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Urteil

5 K 989/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:0812.5K989.07.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu erlauben. Der Kläger wurde am 25. Mai 2001 von Bediensteten der Bundesgrenzschutzinspektion in Schleswig-Holstein ohne Papiere aufgegriffen und meldete sich daraufhin als Asylsuchender. Er gab an, ein 1981 geborener lediger irakischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Angaben wiederholte er am 29. Mai 2001 anlässlich seiner Anhörung bei der Meldung in der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld und am 30. Mai 2001 anlässlich der ersten Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt; seit dem 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Diese Angaben zu seiner Person wurden zunächst auch in die ihm ausgestellte Aufenthaltsgestattung eingetragen. Anlässlich seiner Anhörung bei der Außenstelle Bielefeld des Bundesamtes gemäß § 25 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) am 5. Juni 2001 teilte der Kläger mit, dass seine Eltern aus dem Iran stammten und iranische Staatsangehörige seien. Seine Eltern hätten 1980 anlässlich des Krieges zwischen dem Irak und dem Iran den Iran verlassen und hätten sich in den Irak begeben, weil sie als Mitglieder der arabischen Minderheit im Iran nicht sicher gewesen seien. Er selbst sei im Irak geboren. Da seine Eltern die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, sei auch er iranischer Staatsangehöriger. Seine Eltern sowie seine Geschwister, fünf Brüder und zwei Schwestern, lebten weiterhin im Irak. Einen Pass, einen Passersatz oder einen Personalausweis besitze er nicht. Vom irakischen Einwanderungsamt habe er lediglich eine Urkunde für Araber erhalten, die aus dem Iran stammten. Mit dieser Urkunde könne er belegen, dass sein Aufenthalt im Irak genehmigt und erlaubt sei. Diese Unterlage legte er dem Bundesamt bei seiner Anhörung in Kopie vor. Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter durch Bescheid vom 18. September 2001 ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes vorlagen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Im Falle einer Klageerhebung sollte die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens enden. Für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten sollte, wurde ihm die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Kläger erhob bei dem Verwaltungsgericht Münster zum Aktenzeichen 10 (5) K 2243/01.A Klage. Diese Klage und seinen Asylantrag nahm er im Januar 2006 zurück. Der Kläger erhielt seit Juli 2002 von der Bundesanstalt für Arbeit die Genehmigung, als Küchenhilfe in einer Pizzeria zu arbeiten. Nach dem Abschluss des Asylverfahrens durch Klagerücknahme erhielt der Kläger vom Beklagten zunächst eine Duldung mit dem Zusatz, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet wurde. Im Juni 2006 teilte der Kläger dem Ausländeramt des Beklagten mit, dass seine im Irak lebenden Familienangehörigen im Besitz von Dokumenten seien. Daraufhin forderte das Ausländeramt des Beklagten den Kläger auf, von seiner im Irak lebenden Familie Kopien dieser Dokumente beschaffen zu lassen. Am 6. Juli 2006 lehnte es das Ausländeramt des Beklagten ab, dem Kläger eine weitere Duldung auszuhändigen, weil er sich geweigert hatte, Passersatzpapiere für eine Rückkehr in den Irak auszufüllen. Nachdem der Kläger dieses Formular ausgefüllt hatte, erteilte ihm das Ausländeramt des Beklagten ab September 2006 bis Januar 2007 Duldungen mit dem Zusatz, dass eine Erwerbstätigkeit gestattet wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers, ihm die weitere Beschäftigung als Küchenhilfe in einer Pizzeria zu genehmigen, nach Anhörung durch Bescheid vom 20. März 2007 ab, mit der Begründung, der Kläger habe es zu vertreten, dass ihm gegenüber keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden könnten, weil er keine ihm möglichen und zumutbaren Bemühungen getätigt habe, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu belegen. Insbesondere habe der Kläger keinerlei Bemühungen unternommen, von seiner im Irak lebenden Familie Dokumente zu beschaffen. Die von ihm im Asylverfahren in Kopie vorgelegte Bescheinigung der irakischen Behörden reiche nicht aus, um seine Identität und Staatsangehörigkeit zu belegen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass er von den irakischen staatlichen Stellen keine Belege über seine Identität und Staatsangehörigkeit erhalten könne, weil seine Familie als feindliche Überläufer angesehen würde. Er habe sich mit seinen Eltern telefonisch in Verbindung gesetzt und diese um die Besorgung von Papieren gebeten. Die bisherige Auskunft sei jedoch, dass es nicht möglich sei, irgendwelche staatlichen Belege aus dem Irak zu besorgen. Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster im wesentlichen aus den Gründen des Bescheides des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2007 zurück. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. Mai 2007 zugestellt. Der Kläger hat am Montag, dem 25. Juni 2007 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, er habe bei den Botschaften des Irak und des Iran vorgesprochen. dort habe man es abgelehnt, ihm Papiere auszustellen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Mai 2007 zu verpflichten, ihm die Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung zu erlauben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Der Antrag des Klägers, ein Gutachten des Kompetenzzentrums Orient-Okzident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger als im Irak Abkömmling der iranischen Flüchtlingsgruppe der Ahwazis weder von irakischen Behörden noch von iranischen Behörden Papiere zu seiner Person besorgen oder besorgen lassen könne, die eine Rückkehr in den Irak oder eine Ausreise in den Iran ermöglichen würden, ist vom Gericht abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass der Beklagte ihm erlaubt, einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Mai 2007 rechtmäßig. § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162 sieht vor, dass Ausländer eine Beschäftigung nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt und wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Die Aufenthaltstitel werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt. Ein Ausländer, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist - dazu gehört der lediglich geduldete Kläger -, darf keine Beschäftigung ausüben. Allerdings sieht § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung Fälle bestimmen darf, in denen geduldeten Ausländern abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Beschäftigung erlaubt werden kann. § 10 Satz 1 der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung) vom 22. November 2004, BGBl. I S. 2934 in der Fassung von Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, S. 2114 regelt, dass geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden darf, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Diesem Personenkreis darf allerdings gemäß § 11 Satz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Auf diese Rechtsgrundlage hat der Beklagte zutreffend seine Entscheidung gestützt, die von dem Kläger begehrte Erlaubnis für eine Beschäftigung abzulehnen, denn bei dem Kläger können aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Ein Ausländer hat die Gründe dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, gemäß § 11 Satz 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Diese Aufzählung ist allerdings, wie schon die Verwendung des Wortes „insbesondere" belegt, nicht abschließend. Darüber hinaus hat der Ausländer die Gründe auch dann zu vertreten, wenn er an der Beschaffung von Ausreisepapieren nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mitwirkt (OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, InfAuslR 2006, 222 = NVwZ-RR 2007, 60 m. w. N. zur Rechtsprechung und zum Schrifttum). Zur näheren Bestimmung des Vertretenmüssens im Sinne des § 11 Satz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung können die Maßstäbe des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen übernommen werden, was die Nichterfüllung zumutbarer Bemühungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen betrifft (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, a. a. O.). Die Rechtsprechung des OVG NRW geht im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG von folgenden Grundsätzen aus: Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapieres zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG). Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Zu den Identitätspapieren gehören neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie der Kläger - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde zu ergreifen. Dabei hat er - und nicht etwa die Ausländerbehörde - sich gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen - das können u. a. Familienangehörige oder Rechtsanwälte sein - in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Im Vordergrund steht, dass es um die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers geht, hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten üblichen Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann. Ausländer, die den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und können nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. statt aller das Urteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 und den Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 - NWVBl. 2006, 260 = InfAuslR 2006, 322 sowie den Beschluss vom 5. Juni 2008 - 18 E 471/08 - AuAS 2007,221 und Urteil vom 18. Juni 2008 -17 A 2250/07- ). Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Begriff des Vertretenmüssens im Sinne des § 11 Satz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung zu Lasten des lediglich geduldeten Ausländers eng auszulegen ist, weil es sich um eine Ausnahmeregelung handelt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 2 und 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, in der Regel nur dem Ausländer eine Beschäftigung zu erlauben, der im Besitz eines zu diesem Zweck erteilten Aufenthaltstitels ist. Da die Duldung, wie oben ausgeführt, kein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist, darf umgekehrt einem geduldeten Ausländer nur ausnahmsweise eine Beschäftigung erlaubt werden. Auf dieser Grundlage ist über die Zumutbarkeit der einem Ausländer obliegenden Handlungen bei der Beschaffung von Heimreisepapieren unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 402.242, § 25 AufenthG Nr. 4 und OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 - aaO). Hieran anknüpfend hat der Kläger nicht ausreichend daran mitgewirkt, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären mit der Folge, dass er es zu vertreten hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden können. Es reichte und reicht nicht aus, dass der Kläger einen Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren für den Irak ausgefüllt hat, wobei in diesem Zusammenhang zu Lasten des Klägers geht, dass er sich zunächst geweigert hat, ein solches Formular überhaupt auszufüllen. Auch die von dem Kläger vorgelegte Kopie eines Dokumentes der irakischen Einwanderungsbehörden reicht als Beleg über seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht aus. Vielmehr war und ist es dem Kläger möglich und zumutbar, von seinen im Irak lebenden Familienangehörigen, seinen Eltern und seinen sieben Geschwistern, nach den eigenen Angaben des Klägers im Besitz der Familienangehörigen befindliche Unterlagen anzufordern, aus denen sich zumindest seine Identität belegen lässt. Gegebenenfalls muss der Kläger mit Unterstützung seiner im Irak lebenden Familienangehörigen irakische oder iranische Rechtsanwälte einschalten, um sowohl gegenüber den irakischen als auch gegenüber den iranischen staatlichen Stellen Unterlagen über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu erhalten. In diesem Zusammenhang wirkt sich ebenfalls zu Lasten des Klägers aus, dass das Ausländeramt des Beklagten ihn schon im Juni 2006 aufgefordert hat, seine im Irak lebenden Familienangehörigen aufzufordern, ihn bei der Vorlage von Papieren zu unterstützen. Dem ist der Kläger bisher nur dadurch nachgekommen, dass er einmal mit seiner Familienangehörigen telefoniert hat. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Hieran anknüpfend ist der vom Kläger gestellte Beweisantrag gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt worden. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sieht unter anderem vor, dass ein Beweisantrag abgelehnt werden darf, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Dies trifft hier zu. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Kläger weder von irakischen Behörden noch von iranischen Behörden Papiere zu seiner Person besorgen oder besorgen lassen kann, die eine Rückkehr in den Irak oder eine Ausreise in den Iran ermöglichen würden, kommt es nicht an, weil der Kläger nicht dargelegt und belegt hat, dass seine Familienangehörigen entgegen seinen eigenen Angaben nicht im Besitz von geeigneten Unterlagen sind oder nicht in der Lage sind, die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen dem Kläger aus dem Irak zukommen zu lassen. Auch hat der Kläger nicht dargelegt und belegt, dass es weder ihm selbst noch seinen Familienangehörigen möglich oder zuzumuten ist, im Irak oder im Iran einen Rechtsanwalt zu beauftragen, geeignete Identitätspapiere zu besorgen. Nur wenn diese Möglichkeiten nicht gegeben sind, könnte es darauf ankommen, ob die Familienangehörigen selbst nicht in der Lage sind, bei irakischen oder iranischen Behörden Papiere zu besorgen. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO regelt darüber hinaus, dass ein Beweisantrag abzulehnen ist, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Eine Beweiserhebung ist unzulässig, wenn ein Beweisantrag nicht hinreichend bestimmt ist. Dies trifft auf sogenannte Beweisermittlungsanträge zu, denn ein Ausforschungsbeweis ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht statthaft (Nachweise zur Rechtsprechung im Informationsbrief Ausländerrecht 1984, Seite 117). Bloße Beweisermittlung liegt vor, wenn der Antrag darauf abzielt, die Beweistatsachen im Rahmen der beantragten Beweisaufnahme erst noch zu suchen (Nachweise zur Rechtsprechung a.a.O.). Dieser Fall liegt hier vor. Der Kläger hat keine nachvollziehbaren tatsächlichen Angaben gemacht, die Anlass zu der Annahme geben, dass iranische oder irakische Behörden seinen Familienangehörigen keine Papiere ausstellen. Er hat sich vielmehr auf die unsubstantiierte Behauptung beschränkt, dass seine Familienangehörigen keine Hilfe von den staatlichen Stellen im Irak bzw. im Iran erhalten. Ob dies tatsächlich so ist, soll der von dem Kläger benannte Sachverständige erst noch ermitteln und daraus die vom Kläger gewünschten Folgerungen ziehen. Der vom Kläger beantragte Sachverständigenbeweis ist mithin unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.