Beschluss
12 A 4107/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0715.12A4107.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für auch das Berufungszulassungsverfahren auf 14.224,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens. Der Streitwert wird für auch das Berufungszulassungsverfahren auf 14.224,64 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die auf Bewilligung von Direktzahlungen 2016 gerichtete Verpflichtungsklage im Ergebnis zusammengefasst mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe die Durchführung der für den 9. November 2016 vorgesehenen Vor-Ort-Kontrolle in seinem Betrieb verhindert. Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sehe in diesem Fall die Ablehnung des Beihilfeantrages vor, soweit - wie hier - kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände i. S. d. einschlägigen Unionsrechts vorlägen. Ferner sei der Beklagte durch die Ankündigung einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle auch nicht in Bezug auf die Bewertung des Verhaltens des Klägers rechtlich gebunden. 1 1. Diesen näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Bezogen auf ernstliche Richtigkeitszweifel macht der Kläger im Kern geltend, er habe die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 9. November 2016, die auch erfolgt sei, nicht verhindert. Zudem sei seine Erkrankung als andauernde Berufsunfähigkeit einzustufen, weshalb nach geltendem Unionsrecht ein Fall höherer Gewalt vorliege, der die Ablehnung seines Antrages ausschließe. Schließlich sei der Beklagte an seine Ankündigung einer Fortsetzung der Kontrolle am 14. November 2016 gebunden gewesen. Mit diesen Einwänden dringt der Kläger nicht durch. Der Behauptung, die Kontrolle sei am 9. November 2016 vollständig durchgeführt worden, stehen bereits die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entgegen, denen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten ist. Danach habe sich der Kläger am Tage der unangemeldeten, im Rahmen einer Stichprobe durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen angeordneten Vor-Ort-Kontrolle nach seiner sinngemäßen Erklärung, die Kontrolle könne nur über bzw. mit seinem Anwalt stattfinden, in sein Wohnhaus zurückgezogen, die Tür verschlossen und sei während der ca. 25 bis 30 Minuten dauernden Anwesenheit der Kontrolleure, die sich auf dem Hof umgesehen hätten, nicht wieder in Erscheinung getreten. Diese hätten ein Schreiben mit dem Zusatz: "Zu einer unangekündigten Kontrolle konnten Sie heute nicht angetroffen werden… Die beamteten Tierärzte werden die Kontrolle daher am 14. November 2016… durchführen.." hinterlassen. Bei diesem Sachverhalt unterliegt die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Kontrolle sei an jenem Tag mit dem Verlassen des Hofes ohne vollständige Durchführung beendet gewesen, keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Daran vermag auch der Einwand des Klägers nichts zu ändern, die Amtstierärzte seien an diesem Tage nicht gehindert gewesen, die Kontrolle vollständig durchzuführen, weil diesen die Auflösung seines Rinderbestandes bekannt gewesen sei und sie sich durch Inaugenscheinnahme und Befragung einer anwesenden Zeugin hätten davon überzeugen können, dass er keine Tiere mehr halte, sondern nur Pensionspferde betreue. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kontrolle sei an jenem Tat nicht vollständig durchgeführt worden, wird dadurch nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Zum einen kommt es auf die Einschätzung des Klägers, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle zu treffen sind, von vornherein nicht an. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr zutreffend unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass es im Ermessen der Kontrolleure liegt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf der Grundlage der vor Ort angetroffenen Verhältnisse Gegenstand und Umfang der Kontrolle sowie die sich hieraus ergebenden Kontrollmaßnahmen näher zu bestimmen. Mit der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, die dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Wirksamkeit des Schutzes der Rechtsgüter dient, der mit den anderweitigen Verpflichtungen verfolgt wird (vgl. z.B. Erwägungsgrund 60 und Art. 58 VO (EU) 1306/2013), soll nämlich unter anderem zuverlässig geprüft werden, ob die Anforderungen der anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Eine durch den Begünstigten ganz oder teilweise verweigerte Unterstützung ermöglicht diese zuverlässige Überprüfung gerade nicht. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25/12 -, juris Rn. 34. Zum anderen setzt sich der Kläger mit diesen Argumenten nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Umfang der Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers auseinander, für die in § 31 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - namentlich Auskunftspflichten und weitere Unterstützungsmaßnahmen des Landwirts als Betriebsinhaber vorgesehen seien. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stand der Kläger hierfür nämlich am Kontrolltag nicht zur Verfügung. Weiter sei die auf seinem Hof anwesende Zeugin keine auskunftsberechtigte Vertreterin gewesen. Soweit der Kläger mit dem Verweis auf eine "Ankündigung zur Fortsetzung der Kontrolle" sinngemäß geltend machen will, die Vor-Ort Kontrolle sei am 9. November 2016 nicht abgeschlossen gewesen, kann dem so nicht gefolgt werden. Dafür finden sich in dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte; solche benennt der Kläger auch nicht. Seiner Rüge, nach zutreffender Würdigung sei seine Erkrankung als Zustand andauernder Berufsunfähigkeit der Fallgruppe höherer Gewalt zuzurechnen, innerhalb deren Anwendungsbereich eine Ablehnung des Beihilfeantrages ausgeschlossen sei, ist im Ansatz - hier wie im Parallelverfahren 12 A 3103/18 -entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom Begriff der höheren Gewalt im Rahmen