Urteil
6 K 1923/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:1124.6K1923.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagten wird verurteilt, 1. der Klägerin die Kosten für die stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers N. L. in der Zeit vom 02. Februar 2006 bis zur Klageerhebung am 27. November 2007 zu erstatten und an die Klägerin 72.598,96 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz für die Zeit ab Klageerhebung zu zahlen, sowie 2. die weiteren Kosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers für die Zeit ab Klageerhebung in Höhe von insgesamt 85.716,22 EUR an die Klägerin zu erstatten. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Hilfefall zukünftig in seine eigene Zuständigkeit zu übernehmen und für N. L. Eingliederungshilfen zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung nach Ziffer 1. und Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der Kosten, die ihr durch die Unterbringung des Hilfeempfängers N. L. in der Außenwohngruppe des Gerburgisheimes in Rhede in der Zeit ab dem 2. Februar 2006 bis zur Klageerhebung in Höhe von 72.598,96 EUR entstanden sind und der weiteren Kosten in Höhe von insgesamt 85.716,22 EUR für die Dauer der weiteren Unterbringung ab Klageerhebung sowie die zukünftige Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit des Beklagten. 3 Der 1991 geborene N. L. (im Folgenden: Hilfeempfänger) wuchs bei seiner Mutter auf. Er ist durch Bescheid vom 17. Februar 1997 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen B, G und H anerkannt. Ausweislich des Bescheides lagen dieser Anerkennung als Schwerbehinderter ein körperlicher und geistiger Entwicklungsrückstand nach Hirnblutung, eine durch eine Brille teilweise ausgeglichene Sehbehinderung, eine Schielstellung der Augen, eine Hörbehinderung, Gleichgewichtsstörungen und Koordinationsstörungen der Gliedmaßen sowie Sprachstörungen und Verhaltensauffälligkeiten mit gestörter Sozialintegration zugrunde. 4 Am 26. Januar 2006 meldete sich der Rektor der von dem Hilfeempfänger besuchten Bischof-Ketteler-Schule beim Bürgermeister der Klägerin (Jugendamt) und teilte mit, dass der Hilfeempfänger mit großer Wahrscheinlichkeit körperlich misshandelt worden sei. Man habe Hämatome am rechten Auge und am Hals links sowie durch Schläge verursachte Verletzungen an beiden Ohren festgestellt. Der Hilfeempfänger, der sich gut artikulieren könne, habe erklärt, dass dies am Vortag durch Übergriffe durch den Lebensgefährten seiner Mutter währen deren berufsbedingter Abwesenheit entstanden sei. Die allein sorgeberechtigte Kindesmutter wurde informiert und erklärte, sich von ihrem Lebensgefährten trennen zu wollen. 5 Am Folgetag meldet sich die Schule erneut beim Jugendamt des Bürgermeisters der Klägerin und teilte mit, dass der Hilfeempfänger nicht in der Schule erschienen sei. Bei einem umgehenden Hausbesuch wurde festgestellt, dass die Kindesmutter den Haushalt ihres Lebensgefährten nicht verlassen hatte, sondern sich weiterhin dort aufhielt; der Hilfeempfänger war bei einem Bruder von ihr untergebracht worden. 6 Am 30. Januar 2001 sprach die Mutter des Hilfeempfängers gemeinsam mit ihrem Bruder beim Jugendamt der Klägerin vor und erklärte, dass sie mit ihrem Lebensgefährten zusammenbleiben wolle. Ihr Sohn habe den Wunsch geäußert, wieder in diesen Haushalt zurückzukehren. Er könne auch nicht längerfristig bei ihrem Bruder wohnen bleiben, da dieser in der Gastronomie tätig sei und abends bzw. nachts arbeiten müsse. Deshalb könne eine Beaufsichtigung des Hilfeempfängers in dieser Zeit nicht sichergestellt werden. 7 Am selben Tag fand beim Jugendamt der Klägerin ein Fachgespräch statt, dass zu dem Ergebnis kam, dass der Hilfeempfänger gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen werden solle, da die Kindsmutter nicht bereit sei, sich von ihrem Lebensgefährten zu trennen und zwischenzeitlich bekannt geworden sei, dass dieser vor etwa einem halben Jahr bereits einmal dem Hilfeempfänger gegenüber tätlich geworden sei. 8 Am 31. Januar 2006 stellte die Mutter des Hilfeempfängers beim Bürgermeister der Klägerin einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Unterbringung ihres Sohnes N. in einer Einrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53 