im Geltungsanspruch der arbeitsvertraglichen Befristungsabrede solche Verträge nicht etwa automatisch unbefristete Verträge sind und erst recht die betreffenden Stellen nach ihrem Amtsinhalt keine Stellen für unbefristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter werden, vielmehr es hierzu einer übereinstimmenden Vertragsänderung oder eines rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteils bedarf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u.a. (Medizin, WS 2004/2005, Universität Köln), Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 3/06, 13 C 10/06 und 13 C 78/06 u.a. - (Medizin, WS 2005/2006, WWU Münster). Nicht zu beanstanden ist ferner das von der Wissenschaftsverwaltung in Bezug auf die unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten zugrunde gelegte Regellehrdeputat von 8 DS je Stelle. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, auf einer der in Rede stehenden Stellen der unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Psychologie würden Angestellte beschäftigt, mit denen im Sinne der allein in Betracht kommenden Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Arbeitszeitvorschriften vereinbart worden ist und die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in der Vorschrift genannten beamteten Lehrkräfte. Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag mit Herrn Dr. Ing. Sch.-Kr. vom 14. September 1995 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 2. Februar 1999 ist bei einer dieser Stellen sogar nur eine Regellehrverpflichtung von 4 SWS/DS vereinbart worden. Gleichwohl wurden für diese Stelle - zutreffend - kapazitätsrechtlich 8 DS eingestellt. Damit beläuft sich das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen auf insgesamt 324 DS . Dieses Gesamtlehrdeputat von 324 DS ist mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung zutreffend - wie im Vorjahr - wegen der Schwerbehinderung eines Bediensteten um ein Viertel des Regellehrdeputats dieser Stelle (= 2,25 DS) individuell gekürzt worden, § 9 LVV. Eine Erhöhung wegen einer auf Dauer angelegten stellenabweichend höheren Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers kam nicht mehr in Betracht. Der Stelleninhaber, für den eine solche Erhöhung im Vorjahr noch anzunehmen war, ist nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin (BA I Bl. 5) vor dem Berechnungsstichtag ausgeschieden. Hieraus folgt ein Lehrangebot von (324 DS - 2,25 DS =) 321,75 DS. Dieses Lehrangebot hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gemäß § 10 KapVO um 0,17 DS wegen Lehrauftragsstunden erhöht. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20. November 2006 sind zwar Lehrauftragsstunden im maßgeblichen Zeitraum SS 2005 und WS 2005/2006 zugunsten der Lehreinheit Psychologie nicht unmittelbar angefallen. Gleichwohl seien 0,17 DS angesetzt worden als rechnerischer Anteil der Lehrleistung einer Stelle in der Philosophischen Fakultät, die auf alle an der Magisterausbildung beteiligten Lehreinheiten verteilt worden sei. Hiergegen ist im Ergebnis, weil kapazitätsgünstig, nicht zu erinnern. Das Lehrangebot in Höhe von (321,75 + 0,17 DS) = 321,92 DS ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Psychologie für den nicht zugeordneten Diplom-Studiengang Pädagogik und für die vier benannten erziehungswissenschaftlichen Studiengänge (sog. "e-Studiengänge") erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,10 DS + 12,27 DS + 9,45 DS +12,88 DS + 22,0 DS =) 57,70 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei, zumal sie deutlich unter den Werten liegen, die das Gericht in den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen (Studienjahr 2004/2005 = 91,32 DS und Studienjahr 2005/2006 = 66,75 DS) jeweils gebilligt hat und sich damit kapazitätsgünstig auswirken. Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (321,92 DS - 57,70 DS =) 264,22 DS ; woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2006/2007 von (2 x Sb =) 528,44 DS folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium (Erlass vom 23. Oktober 2006, BAI Bl. 73) auf der Lehrnachfrageseite, ausgehend von dem normativ festgesetzten Curricularnormwert (CNW) für den Studiengang Psychologie in Höhe von 4,0 (§ 13 Abs. 1 KapVO und Nr. 32 ihrer Anlage 2), wie bisher einen Curriculareigenanteil (CAp) der Lehreinheit Psychologie für den Diplomstudiengang Psychologie in Höhe von 3,95 (bei einem CAq von 0,05, der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht wird), gegenüber. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Psychologie (Diplom) von (528,44 : 3,95 =) 133,78, gerundet 134 Studienplätzen. Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 134 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage des vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell unter Betrachtung von vier Semestern und unter Einstellung der amtlichen Zulassungs- bzw. Rückmeldezahlen ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 1/0,92 zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (134 : 0, 92 =) 145,65, gerundet 146 Studienplätze für das erste Fachsemester. Diese sind wegen des Jahresbetriebes des Studiengangs sämtlich zum WS 2006/2007 auszubringen. Anhaltspunkte dafür, dass das Ministerium zum Ansatz eines für die Studienanfänger günstigeren Schwundausgleichsfaktors als 1/0,92 verpflichtet gewesen wäre, bestehen nicht. Diese Zulassungszahl von 146 wird mit den 147 tatsächlich vergebenen Studienanfängerplätzen abgedeckt und sogar um 1 überschritten. Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der auch jüngst (Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 13 E 1259/06 -) bekräftigten Handhabung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.