beihilferechtlicher Verwaltungssanktionen von vornherein nur solche Situationen für den Betriebsinhaber erfasst werden, die auf ungewöhnlichen und unvorhergesehenen Ereignissen beruhen, auf die der Betriebsinhaber keinen Einfluss hat und deren Folgen auch bei gebotener Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 C-99/12 -, juris Rn. 31; vom 5. Oktober 2006 - 10 105/02 -; Urteil vom 22. Januar 1986 - C 266/84 -, juris Rn. 27 m. w. N.; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 9 K 1821/07 -, juris Rn. 28. Im Übrigen legt der Kläger in diesem Verfahren schon nicht dar, dass eine etwaige krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit im Wirtschaftsjahr 2016 vorgelegen hat, die zur Verhinderung der Vor-Ort-Kontrolle am 9. November 2016 geführt hat. Darauf hat er sich im Verfahren erster Instanz bisher nicht berufen. Ferner ist nicht aufgezeigt, dass ein etwaiger Krankheitsschub, der seine Reaktion gegenüber den Kontrolleuren ausgelöst haben könnte, als unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis einzustufen ist. Zwar verweist er eingangs seines Zulassungsantrages auf eine schwere psychische Erkrankung und das beim Amtsgericht E. in Zusammenhang damit durchgeführte Betreuungsverfahren C . Aus dem dort eingeholten Gutachten ergibt sich allerdings - wie dem Senat aus dem Parallelverfahren 12 A 3103/18 bekannt ist - gerade keine Geschäftsunfähigkeit. Mit Blick auf das Antragsverfahren auf Direktzahlungen 2015 ist dem Kläger auch hier entgegenzuhalten, dass er - entsprechend den Empfehlungen des Gutachters im Betreuungsverfahren - hätte Vorsorge treffen können und müssen, um im Falle etwaiger plötzlicher Krankheitsschübe einen Vertreter zu benachrichtigen. Ungeachtet dessen hat der Kläger, wie hier anstehende und vorausgehende Prämienanträge zeigen, seinen Beruf als Vollerwerbslandwirt durchgehend (ohne Vertreter) ausgeübt, was einer andauernden Berufsunfähigkeit entgegenstehen dürfte. Das Zulassungsvorbringen zur Bedeutung des hinterlassenen Schreibens des Amtes für Verbraucherschutz am 9. November 2016 greift schließlich ebenfalls nicht durch. Im Ansatz zeigt der Kläger insoweit schon die Entscheidungserheblichkeit seiner Einwände nicht auf. Das Verwaltungsgericht stellt in der angegriffenen Entscheidung nämlich ausdrücklich tragend darauf ab, dass die Kontrolle am 9. November 2016 vom Kläger schuldhaft verhindert wurde und die einmalige Ablehnung einer solchen Vor-Ort-Kontrolle ausreichend sei, um im betreffenden Wirtschaftsjahr den Prämienanspruch auszuschließen (Urteilsbadruck S. 12 unter 2.). Das folgt im Übrigen aus Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013. Der Wortlaut dieser Regelung bzw. der insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelungen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgehend so ausgelegt worden. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 -, juris Rn. 28, BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25/12 -, juris Rn. 34 und Leitsatz 3. Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum rechtlichen Gehalt des beim Kläger hinterlassenen Schreibens kommt somit keine entscheidungstragende Bedeutung zu, sondern sie stellen ein weiteres Begründungselement dar. Unabhängig davon greifen diese Einwände des Klägers auch in der Sache nicht durch. Die von ihm herangezogenen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind nicht geeignet, ein anderes Entscheidungsergebnis zu rechtfertigen. Der Kläger zeigt nämlich nicht auf, dass es - entgegen dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 - für die Frage, ob eine Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Unionsrechts verhindert wurde, auf die Einschätzung der Kontrolleure ankommt. Vielmehr handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Verhinderung, dessen Erfüllung grundsätzlich zur vollständigen Versagung der Prämie im betreffenden Wirtschaftsjahr führt, um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedsstaaten einheitlich auszulegen ist. Das hat der Europäische Gerichtshof klargestellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 -, juris Rn. 30. Daher unterliegt es der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob die Kontrolleure zutreffend davon ausgegangen sind, eine Vor-Ort-Kontrolle sei verhindert worden. Aus einer etwaigen Zusage der Kontrolleure, dass eine "Verschiebung der Kontrolle" stattfinde, lässt sich die vom Kläger angenommene Rechtsfolge, er genieße Vertrauensschutz darauf, dass sein Verhalten nicht als Verhinderung der Kontrolle eingestuft werde, nicht ableiten. Das schuldhafte Verhalten des Klägers lag zudem bereits zeitlich vor dem Einwurf dieses Schreibens, weshalb ein Vertrauenstatbestand ausgeschlossen ist. Soweit er sinngemäß daraus eine Art „Zusicherung“ im Rechtssinne auf eine weitere Kontrolle ableiten will, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis, da diese - wie dargelegt - jedenfalls keine - verbindliche - Wertung dahingehend enthalten kann, das Verhalten des Klägers am 9. November 2016 stelle keine Verhinderung der an diesem Tage abgebrochenen Vor-Ort-Kontrolle dar. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen. Das ergibt sich bereits aus Vorstehendem; namentlich ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage mit Blick auf die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt Darüber hinaus hat eine Rechtssache nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Diese Voraussetzungen legt der Kläger nicht dar . Hinsichtlich der von ihm formulierten Frage, "ob und in welchem Umfang eine behördliche Zusage, der die Qualität einer Regelung fehlt und (die) daher nicht als Verwaltungsakt gewertet werden kann, aber auch nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer Zusicherung nach § 38 VwVfG NW erfüllt, einen Vertrauensschutz begründen kann", zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf, dass sie einer generellen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).