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Beschluss

6 L 97/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0414.6L97.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 17.515,05 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 17.515,05 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Den von der Antragstellerin ausdrücklich gestellten Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem für vollstreckbar erklärten Einmalbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 17. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 einstweilen einzustellen, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, fasst das Gericht in Anwendung von §§ 122, 88 VwGO dahingehend auf, dass die Antragstellerin sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 8. Juni 2009 (6 K 1110/09) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 17. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 anzuordnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im Verfahren zur Hauptsache die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 17. April 2009 erstrebt und damit eine Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erhoben hat. Demzufolge ist das hier zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzbegehren, mit dem sich die Antragstellerin sinngemäß gegen die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides wendet, als Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegen. Der so aufgefasste Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 8. Juni 2009 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft. Der Klage der Antragstellerin kommt keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO zu. Denn der hier in Rede stehende Beitrag des Arbeitgebers gegenüber dem Q. als Träger der Insolvenzsicherung ist eine öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 1984 - 14 S 2169/84 -, juris; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 12. Januar 1994 - 12 B 124012 -, NVwZ 1996, 90, bei der die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt. Es kann offen bleiben, ob der Antrag auch im Hinblick auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig ist, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Insbesondere braucht es nicht entschieden zu werden, ob im vorliegenden Fall bereits die Vollstreckung droht und deshalb von dem genannten Antragserfordernis eine Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gilt. Denn jedenfalls hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in der Sache keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Einmalbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 17. April 2009 findet seine Rechtsgrundlage in § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG - (in der seit dem 12. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2006, BGBl. I 2742). Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Einmalbeitragsbescheid den gesetzlichen Vorgaben nach § 30i BetrAVG nicht entspricht, liegen nicht vor. Soweit die Antragstellerin - im Verfahren zur Hauptsache 6 K 1110/09 - geltend macht, der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner im Rechtssinne überschuldet und der Bescheid im Falle eines rechtzeitigen Insolvenzantrages nicht ergangen sei, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern sich die behauptete Insolvenz des Antragsgegners auf die Rechtmäßigkeit seines Bescheides vom 17. April 2009 auswirken soll. Im Übrigen spricht jedenfalls gegen eine Insolvenz des Antragsgegners, dass den vorgelegten Berichten des Antragsgegners über die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 und den darin enthaltenen Bestätigungsvermerken der Wirtschaftsprüfer, wonach die jeweiligen Prüfungen zu keinen Einwendungen geführt hätten, keine Anhaltspunkte für eine Insolvenz zu entnehmen sind. Die von der Antragstellerin erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände gegen die genannte Vorschrift greifen ebenfalls nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass die Regelung des § 30i BetrAVG weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Verbot rückwirkender Gesetzgebung verstößt. Vgl. hierzu im einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 27. April 2009 - 12 A 1519/08 -, www.nrwe.de. Ebenso wenig bestehen durchgreifende Anhaltspunkte für einen Verstoß der Regelung gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln für öffentliche oder monopolartige Unternehmen nach Art. 49, 82, 86 EG. Gegen einen solchen Verstoß spricht jedenfalls, dass es sich bei dem Antragsgegner als Träger der Insolvenzsicherung nicht um ein Unternehmen im Sinne der genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen handeln dürfte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Einrichtungen, die Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig werden, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt, keine Unternehmen im Sinne von Art. 81, 82, 49 und 50 EG. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-350/07 "Kattner Stahlbau GmbH", NJW 2009, 1325. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung im Fall des Antragsgegners auszugehen. Bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern vom Träger der Insolvenzsicherung auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaates (Art. 20 Abs. 1 GG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, NVwZ-RR 2008, 480. Danach spricht zumindest Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner als Träger der Insolvenzsicherung im Rahmen eines Systems, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird, Aufgaben rein sozialer Natur wahrnimmt. Dass die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung staatlicher Aufsicht unterliegt, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG. Der nach dem Interesse der Klägerin im Verfahren zur Hauptsache anzusetzende Wert von 35.030,10 EUR war wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterlegen ist.