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Urteil

5 K 1035/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1011.5K1035.12.00
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Leitsätze

1. Gemäß §§ 1 und 25 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob und in welcher Höhe, d. h. mit welchem Hebesatz, sie von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhebt.

2. Der Wille, Einnahmeausfälle aus anderen Gebieten auszugleichen, ändert an dem zulässigen primären Fiskalzweck einer jeden Steuererhebung nichts und stellt daher auch nicht die Zulässigkeit der Steuererhebung selbst in Frage.

3. Die Grundsätze des kommunalen Abgabenrechts stehen einer grundsteuerlichen Finanzierung der Straßenreinigung nicht entgegen.

4. Eine Finanzierung der Straßenreinigung durch Erhöhung der Grundsteuer B verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß §§ 1 und 25 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob und in welcher Höhe, d. h. mit welchem Hebesatz, sie von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhebt. 2. Der Wille, Einnahmeausfälle aus anderen Gebieten auszugleichen, ändert an dem zulässigen primären Fiskalzweck einer jeden Steuererhebung nichts und stellt daher auch nicht die Zulässigkeit der Steuererhebung selbst in Frage. 3. Die Grundsätze des kommunalen Abgabenrechts stehen einer grundsteuerlichen Finanzierung der Straßenreinigung nicht entgegen. 4. Eine Finanzierung der Straßenreinigung durch Erhöhung der Grundsteuer B verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Grundsteuererhöhung in der Kreisstadt V. zum 1. Januar 2012. Die Klägerin ist Miteigentümerin zu 1/2 des in V. gelegenen Grundstücks Q.------weg 20. Mit Messbescheid datiert auf den 10. Februar 2005 wurde seitens der Finanzverwaltung der Grundsteuermessbetrag für das vorbezeichnete Objekt auf 69,53 EUR festgesetzt. Im Jahr 2011 betrug der Grundsteuerhebesatz in der Kreisstadt V. 450 v. H. Dementsprechend wurde gegenüber der Klägerin die Grundsteuer für das Jahr 2011 von der Beklagten mit Bescheid vom 28. Januar 2011 auf 312,88 EUR festgesetzt. Mit Beschlussvorlage 0381/11 vom 21. September 2011 (abrufbar im Internet unter http://www.V. .de/ratsinfo/index.php) empfahl die Stadtverwaltung dem Rat der Kreisstadt V. zur Finanzierung des Winterdienstes, diesen über den allgemeinen Haushalt sicherzustellen und dazu die Grundsteuer B um 25 v.H.-Punkte von bisher 450 v.H. auf 475 v.H. ab 2012 anzuheben. Nach der Beratung der Vorlage in der 10. Sitzung des Betriebsausschusses Stadtbetriebe V. am 8. November 2011 wurde die Vorlage durch Beschlussvorlage 0381/11E1 vom 10. November 2011 (abrufbar unter der angegebenen Internetadresse) u. a. dahingehend ergänzt, dass die vorgesehene Erhöhung der Grundsteuer B nur für die Aufgabe Winterdienst den Stadtbetrieben V. zur Verfügung gestellt werde. Der Rat hat daraufhin in seiner Sitzung vom 10. November 2011 mehrheitlich (mit 38 Stimmen zu 7 Gegenstimmen) den Beschluss gemäß der Vorlage gefasst und die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Satzungsänderung vorzubereiten. Mit Beschlussvorlage 0443/11 vom 22. November 2011 (abrufbar unter der angegebenen Internetadresse) wurde die geänderte Hebesatzung vorgelegt. Diese Beschlussvorlage wurde zunächst am 1. Dezember 2011 in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses beraten und sodann in der Ratssitzung vom 15. Dezember 2011 mehrheitlich (mit 42 Stimmen zu 5 Gegenstimmen) genehmigt. Zugleich nahm der Rat in jener Sitzung die Vorlage 0050/11 vom 14. Dezember 2011 zur Kenntnis. Inhalt jener Vorlage war eine kritische Bürgereingabe vom 9. Dezember 2011 zur beabsichtigten Erhöhung der Grundsteuer B. Außerdem trug die Klägerin in der Einwohnerfragestunde am Ende der Ratssitzung vom 15. Dezember 2011 ihre Bedenken vor (vgl. Niederschrift 0186/11, abrufbar unter der angegebenen Internetadresse). Auf der Grundlage der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 19. Dezember 2011 wurde die beschlossene Satzung über die Hebesätze der Kreisstadt V. für die Realsteuern im Amtsblatt der Kreisstadt V. vom 21. Dezember 2011, Jahrgang 2011, Nr. 27, S. 239, bekanntgemacht (abrufbar im Internet unter http://www.V. .de/kreisstadt+V. /kreisstadt-V. /amtliche-bekanntmachungen). Mit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 27. Januar 2012 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück Q1.