Beschluss
13 C 78/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0222.13C78.06.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 2005 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 2005 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, BayVBl. 2004, 60; VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 -, der Antragsteller/innen befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle in der Anatomie für kapazitätsrechtlich nicht wirksam halten und deshalb nach wie vor die Berücksichtigung von auf diese Stelle entfallenden 9 DS fordern, greift das nicht durch. Die Antragsteller/innen wenden sich nicht gegen die grundsätzliche Berechtigung der Hochschule, durch Errichtung neuer Lehrpersonalstellen wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden und sich ein bestimmtes wissenschaftliches Profil zu verschaffen. Sie meinen hingegen, dass die dazu etablierte Stelle für das geplante Institut für Tumorbiologie, ein der Klinik zugeordnetes oder zuzuordnendes Institut, aus den Stellen der klinischen Lehreinheiten hätte gewonnen werden müssen. Zunächst ist jedoch bereits nicht feststellbar und auch von Antragstellerseite nicht dargelegt, ob in der Klinik überhaupt eine vakante, zur Wiederbesetzung nicht vorgesehene und daher entbehrliche, qualitativ gleichwertige Stelle (C 3) zur Verfügung stand. Des Weiteren drohte angesichts der Haushaltslage des Landes erfahrungsgemäß einer vakanten, entbehrlichen Lehrpersonalstelle - hier: weil das Fach Anatomie durch die verbleibenden drei C 3-Stellen und das nachgeordnete Personal hinreichend vertreten ist - die Streichung durch den Haushaltsgesetzgeber und damit der endgültige Verlust einer hochwertigen Lehrpersonalstelle für die Hochschule. Vor dem Hintergrund ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule haushaltstechnisch eine vakante Lehrpersonalstelle in der einen Lehreinheit wegfallen lässt, gleichzeitig aber eine andere Lehrpersonalstelle in einer anderen Lehreinheit neu etabliert, ohne den Verlust einer Stelle zu riskieren. Ob die Bezeichnung dieser beiden haushaltsmäßigen Maßnahmen als "Verlagerung" einer Stelle zutreffend bezeichnet ist, mag offen bleiben. Schließlich sind die beschriebenen haushaltstechnischen Maßnahmen auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie zur Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen realem Lehrpotenzial der Lehrkräfte und zulassungszahlenbestimmter studentischer Nachfrage beitragen, die jedoch bei unvertretbarer Zahl vakanter Lehrpersonalstellen - hier dann drei - verfehlt wäre, was zu Lasten des Rechts der Hochschule auf Forschung sowie des Rechts der eingeschriebenen Studierenden auf qualitativ und quantitativ ausreichende Ausbildung ginge. Im Übrigen verhält sich der letztlich durch den Wegfall der einen C 3-Stelle eingetretene Verlust von 3 DS gegenüber dem Vorjahr mit 1,2 % im Rahmen des Hinnehmbaren. Selbst eine in Zeiten angespannter Haushaltslage allein aus Ersparnisgründen vorgenommene maßvolle Verringerung der Ausbildungskapazität wird in der Rechtsprechung für mit dem Grundrecht der Bewerber aus Art. 12 GG vereinbar gehalten, soweit sie unter 5 % liegt. Vgl. hierzu Hbg. OVG, Beschlüsse vom 26. März 1999 - 3 Nc 34/98 u. a. -, NVwZ-RR 2000, 219, und vom 22. Dezember 2004 - 3 Nc 59/04 -. Soweit die Antragsteller/innen meinen, die Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeter Anstellung und für diejenigen in befristeter Anstellung müsse wegen Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 5 bzw. 9 DS erhöht werden, greift das ebenfalls nicht durch. Dass es insoweit bei den normativ festgesetzten Regellehrverpflichtungen (§ 3 Abs. 4 LVV) verbleibt, ist in der Rechtsprechung bereits entschieden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2005 - 13 C 127/05 -, betr. Uni Köln, Medizin, WS 04/05, 1. FS; Hbg. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 3 Nc 59/04 -. Die Antragsteller/innen haben nichts vorgetragen, geschweige denn dargelegt, was Veranlassung für eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Wertung gibt. Soweit sie die Aufklärung für geboten halten, ob Drittmittelbedienstete innerhalb der Pflichtlehre tätig seien, und deren Stunden wie Lehraufträge in das Lehrangebot einzustellen seien, fehlt es bereits an einer für eine ordnungsgemäße Darlegung erforderlichen Auseinandersetzung mit der mehrfach begründeten Rechtsprechung des Senats, dass Leistungen Drittmittelbediensteter nicht in das Lehrangebot einzustellen sind, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u.a. - (betr. RWTH Aachen, Medizin, WS 03/04, 1. FS) und BVerfG, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 BvR 1480/04 -. Dieses Vorbringen übersieht im Übrigen § 10 Satz 3 KapVO, der auf Drittmittelbedienstete zumindest entsprechend anzuwenden wäre. Schließlich können die Antragsteller/innen auch mit ihrem unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gegen die Schwundausgleichsberechnung geführten Angriff nicht durchdringen. Der Antragsgegner hat eine Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" über vier Fachsemester und fünf Halbjahre für das Studienjahr 05/06 vorgelegt; das in diese Schwundberechnung eingestellte statistische Material ist glaubhaft; rechnerische Fehler liegen nicht vor. Gemäß § 14 Abs. 3 KapVO kommt eine Erhöhung nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt: ... 