f. des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII), den der Bürgermeister der Klägerin mit Anschreiben vom 1. Februar 2006 an den Beklagten weiterleitete. Dazu führte er aus, dass nach seiner Auffassung der Beklagte für die Hilfeleistungen zuständig sei, da bei dem Hilfeempfänger eine geistige Behinderung vorliege mit der Folge, dass für die Übernahme der Kosten für eine dauerhafte Unterbringung die sachliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers gegeben sei. 9 Am 2. Februar 2006 wurde der Hilfeempfänger in Obhut genommen und in der Außenwohngruppe Eichendorfstraße in Rhede des Gerburgisheimes des Caritasverbandes Bocholt untergebracht, wo er in der Folgezeit verblieb. 10 Am 13. Februar 2006 wurde der Hilfeempfänger beim Amtsarzt im Gesundheitsamts des Landrates des Kreises Borken untersucht. In dem hierzu erstellten Gutachten vom 17. Februar 2006 heißt es: 11 "Die Geburt von N. erfolgte durch Kaiserschnitt in der 27. Schwangerschaftswoche. Das Kind wies bei der Geburt schwere Zeichen einer allgemeinen Unreife auf. Geburtsgewicht 1100 g, Größe 39 cm. Es folgte eine lange stationäre Aufzucht mit längerer Beatmung. Unter anderem traten Hirnblutungen und eine Sepsis sowie ein Hydrocephalus int. auf. Bei der U 6 wird eine Tetraparese, bei der U 8 ein globaler Entwicklungsrückstand festgestellt. ... 12 N. wurde zum Zeitpunkt des Schulpflichtigwerdens in eine Sonderschule für Sehbehinderte und geistig Behinderte eingegliedert. ... 13 Bei der Untersuchung finde ich einen 14,2-jährigen Jugendlichen mit einer Körperlänge von 165 cm und einem Gewicht von 41 kg, von disproportioniert hochwüchsigem Habitus. Der Schädel ist schmal und hoch, es besteht ein ausgeprägter Nystagmus mit der Unfähigkeit zu fixieren und erheblicher Sehminderung, die durch Brille nur mangelhaft ausgleichbar ist. Der Daumen ist spitz und gotisch, das gesamte Skelett ist grazil, die Finger und Zehen sind lang und dünn, die Gelenke sind überstreckbar. Ein Marfan-Syndrom scheint klinisch möglich zu sein. Die Gleichgewichtsübungen sind extrem schwierig. Der Einbeinstand und das Einbeinhüpfen sind praktisch nicht möglich. ... 14 Die intellektuelle Leistungsfähigkeit ist im Sinne einer geistigen Behinderung beeinträchtigt. N. kann seinen Vor- und Zunamen in Druckschrift schreiben. Er hat begrenzte Lesekenntnisse, wie sie etwa dem 2. bis 3. Schuljahr entsprechen. Die Kettenaufgabe 100 minus 7 gelingt sehr langsam bis 93 und ist darüberhinaus nicht möglich. Einzelne Münzen und Geldscheine werden erkannt. Er kann einkaufen gehen, benötigt an der Kasse jedoch Hilfe. N. kann sich auf bekannten Straßen orientieren, ist jedoch im Verkehr wegen seiner erheblichen Gleichgewichtsstörungen nicht verkehrssicher." 15 Durch an die Mutter des Hilfeempfängers gerichteten Bescheid vom 14. Februar 2006 lehnte der Direktor des Beklagten ihren Antrag auf Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass er für die Hilfegewährung nicht zuständig sei, da die Hilfegewährung nicht wegen einer geistigen Behinderung des Hilfeempfängers, sondern aus anderen Gründen erforderlich sei. 16 Mit Schreiben vom 29. März 2006 legte die Mutter des Hilfeempfängers Widerspruch gegen diese Ablehnung der Hilfeleistungen durch den Beklagten ein. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Sohn geistig schwer behindert sei und sei ihn nicht länger fördern könne. Er benötige aufgrund seiner geistigen Behinderung eine umfassende Förderung nicht allein in der Schule, sondern auch im Alltagsleben, die sie ihm aufgrund ihrer fehlenden Fachkenntnisse nicht geben könne. Sie habe ihn deshalb bereits zur Aufnahme in einem Heim für geistig Behinderte vormerken lassen. 