-----weg 20 unter Anwendung des neuen Hebesatzes für das Jahr 2012 auf 330,26 EUR fest. Hiergegen hat die Klägerin am 27. Februar 2012 die vorliegende Klage erhoben. Mit ihrer Klage wendet sie sich namentlich gegen die Erhöhung der Grundsteuer für das Jahr 2012 gegenüber dem Vorjahr. Zur Begründung trägt die Klägerin u. a. vor, dass die Gebühren für Straßenreinigung/Winterdienst keine Steuern seien und jährlich kostendeckend berechnet werden müssten. Außerdem betreffe die Umlegung der Winterdienstgebühren auf die Grundsteuer B nicht alle Grundstückseigentümer in der Kreisstadt V. ; dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Besteuerung und damit zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hätten eine Refinanzierung der Straßenreinigungsgebühren über die Grundsteuer nur dann für zulässig erachtet, wenn "sämtliche" Grundstücke und damit "alle" Grundstückseigentümer betroffen seien; dies sei indes nicht der Fall. Der Gleichheitsgrundsatz werde insbesondere durch die außen vorgelassene Grundsteuer A, Grundsteuerbefreiungen gemäß §§ 3, 4 und der Erlasse nach §§ 32 ff. des Grundsteuergesetzes verletzt. Auch zahlten die Grundbesitzer von Anliegerstraßen, in denen kein Winterdienst stattfinde, nun über die Grundsteuer B eine Leistung ohne Gegenleistung. Schließlich sei nicht unberücksichtigt zu lassen, dass der Faktor "Grundsteuermessbetrag" unterschiedlich ermittelt werde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Grundbesitzabgaben der Beklagten vom 27. Januar 2012 aufzuheben, soweit dieser wegen der Erhöhung der Grundsteuer B zum 1. Januar 2012 eine gegenüber der Grundsteuerfestsetzung für 2011 um 17,38 Euro höhere Grundsteuer ausweist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Erhöhung der Grundsteuer B zunächst auf die Entscheidung des Rates, die ihrerseits auf gesetzlichen Grundlagen und Gerechtigkeitserwägungen beruhe. Seit der Änderung des § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) zum 1. Januar 1998 seien die Kommunen nicht mehr verpflichtet, die Finanzierung der kommunalen Aufgabe "Straßenreinigung/Winterdienst" über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sicherzustellen. Demzufolge stehe es im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, die dafür benötigten Mittel über Gebühren der Anlieger oder von der Allgemeinheit (dem Steuerzahler) tragen zu lassen. Diese Ausübung des Ermessens durch die Kommunen werde auch von der Rechtsprechung gestützt. Auch die von der Klägerin gerügte Verletzung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes sei nicht gegeben. Vor allem verbiete sich eine gleichzeitige Anhebung auch der Grundsteuer A. Die meisten der landwirtschaftlichen Betriebe befänden sich im Außenbereich und seien damit nicht vom Winterdienstplan erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Juni 2012 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Grundsteuerbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Beklagte hat die Grundsteuer für das Jahr 2012 in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Januar 2012 gemäß § 27 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) unter Berücksichtigung des seitens der Finanzverwaltung festgesetzten Grundsteuermessbetrages von 69,53 EUR und unter Anwendung des maßgeblichen Grundsteuerhebesatzes der Stadt V. in Höhe von 475 v.H. zutreffend festgesetzt (69,53 EUR x 4,75 = 330,26 EUR). 