3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote). Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insbesondere aus der Formulierung "Entlastung von Lehraufgaben" in § 14 Abs. 3 KapVO werden Sinn und Zweck der Schwundberücksichtigung deutlich. Durch sie soll für den Fall zu erwartender Lehraufwandsersparnis in höheren Fachsemestern gleichwohl eine volle Ausschöpfung der für das Berechnungsjahr über sämtliche Fachsemester tatsächlich vorhandenen Gesamt-Ausbildungskapazität der Hochschule erreicht werden, indem die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Berechnungsjahrs dem Schwund entsprechend erhöht wird und die Zulassungszahlen der höheren Fachsemester dieses Berechnungsjahrs dem Schwundverhalten angepasst werden. Aus der Gegenüberstellung von "Abgängen" und "Zugängen" in § 16 KapVO wird ferner deutlich, dass bei der Feststellung, ob eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern, die dem ersten Fachsemester zu Gute kommen könnte, in der Vergangenheit eingetreten und künftig zu erwarten ist, auch die "Zugänge" und nicht nur die Fortentwicklung der Zahl der vormals im ersten Fachsemester angetretenen Studenten in den höheren Fachsemestern zu berücksichtigen sind. Der Begriff der Zugänge ist weit gefasst und von dem Grund für den Einstieg eines Studenten in den Ausbildungsbetrieb eines höheren Fachsemesters unabhängig. So ermöglicht das Normenwerk der Studienplatzvergabe bei gegebenen Voraussetzungen beispielsweise Höherstufungen, Quereinstiege und Hochschulwechsel. Auch wenn die rechnerische Zulassungszahl eines höheren Fachsemesters infolge Lehrverpflichtungserhöhung einer Lehrpersonalgruppe gestiegen ist, können die dadurch auch in höheren Fachsemestern hinzugekommenen neuen Studienplätze durch Höherstufungen, Quereinstiege, Hochschulwechsler etc. besetzt werden. Auch insoweit handelt es sich um Zugänge in höheren Fachsemestern. Auch sie nehmen Ausbildungsaufwand in Anspruch und verzehren die vom Lehrpersonal vermehrt zu erbringende Lehrleistung, führen also nicht zu einer Entlastung des Personals bei den Lehraufgaben, die gemäß § 14 Abs. 3 KapVO Voraussetzung für eine schwundbedingte Erhöhung der Zulassungszahl nach der personellen Ausbildungskapazität ist. Nicht auszuschließen ist sogar, dass die Hochschule auf Grund bestimmter Umstände in einem höheren Fachsemester faktisch mehr Studenten führen muss als Plätze normativ festgesetzt sind. Auch in diesem Fall wird Ausbildungsaufwand in Anspruch genommen und tritt rechnerisch keine Entlastung ein. Das Vergaberecht verbietet den Hochschulen nicht, freie Ausbildungsplätze in höheren Fachsemestern durch Höherstufungen, Quereinsteiger, Ortswechsler etc. zu besetzen und so eine Ersparnis von Ausbildungsaufwand in höheren Fachsemestern zu vermeiden. Es gibt keinen Vorrang für Bewerber des ersten Fachsemesters auf zusätzliche Studienplätze auf Grund etwaiger in höheren Fachsemestern aus welchen Gründen auch immer eingetretener Abgänge. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet lediglich, tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ungenutzt zu lassen. Dem ist genügt, wenn Abgänge in höheren Fachsemestern durch die oben beschriebenen Zugänge die entsprechenden Zulassungszahlen ausschöpfend ausgeglichen werden. In dem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats hingewiesen, nach welcher in die Schwundberechnung auch die Besetzung frei gewordener Studienplätze durch Höherstufungen, Hochschulwechsler und Quereinsteiger etc. eingestellt werden darf. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 89/04 -, betr. RWTH Aachen, Medizin, WS 03/04, und vom 26. März 2003 - 13 C 17/03 -, betr. Uni Köln, Theater Wiss., WS 02/03. Aus den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen folgt der Senat der - nicht rechtskräftigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, dass aus der Schwundberechnung schwundfremde Faktoren herauszunehmen seien, nicht. Sie führt im Übrigen zu einer Verkomplizierung der Schwundberechnung, für die der Verordnungsgeber zwar ein bestimmtes Verfahren nicht vorgeschrieben hat, die aber mit dem die KapVO aus guten Gründen kennzeichnenden Grundsätzen der Praktikabilität und Generalisierung unvereinbar ist, und zudem letztlich zum Herausrechnen jeder kleinsten das Brutto-Lehrangebot und damit die Zulassungszahlen beeinflussenden Veränderung der individuellen Lehrverpflichtung eines jeden Stelleninhabers. Vorliegend kommt es mithin ausgehend von Sinn und Zweck des Schwundausgleichsansatzes nicht darauf an, ob ein eventueller Stärkeverlust der in der Berechnung betrachteten Anfangskohorten durch infolge Lehrangebotserhöhung gewonnene und besetzte neue Plätze kaschiert worden ist, sondern nur darauf, ob vorhandene Ausbildungskapazität in höheren Semestern ungenutzt bleibt, also Abgänge durch Zugänge nicht ausgeglichen werden. Das ist nicht der Fall. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.