17 Mit Schreiben an den Beklagten vom 10. April 2006 erklärte sich die Klägerin zur vorläufigen Kostenübernahme gemäß § 43 SGB I bereit und bat zugleich um Erstattung der entstehenden Kosten gemäß § 102 SGB X. 18 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2007 lehnte der Beklagte den Widerspruch der Kindsmutter als unbegründet ab. Diese Entscheidung war darauf gestützt, dass - selbst unterstellt, der Hilfeempfänger gehöre zu dem von § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX erfassten Personenkreis - bei ihm jedenfalls auch eine seelische Behinderung vorliege. § 35 a Abs. 1 SGB VIII gebe Kindern und Jugendlichen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien, einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen den Träger der Jugendhilfe. Gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII gingen die Leistungen nach SGB VIII denen nach SGB XII vor. Aus den Akten des Jugendamtes (der Klägerin) und insbesondere dem Protokoll des Fachgespräches ergebe sich zweifelsfrei, dass die Unterbringung nicht aufgrund der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers erforderlich geworden sei, sondern wegen der familiären Situation und den damit für den Hilfeempfänger verbundenen Schwierigkeiten und Gefährdungen. 19 Mit Schreiben vom 13. September 2007 bat die Klägerin den Beklagten nochmals um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht. 20 Mit Schreiben an die Klägerin vom 19. September 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die vorläufig für den Hilfeempfänger erbrachten Leistungen ab. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid an die Mutter des Hilfeempfängers. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2007, dass bei dem Hilfeempfänger eine geistige Behinderung vorliege. So besuche er die Bischof-Ketteler-Schule, eine Schule für geistig Behinderte. Der Hilfefall falle deswegen eindeutig in die Zuständigkeit des Beklagten. 21 Am 26. November 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie den Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB X gegenüber dem Beklagten geltend macht. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der dem Hilfeempfänger gewährten Hilfe eindeutig um Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB XII handele, da Grund für die Unterbringung die geistige Behinderung des Hilfeempfängers gewesen sei und auch weiterhin sei. Die bis zur Klageerhebung aufgewendeten Kosten beziffert sie mit 72.598,96 EUR, die seitdem weiterhin angefallenen Kosten mit monatlich 3.440,10 EUR, insgesamt also 85.716,22 EUR. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Beklagten zu verurteilen, 24 1. die Kosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers N. L. bis zur Klageerhebung zu erstatten und an die Klägerin 72.598,96 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz für die Zeit ab Klageerhebung zu zahlen, 25 2. die weiteren Kosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers für die Zeit ab Klageerhebung in Höhe von insgesamt 85.716,22 EUR an die Klägerin zu erstatten sowie 26 3. festzustellen, dass der Beklagte den Hilfefall zukünftig in seine eigene Zuständigkeit zu übernehmen hat. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Zur Begründung führt er aus, dass die Unterbringung des Hilfeempfängers nicht wegen seiner geistigen Behinderung erforderlich sei. Es habe sich vielmehr um eine Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls gehandelt, für die der Jugendhilfeträger und damit die Klägerin zuständig sei. Ergänzend führt er aus, dass nach den Ausführungen des Leiters des Gerburgisheimes, wo der Hilfeempfänger untergebracht sei, bei diesem ein IQ-Wert von 66 getestet worden sei; dieser Wert liege im Bereich der leichten geistigen Behinderung. Auch dies mache deutlich, dass die Unterbringung des Kindes nicht wegen seiner geistigen Behinderung, sondern aus anderen Gründen notwendig geworden sei. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe 32 Die Klage ist insgesamt zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 33 Sie ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. 34 Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die sie in der Zeit vom 2. Februar 2006 bis zur Klageerhebung am 26. November 2007 für die stationäre Unterbringung des Jugendlichen N. L. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet hat. 35 Dieser Kostenerstattungsanspruch folgt aus § 102 Abs. 1 SGB X. Danach ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Leistungen erbracht hat. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für den hier geltend gemachten Anspruch sind erfüllt. 36 Die Klägerin hat die Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers N. L. in der Einrichtung des Gerburgisheimes in Rhede ausweislich ihres Schreibens an den Beklagten vom 10. April 2006 unter Hinweis auf § 43 Abs. 1 SGB I "bis zur abschließenden Klärung der Zuständigkeit" vorläufig übernommen und damit vorläufig Leistungen i.S.v. § 102 Abs. 1 SGB X erbracht. 