Beschluss
3 L 922/06
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz muss der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher Erfolg haben als Misserfolg, damit die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist (§ 80 Abs.4 S.3, Abs.5 VwGO).
• Grünanlagen können als beitragsfähige Erschließungsanlagen i.S.v. §127 Abs.2 Nr.4 BauGB gelten, wenn sie nach städtebaulichen Grundsätzen für die Erschließung eines Baugebiets notwendig erscheinen.
• Nicht erforderlich ist, dass eine Grünanlage unerlässlich ist; wesentlich ist ihre funktionale Einbindung in das jeweilige Baugebiet und das Erfordernis für physische und psychische Erholung der Bewohner.
• Die Grenze des Einzugsbereichs einer Grünanlage bemisst sich in der Regel nach der Luftlinie; Grundstücke innerhalb 200 m zur Anlage gelten als erschlossen.
• Unbillige Härte i.S.v. §80 Abs.4 S.3 VwGO ist nur anzunehmen, wenn die sofortige Zahlung Nachteile verursacht, die über die Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung eines Erschließungsbeitrags für Grünanlage • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz muss der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher Erfolg haben als Misserfolg, damit die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist (§ 80 Abs.4 S.3, Abs.5 VwGO). • Grünanlagen können als beitragsfähige Erschließungsanlagen i.S.v. §127 Abs.2 Nr.4 BauGB gelten, wenn sie nach städtebaulichen Grundsätzen für die Erschließung eines Baugebiets notwendig erscheinen. • Nicht erforderlich ist, dass eine Grünanlage unerlässlich ist; wesentlich ist ihre funktionale Einbindung in das jeweilige Baugebiet und das Erfordernis für physische und psychische Erholung der Bewohner. • Die Grenze des Einzugsbereichs einer Grünanlage bemisst sich in der Regel nach der Luftlinie; Grundstücke innerhalb 200 m zur Anlage gelten als erschlossen. • Unbillige Härte i.S.v. §80 Abs.4 S.3 VwGO ist nur anzunehmen, wenn die sofortige Zahlung Nachteile verursacht, die über die Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Heranziehungsbescheid der Stadt N. vom 24.11.2006, in dem er zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags für die als Grünanlage ausgewiesene Fläche "I. -von-G.-Weg" herangezogen wurde. Er focht die Beitragspflicht mit einem Widerspruch an und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Der Beitrag betrifft die Herstellung und Ausstattung der Grünanlage samt Wegen und Bepflanzung; Grunderwerbskosten fielen nicht an. Der Antragsteller rügte insbesondere, die Anlage sei nicht als notwendige Erschließungsanlage i.S.v. §127 Abs.2 Nr.4 BauGB einzustufen, weil ausreichend andere Grünflächen und Gärten in der Nähe vorhanden seien und das Gebiet überwiegend von Einfamilienhäusern geprägt sei. Das Gericht führte eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung und der Frage unbilliger Härte durch. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach §80 Abs.5 VwGO zulässig, aber in der Sache nicht begründet. • Prüfungsmaßstab: Ernstliche Zweifel i.S.v. §80 Abs.4 S.3 VwGO liegen nur vor, wenn im summarischen Verfahren der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg; die Prüfung hat sich auf die vorgebrachten Einwendungen zu beschränken. • Rechtliche Einordnung: Nach §127 Abs.2 Nr.4 BauGB sind Grünanlagen beitragsfähige Erschließungsanlagen, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb eines Baugebiets zur Erschließung notwendig sind; Notwendigkeit ist funktional zu beurteilen und nicht strikt im Sinne unerlässlicher Unentbehrlichkeit. • Anwendung auf den Einzelfall: Die streitige Grünanlage ist im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen, hat etwa 18.388 qm und liegt eingebettet in das sie umgebende Wohngebiet. Diese Größe sprengt nicht die typische Größenordnung innerörtlicher Grünanlagen und lässt ihre Zuordnung zu dem betreffenden Abrechnungsgebiet zu. • Abgrenzung gegenüber anderen Flächen: Nahegelegene Waldflächen und eine Sportanlage sind nicht geeignet, die Notwendigkeit der Grünanlage i.S.v. §127 Abs.2 Nr.4 BauGB zu entfallen; ein Sportgelände erfüllt nicht die Erholungsfunktion einer Grünanlage, und vorhandene Grünflächen führen nur dann zum Wegfall der Notwendigkeit, wenn ihre gemeinschaftliche Größe eine zu große Gesamtanlage ergäbe. • Erschließungsbereich: Das Grundstück des Antragstellers liegt in Luftlinie nicht weiter als 200 m von der Anlage entfernt und gehört damit nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG zum Einzugsgebiet der Grünanlage. • Beitragsfähiger Aufwand: Die vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Kosten (Befestigung, Bepflanzung, Wege, Sitzbänke) sind typische Bestandteile einer selbständigen Grünanlage; Abrechnungsfehler sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. • Unbillige Härte: Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine unbillige Härte i.S.v. §80 Abs.4 S.3 VwGO belegen würden, sodass auch aus diesem Grund kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hält die Heranziehung des Antragstellers zu dem Erschließungsbeitrag für die Grünanlage aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen des §127 Abs.2 Nr.4 BauGB und der vorliegenden Tatsachen für rechtmäßig. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung noch liegen unbillige Härten vor, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden. Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert auf 76,43 Euro festgesetzt.