2. Die seitens der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes zum 1. Januar 2012 verfangen nicht. Der Hebesatz für die Grundsteuer B ist mit der Satzung über die Hebesätze der Kreisstadt V. für die Realsteuern wirksam auf 475 v.H. festgelegt worden. a) In formeller Hinsicht hat die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Satzung keine Einwände erhoben. Solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. b) In materieller Hinsicht erweist sich die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer ebenfalls als wirksam. Sie steht mit dem Grundgesetz und dem Grundsteuergesetz in Einklang. Gemäß §§ 1 und 25 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob und in welcher Höhe, d. h. mit welchem Hebesatz, sie von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhebt. Diese Regelung beruht darauf, dass das Hebesatzrecht der Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantiert ist. Bei der Festsetzung der Hebesätze haben die Gemeinden wegen dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit einen weiten Ermessensspielraum. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, NVwZ 1994, 176; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2010, § 25 RdNr. 4. Diese in der Verfassung verankerte Autonomie der Gemeinde auf dem Gebiet der steuerrechtlichen Normsetzung ist lediglich durch die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts und in einem bestimmten Umfang durch haushaltsrechtliche Grundsätze begrenzt. Der den Gemeinden innerhalb dieser Grenzen verbleibende Ermessensspielraum ist grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfbar. Vielmehr ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder die Normsetzung als solche willkürlich ist, das heißt ihre Unsachlichkeit evident ist. Vgl. u. a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 4 ZB 05.1169 -, BayVBl 2007, 213, und vom 20. Oktober 2011 - 4 ZB 11.1187 -, DVP 2012, 345 (red. Leitsatz). (1) Eine Grenze, die das Ermessen der Gemeinde bei der steuerrechtlichen Normsetzung beschränkt, wird seitens der Rechtsprechung gemeinhin darin erblickt, dass die Steuer die Steuerpflichtigen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen darf. Die Steuer darf in der Gesamtschau der Belastung aller Pflichtigen keine "erdrosselnde Wirkung" haben. Eine solche Wirkung liegt allerdings erst dann vor, wenn die Steuer unter normalen Umständen nicht nur von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von den Steuerpflichtigen allgemein nicht mehr aufgebracht werden kann. Vgl. Verwaltungsgericht Halle (Saale), Urteil vom 1. Februar 2010 - 4 A 304/09 -, und Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, EFG 2011, 1277 (Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes in Berlin von 660 v.H. auf 810 v.H.). Dass hier von der Höhe des Hebesatzes von 475 v.H. in einem solchen Sinne für die Gesamtheit der Grundsteuerpflichtigen im Gemeindegebiet der Beklagten eine erdrosselnde Wirkung ausgehen könnte, ist fernliegend und wird auch seitens der Klägerin nicht ernsthaft behauptet. (2) Die hier im Streit stehende Fest- bzw. Heraufsetzung des Hebesatzes ist auch nicht evident willkürlich. Die von der Beklagten erhobene Grundsteuer dient der Einnahmeerzielung - also dem Fiskalzweck - und ist damit sachlich gerechtfertigt. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die Erhöhung der Grundsteuer zum 1. Januar 2012. Der Wille, Einnahmeausfälle aus anderen Gebieten auszugleichen, ändert an dem zulässigen primären Fiskalzweck einer jeden Steuererhebung nichts und stellt daher auch nicht die Zulässigkeit der Steuerhebung selbst in Frage. Vgl. zur Zulässigkeit der Grundsteuererhöhung zwecks Ausgleichs von Einnahmeausfällen durch den Wegfall der Feuerwehrabgabe: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 12. Februar 1998 - 2 S 1648/97 -, NVwZ 1998, 1325; vgl. ferner zur Zulässigkeit der grundsteuerlichen Refinanzierung eines Gewässerunterhaltungsbeitrages anstelle der Weitererhebung der bisherigen Gewässerunterhaltungsumlage: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brbg.), Beschluss vom 23. März 2010 - OVG 9 N 55.09 -, NVwZ-RR 2010, 537 f. Daher erzeugen auch und gerade die hier maßgeblichen Erwägungen der Kreisstadt V. , durch Mehreinnahmen bei der Grundsteuer B die Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr für den Winterdienst zu ermöglichen, unter Willkürlichkeitsgesichtspunkten keine Bedenken. Vgl. insofern zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhöhung der Grundsteuer zwecks Kompensation von Einnahmeausfällen aus dem Wegfall der Straßenreinigungsgebühr bereits: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 -, vom 5. November 2009 - 14 A 2816/07 - und vom 26. November 2009 - 14 A 131/08 -, Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 25. April 2003 - 3 K 2121/02 -, Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. August 2007 - 9 K 1205/06 -, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2007 - 5 K 3097/06 -, jeweils abrufbar unter www.nrwe.de. (3) Soweit die Klägerin rügt, dass die "Gebühren" für Straßenreinigung/Winterdienst "keine Steuern" seien und jährlich "kostendeckend berechnet" werden müssten, beruft sie sich in der Sache auf eine Verletzung kommunaler abgabenrechtlicher Grundsätze. Eine solche liegt jedoch ebenfalls nicht vor. Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist zwischen Gebühren einerseits und Steuern andererseits strikt zu trennen. Entscheidet sich die Gemeinde für eine Finanzierung der Straßenreinigung mittels Steuern, müssen insofern gerade keine "kostendeckende Berechnungen" vorgenommen werden. Denn Steuern - und damit auch die Grundsteuer - sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen, vgl. § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Für Steuern gelten daher die gebührenrechtlichen Maßstäbe, auf die sich die Klägerin beruft, nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin stehen die Grundsätze des kommunalen Abgabenrechts einer grundsteuerlichen Finanzierung der Kosten für die Straßenreinigung nicht entgegen. Zwar hat der Landesgesetzgeber für das Verhältnis von Steuern und Gebühren grundsätzlich das Subsidiaritätsprinzip vorgeschrieben. So sollen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) die Gemeinden Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Auch § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bestimmt in diesem Sinne, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und nur im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. In der Rechtsprechung ist allerdings bereits seit langem geklärt, dass sowohl § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG als auch § 77 Abs. 2 GO NRW keiner Auslegung dergestalt zugänglich ist, dass damit eine materielle Einschränkung des gemeindlichen Grundsteuerhebesatzrechts verbunden wäre. Die Vorschriften können nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass eine satzungsrechtliche Hebesatzfestsetzung, die gegen das in dieser Vorschrift geregelte haushaltsrechtliche Subsidiaritätsgebot verstößt, nichtig wäre. Eine derartige Auslegung würde die Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzen. Das bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die Grundsteuer aus Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. §§ 25 Abs. 1, 26 GrStG gewährt dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz, die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen der Gemeinde zu binden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 25. April 2003 - 3 K 2121/02 -, Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. August 2007 - 9 K 1205/06 -, jeweils a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch Meier, Erhöhung der Grundsteuer statt Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Grundüberlegungen zum Systemwechsel am Beispiel Nordrhein-Westfalen, ZKF 2008, S. 55 ff. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Änderung des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Finanzierung der Straßenreinigung nicht zwingend mittels Gebühren zu erfolgen hat. Nach der alten - bis zum 31. Dezember 1997 maßgeblichen - Fassung des § 3 StrReinG NRW war die Gemeinde verpflichtet, von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr zu erheben. Durch Artikel 11 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GVBl. NRW 1997, S. 430, 438) wurde § 3 Abs. 1 StrReinG NRW mit Wirkung vom 1. Januar 1998 dahingehend neu gefasst, dass die Gemeinden Benutzungsgebühren erheben "können". Damit ist den Gemeinden eine Gebührenfinanzierung nicht mehr verpflichtend auferlegt, sondern ihnen ist vielmehr die Gebührenfinanzierung lediglich als Option eröffnet. Dies entspricht der Intention des Landesgesetzgebers, den Gemeinden durch das Änderungsgesetz erweiterte Finanzierungsspielräume zu ermöglichen. Vgl. aus dem Gesetzgebungsverfahren: LT-Drs. 12/2340 vom 1. September 1997 (Begründung des Gesetzentwurfs, S. 1 und 3 f.); Zuschrift 12/1432 vom 7. Oktober 1997 (Stellungnahme des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen); Vorlage 12/1689 vom 12. November 1997 (Änderungsanträge der Fraktion der CDU). Der Landesgesetzgeber selbst hat damit - jedenfalls mittelbar - verdeutlicht, dass er bei der Straßenreinigung auch alternative Finanzierungen - etwa mittels Steuern - für zulässig erachtet. Vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. August 2007 - 9 K 1205/06 -, und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2007 - 5 K 3097/06 -, jeweils a.a.O.; vgl. insofern auch OVG Berlin-Brbg., Beschluss vom 23. März 2010 - OVG 9 N 55.09 -, a.a.O. (zur Neufassung des § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004). (4) Schließlich verstößt die hier im Streit stehende Grundsteuererhöhung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, wonach u. a. wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden darf. Der Gleichheitssatz verlangt im Steuerrecht eine Gleichmäßigkeit der Steuererhebung. Dieser Grundsatz ist hier in jeder Hinsicht gewahrt. (a) Dies gilt zunächst in Bezug auf den Einwand der Klägerin, dass nunmehr auch die Grundbesitzer von Anliegerstraßen, in denen kein Winterdienst stattfinde, über die Grundsteuer B eine "Leistung ohne Gegenleistung" zahlen müssten. Denn die Steuer wird - wie soeben bereits angesprochen - unabhängig von einer Gegenleistung erhoben. Von daher kann es auch keine Ungleichbehandlung darstellen, ob jemand aufgrund der durch Steuermittel finanzierten öffentlichen Leistung einen Sondervorteil erfährt oder eben nicht. Das gilt um so mehr, als die gesetzgeberische Einräumung der Wahlfreiheit zwischen der Finanzierung der Straßenreinigung durch Gebühren oder durch Steuern nicht zuletzt dem Umstand Rechnung tragen dürfte, dass typischerweise alle Straßennutzer innerhalb einer Gemeinde (und gerade nicht nur die unmittelbar erschlossenen Anlieger) von der Reinigung öffentlicher Straßen profitieren, so dass es geradezu Ausdruck des Gleichbehandlungsgebots sein kann, alle Grundstücksinhaber, deren Grundstücke der Grundsteuer B zugeordnet sind und der Steuerpflicht unterfallen, an den Kosten zu beteiligen. Auch die Klägerin wird zumindest einige der von der Beklagten gereinigten öffentlichen Straßen benutzen und deshalb einen - mittelbaren - Vorteil von der Reinigungsleistung haben. Dieser mittelbare Vorteil genügt - auch und gerade unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - für die Erhebung einer u. a. die Kosten der Straßenreinigung erfassenden Grundsteuer B gegenüber allen insofern grundsteuerpflichtigen Grundstücksinhabern. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 -, a.a.O.; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 5. Juni 2002 - 7 K 2633/01 -, abrufbar unter www.nrwe.de; vgl. in diesem Kontext ferner BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82, 8 C 58.82 -, BVerwGE 69, 242 ff., und vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, BVerwGE 81, 371 ff., wonach unter Gleichheitsgesichtspunkten grundsätzlich die Kosten für die Straßenreinigung von der Allgemeinheit - also aus Steuermitteln - zu tragen sind, soweit ein Allgemeininteresse an der Straßenreinigung besteht. (b) Auch der Einwand der Klägerin, dass nur die Grundsteuer B und nicht zugleich auch die Grundsteuer A erhöht wurde, vermag eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht zu begründen. Welche Steuer zur Einnahmeerzielung von der Gemeinde erhoben bzw. erhöht wird und welche Gruppe von Steuerpflichtigen damit betroffen ist, fällt in den Ermessensspielraum der jeweiligen Gemeinde. Insofern steht es in der originären Befugnis des Rates der Gemeinde, nach seiner Beurteilung die Steuersätze der Gemeindesteuern, insbesondere die Hebesätze der Grundsteuern A und B, in unterschiedlicher Höhe zu beschließen bzw. hier im Vergleich zu vorausgegangenen Steuerjahren unterschiedliche Veränderungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt hierin von vornherein nicht. Vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -, und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Mai 2011 - 5 K 4142/10 -, jeweils abrufbar unter www.nrwe.de. Eine Differenzierung zwischen der Höhe des Hebesatzes für die Grundsteuer A einerseits und für die Grundsteuer B andererseits ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird vom Gesetz ausdrücklich zugelassen (§ 25 Abs. 4 GrStG) und rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass die Grundsteuer A in erster Linie die Produktionsmittel der Land- und Forstwirtschaft belastet und damit einen wesentlich anderen Charakter als die Grundsteuer B hat. Vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 -, DStRE 2005, 1221 ff., m. w. Nachw. Ungeachtet dessen ist es auch in der Sache hinreichend gerechtfertigt, dass vorliegend eine Erhöhung der Grundsteuer A zur Refinanzierung der Kosten für den Winterdienst ausgeblieben ist. Denn die Annahme der Beklagten, dass sich die meisten der landwirtschaftlichen Betriebe im Außenbereich befinden und damit nicht vom Winterdienstplan erfasst sind, ist zumindest plausibel. (c) Fernerhin ist eine Verletzung der Gleichmäßigkeit der Steuererhebung - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darin zu erblicken, dass die grundsteuerbefreiten und grundsteuerbegünstigten Grundstückseigentümer (§§ 3, 4, 32, 33 GrStG) keine Grundsteuer entrichten. Die Grundsteuer gehört zu den vom Verfassungsgeber vorgefundenen und in das Grundgesetz aufgenommenen Steuern (Art. 106 Abs. 6 GG) einschließlich des in §§ 3 und 4 GrStG enthaltenen Befreiungskatalogs, der in seinen Grundstrukturen - unter Berücksichtigung der Einbettung in die jeweilige Rechtsordnung - bereits lange vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes bestand. Vgl. Bundesfinanzhof (BFH) vom 30. Juni 2010 - II R 12/09 -, BStBl II 2011, 48. Es liegt in dem Wesen der steuerlichen Refinanzierung über eine erhöhte Grundsteuer begründet, dass hierdurch die Steuergegenstände nicht erfasst werden, die auch von den einfachen Grundsteuern befreit sind. Dies entsprach bereits der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 961). Diese Vorschrift galt bis zum 31. Dezember 1973 als Bundesrecht fort. Sie gab den Gemeinden die Möglichkeit, die Hebesätze für die Realsteuer für einen Teil des Gemeindebezirks oder für eine Gruppe von Steuergegenständen höher als die allgemeinen Hebesätze festzusetzen, soweit der Gemeinde Kosten durch Einrichtungen erwachsen, die ausschließlich