37 Zur Gewährung dieser Leistungen ist der Beklagte verpflichtet. Diese Verpflichtung folgt aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Danach gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor. Diese für eine Erstattung zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem der Sozialhilfe auch nach § 102 SGB X maßgebliche Vor- und Nachrangregelung setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 = FEVS 51, 337; Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95. 39 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 40 Es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die allein personensorgeberechtigte Mutter des Hilfeempfängers den bei ihm bestehenden erzieherischen Bedarf nicht hinreichend decken kann und deshalb ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach §§ 27, 34 SGB VIII und/oder ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII besteht. Denn der Hilfeempfänger weist ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes Fulda vom 17. Februar 1997 betreffend die Feststellung des Grades seiner Schwerbehinderung sowie der entsprechenden Erklärungen seiner Mutter, die durch die Berichte seiner Betreuer in der Wohngruppe, in welcher er untergebracht ist, ergänzt und im Ergebnis bestätigt werden, - unstreitig - schwierige Verhaltensweisen bzw. Verhaltensauffälligkeiten auf, die einen besonderen Erziehungsaufwand erfordern. 41 Ebenso ist es zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig, dass der Hilfeempfänger geistig behindert ist. Bereits in dem genannten Bescheid des Versorgungsamtes Fulda vom 17. Februar 1997 wird ein "geistiger Entwicklungsrückstand" aufgeführt; in der amtsärztlichen Stellungnahme des Amtsarztes des Kreises Borken vom 17. Februar 2006 wird ausgeführt und erläutert, dass die "intellektuelle Leistungsfähigkeit" des Hilfeempfängers "im Sinne einer geistigen Behinderung beeinträchtigt" ist. Ein weiteres Indiz hierfür ist die Tatsache, dass er eine Schule für geistig Behinderte - und nicht etwa für Schüler mit Lernbehinderungen oder anderen Defiziten - besucht. Bestätigt wird dies schließlich durch die in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin enthaltenen Angaben der Kindsmutter hierzu sowie der Betreuer des Hilfeempfängers in der Einrichtung betreffend das Verhalten des Hilfeempfängers. So wird in dem vom Gericht angeforderten Bericht der Einrichtung vom 27. Juli 2009 etwa ausdrücklich ausgeführt, dass der Hilfeempfänger "aufgrund seiner geistigen Behinderung kaum in der Lage" sei, Konflikte und dementsprechende Verhaltensweisen zu reflektieren. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der vorgenannten Feststellungen und Ausführungen zu zweifeln. Zudem liegen bei dem Hilfeempfänger die in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 17. Februar 2006 geschilderten körperlichen Behinderungen wie die Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit und die Gleichgewichtsstörungen vor. 42 Aufgrund seiner geschilderten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen gehört der Hilfeempfänger eindeutig zu dem Personenkreis, dem Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII zu gewähren ist. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht daraus, dass der Hilfeempfänger ausweislich des Berichts des Gerburgisheimes vom 27. Juli 2009 einen Intelligenzquotienten (IQ) von 66 aufweist. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem vom Beklagten insoweit in Bezug genommenen Urteil vom 2. Februar 2002 ( - 12 A 5322/00 - ) ausgeführt, dass in der Regel eine wesentlich geistige Behinderung unterhalb eines IQ - Wertes von 55 anzunehmen ist. Im Falle des Hilfeempfängers N. L. liegt zur Überzeugung des Gerichts allerdings eine Ausnahme von dieser Regelannahme vor. Die vorliegenden Schilderungen betreffend den Hilfeempfänger machen nämlich deutlich, dass die Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit derart schwerwiegend sind, dass keinesfalls lediglich von einer Lernbehinderung (so OVG NRW a.a.O. bei einem IQ oberhalb des Wertes von 55) ausgegangen werden kann, angesichts