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Urteil

3 K 3905/01

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Allgemeinformel, dass Musikdarbietungen nicht unzumutbar belästigen dürfen, ist für nächtlichen Immissionsschutz unzureichend. • Bei langjährig verankerten Veranstaltungen kann öffentliches Interesse eine Ausnahmeregelung vom Nachtruheschutz rechtfertigen (§§ 9 Abs.2, 10 Abs.4 LImSchG). • Zur wirksamen Begrenzung nächtlicher Belästigungen sind konkretisierte Nebenbestimmungen erforderlich; Regelungen auf Grundlage unbestimmter privatrechtlicher Vertragsformulierungen genügen nicht. • Technische Pegelbegrenzungen oder Abstrahlpegel können grundsätzlich angeordnet werden; praktikable technische Lösungen und Kontrollmöglichkeiten sind zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Schutzauflagen für nächtliche Musikdarbietungen unzureichend • Eine Allgemeinformel, dass Musikdarbietungen nicht unzumutbar belästigen dürfen, ist für nächtlichen Immissionsschutz unzureichend. • Bei langjährig verankerten Veranstaltungen kann öffentliches Interesse eine Ausnahmeregelung vom Nachtruheschutz rechtfertigen (§§ 9 Abs.2, 10 Abs.4 LImSchG). • Zur wirksamen Begrenzung nächtlicher Belästigungen sind konkretisierte Nebenbestimmungen erforderlich; Regelungen auf Grundlage unbestimmter privatrechtlicher Vertragsformulierungen genügen nicht. • Technische Pegelbegrenzungen oder Abstrahlpegel können grundsätzlich angeordnet werden; praktikable technische Lösungen und Kontrollmöglichkeiten sind zu prüfen. Die Behörde erteilte für ein dreitägiges Schützen- und Heimatfest auf einem Festplatz eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs.3, 10 Abs.4 LImSchG mit Auflagen zur Lautstärke, insbesondere ab 22:00 Uhr. Anwohner klagten, die Formulierungen seien unbestimmt und genügten nicht zum Schutz vor nächtlicher Lärmbelästigung; frühere Verstöße und hohe Pegelwertfeststellungen wurden geltend gemacht. Die Widerspruchsbehörde ergänzte die Genehmigung, indem sie die vertragliche Pflicht der Band zur Reduzierung der Lautstärke ab 22:00 Uhr zum Bestandteil des Bescheids machte und für die letzte Nacht Musik nach 24:00 Uhr untersagte. Die Kläger sehen darin keine ausreichende Konkretisierung und bemängeln fehlende oder unwirksame Kontrollen; die Behörde verteidigt die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Veranstaltung und den Belangen der Anwohner und hält genauere Pegelvorgaben für ungeeignet oder nicht praktikabel. • Kläger sind gemäß §113 Abs.1 Satz4 VwGO zur Feststellung der Rechtswidrigkeit auch nach Erledigung berechtigt, weil Wiederholungsgefahr besteht. • Tatbestandliche Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung lagen vor: Das Schützenfest besteht seit über 70 Jahren und begründet damit ein öffentliches Interesse (§9 Abs.3 Satz2 LImSchG). • Die erlassenen Nebenbestimmungen waren für den nächtlichen Schutz der Anwohner unzureichend bestimmt. Die Formulierung, Musik sei so zu wählen, dass unbeteiligte Personen nicht unzumutbar belästigt würden, bietet keine konkret messbare Begrenzung. • Die Ergänzung, die Lautstärke ab 22:00 Uhr entsprechend privatrechtlichen Vertragsvereinbarungen deutlich zu reduzieren, ist unzureichend, weil der Vertrag nur den handschriftlichen Vermerk ‚Lautstärke ab 22.00 Uhr total reduzieren (BASS)‘ enthält und frühere Verstöße sowie Messwerte (z.B. 55 dB(A) in 150 m Entfernung) die Gefahr erheblicher Belästigungen zeigen. • Rechtliche Vorgaben und die Freizeitlärm-Richtlinie machen deutlich, dass Regelungen zu Abstrahlpegeln und Begrenzeranordnungen möglich und geeignet sind; technische Begrenzer mit Manipulationsschutz wurden vom Landesumweltamt als verfügbar bezeichnet. • Es war nicht überzeugend dargelegt, dass technische Begrenzungen oder Kontrollen unverhältnismäßig die Veranstaltung zerstören würden; meteorologische Unsicherheiten und die Art der Instrumentierung sprechen nicht gegen eine konkrete Pegelregelung. • Folgerung: Insoweit die Genehmigung unbestimmte Auflagen enthielt, war sie rechtswidrig; in den übrigen Teilen war die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Nachbarschaftsschutz ausreichend getroffen. Das Gericht stellte fest, dass die Genehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2001 und des Bescheids vom 15.06.2001 rechtswidrig war, soweit die Behörde die Regelung der Lautstärke ab 22:00 Uhr lediglich darauf stützte, unbeteiligte Personen dürften nicht unzumutbar belästigt werden, bzw. auf die vagen vertraglichen Vereinbarungen mit der Musikgruppe. Die Klage wurde insoweit stattgegeben; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Maßgeblich war, dass zwar ein öffentliches Interesse an der Veranstaltung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigt, die Schutzbedürfnisse der Anwohner für die Nachtzeit aber durch konkretisierte Nebenbestimmungen zu sichern sind. Technische Pegelbegrenzungen oder klarere Abstrahlpegel wären grundsätzlich anzuordnen gewesen oder zumindest zu prüfen, und fehlende konkrete Regelungen machten den betreffenden Teil der Genehmigung rechtswidrig. Die Parteien wurden kostenteilig verurteilt.