oder in besonders hervorragendem Maß diesem Teil des Gemeindebezirks oder dieser Gruppe von Steuergegenständen zustatten kommen und für die Beiträge nicht erhoben werden. Vor allem die Bereiche der Müllabfuhr und der Straßenreinigung wurden vielerorts auf der Grundlage dieser Vorschrift mittels entsprechender Grundsteuermehrbelastungen finanziert. Bereits zu jener Vorschrift führte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 4. Dezember 1970 - VII C 20.69 -, BVerwGE 36, 346 ff.) aus, dass eine Grundsteuermehrbelastung nicht deshalb gleichheitswidrig ist, weil grundsteuerbefreite oder grundsteuerbegünstigte Grundstücke nicht von der Grundsteuermehrbelastung betroffen sind: "Grundsätzlich unerheblich ist, daß die Straßenreinigung auch Grundstücken zugute kommt, die von der Mehrbelastung nicht oder nur teilweise betroffen werden, weil sie nicht grundsteuerpflichtig oder weil sie grundsteuerbegünstigt sind. Wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwGE 15, 149), ist die Mehrbelastung nach § 3 EinfGRealStG ihrem Wesen nach nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung der Gemeinde, also nicht Gebühr und auch nicht Vorzugslast (Beitrag), sondern eine echte Steuer, nämlich Teil der Grundsteuer. Es liegt in dem Wesen der Mehrbelastung als erhöhte Grundsteuer begründet, daß durch sie die Steuergegenstände nicht erfaßt werden, die auch von den einfachen Grundsteuern befreit sind. ... § 3 EinfGRealStG gibt keine Stütze für die Annahme, daß die Gemeinde bei der Bemessung der Mehrbelastung gezwungen ist, den durch die Steuervergünstigungen verursachten Einnahmeausfall von der Allgemeinheit, d. h. durch Erhöhung anderer Gemeindeabgaben ausgleichen zu lassen, wie das Berufungsgericht meint. ... Ein solcher Zwang kann auch nicht ohne weiteres aus dem Gebot der gleichmäßigen Besteuerung nach Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Da Tatbestand für die Erhebung der Mehrbelastung nicht im Einzelfall die Benutzung der gemeindlichen Einrichtung oder der Vorteil aus dieser Einrichtung ist, § 3 EinfGRealStG es vielmehr allein auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Steuergegenständen abstellt, ist es wegen dieses Steuercharakters der Mehrbelastung unschädlich, wenn bei ihrer Bemessung die spezielle Benutzung oder der spezielle Vorteil der Einrichtung im Einzelfalle außer Betracht bleibt. Das gilt hier ebenso wie bei der einfachen Grundsteuer, die sich von der Mehrbelastung nur insofern abhebt, als sie nicht allein die Kosten einer bestimmten Gemeindeeinrichtung abgelten soll, sondern dem Ausgleich einer Vielzahl von öffentlichen Aufwendungen dient, die durch das Vorhandensein von Grundstücken im Gemeindebezirk verursacht werden. ..." Diese Ausführungen gelten nach Ansicht des Gerichts erst recht für eine Refinanzierung der Straßenreinigung in der Gestalt einer "echten" Grundsteuererhöhung, wie sie vorliegend in der Kreisstadt V. vorgenommen wurde. (d) Zuguterletzt stellt es keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, dass auch die um 25 v.H.-Punkte angehobene Grundsteuer für das einzelne Grundstück anhand des individuellen Grundsteuermessbetrages ermittelt wird. Dies ist schlichtweg die Folge des ansonsten zulässigen Systemwechsels von der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zur Erhöhung der Grundsteuer. Der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag war - aus vergleichbaren Erwägungen - für die Berechnung auch der Grundsteuermehrbelastung nach § 3 EinfGRealStG verbindlich. Dies galt auch für steuerbegünstigte Grundstücke. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1962 - VII C 196.60 -, BVerwGE 15, 149 ff.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 10. November 1960 - I A 93/59 -, OVGE MüLü 16, 407 ff. Nach alledem war die Klage daher vollumfänglich abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).