derer der Hilfeempfänger "auf den Stand gebracht werden kann, ein einigermaßen selbstständiges Leben zu führen" (vgl. OVG NRW a.a.O.). Insoweit ist etwa darauf zu verweisen, dass der Hilfeempfänger ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 17. Februar 2006 im Alter von 14 Jahren noch nicht in der Lage war, alle Münzen und Geldscheine zu erkennen, ohne Hilfe an der Kasse Einkäufe zu erledigen oder sich auf ihm nicht bekannten Straßen zu orientieren und dass beispielsweise seine Lesekenntnisse denen des zweiten bis dritten Schuljahres, mithin denen von etwa Acht- bis Neunjährigen entsprachen. Darüberhinaus ist der Hilfeempfänger ausweislich der vorliegenden Berichte der Betreuer in der Einrichtung häufig nicht in der Lage, sein Sozialverhalten ohne jeweilige klare Anweisungen selbstständig situationsadäquat zu steuern. Schließlich wird zu seiner berufliche Prognose ausgeführt, dass er aller Voraussicht nach nach Abschluss der Schule in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten werde. 43 Hinzu kommen die ebenfalls schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die Einschränkungen des Sehvermögens und die Störungen des Gleichgewichts, die zur Folge haben, dass der Hilfeempfänger sich etwa im Straßenverkehr nur eingeschränkt selbstständig bewegen kann. 44 Dabei ist schließlich zu berücksichtigen, dass leistungsberechtigt nach §§ 53 ff SGB XII nicht ist, wer wesentlich geistig (oder körperlich) behindert ist, sondern, wer aufgrund einer Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX wesentlich in seiner Fähigkeit, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, behindert ist. Eine solche wesentliche Teilhabebeeinträchtigung liegt aber ausgehend von dem oben Ausgeführten bei dem Hilfeempfänger zur Überzeugung des Gerichts ohne jeden vernünftigen Zweifel vor. Dies wird bestätigt durch die Stellungnahme des Leiters des Gerburgisheimes vom 27. Juli 2009, wonach der Hilfeempfänger trotz aller Bemühungen der Einrichtung dauerhaft grundsätzlich nicht zu einer eigenständigen Lebensführung in der Lage sein wird. 45 Ausgehend hiervon ist die Frage, ob der Hilfeempfänger (auch) einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine stationäre Unterbringung in der Einrichtung der Wohngruppe des Gerburgisheimes in Rhede hat, zu bejahen. 46 Die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Einrichtung ist zur Überzeugung des Gerichts auch auf Grund seiner körperlichen und geistigen Behinderung erforderlich. Dass nicht etwa erzieherische Defizite alleinige Ursache für die Notwendigkeit seiner stationären Unterbringung waren bzw. sind, ergibt sich aus den bereits mehrfach angeführten Stellungnahmen des Amtsarztes und insbesondere des Leiters des Gerburgisheimes, denen sich entnehmen lässt, dass der Hilfeempfänger aufgrund seiner behinderungsbedingten Beeinträchtigungen zu einer eigenständigen Lebensführung nicht in der Lage ist und nicht sein wird mit der Folge, dass eine dauerhafte stationäre Hilfeleistung als unabdingbar erforderlich erscheint. Diese Beurteilung wird durch den Bericht vom 7. Mai 2007 über einen sexuellen Übergriff des Hilfeempfängers an einer Mitschülerin bestätigt, aus dem sich ergibt, dass der Hilfeempfänger weder in der Lage ist, die Bedeutung seines Verhaltens zu erfassen, noch, es überhaupt zu steuern, wobei ausgeführt wird, dass man bei ihm "nie genau wisse, was er überhaupt verstehe und was nicht". Das macht deutlich, dass seine Verhaltensauffälligkeiten und -störungen jedenfalls nicht allein auf etwaige erzieherischen Defizite zurückgeführt werden können, und belegt, dass die stationäre Betreuung des Hilfeempfängers zumindest auch wegen seiner geistigen Behinderung erforderlich ist; zudem sind die ihn zusätzlich beeinträchtigenden körperlichen Behinderungen vor allem in Zusammenhang mit der geistigen Behinderung ein weiterer Faktor, der einen erhöhten, in diesem Zusammentreffen auch stationären Unterbringungsbedarf verursacht. 