Urteil
1 K 1403/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die offene Videobeobachtung einer Versammlung durch die Polizei ohne gesetzliche Grundlage verletzt die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
• Auch bloße Live-Übertragungen ohne Speicherung können einschüchternd wirken und damit eingriffsgleich sein; hierfür ist eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich.
• § 12a Abs. 1 VersammlG (i.V.m. § 19a VersammlG) stellt die einschlägige Rechtsgrundlage; bloße abstrakte Gefahrenprognosen genügen nicht, es müssen konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren vorliegen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit polizeilicher Videobeobachtung einer Versammlung ohne Rechtsgrundlage • Die offene Videobeobachtung einer Versammlung durch die Polizei ohne gesetzliche Grundlage verletzt die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. • Auch bloße Live-Übertragungen ohne Speicherung können einschüchternd wirken und damit eingriffsgleich sein; hierfür ist eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich. • § 12a Abs. 1 VersammlG (i.V.m. § 19a VersammlG) stellt die einschlägige Rechtsgrundlage; bloße abstrakte Gefahrenprognosen genügen nicht, es müssen konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren vorliegen. Der Kläger veranstaltete am 4. Juni 2008 in Münster eine angemeldete Demonstration („Urantransporte stoppen“) mit etwa 40–70 Teilnehmern. Die Polizei fuhr mit einem Fahrzeug voraus, richtete dort eine auslösebereite Kamera auf die Versammlung und übertrug die Bilder auf einen Monitor in einem Polizeifahrzeug. Auf Proteste der Versammlungsleitung teilte die Polizei mit, es werde gegenwärtig nicht aufgezeichnet; eine spätere Speicherung wurde nicht ausgeschlossen. Es gab keine gewaltsamen Zwischenfälle während der Versammlung; zuvor war eine fremde Person im Gleisbereich aufgefallen, die offensichtlich nicht zur Versammlung gehörte. Der Kläger klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videobeobachtung, weil seine Versammlungsfreiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden seien. Die Landespolizei begründete den Kameraeinsatz mit Gefahrenabwehr und der Möglichkeit, Störungen oder Straftaten beweissicher zu dokumentieren. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft, weil ein realer Eingriff stattgefunden hat und ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr und Grundrechtsrelevanz vorliegt. • Schutzbereich: Das Richten einer Aufnahmebereiten Kamera und die Bildübertragung greifen in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs.1 GG) und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.2 i.V.m. Art.1 GG) ein, da sie einschüchternde Wirkungen entfalten und die Teilnahme verhaltensbeeinflussend sein können. • Eingriff gleichheitsqualitativ: Auch Live-Übertragungen ohne Speicherung können die Schwelle zur eingriffsgleichen Belastung überschreiten, weil Teilnehmer nicht erkennen können, ob und wann gespeichert oder herangezoomt wird. • Erforderliche Rechtsgrundlage: Für derartige Maßnahmen fehlt eine anderweitige allgemeine Befugnis; maßgebliche Ermächtigungsnorm ist § 12a Abs.1 VersammlG i.V.m. § 19a VersammlG, die Bild- und Tonaufnahmen nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für erhebliche Gefahren erlaubt. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Diese tatsächlichen Anhaltspunkte lagen nicht vor. Abstrakte Gefahrenprognosen, frühere Vorkommnisse an anderen Veranstaltungen oder die bloße Nähe zur Bahnstrecke genügen nicht; der flüchtige Unbekannte am Gleis war nicht als Versammlungsteilnehmer zurechenbar. • Keine Subsidiärbefugnis: Polizeirechtliche Vorschriften und andere Normen rechtfertigen den Kameraeinsatz nicht, insbesondere nicht für die Gesamtheit der Versammlung ohne konkrete Anhaltspunkte. • Verhältnismäßigkeit/Übersichtsaufnahmen: Selbst Übersichtsaufnahmen bedürfen heute wegen der technischen Individualisierbarkeit einer gesetzlichen Grundlage; das Bundesverfassungsgericht beschränkt die Rechtmäßigkeit zudem auf Fälle, in denen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung großer oder unübersichtlicher Einsätze erforderlich sind. Die Klage hat Erfolg: Das Gericht stellte fest, dass die Videobeobachtung der Versammlung am 4. Juni 2008 rechtswidrig war, weil die Maßnahme ohne verfassungsrechtlich ausreichende gesetzliche Grundlage und ohne konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren durchgeführt wurde. Der Eingriff in Art. 8 GG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung war gegeben und nicht gerechtfertigt. Polizeiliche Erwägungen allgemeiner Vorsorge, abstrakte Gefahrenannahmen oder frühere Vorkommnisse an anderen Demonstrationen genügen nicht zur Ermächtigung nach § 12a VersammlG. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.