Beschluss
9 Nc 202/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die vorläufige Zulassung zu einem kapazitätsbegrenzten Studiengang muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass freie Studienplätze über die tatsächlich eingeschriebenen hinaus vorhanden sind.
• Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) und umfasst Prüfung von Lehrpersonal, sächlicher Ausstattung und Schwundfaktor; sachliche Personalumstrukturierungen sind zulässig, solange sie nicht willkürlich sind.
• Ist die nach Personalkapazität ermittelte Aufnahmekapazität gegenüber der nach sächlicher Ausstattung ermittelten Zahl höher, ist der niedrigere Wert zu beachten; bei Abweichungen sind die kapazitätsrechtlichen Grenzwerte (§§ 9, 10, 11, 14, 16, 19 KapVO) maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Antrag auf Zulassung zu Zahnmedizin: Keine freien Studienplätze über Kapazitätszahl hinaus • Für die vorläufige Zulassung zu einem kapazitätsbegrenzten Studiengang muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass freie Studienplätze über die tatsächlich eingeschriebenen hinaus vorhanden sind. • Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) und umfasst Prüfung von Lehrpersonal, sächlicher Ausstattung und Schwundfaktor; sachliche Personalumstrukturierungen sind zulässig, solange sie nicht willkürlich sind. • Ist die nach Personalkapazität ermittelte Aufnahmekapazität gegenüber der nach sächlicher Ausstattung ermittelten Zahl höher, ist der niedrigere Wert zu beachten; bei Abweichungen sind die kapazitätsrechtlichen Grenzwerte (§§ 9, 10, 11, 14, 16, 19 KapVO) maßgeblich. Der Antragsteller begehrt einstweilige vorläufige Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin an der WWU Münster für das WS 2008/2009 außerhalb oder hilfsweise innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. Teilnahme an einem Losverfahren. Das MIWFT hatte für Zahnmedizin eine Aufnahmekapazität von insgesamt 114 Studienplätzen (jährlich) festgesetzt, wovon 57 Plätze dem Wintersemester zugewiesen wurden. Die Antragsgegnerin (WWU Münster) meldete nach Abschluss des Nachrückverfahrens für das WS 2008/2009 57 Einschreibungen. Der Antragsteller behauptete, es stünden über die 57 eingeschriebenen Studienplätze hinaus freie Plätze zur Vergabe. Das Gericht prüfte die vorgelegten Kapazitätsunterlagen (Personalstellen, Deputate, sächliche Ausstattung, Schwundfaktor) und die Berechnung nach der KapVO. Die Universität führte kapazitätsneutrale Personalumverteilungen durch; die personelle und sachliche Kapazität wurde vom Gericht geprüft. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass tatsächlich freie Studienplätze über die 57 Einschreibungen hinaus vorhanden sind; somit fehlt die Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO, §§ 920, 294 ZPO analog). • Rechtliche Grundlage der Prüfung ist die Kapazitätsverordnung (KapVO). Die jährliche Aufnahmekapazität wurde nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO aus dem bereinigten Jahreslehrdeputat (412 DS) und dem ermittelten Personalbestand (78,50 Stellen) berechnet; nach Abzug wegen ambulante Krankenversorgung verbleiben 54,95 Stellen mit einem mittleren Deputat von 5,25 DS, ergab 576,98 DS jährlich. • Schwundausgleich und Rundung: Auf die so ermittelte jährliche Kapazität (99 Plätze) wurde der statistisch gestützte Schwundfaktor (1/0,87 nach dem Hamburger Modell) angewandt, wodurch sich 114 Studienplätze ergaben; diese wurden gleichmäßig auf Winter- und Sommersemester (je 57) verteilt (§§ 14, 16 KapVO). • Sächliche Ausstattung (Behandlungseinheiten) begrenzt: Die Universität meldete aktuell nur 72 klinische Behandlungseinheiten; nach § 19 KapVO ergibt dies einen Grenzwert von rund 107 Studienplätzen, somit weicht die sächliche Ausstattung nachteilig von der personenbezogenen Kapazität ab. Bei der Abwägung ist der niedrige Wert zu berücksichtigen; das Ministerium und die Universität legten aus kapazitätsgünstigen Erwägungen 114 zugrunde. • Keine Berücksichtigung sonstiger Kapazitätsverbesserungen: Drittmitteldienstleister oder nicht berücksichtigte befristete Stellen ändern die Kapazitätsberechnung nicht; die Umwandlungen/Umverteilungen der Stellen sind kapazitätsneutral und durch sachliche Gründe (Tarifreform, Strukturplan) gerechtfertigt. • Ergebnis der Überprüfung: Die Kapazitätsunterlagen lassen nicht den Schluss zu, dass neben den 57 für das WS 2008/2009 vorgesehenen Einschreibungen weitere verfügbare Studienplätze existieren; daher besteht kein freier Platz, sodass eine vorläufige Zulassung außerhalb oder innerhalb der Kapazität nicht möglich ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Universität hat für das WS 2008/2009 insgesamt 57 Studienplätze vergeben und diese sind durch Einschreibungen vollständig belegt; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass darüber hinaus freie Plätze zur Verfügung stehen. Die vom Gericht durchgeführte Kapazitätsprüfung stützt die Feststellung der Antragsgegnerin, insbesondere wegen der nach KapVO ermittelten Personalkapazität, des Schwundausgleichs und der sächlichen Grenze durch Behandlungseinheiten. Sachliche Personalumstrukturierungen sind kapazitätsrechtlich zulässig, sofern sie nicht willkürlich sind; hier liegen nachvollziehbare Gründe vor. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 3.750,00 Euro.