47 Bestehen mithin im Fall des Hilfeempfängers N. L. sowohl Ansprüche auf Jugendhilfe als auch auf Sozialhilfe, kommt es im Hinblick auf § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht darauf an, ob seine stationäre Unterbringung hauptsächlich oder zumindest überwiegend auf seine geistige Behinderung oder auf seinen jugendhilferechtlichen Bedarf zurückzuführen ist. Für die Anwendung der Vor- und Nachrangregelung ist in Fällen der Mehrfachbehinderung nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen, zumal häufig ein ganzes Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen vorliegt, das sich allenfalls künstlich auflösen lässt. Vielmehr ist allein die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen maßgeblich. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 12 A 840/09 - mit weiteren Nachweisen. 49 Unerheblich ist es deshalb auch, ob die stationäre Unterbringung zunächst zum Schutz des Hilfeempfängers vor tätlichen Übergriffen durch den Lebensgefährten seiner Mutter im Wege der Inobhutnahme erfolgt ist. Die Inobhutnahme ist als vorläufige Krisenintervention lediglich eine kurzfristige Maßnahme, die alsbald - so auch hier - wenn nicht mit einer Rückführung ins Elternhaus so mit einer Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch endet (vgl. § 42 Abs. 4 SGB VIII), wozu nicht etwa nur Hilfen nach dem SGB VIII gehören, sondern ebenso solche nach §§ 53 ff SGB XII 50 vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, § 42 Rdn. 53. 51 Hiervon ausgehend konkurrieren miteinander im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII, weshalb nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die sachliche Zuständigkeit des Beklagten gegeben ist. Entgegen den Ausführungen des Beklagten in seinem an die Mutter des Hilfeempfängers gerichteten Bescheid vom 14. Februar 2006 und vor allem dem Widerspruchsbescheid vom 6. August 2007 gehen die Leistungen des Jugendhilfeträgers bei Vorliegen auch einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII gerade nicht denen des Sozialhilfeträgers vor sondern umgekehrt die des Sozialhilfeträgers denen des Jugendhilfeträgers mit der Folge, dass der Beklagte der Klägerin nach § 102 Abs. 1 SGB X die für die stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers N. L. bis zur Klageerhebung aufgewendeten Kosten - deren Höhe vom Beklagten nicht bestritten wird - zu erstatten hat. 52 Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB in entsprechender Anwendung. Diese Vorschriften gelten auch für die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Geldschulden. 53 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, DVBl. 2000, 1692, vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61 = FEVS 52, 433, und vom 22. November 2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251 = FEVS 53, 193; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A 4948/05 -. 54 Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist die Klage ebenfalls als allgemeine Leistungsklage zulässig. Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin die Erstattung der von ihr nach Klageerhebung weiterhin für den Hilfeempfänger N. L. aufgewendeten Kosten. 55 Die Klage ist insoweit auch begründet. Wie sich aus dem hinsichtlich des Klageantrags zu 1. Ausgeführten ergibt, ist der Beklagte nach § 102 Abs. 1 SGB X verpflichtet, der Klägerin die für die stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers N. L. aufgewendeten Kosten zu erstatten. Dies gilt auch für die von der Klägerin in der Folgezeit nach Klageerhebung aufgewendeten, in der Höhe vom Beklagten ebenfalls nicht bestrittenen Kosten. 56 Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. ist die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung erstrebt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Hilfen zur Eingliederung für N. L. in eigener Zuständigkeit zu gewähren, als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Wie sich aus dem hinsichtlich des Klageantrags zu 1. Ausgeführten ergibt, ist der Beklagte im Hinblick auf die stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers der nach §§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, 53 ff SGB XII sachlich zuständige Leistungsträger. 57 Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO bzw. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58 Die Berufung war entgegen der entsprechenden Anregung der Beklagtenseite durch das erkennende Gericht nicht zuzulassen, weil die insoweit einschlägigen Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO nicht vorliegen. 59